Beschluss
19 W 158/22
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2022:1215.19W158.22.00
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Leitsätze
1. Soll mit der Räumung einer Immobilie alleine deren „kostenlose“ Nutzung durch eine Person (hier: den Miterben) unterbunden werden, ohne dass seitens der Erbengemeinschaft die weitere Immobiliennutzung geklärt ist, stellt dies keine der Billigkeit entsprechende Nutzung und Verwaltung der Immobilie i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB dar. Denn wenn die Person ausziehen müsste, würde die Immobilie (zunächst) leerstehen. Warum ein Leerstand der Immobilie besser wäre als deren „kostenlose“ Nutzung, ist nicht ersichtlich. Die bloße Absicht einer Vermietung oder eines Verkaufs genügt nicht, um bereits zu diesem Zeitpunkt die Räumung zu verlangen.(Rn.17)
2. Die Erbengemeinschaft müsste deshalb zunächst einen konkreten Plan zur Nutzung und Verwaltung der Immobilie fassen. Allein die Durchsetzung der Räumung als Teil eines nicht weiter konkretisierten Planes der Nutzung und Verwaltung wäre unbillig.(Rn.17)
3. Wer auf Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, also auf Abgabe einer Willenserklärung klagt, muss diese Maßnahme so konkret wie möglich beschreiben, da Klage und Urteil auf Grund von § 894 ZPO de facto gestaltende Funktion haben. Eine inhaltliche Anpassung der begehrten Willenserklärung durch das Gericht scheidet in diesem Fall aus.(Rn.20)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.10.2022 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Soll mit der Räumung einer Immobilie alleine deren „kostenlose“ Nutzung durch eine Person (hier: den Miterben) unterbunden werden, ohne dass seitens der Erbengemeinschaft die weitere Immobiliennutzung geklärt ist, stellt dies keine der Billigkeit entsprechende Nutzung und Verwaltung der Immobilie i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB dar. Denn wenn die Person ausziehen müsste, würde die Immobilie (zunächst) leerstehen. Warum ein Leerstand der Immobilie besser wäre als deren „kostenlose“ Nutzung, ist nicht ersichtlich. Die bloße Absicht einer Vermietung oder eines Verkaufs genügt nicht, um bereits zu diesem Zeitpunkt die Räumung zu verlangen.(Rn.17) 2. Die Erbengemeinschaft müsste deshalb zunächst einen konkreten Plan zur Nutzung und Verwaltung der Immobilie fassen. Allein die Durchsetzung der Räumung als Teil eines nicht weiter konkretisierten Planes der Nutzung und Verwaltung wäre unbillig.(Rn.17) 3. Wer auf Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, also auf Abgabe einer Willenserklärung klagt, muss diese Maßnahme so konkret wie möglich beschreiben, da Klage und Urteil auf Grund von § 894 ZPO de facto gestaltende Funktion haben. Eine inhaltliche Anpassung der begehrten Willenserklärung durch das Gericht scheidet in diesem Fall aus.(Rn.20) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 4.10.2022 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. I. Die Klägerin stellte am 28.4.2022 vor dem Landgericht O... einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage. Darin kündigte sie folgende Anträge an: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft R... M... M..., geb. ..., verstorben am ... in O..., bestehend aus den Miterben S... M... und R... A... M..., auf das Nachlasskonto R... M... (...) monatlich 900,00 EUR, jeweils zum 15. eines jeden Monats, beginnend ab 15.5.2022, sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 15.5.2022 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Monate März/April 2022 einen Betrag in Höhe von 1.800 EUR nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.3.2022 auf das Nachlasskonto zu zahlen. Das Landgericht O... bewilligte