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Beschluss

19 W 111/23

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2024:0620.19W111.23.00
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Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.05.2023, Az. 69 VI 106/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 15.05.2023, Az. 69 VI 106/14, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.000,00 € festgesetzt. I. Der am ... in Belgrad geborene Erblasser war mit der Beteiligten zu 3) verheiratet, die Beteiligten zu 1) und 2) sind seine Töchter aus erster Ehe. Er besaß die deutsche und serbische Staatsangehörigkeit und verstarb am ... 2013 im Hospiz E ... . In Serbien hatte der Erblasser kurze Zeit vor seinem Tod ein Ehescheidungsverfahren gegen die Beteiligte zu 3) angestrengt, die in diesem Verfahren getroffene Entscheidung des Ersten Amtsgerichts Belgrad vom 28. Januar 2013 (vgl. Bl. 12-17 Bd. 1 der Nachlassakte) fand keine Anerkennung in Deutschland (vgl. Entscheidung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 17. September 2014 Bl. 51-53 Bd. 1 der Nachlassakte). Diese Entscheidung bestätigte das Kammergericht mit Beschluss vom 30. Juni 2015 zum Az. 1 VA 24/14 und wies den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) auf gerichtliche Entscheidung zurück (Bl. 57-51 Bd. 1 der Nachlassakte). Es liegt ein am 22. Juni 2016 von der den Erbscheinsantrag beurkundenden Notarin E ... S ... eingereichtes und am 29. Juni 2016 vom Nachlassgericht eröffnetes, maschinenschriftlich verfasstes und mit dem Namen des Erblassers unterschriebenes Testament in serbischer Sprache vor, das auf den 11. September 2012 datiert ist (Bl. 3-5 der Testamentsakte). Zudem befindet sich auf dem Schriftstück die Unterschrift von zwei Zeugen, bei denen es sich um die vom Nachlassgericht schriftlich vernommenen Zeuginnen P ... und G ... handelt. In der Verfügung heißt es auszugsweise (vgl. amtliche Übersetzung Bl. 4 der Testamentsakte): „Mein Vermögen - in Berlin 1/2 der Wohnung in der M ... S ... ..., ... Berlin, Gesamtfläche 71,71 m2 - die Prämie der Lebensversicherung bei der A ... ... - mein Garten am Stadtpark I ... - was mir von der Firma Mercedes, bei der ich arbeite, zusteht vermache ich zu gleichen Teilen den Töchtern B ... M ..., geb. am ....... . ..., und S ... B ..., geb. am ... .... ... . Meiner jetzigen Frau G ... I ... R ..., von der ich mich scheiden lasse, hinterlasse ich nur das Vermögen, welches ich in Belgrad besitze. Mit diesem Entschluss sind die oben angegebenen testamentarischen Erben bekannt und einverstanden. ...“ Am 11. September 2012 fand ausweislich des vorliegenden Urteils auch die Hauptverhandlung vor dem Familiengericht in Belgrad - ohne Beteiligung der Ehefrau - statt (vgl. amtl. Übersetzung des Scheidungsurteils Bl. 12-14 Bd. 1 der Nachlassakte). Auf Nachfrage des Senats haben sich die Antragstellerinnen zu dem Umstand der verzögerten Testamentseinreichung wie folgt geäußert: Die Beteiligte zu 2) habe nach dem Tod des Erblassers im Hospiz einen Koffer mit seinen persönlichen Gegenständen abgeholt, diesen sodann im Keller verwahrt und erst nach dem Umzug in ihr neues Eigenheim im März 2016 geöffnet. In diesem Koffer habe sich auch das Testament befunden. Da sie jedoch keine kyrillische Schrift lesen könne, sei ihr die Bedeutung des Schriftstücks zunächst nicht bewusst gewesen. Dies habe sich erst bei einem späteren Besuch der Beteiligten zu 1) und deren Ehemann geändert, anlässlich dessen auch der Inhalt des Koffers überprüft worden sei und der Schwager ihnen das Schriftstück vorgelesen habe. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten zu 1) und 2) erfahren, dass es sich dabei um ein Testament handele und dieses sodann abgeliefert. