Beschluss
69 VI 106/14
AG Schöneberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBESB:2023:0515.69VI106.14.65
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Tenor
In dem Nachlassverfahren
des am __.__.1951 in B. geborenen und am __.___.2013 in B.-S.-Z. verstorbenen, zuletzt M. Straße, _____ B. wohnhaft gewesenen
Z. R.
Beteiligte:
....
ist ein gegenständlich auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkter Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1. und 2. als Erbinnen des Erblassers zu je ½ des Nachlasses ausweist.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt.
Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
In dem Nachlassverfahren des am __.__.1951 in B. geborenen und am __.___.2013 in B.-S.-Z. verstorbenen, zuletzt M. Straße, _____ B. wohnhaft gewesenen Z. R. Beteiligte: .... ist ein gegenständlich auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkter Erbschein zu erteilen, der die Beteiligten zu 1. und 2. als Erbinnen des Erblassers zu je ½ des Nachlasses ausweist. Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird ausgesetzt. Die Erteilung des Erbscheins wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückgestellt. Die Beteiligte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Erbrecht der Beteiligten zu 1. und 2. beruht auf dem Testament des Erblassers vom 11.9.2012. Dieses Testament ist zwar nach den Vorschriften Serbiens errichtet worden, dennoch ist es auch für den deutschen Rechtskreis als formwirksam errichtet anzusehen, da der Erblasser neben der deutschen auch die serbische Staatsangehörigkeit besessen hat (Art. 26 EGBGB a. F.). Die von der Beteiligten zu 2. gegen die Wirksamkeit des Testaments erhobenen Einwendungen greifen zur Überzeugung des Gerichts nicht durch. Auf Grund der vom Gericht durchgeführten Ermittlungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Erblasser das Testament vom 11.9.2012 in Gegenwart von zwei Zeuginnen errichtet und unterschrieben hat. Dies hat die schriftliche Einvernahme der Zeuginnen G. und P. ergeben. Diese haben übereinstimmend erklärt, dass der Erblasser das Testament in ihrer jeweiligen Gegenwart unterschrieben hat und sie die Urkunde ebenfalls jeweils unterschrieben haben. Somit steht die Urheberschaft des Testaments, insbesondere die Eigenhändigkeit der jeweiligen Unterschriften fest. Die Angaben der Zeuginnen sind glaubhaft, insbesondere widerspruchfrei. Tragfähige Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sind nicht ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass die Zeuginnen unglaubwürdig sind, sind nicht ersichtlich. Offensichtlich sind diese von unbeteiligter Seite als Zeuginnen herangezogen worden und kannten den Erblasser nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass diese im Lager der Beteiligten zu 1. und 2. stehen, was aber für sich allein gesehen auch nicht gegen eine Glaubwürdigkeit ihrer Person sprechen würde. Unerheblich ist, dass die Beweiserhebung nicht im Wege des Strengbeweises sondern im Wege des Freibeweises durchgeführt worden ist. Gemäß § 29 I FamFG liegt es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob ein Beweis im Streng- oder Freibeweis erhoben werden soll. Vorliegend ist als Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Durchführung des Strengbeweises lediglich daran gescheitert ist, dass das um Rechtshilfe ersuchte Gericht in Serbien nicht in angemessener und ordentlicher Weise gehandelt hat, so dass tatsächlich die Vernehmung der Zeuginnen G. und P. nicht durch das ersuchte Gericht erfolgt ist. Somit war auf das Ergebnis des im Rahmen des Freibeweises erhobenen Beweises zurückzugreifen, welches nach Ansicht des Gerichts dieselben zuverlässigen Erkenntnisse hat begründen können. Nicht ersichtlich ist, dass die Angaben der Zeuginnen anders ausgefallen wären, wenn sie vor dem serbischen förmlich vernommen worden wären, zumal das Gericht das serbische Gericht ersucht hat, den Zeuginnen genau die Fragen zu beantworten, die das Gericht den Zeuginnen dann nachfolgend im Rahmen der Freibeweiserhebung dann auch gestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben unzutreffend sein können, sind nicht ersichtlich und von der Beteiligten zu 3. tatsächlich auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Ob es für die Beteiligte zu 3. merkwürdig anmutete, dass das Testament erst im Laufe des andauernden Verfahrens eingereicht worden ist, ist unerheblich, da sich daraus allein nicht ergibt, dass das Testament nicht wirksam errichtet worden ist. Die Gesamtschau der letztwilligen Verfügung des Erblassers ist auch im Rahmen der Betrachtung der Lebenssituation des Erblassers nachvollziehbar. Der Erblasser beabsichtigte, sich von der Beteiligten zu 3. scheiden zu lassen, was die Motivation, diese nicht in vollem Umfang an seinem Nachlass teilhaben zu lassen, erklärt. Das Scheidungsverfahren ist nachfolgend in Serbien auch durchgeführt worden, lediglich in Deutschland wurde die Entscheidung über die in Serbien ausgesprochene Ehescheidung nicht anerkannt, was jedoch für die Motivation des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments, nämlich die Beteiligte zu 3. auszuschließen, völlig unerheblich ist. Somit steht auch fest, dass die im Testament festgehaltene Absicht des Erblassers, sich scheiden lassen wollen, auch den Tatsachen entsprochen hat. Ob der Erblasser tatsächlich über kein Vermögen in Belgrad besessen hat, ist für die Bewertung der Wirksamkeit des Testamens ebenfalls ohne Belang. Von der Beteiligten zu 3. wird dies zwar bestritten, belegt ist es jedoch nicht. Aber auch wenn tatsächlich kein Vermögen in Belgrad vorhanden gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb aus diesem Grund der Wille des Erblassers, seinen Töchtern das in Deutschland belegene Vermögen zukommen zu lassen, fehlerhaft gebildet worden sein sollte. Entscheidend ist, dass der Erblasser die Beteiligte zu 3. insoweit von der Beteiligung an dem in Deutschland belegenen Vermögen nicht beteiligt wissen wollte. Eine innere Abhängigkeit der Verfügungen des Erblassers dergestalt, dass die Beteiligte zu 3. für den Fall, dass kein Vermögen in Belgrad vorhanden sein sollte sie dann an dem übrigen Vermögen beteiligt werden sollte, ist dem Testament nicht zu entnehmen und angesichts der geäußerten Scheidungsabsicht auch nicht anzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 I, II Nr. 2 FamFG. Es entspricht der Billigkeit, der Beteiligten zu 3. die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da ihr im Grunde von vornherein bewußt gewesen sein muss, dass ihr Vorbringen keine Aussicht auf Erfolg hat. Die von ihr jeweils vorgebrachten Einwendungen sind im Laufe des Verfahrens widerlegt worden. Die Ermittlungstätigkeit des Gerichts ist letztlich nur auf Grund des Vortrags der Beteiligten zu 3. Veranlasst worden, wobei sich die Beteiligte zu 3. nur auf Vermutungen und Behauptungen gestützt hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass die Darlegungslast denjenigen trifft, der sich auf die Wirksamkeit eines Testaments beruft. Allerdings führt dies nicht dazu, dass ein Beteiligte vor diesem Hintergrund im Grunde substanzlose Behauptungen aufstellen kann, wie vorliegend geschehen.