der Klägerin für diese beabsichtigte Klage mit Beschluss vom 20.6.2022 Prozesskostenhilfe und ordnete das schriftliche Vorverfahren an. Nachdem der Beklagte die örtliche Zuständigkeit gerügt hatte, verwies das Landgericht O... den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.8.2022 an das Landgericht Berlin. Zuvor hatte es das Verfahren mit Beschluss vom 18.7.2022 auf den Einzelrichter übertragen. Das Landgericht Berlin bestimmte daraufhin Termin für den 12.10.2022 und erteilte im Rahmen der Terminsverfügung einen ausführlichen Hinweis, wonach die Klage unbegründet sein dürfte. Auf den Hinweis wird Bezug genommen (Bl. 109, Band I). Mit Schriftsatz vom 9.9.2022 stellte die Klägerin als Reaktion auf den gerichtlichen Hinweis folgende Hilfsanträge: 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Immobilie R..., ... zu räumen, wahlweise: 4. Die Beklagte wird verurteilt, der Regelung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Anwesen R..., ... zuzustimmen und diese Nutzungsentschädigung durch einen fachkundigen Sachverständigen festzulegen. Mit Schriftsatz vom 28.9.2022 erklärte sie, dass für den Fall, dass das Gericht in den Hilfsanträgen eine Klageerweiterung sehe, ein Antrag auf erweiterte Prozesskostenhilfe gestellt werde (Bl. 144, Band I). Mit Beschluss vom 4.10.2022 hat das Landgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neuen Anträge zurückgewiesen (Bl. 145, Band I). Zur Begründung hat es im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Klägerin stehe kein Anspruch aus §§ 2038, 745 BGB auf Räumung zu. Nach § 745 Abs. 2 BGB könne jeder Teilhaber eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen, sofern die Verwaltung oder Benutzung nicht durch Mehrheitsbeschluss oder Vereinbarung geregelt sei. Die Parteien hätten sich weder auf eine Räumung verständigt, noch entspreche diese der Billigkeit. Der Beklagte drohe dadurch seine Wohnung zu verlieren. Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, dass diese Einbuße zwingend hinzunehmen wäre, um eine der Billigkeit entsprechende Nutzung der Immobilie zu erzielen. Vielmehr habe der Beklagte die Teilung des Grundstücks angeboten. Die Klägerin müsste nun darlegen, dass dies kein gangbarer Weg wäre. Dem habe sie nicht genügt. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet, der Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Klägerin zuzustimmen. Eine Vereinbarung sei bislang nicht konkludent zustande gekommen. Die Klägerin könne dem Beklagten die Alleinnutzung des Hauses gegen Zahlung einer Entschädigung nicht gegen seinen Willen aufdrängen. Eine Vergütungspflicht könne derjenige, der das gemeinschaftliche Eigentum nutzt, vielmehr abwenden, indem er den Mitbesitz anbiete. Da der Beklagte die Grundstücksteilung angeboten habe, entspreche das Verlangen der Klägerin zudem nicht billigen Ermessens. Der Beschluss ist der Klägerin formlos am 6.10.2022 elektronisch übersandt worden. Mit Verfügung vom 10.10.2022 hat das Landgericht den Verhandlungstermin vom 12.10.2022 auf den 18.1.2023 verlegt. Am 12.10.2022 hat es das Verfahren an den Güterichter abgegeben. Dem hat die Klägerin am 13.10.2022 ausdrücklich widersprochen. Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 4.10.2022 eingelegt. Auf den Schriftsatz wird Bezug genommen. Sie macht darin im Wesentlichen geltend, dass es keine Verpflichtung eines Miterben gebe, in eine gemeinsame Nachlassimmobilie mit dem anderen Miterben einziehen zu müssen. Der Beklagte weigere sich, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen oder die Immobilie zu räumen. Verwaltung von Grundbesitz bedeute den Ausspruch einer Kündigung oder den Abschluss von Mietverträgen. Auch die Benutzung sei zu regeln, hier erfolge keine Mitwirkung. Da eine Eigennutzung nicht beschlossen sei, gebe es auch keinen Anspruch zur Nutzung ohne Ausgleich an den Miterben. Der Miterbe könne nicht leer ausgehen. Bei fehlender Mitwirkung und Zahlung müsse die Immobilie geräumt werden. Sollten die Räume renovierungsbedürftig sein und kein Geld hierfür vorhanden sei, stehe der Verkauf an. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig, insbesondere auch innerhalb der Notfrist von einem Monat rechtzeitig und formgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Hinsichtlich des Antrags auf Räumung ist mit dem Landgericht nicht zu erkennen, dass es sich hierbei um eine durch § 745 Abs. 2 BGB gerechtfertigte Entscheidung handeln würde. Wenn der Beklagte die Immobilie räumen müsste, bleibt nach dem Antrag und Vortrag der Klägerin offen, was dann mit der Immobilie geschehen würde. Der Vorschlag der Klägerin, dem der Beklagte zustimmen soll, sieht keine sofort anschließende Vermietung an einen Dritten vor. Mit der Räumung soll zunächst offenbar alleine die „kostenlose“ Nutzung durch den Beklagten unterbunden werden. Dies allein ist aber keine der Billigkeit entsprechende Nutzung und Verwaltung. Denn wenn der Beklagte ausziehen müsste, ohne dass die weitere Nutzung oder Verwaltung der Immobilie geklärt ist, würde diese (zunächst) leerstehen. Warum ein Leerstand besser wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die bloße Absicht einer Vermietung oder aber eines Verkaufs genügt nicht, um bereits jetzt die Räumung zu verlangen, zumal der Beklagte in dem Objekt offenbar wohnt. Die Erbengemeinschaft müsste demnach einen konkreten Plan zur Nutzung und Verwaltung der Immobilie fassen, die Klägerin könnte dann, wenn der Beklagte an diesem nicht mitwirkt, die Zustimmung zu diesem Plan - ggf. einschließlich der Räumung - verlangen, sofern er der Billigkeit entspricht (vgl. beispielhaft OLG Köln, Urteil v. 23.9.2000, 16 U 47/99). Allein die Durchsetzung der Räumung als Teil eines nicht weiter konkretisierten Planes der Nutzung und Verwaltung wäre hingegen unbillig. Insofern hat das Landgericht mit Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin darlegen müsse, was eine der Billigkeit entsprechende Nutzung der Immobilie wäre. Sofern die Klägerin meint, für die vorgeschlagene Teilung bedürfe es der Mithilfe und Beauftragung eines Sachverständigen, und sie behauptet, daran wirke der Beklagte nicht mit, könnte sie dies im Rahmen eines entsprechenden Zustimmungsverlangens geltend machen. Allein die behauptete Weigerung des Beklagten macht diesen Weg nicht unbillig. Nicht anders sieht die Klägerin dies ja auch für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung: auch hier weigert sich ja der Beklagte, und dennoch meint die Klägerin, dass diese Zahlung der Billigkeit entspreche. Zudem ist der Antrag auch unbestimmt, da nicht beantragt ist, an wen die Immobilie dann herauszugeben ist. Eine Herausgabe an die Klägerin alleine dürfte ausscheiden, es käme allenfalls eine Herausgabe an die Erbengemeinschaft in Betracht. 2. Auch für den weiteren Antrag auf Zustimmung zur Regelung einer Nutzungsentschädigung und Festlegung durch einen Sachverständigen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht Prozesskostenhilfe versagt. Vorliegend kann schon deshalb keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden, weil der Antrag durch die Formulierung „wahlweise“ inhaltlich und direkt mit dem obigen Antrag verknüpft ist (§§ 262, 263 BGB, vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrags BAG, Urteil v. 12.2.2013, 3 AZR 100/11, Rn. 14), eine solche Wahl jedoch ausscheidet, da eine der zu wählenden Optionen aus den oben genannten Gründen nicht besteht. Es entspricht nicht billigem