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zunächst mit Antrag 17. Februar 2014 (Erbscheinsverhandlung vom 19. Dezember 2013) einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge gestellt, wonach sie Erben zu jeweils 1/2 geworden sind. Mit Antrag vom 5. November 2015 haben sie diesen - unter Berücksichtigung des Umstands der fehlenden Anerkennung der in Serbien erfolgten Ehescheidung - abgeändert und die gesetzlichen Erbquoten unter Einbeziehung des Erbrechts der Ehefrau wie folgt bezeichnet: Ehefrau zu 1/2 und Kinder zu jeweils 1/4 (Bl. 66-67 Bd. 1 der Nachlassakte). Mit Antrag vom 22. Juni 2016 (Bl. 1 der Testamentsakte) haben sie zuletzt die Erteilung eines gegenständlich auf das in Deutschland belegene Nachlassvermögen beschränkten Erbscheins beantragt, wonach sie - unter Berufung auf das zwischenzeitlich aufgetauchte Testament - gewillkürte Erbinnen zu jeweils 1/2 geworden sind. Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 3) entgegengetreten. Sie hält das Testament für unwirksam, denn es erfülle weder die erforderlichen Formvorschriften noch handele es sich um die Unterschrift des Erblassers. Sie bestreitet zudem die inhaltliche Richtigkeit sowie die Richtigkeit des Testierdatums. Der Erblasser habe die Beteiligte zu 3) stets anders bezeichnet, es gebe kein Vermögen in Belgrad und die Bezugsberechtigte der Lebensversicherung bei der A ... und der D ... U ... GmbH sei sie selbst, was mit dem Inhalt des Testaments nicht vereinbar sei (Bl. 74-75 Bd. 1 der Nachlassakte). Die Unterschrift sehe nachgemacht aus. Sie hat insoweit die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens beantragt. Mit Schriftsatz vom 19. September 2016 hat sie ferner die Anfechtung des Testaments erklärt (Bl. 86-87 Bd. 1 der Nachlassakte). Die Beteiligte zu 3) hält die von den Beteiligten zu 1) und 2) vorgetragenen Geschehnisse betreffend das Auffinden des Testaments für unglaubhaft. Vielmehr spreche alles dafür, dass das Testament erst nachträglich angefertigt worden sei. Hätte der Erblasser tatsächlich im Jahre 2012 ein Testament verfasst, so wäre zu erwarten gewesen, dass er mit seinen Töchtern darüber gesprochen hätte. Im Übrigen sei für die Erledigung der Beerdigungsformalitäten auch der Personalausweis des Erblassers erforderlich gewesen, der sich aber ebenfalls in dem Koffer befunden habe. Mit Beschluss vom 15. Mai 2023 hat das Nachlassgericht dem Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) stattgegeben und die für die Erteilung eines Erbscheins nach gewillkürter Erbfolge erforderlichen Tatsachen festgestellt. Es geht von der Wirksamkeit des Testaments vom 11. September 2012 aus, wonach die Töchter des Erblassers Erbinnen zu jeweils einhalb geworden seien. Dies ergebe sich aus den durchgeführten Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der schriftlichen Vernehmung der Zeuginnen G ... und P ..., die beide übereinstimmend erklärt haben, bei der Testamentserrichtung anwesend gewesen zu sein und gesehen zu haben, dass der Erblasser das Testament unterschrieben habe. Die Durchführung des Strengbeweisverfahrens sei trotz Einwendungen gegen das gewählte Verfahren nicht notwendig gewesen. Die Vernehmung im Wege der Rechtshilfe sei versucht worden, jedoch nicht erfolgreich gewesen. Angesichts der besonderen Umstände des Falls sei von einer Ladung der Zeugen in Deutschland abgesehen worden, zumal sich daraus keine weitergehende Erkenntnisse hätten gewinnen lassen können. Der Umstand der Einreichung des Testaments erst nach Jahren spreche für sich allein gesehen nicht gegen dessen Wirksamkeit. Auch der Inhalt des Testaments sei vor dem Hintergrund des angestrengten