Urteil
3 AZR 100/11
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine von einem Arbeitgeber als Zugangsvoraussetzung zur betrieblichen Altersversorgung festgelegte Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze ist grundsätzlich wirksam.
• Einzeläußerungen des Geschäftsführers, die als unverbindliche Absichtserklärungen zu deuten sind, begründen keine Versorgungszusage.
• Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Zahlung laufender Leistungen oder einer Kapitalabfindung leugnet.
• Die Mindestbetriebszugehörigkeit verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters noch gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts nach dem AGG, sofern sie angemessen und gerechtfertigt ist.
Entscheidungsgründe
Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren als zulässige Anspruchsvoraussetzung für Betriebsrente • Eine von einem Arbeitgeber als Zugangsvoraussetzung zur betrieblichen Altersversorgung festgelegte Mindestbetriebszugehörigkeit von 15 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze ist grundsätzlich wirksam. • Einzeläußerungen des Geschäftsführers, die als unverbindliche Absichtserklärungen zu deuten sind, begründen keine Versorgungszusage. • Die Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Arbeitgeber die Zahlung laufender Leistungen oder einer Kapitalabfindung leugnet. • Die Mindestbetriebszugehörigkeit verstößt weder gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Alters noch gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts nach dem AGG, sofern sie angemessen und gerechtfertigt ist. Die Klägerin war von Juli 1997 bis Februar 2008 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte richtete 1999 eine Unterstützungskasse ein und stellte einen Leistungsplan auf, der Leistungen ab Erreichen der Regelaltersgrenze (65 Jahre) vorsah. Einzelzusagen wurden nur an Arbeitnehmer erteilt, die am 31.12.1999 beschäftigt waren und eine erreichbare Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren bis zur Regelaltersgrenze vorweisen konnten. Die Klägerin wurde bei Äußerungen des Geschäftsführers 1999/2000 nicht in den Kreis der begünstigten Arbeitnehmer aufgenommen und erhielt keine schriftliche Zusage. Sie begehrte Feststellung einer monatlichen Betriebsrente ab dem 1.3.2008 bzw. hilfsweise ab 1.10.2012 und die Darlegung der Berechnung; die Beklagte wies dies zurück mit Hinweis auf die 15-Jahres-Voraussetzung. • Die Revision ist unbegründet; die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Feststellungsanträge sind nach §256 ZPO zulässig, da die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse an rascher Feststellung hat, weil die Beklagte Leistungen leugnet. • Zu den behaupteten mündlichen Erklärungen des Geschäftsführers: Das Landesarbeitsgericht hat diese als nicht verbindliche Willensäußerungen/Absichtserklärungen ausgelegt; ein verbindlicher Bindungswille ist nicht feststellbar. Revisionsrechtlich ist diese Auslegung nicht zu beanstanden (§§133,157 BGB Prüfmaßstab). • Die Klägerin erfüllt die von der Beklagten gestellte Voraussetzung nicht, weil sie die erforderliche 15‑jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze (65 Jahre) nicht erreichen konnte (Eintritt Juli 1997, Regelaltersgrenze Februar 2007). • Die Regelung einer mindestens 15-jährigen Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze ist nach §7 Abs.2, §10 AGG mit Art.6 Richtlinie 2000/78/EG vereinbar und kann sachlich gerechtfertigt sein. §10 AGG enthält ausdrücklich Rechtfertigungsgründe für Altersgrenzen bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit. • Die Prüfungsmaßstäbe nach AGG: Unmittelbare oder mittelbare Benachteiligungen sind ausgeschlossen, es sei denn sie sind objektiv, angemessen und durch legitimes Ziel gerechtfertigt; die Förderung der betrieblichen Altersversorgung ist ein solches legitimes Ziel. Eine 15-Jahres-Wartezeit ist insoweit angemessen, da typische Erwerbsbiographien längere Laufzeiten aufweisen und die Interessen der Arbeitnehmer nicht unangemessen verletzt werden. • Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen nach BetrAVG sind von privatrechtlichen Wartezeitregelungen zu unterscheiden und nicht Maßstab für die Angemessenheit einer in einer Versorgungsordnung geregelten Wartezeit. • Der Senat sieht keine unionsrechtliche Notwendigkeit zur Vorlage an den EuGH; die unionsrechtliche Einordnung lässt nationale Entscheidungsspielräume zu. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorinstanzen haben zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Betriebsrente, weil sie die im Leistungsplan der Beklagten vorausgesetzte erreichbare Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze nicht erfüllte. Mündliche, unverbindliche Erklärungen des Geschäftsführers begründen keine Versorgungszusage. Die streitige Wartezeitregelung ist weder alters- noch geschlechtsdiskriminierend im Sinn des AGG, weil sie ein legitimes Ziel verfolgt und angemessen ist. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.