Ermessen, dem Beklagten nur die Optionen „Zahlen oder Räumen“ vorzulegen. Der Antrag ist auch inhaltlich zu unbestimmt. Die Klägerin kann grundsätzlich im Falle eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung direkt auf Zahlung klagen (vgl. Nur BGH, Urteil v. 17.12.1973, II ZR 59/72; BGH, Urteil v. 15.9.1997, II ZR 94/96). Dies hat sie ja auch getan hat, hierfür wurde ihr bereits vom Landgericht O... Prozesskostenhilfe bewilligt. Wenn sie demgegenüber mit ihrem Hilfsantrag auf Zustimmung zu einer Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung, also auf Abgabe einer Willenserklärung klagt (vgl. MüKo-Schmidt, BGB 8. A., § 745 Rn. 36), muss sie diese Maßnahme so konkret wie möglich beschreiben, da Klage und Urteil auf Grund von § 894 ZPO de facto gestaltende Funktion haben (vgl. MüKo-Schmidt, BGB 8. A., § 745 Rn. 38/39; BeckOK-Gehrlein, § 745 BGB Rn. 10; Burandt/Rojahn-Flechtner, Erbrecht 4. A., § 2038 BGB Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteil v. 4.2.1982, IX ZR 88/80). Eine inhaltliche Anpassung der begehrten Willenserklärung durch das Gericht scheidet in diesem Fall aus (vgl. MüKo/Schmidt aaO Rn. 39). Vorliegend besteht schon deshalb kein Anspruch auf Zustimmung zur Regelung einer Nutzungsentschädigung, da diese Regelung nicht hinreichend konkretisiert ist. Es bleibt nach dem Antrag insbesondere offen, ob die Klägerin die Nutzungsentschädigung für die gesamte Immobilie begehrt oder nur für die Hälfte, wann diese jeweils zu zahlen ist und ob und inwieweit ein Mietverhältnis bestehen soll. Sofern die Zustimmung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gesamte Immobilie begehrt werden sollte (wofür der Zahlungsantrag in der Hauptsache spricht, bei dem eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 900 EUR begehrt und zugleich erklärt wird, dass dies der Preis für die alleinige Nutzung des Hauses sei), wäre bereits deshalb der Antrag zurückzuweisen. Sofern der Klägerin bzw. der Erbengemeinschaft überhaupt ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach den §§ 2038, 745 BGB zustehen sollte, bestünde dieser nur in der Hälfte des Nutzungswertes der Immobilie. Denn da dem Beklagten der hälftige Anteil am Nachlass und damit auch an der Immobilie zusteht, würde ihm auch der hälftige Betrag der Nutzungsentschädigung zustehen, so dass er in dieser Höhe seines Eigenanteils keine Zahlung zu leisten hätte (vgl. BGH, Urteil v. 15.9.1997, II ZR 94/96, dort unter Ziff. I.2.a); LG Neubrandenburg, Urteil v. 12.7.2017, 4 O 136/16, Rn. 17; OLG Rostock, Beschluss v. 29.8.2018, 3 U 67/17, Rn.16). Das Recht auf (kostenlose) Nutzung in Höhe seines Anteils ohne Ausschluss der Nutzung des anderen Miterben kann auf § 743 Abs. 1 und 2 BGB gestützt werden (vgl. BGH, Urteil v. 29.6.1966, V ZR 163/63). Entspricht die beantragte Neuregelung demnach nicht dem Gesetz, ist nicht von Amts wegen zu prüfen, ob der Beklagte einer anderen Regelung zustimmen müsste (vgl. BGH, Urteil v. 29.9.1993, XII ZR 43/92). 3. Ob die Rechtsauffassung des Landgerichts zu den Hauptanträgen (Zahlung einer Nutzungsentschädigung) zutreffend ist, diese also in Gänze keinen Erfolg haben werden und es deshalb auf die Hilfsanträge ankommt, bedarf hier keiner Entscheidung. Für die Hauptanträge ist bereits bindend Prozesskostenhilfe durch das Landgericht O... bewilligt worden. Anzumerken bleibt, dass die Ablehnung einer Mediation seitens der Klägerin bedauerlich ist, insbesondere da die Erfahrungen des Senats mit diesem Instrument gerade in Erbstreitigkeiten durchweg positiv sind und ein mehrjähriger Rechtsstreit über mehrere Instanzen mit den entsprechenden Kostenrisiken vermieden werden kann. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 127 Abs. 4 ZPO.