Ehescheidungsverfahrens in Belgrad nicht verwunderlich. Ob der Erblasser tatsächlich kein Vermögen in Belgrad besessen habe, sei nicht geklärt und im Übrigen auch unbeachtlich. Dadurch werde die Zuwendung des Vermögens an die Töchter nicht in Frage gestellt. Den ihr am 26. Mai 2023 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 3) mit ihrer am 14. Juni 2023 beim Nachlassgericht eingegangenen Beschwerde angegriffen. Sie begehrt die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Abweisung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 1) und 2). Sie hält die Durchführung des Freibeweises hinsichtlich der streitigen Frage, ob der Erblasser das Testament eigenhändig unterschrieben habe, für unzureichend. Das Gericht müsse ein Sachverständigengutachten einholen. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2023 der Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss Bl. 200 Bd. 2 der Nachlassakte) und die Sache dem Kammergericht vorgelegt. In den Gründen hat es ausgeführt, die Unterschrift des Erblassers unter dem Testament stehe für das Gericht nach den durchgeführten Ermittlungen fest, so dass eine weitere Beweiserhebung nicht erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die gem. den §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 3) bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat zu Recht dem Antrag der Beteiligten zu1) und 2) auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins stattgegeben und die Tatsachen für festgestellt erachtet, die dem zuletzt gestellten Erbscheinsantrag zu Grunde liegen. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind zu gleichen Teilen zu testamentarischen Erbinnen des Erblassers berufen worden. a) Der auf Erteilung eines auf das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers beschränkte Erbscheinsantrag ist gem. § 352c FamFG zulässig. b) Der Antrag ist auch begründet, denn das Erbrecht der Beteiligten zu 1) und 2) beruht auf den entsprechenden Anordnungen des Erblassers im Testament vom 11. September 2012. Der Erblasser hat darin sein in Deutschland belegenes Vermögen zu gleichen Teilen seinen beiden Töchtern hinterlassen und diese damit zu Erbinnen bestimmt. aa) Die vom Nachlassgericht vorgenommene Auslegung des Testaments dahingehend, damit sei eine Erbeinsetzung zu einhalb erfolgt, wird von den Beteiligten nicht in Frage gestellt und begegnet auch unter Berücksichtigung der Auslegungsregel des § 2087 BGB keinen Bedenken. Der Erblasser wollte im Hinblick auf die zukünftige Scheidung sein wesentliches in Deutschland befindliches Vermögen seinen Töchtern zuwenden. Soweit der Erblasser der Beteiligten zu 3) sein in Belgrad belegenes Vermögen - ungeachtet der Frage, ob dort Vermögen vorhanden ist oder nicht - vermacht hat, handelt es sich dabei lediglich um ein Vermächtnis (§ 2087 Abs. 2 BGB). Das Nachlassgericht ist zu Recht von der Wirksamkeit dieses Testaments ausgegangen. Dazu im Einzelnen: bb) Das Testament leidet nicht an einem zu seiner Unwirksamkeit führenden Formmangel. Zwar genügt es nicht den deutschen Formvorschriften des § 2247 Abs. 1 BGB. Ausreichend ist aber insoweit die Wahrung der Formvorschriften nach serbischem Recht. Der Erblasser besaß sowohl die deutsche als auch die serbische Staatsangehörigkeit. Für derartige Fälle doppelter Staatsangehörigkeit wird in Art. 5 Abs. 1 EGBGB für die Bestimmung des Personalstatus, nach dem sich wiederum das Erbstatut (Art. 25 EGBGB a. F.) richtet, an die deutsche Staatsangehörigkeit angeknüpft (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Eine Ausnahme vom Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit sieht Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung für das Formstatut von letztwilligen Verfügungen im Interesse ihrer Gültigkeit vor (favor testamenti). Für deren Formgültigkeit genügt sowohl die Beachtung der deutschen Formvorschriften wie auch alternativ die Beachtung der Formerfordernisse des anderen Heimatrechts, hier des serbischen Rechts. Dies ergibt sich vorliegend auch aus Art. 26 Abs. 1 Nr. 2 Art. 26 EGBGB a. F., denn der Erblasser hat seine letztwillige Verfügung in Belgrad errichtet. Nach serbischen Recht kann ein Testament auch als schriftliches Testament vor Zeugen errichtet werden. Bei dem schriftlichen Testament im Sinne des Art. 85 ErbG handelt es sich um ein auf Wunsch und nach Aussage des Erblassers von einem Dritten verfasstes bzw. vom Erblasser selbst mithilfe mechanischer Schreibmittel - also nicht eigenhändig geschriebenes - Testament. Im Einzelnen setzt die Wirksamkeit des Testaments Folgendes voraus: Eigenhändigkeit der Unterschrift, Erklärung des Erblassers, dass das verfasste Schreiben sein Testament sei, Anwesenheit von Zeugen und ihre Unterschrift. Sowohl das Unterschreiben des Testaments als auch die Erklärung des Erblassers, dass dies sein Testament sei, müssen gleichzeitig und in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen. Die Unterschrift der Zeugen bezieht sich nicht auf den Inhalt des Testaments. Ihre Funktion besteht vielmehr darin, die Tatsache zu bestätigen, dass die Unterschrift des Erblassers authentisch ist, und dass der Erblasser gleichzeitig mit dem Unterschreiben erklärt hat, dass dies sein Testament sei (vgl. Haussmann, Internationales Erbrecht, 126. EL. März 2024, Serbien Rn. 168 f.). Die vom Nachlassgericht eröffnete Urkunde genügt diesen Formvorschriften. Daran besteht für den Senat nach dem Akteninhalt und den durchgeführten Ermittlungen des Nachlassgerichts kein Zweifel (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. 1. b) cc). cc) Der Senat teilt auch die Auffassung des Nachlassgerichts, dass das Testament vom 11. September 2012 echt ist und auch nicht rückdatiert wurde. Die Zweifel der Beteiligten zu 3) im Hinblick auf die Echtheit der Unterschrift beruhen darauf, dass die Druckstärke der Unterschrift des Erblassers stärker ist als die Druckstärke der Unterschriften der beiden Testamentszeuginnen. Ferner bestünden Ungereimtheiten insoweit, als der Erblasser gewusst habe, dass die betriebliche Hinterbliebenenrente sowie die Lebensversicherungsleistung nicht zum Nachlassvermögen gehörten, da sie - die Ehefrau - bezugsberechtigt war sowie hinsichtlich der Schreibweise ihres Namens. Im Wesentlichen vermutet die Beteiligten zu 3) deswegen eine Fälschung des Testaments, weil die Antragstellerinnen das Testament erst Jahre nach dem Tod des Erblassers eingereicht haben und dies erst erfolgte, nachdem die Anerkennung der serbischen Ehescheidung in Deutschland scheiterte und damit feststand, dass sie nicht allein zur gesetzlichen Erbfolge berufen gewesen wären. Der Senat hält diese Zweifel - insbesondere nach der erfolgten Klarstellung im Beschwerdeverfahren zu den Umständen der Testamentsauffindung - für widerlegt. Einer weitergehenden Beweiserhebung, insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, bedarf es im vorliegenden Fall nicht. Bezüglich der Echtheit eines Testaments gilt, dass nicht bei jedem Bestreiten das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlung gezwungen wäre, ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Testaments einzuholen. Das Nachlassgericht kann die Echtheit eines Testaments vielmehr im Rahmen seiner Amtsermittlung zunächst grundsätzlich selbst prüfen, indem es etwa das Schriftbild des vorgelegten Testaments mit weiteren Schriftproben des Erblassers vergleicht. Nur wenn darüber hinausgehende besondere Umstände vorliegen, hat das Nachlassgericht ergänzend Beweis zu erheben, etwa einen Sachverständigen zu beauftragen. Der Umfang der Amtsermittlung nach § 26 FamFG ist nämlich begrenzt durch das Wort „erforderlich“. Die von Amts wegen einzuleitenden und durchzuführenden Ermittlungen sind danach so weit auszudehnen, wie es die Sachlage erfordert. Richtung und Umfang der Ermittlungen bestimmen sich unter Berücksichtigung der Tatbestandsmerkmale der anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften müssen sich stets nach Lage des Einzelfalls richten. Es gibt keine generell abstrakt beschriebenen Regeln. Der Amtsermittlungsgrundsatz verpflichtet das Gericht, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens alle zur Aufklärung des Sachverhalts dienlichen Ermittlungen anzustellen. Zwar braucht nicht jeder nur denkbaren Möglichkeit nachgegangen zu werden. Eine Aufklärung und Ermittlungspflicht besteht jedoch insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der Sachverhalt als solcher - bei sorgfältiger Prüfung - dazu Anlass geben. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn von weiteren Ermittlungen ein sachdienliches, die Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwarten lässt (BGH, Beschluss vom 17.2.2010 - XII ZB 68/09 -, FGPrax 2010,128, 130). Es brauchen daher nicht alle von den Beteiligten angebotenen Beweise erhoben zu werden (vgl. dazu Sternal in Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 26 FamFG Rn. 17f.). Das Gericht bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen nicht nur über die Erforderlichkeit und Umfang der Beweisaufnahme, sondern auch darüber, ob es sich zur Beschaffung der für seine Entscheidung erheblichen Tatsachen mit formlosen Ermittlungen begnügen kann (Freibeweis) oder ob es eine förmliche Beweisaufnahme (Strengbeweis) nach § 30 FamFG durchführen muss (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2020 - 2 W 46/20 -, ErbR 2021, 889, 894f.). Zwar soll gemäß § 30 Abs. 3 FamFG eine förmliche Beweisaufnahme stattfinden, wenn das Gericht im Wege des Freibeweises seine Überzeugung gewonnen hat und seine Entscheidung maßgeblich auf die Feststellung der Tatsachen stützen will, aber die Richtigkeit von einem Beteiligten ausdrücklich bestritten wird. § 30 Abs. 3 FamFG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der entscheidungsrelevanten Tatsachen geben (vgl. OLG Hamburg a.a.O, Sternal in Sternal aaO. § 30 Rn. 7). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Dazu im Einzelnen: Die Beteiligte zu 3) hat konkrete Umstände, die Zweifel an der eigenen Urheberschaft der Unterschrift unter dem Testament begründen könnten, nicht vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Unterschrift sich von der üblichen Unterschrift des Erblassers unterscheidet. Weder hat die Beteiligte zu 3) dies behauptet noch durch Einreichung entsprechender Vergleichsunterschriften ihre allgemein gehaltene Behauptung, die Unterschrift sehe „nachgemacht“ aus, unterlegt. Dass die Druckstärke der Unterschriften unter dem Dokument unterschiedlich ausgefallen ist, ist richtig, spricht aber für sich gesehen nicht für eine Fälschung, solange nichts dazu vorgetragen ist, inwiefern die Unterschrift von sonstigen Unterschriften des Erblassers abweicht. Eine Erklärung mag die Verwendung unterschiedlicher Schreibgeräte sein. Ohne weiteren Vortrag hierzu liegen jedenfalls keine nachvollziehbaren Gründe vor, die die Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens erforderlich machen könnten. Der Inhalt des Testaments ergibt ebenfalls keine Hinweise auf eine Fälschung. Soweit die Beteiligte zu 3) anführt, der Erblasser habe sie nie - wie im Testament - als „I ... R ... “ sondern immer als „R ... I ... “ bezeichnet, so kann dies als wahr unterstellt werden. Die Beschwerdeführerin verkennt indes, dass es sich hier nicht um ein eigenhändiges Testament des Erblassers handelt, sondern dieses lediglich die Wünsche des Erblassers wiedergibt, wobei die von einem Dritten gewählten schriftlichen Formulierungen nicht den mündlichen Formulierungen des Erblassers entsprechen müssen. Wäre dieser Umstand daher bei einem eigenhändigen Testament durchaus auffällig, erscheinen derartige Ungenauigkeiten bei einem von einem Dritten schriftlich niedergelegten Text nicht ungewöhnlich, zumal weitere derartige „Fehler“ nicht vorliegen. Ebenso verhält es sich mit der Zuwendung der betrieblichen Hinterbliebenenrente und der Lebensversicherung. Auch wenn es entsprechende Bezugsrechte der Beteiligten zu 3) als Ehefrau gab, ist es nicht weiter verwunderlich, wenn der Erblasser in seinem Bestreben, sein gesamtes (inländisches) Vermögen seinen Kindern zu hinterlassen, gleichwohl eine entsprechende Vermögensverfügung vornehmen will. Dass die Beteiligte zu 3) womöglich letztlich leer ausgeht, weil - wie sie vorträgt - ein ihr zugewandte Vermögen in Belgrad gar nicht existiert, mag sein. Der Erblasser hat dieses Vermögen nicht weiter konkretisiert. Weitere Schlüsse in Bezug auf die Echtheit des Testaments lassen sich daraus nicht ziehen. Die weiteren Umstände der Testamentserrichtung sind mit dem Inhalt des Testaments in Einklang zu bringen. Wie der Erblasser der Beteiligten zu 3) nach deren Angaben später selbst mitgeteilt hat, hatte er ein Scheidungsverfahren gegen sie betrieben Die mündliche Verhandlung in diesem Scheidungsverfahren vor dem Belgrader Familiengericht fand am 11. September 2012, also dem Tag der Testamentserrichtung, statt. Aus dem Scheidungsurteil des 1. Amtsgerichts Belgrad ergibt sich zudem, dass der Scheidungsantrag im Termin mit dem Antragsteller (Erblasser) erörtert wurde und dieser Aussagen zu Sache machte. Der Erblasser befand sich damit am 11. September 2012 in Belgrad. In seinem Testament nimmt er ausdrücklich Bezug darauf, dass er sich von der Beteiligten zu 3) scheiden lassen wolle. Die Errichtung eines Testaments zu diesem Zeitpunkt in Belgrad ist sowohl im Hinblick auf die damalige persönliche Situation des Erblassers als auch im Hinblick auf die konkrete Vermögensverteilung nachvollziehbar. Die vom Nachlassgericht durchgeführten Ermittlungen im Hinblick auf das Zustandekommen des Testaments sind nicht zu beanstanden, ebensowenig wie die daraus folgende Beweiswürdigung. Die Zeuginnen G ... P ... und A ... G ... hat das Nachlassgericht zunächst schriftlich angehört. Bei ihnen handelt es sich um die beiden Testamentszeuginnen i. S. d. Art 85 ErbG. Beide haben angegeben, die Unterschrift unter dem Testament stamme vom Erblasser. Sie seien jeweils bei der Unterzeichnung anwesend gewesen und von einem Rechtsanwalt hinzugezogen worden (schrftl. Aussagen Bl. 100 und 108 Bd. 1 der Nachlassakte). Das Nachlassgericht hat sodann einen Termin zur Anhörung der Zeuginnen am 28. Januar 2019 anberaumt und um Mitteilung gebeten, ob die Teilnahme am Termin erfolgen könne (Bl. 155 Bd. 1 der Nachlassakte). Nachdem eine Antwort ausgeblieben war, veranlasste das Nachlassgericht sodann eine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe (Bl. 45 Bd. 2 der Nachlassakte). Das Ersuchen blieb in der Sache unerledigt (vgl. Protokoll der Sitzung vom 22. Oktober 2021 des Ersten Amtsgerichts in Belgrad Bl. 105 Bd. 2 der Nachlassakte). Die vom Amtsgericht daraufhin durchgeführte Befragung der Zeuginnen (Bl. 131 Bd. 2 der Nachlassakte) ergab weitere schriftliche Stellungnahmen, wegen deren Inhalts auf die e-mail-Antworten vom 29. Oktober 2022 (Zeugin P ... Bl. 162 Bd. 2 der Nachlassakte) und vom 31. Oktober 2022 (Zeugin G ... Bl. 168 Bd. 2 der Nachlassakte) Bezug genommen wird. Die Beteiligte zu 3) hat von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Recht, im Vorfeld Fragen an die Zeuginnen zu formulieren, keinen Gebrauch gemacht. Der Senat schließt sich der Würdigung des Nachlassgerichts an, dass nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme die Echtheit des Testaments feststeht. Die beiden Zeuginnen haben nach eigener Aussage die ihnen nach dem serbischen Recht zukommende Funktion (Art. 85 ErbG) erfüllt, nämlich die Authentizität der Unterschrift sowie die Erklärung des Erblassers, dass es sich um sein Testament handelt, zu bestätigen. In diesem Termin lagen die Ausweispapiere des Erblassers ausweislich der Testamentsurkunde vor, die Daten sind unterhalb der Unterschrift des Erblassers aufgeführt. Der von den Zeuginnen geschilderte Ablauf, sie seien mit dem Erblasser nicht bekannt gewesen und hätten lediglich auf Betreiben des Anwalts als Zeugen fungieren sollen, ist in sich stimmig. Das Amtsgericht ist angesichts dieser Aussagen zu Recht zu der Annahme gelangt, der Erblasser habe das Testament am 11. September 2012 in Belgrad nach serbischem Recht errichtet und auch selbst unterschrieben. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung dieser Würdigung an. Den von der Beteiligten zu 3) geäußerten Zweifeln an der Personenidentität zwischen den im Testament aufgeführten Zeuginnen und den Verfassern der eingereichten schriftlichen Antworten auf die gerichtlichen Fragen (Bl. 114 Bd. 1 der Nachlassakte) entbehrt jegliche Grundlage. Es ist auch nicht erkennbar, welcher weitergehende Beweiswert einer Wiederholung der Beweisaufnahme mit persönlicher Ladung der Zeuginnen zukommen sollte. Diese wäre angesichts des Wohnorts der beiden Zeuginnen in Belgrad mit großen Umständen verbunden. Die schriftliche Befragung der Zeuginnen durch das Amtsgericht war ausreichend. Die Anordnung einer schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage setzt gem. § 377 ZPO Abs. 3 Satz 1 ZPO voraus, dass das Gericht dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen für ausreichend erachtet. Das Nachlassgericht hat im Rahmen des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens diese Voraussetzungen als vorliegend erachtet. Die Beweisfragen eigneten sich zur schriftlichen Beantwortung, denn weder war der Sachverhalt kompliziert noch bedurften die Fragen einer weiteren Erläuterung seitens des Gerichts. Dies spiegelt sich auch in den kurzen und klaren Antworten der Zeuginnen wider. Diese standen auch in keinem engen Verhältnis zu den Beteiligten oder dem Erblasser, so dass anzunehmen gewesen wäre, eine persönliche Beantwortung der Fragen sei im Rahmen der Wahrheitsfindung erforderlich. Die zunächst bestehenden Ungereimtheiten und Fragen, die sich im Hinblick auf die Testamentseinreichung erst drei Jahre nach dem Tod des Erblassers stellten, haben die Beteiligten zu 1) und 2) nachvollziehbar aufgeklärt. Die Schilderung, das Testament habe sich mit anderen persönlichen Gegenständen in einem Koffer befunden, den die Beteiligte zu 2) nach dem Tod des Erblassers vom Hospiz mit nach Hause genommen hatte, ist nachvollziehbar. Da der Erblasser nichts von einem Testament erwähnt hatte, bestand auch kein Anlass, nach einem derartigen Dokument zu suchen. Es mag dabei zutreffen, dass sich in diesem Koffer auch der Personalausweis des Erblassers befand. Dass es nach dem Öffnen des Koffers Anfang 2016 und Auffinden des Testaments wiederum einige Zeit dauerte, bis das Testament beim Nachlassgericht abgeliefert wurde, hat die Antragstellerin zu 2) mit ihren fehlenden Kenntnissen begründet, kyrillische Schrift lesen zu können. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Angaben falsch sind. Somit ist es auch verständlich, dass erst durch das Vorlesen des Schriftstücks seitens des Ehemannes der Beteiligten zu 1) den Antragstellerinnen überhaupt bewusst wurde, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt. Dies gilt auch dann, sofern der Personalausweis des Erblassers tatsächlich für die Erledigung der Formalitäten nach seinem Tod benötigt wurde. Soweit die Beteiligte zu 3) einen auffälligen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt des Auftauchens des Testaments und dem Scheitern des ursprünglichen Erbscheinsantrags nach gesetzlicher Erbfolge wegen der fehlenden Anerkennung des serbischen Ehescheidungsurteils sieht, hält der Senat diese Fragen aufgrund der Erklärungen der Beteiligten zu 1) und 2) im Beschwerdeverfahren für beantwortet. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auf die fehlende Anerkennung der im Ausland erfolgten Scheidung hin ihren Antrag zunächst abgeändert und die gesetzliche Erbquote der Beteiligten zu 3) als Ehefrau des Erblassers mitberücksichtigt. Diese Abänderung erfolgte bereits mit Schriftsatz vom 5. November 2015, während sodann erst im weiteren Schriftsatz vom 6. April 2016 davon die Rede ist, dass ein Schriftstück, bei dem es sich womöglich um ein Testament handele, aufgetaucht sei. Dass der Erblasser seinen Töchtern gegenüber von dem Vorhandensein des Testaments zu Lebzeiten nichts erwähnte, steht zwar im Widerspruch zu dem Passus im Testament, dass die „oben angegebenen testamentarischen Erben“ mit dem Entschluss „bekannt und einverstanden“ seien. Andererseits wusste auch die Beteiligte zu 3) nichts von diesem Testament, was sich ebenfalls nicht mit der entsprechenden Erklärung in Einklang bringen lässt. Für die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Rückdatierung des Testaments besteht demnach keine Veranlassung, zumal diese angesichts des Zeitablaufs keine Ergebnisse liefern dürfte. dd) Das Testament ist nicht aufgrund der von der Beteiligten zu 3) erklärten Testamentsanfechtung i. S. d. § 2081 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Beteiligte zu 3) hat bereits keine Anfechtungsgründe vorgetragen. Weder hat sie dargelegt, dass der Erblasser sich bei Abfassung seiner Verfügung in einem Irrtum befand (§ 2078 Abs. 1 BGB), noch sind Umstände im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB ersichtlich. Die entsprechende Darlegungs- und Feststellungslast trägt sie als Anfechtende (vgl. Czubayko in Burandt/Rojahn, ErbR, 4. Aufl. 2022, § 2078 Rn. 14). Der Feststellung des Amtsgerichts, es sei nicht ersichtlich, dass der Erblasser über sein in Deutschland belegenes Vermögen anders verfügt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass die Beteiligte zu 3) letztlich kein Vermögen in Belgrad erhalten könne, ist die Beteiligte zu 3) mit der Beschwerde nicht weiter entgegengetreten. Die Frage der Echtheit des Testaments unterliegt nicht dem Anfechtungsrecht, vielmehr setzt dieses zunächst eine wirksame letztwillige Verfügung voraus (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 1 b) cc). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. 3. Der Festsetzung des Beschwerdewertes liegen die §§ 40 Abs. 1, 61 Abs. 1 und 2 GNotKG zu Grunde. Maßgeblich ist der Wert des inländischen Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Der Senat hat hierfür die Angaben der Beteiligten zu 1) und 2) im ursprünglichen Erbscheinsantrag herangezogen, wonach sich das in Deutschland belegene Vermögen des Erblassers im maßgeblichen Zeitpunkt auf 60.000,00 € belaufen haben soll.