Beschluss
19 W 140/21
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2021:1007.19W140.21.00
17Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.11.2019 wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 1.964,57 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 12.11.2019 wird auf ihre Kosten bei einem Streitwert von 1.964,57 EUR zurückgewiesen. I. Am 17.7.2019 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Deren Gegenstand waren drei Online-Veröffentlichungen am 2.7.2019, 3.7.2019 und 14.7.2019 auf www.d....de, für deren Inhalt die Antragsgegnerin verantwortlich ist. Das Landgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß am 18.7.2019, die Kosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Auf den Tenor der Entscheidung wird Bezug genommen. Am 26.7.2019 hat der Antragsteller Kostenfestsetzung beantragt und die Kosten mit 1.964,57 EUR bei einem Streitwert von 60.000 EUR angegeben. Das Landgericht hat die Kosten antragsgemäß nach Anhörung der Gegenseite mit Beschluss vom 12.11.2019 festgesetzt. Der Beschluss ist der Antragsgegnerin am 15.11.2019 zugestellt worden. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 27.11.2019 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht im Wesentlichen Folgendes geltend: Durch die Geltendmachung gleichgerichteter Unterlassungsansprüche mit fast wortgleicher Antragsbegründung in mehreren getrennten Verfahren (LG Berlin, Az. 27 O 395/19, 27 O 422/19 und 27 O 447/19) habe der Antragsteller ungerechtfertigt Mehrkosten verursacht. Das Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Die Antragsgegnerin verweist dazu auf die Entscheidung des BGH v. 20.12.2012 (VI ZB 4/12). Die Unterlassungsansprüche resultierten vorliegend aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der Antragsteller hätte die genannten Artikel ohne weiteres zum Gegenstand einer einzigen Rechtsverfolgung machen können, die Aufspaltung in einzelne Prozessmandate erscheine willkürlich. Die Ansprüche seien gleichartig und gleichgerichtet, die Abmahnschreiben im Wesentlichen gleichlautend, die Anträge mit identischer Begründung. Auch stünde die Geltendmachung der Ansprüche in engem zeitlichen Zusammenhang. Sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung seien nicht ersichtlich. Dass die B... M... G... (Antragsgegnerin im Verfahren 27 O 395/19) zur F... M... gehöre, sei zum Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses bereits seit fünf Jahren offiziell bekannt und ergebe sich auch aus dem Impressum. Auf den Zeitpunkt der Abmahnung komme es für die Frage des gebotenen einheitlichen Vorgehens nicht an, vielmehr sei auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung abzustellen. Die Artikel seien auch inhaltsgleich gewesen. Sie hätten sich allesamt mit dem Tod der Frau des Antragstellers auseinandergesetzt, nur die Schwerpunkte hätten dabei variiert. Da die Antragsgegnerin die Ansprüche außergerichtlich zurückgewiesen habe, habe im Zeitpunkt der Antragstellung eine Erwartung außergerichtlicher Einigung nicht mehr bestehen können. Im Ergebnis müsse sich der Antragsteller deshalb so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren gegen sämtliche Antragsgegner geführt, so dass er die Kosten nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der Einzelverfahren zum fiktiven Gesamtstreitwert geltend machen könne. Da bisher völlig unklar sei, wie viele Verfahren der Antragsteller gegen unterschiedliche Medienunternehmen wegen des identischen Streitgegenstandes geführt habe oder noch führe, könne eine konkrete Abrechnung nicht vorgenommen werden. Solange der Antragsteller seiner Auskunftspflicht hierzu nicht nachkomme, sei der Festsetzungsantrag zurückzuweisen. Hilfsweise seien die Kosten anhand der vier bekannten gerichtlichen Verfahren vor dem LG Berlin zu berechnen. Daraus ergebe sich eine Gesamtgebühr von 3.006,42 EUR und für das vorliegende Verfahren anteilig 1.032,15 EUR. Der Antragsteller verteidigt den landgerichtlichen Beschluss. Er verweist dazu zunächst auf seine Ausführungen aus einem Schriftsatz vom 21.1.2020 im Verfahren 27 O 395/19. Danach sei es nicht rechtsmissbräuchlich, dass der Antragsteller insgesamt vier einstweilige Verfügungen erwirkt habe. Die Ansprüche würden nicht aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt resultieren. So ginge es in dem Verfahren 27 O 392/19 um drei Artikel vom 2.7., 3.7. und 14.7.2019, vorliegend gehe es um zwei Artikel vom 3.7. und 15.7.2019, wobei die Berichterstattung - anders als in der zitierten BGH-Rechtsprechung - auch keineswegs identisch gewesen sei. Auch habe der Antragsteller ein ganz maßgebliches berechtigtes Interesse daran gehabt, seine Ansprüche so schnell wie möglich durchzusetzen. So müsse zudem nach der Rechtsprechung des Kammergerichts der Anspruchsberechtigte nach Ablauf der gesetzten Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit dem Stellen eines Verfügungsantrags nicht abwarten. Dies greife angesichts des zeitlich unterschiedlichen Ablaufs auch vorliegend ein. Auch sei ein solch zeitlich gestaffeltes Vorgehen gerade nicht rechtsmissbräuchlich. Hierfür sei die Kenntnis der erlassenen einstweiligen Verfügung und die dadurch gegebene Möglichkeit der freiwilligen Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ausreichend. Zudem sei dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht bewusst gewesen, dass die dortige Antragsgegnerin zur F...-M... gehöre. Es sei auch nicht Aufgabe der Betroffenen, vor Antragstellung irgendwelche Konzernverbundenheiten aufzuklären. Genauso wenig habe eine Notwendigkeit gemeinsamer Rechtsverfolgung gegen die Veröffentlichung der Artikel aus dem Verfahren 27 O 422/19 bestanden. Auch hier gebe es bereits inhaltlich erhebliche Unterschiede. Bezüglich der Veröffentlichung, die Gegenstand im Verfahren 27 O 447/19 war, gelte entsprechendes. Kenntnis von der Veröffentlichung habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zudem erst am 18.7.2019 erlangt, das Abmahnschreiben sei dann wegen eines Bearbeitungsstaus in der Kanzlei erst am 24.7.2019 versandt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die einstweiligen Verfügungen in den anderen Verfahren bereits erlassen gewesen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.9.2021 nicht abgeholfen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die angemeldeten Kosten im Ergebnis zu Recht und in voller Höhe festgesetzt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch. 1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs ist grundsätzlich im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigungsfähig. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts unterliegt jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 9, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). 2. So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat. Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind. Eine Qualifikation des Kostenfestsetzungsverlangens als rechtsmissbräuchlich kommt auch dann in Betracht, wenn der bzw. die von demselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsteller die gleichartigen oder in innerem Zusammenhang zueinander stehenden und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsenen Ansprüche vor unterschiedlichen Gerichten verfolgt haben, obwohl eine subjektive Klagehäufung auf der Aktiv- oder Passivseite für den oder die Antragsteller nicht mit Nachteilen verbunden gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. November 2012 – VI ZB 3/12 –, Rn. 10, juris; BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VI ZB 9/13 -, jeweils m. w. N.). Ein sachlicher Grund für die Aufspaltung in mehrere Verfahren und damit kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen liegt unter anderem dann vor, wenn das zeitlich gestaffelte Vorgehen der Parteien dazu bestimmt und geeignet ist, das Prozessrisiko insgesamt zu reduzieren, und die Möglichkeit in sich trägt, ihre Ansprüche insgesamt möglichst kostenschonend durchzusetzen. Dabei reicht bereits die bloße Möglichkeit einer Kostenersparnis aus, hingegen ist es nicht erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die Gesamtkosten durch die isolierte Geltendmachung der Ansprüche nur einer Person tatsächlich reduziert werden (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 – VI ZB 9/13 –, Rn. 8, juris). 3. Von diesen Grundsätzen ausgehend kann dem Antragsteller vorliegend kein rechtsmissbräuchliches Vorgehen vorgeworfen werden. Im Einzelnen gilt hier Folgendes: a) Eine rechtsmissbräuchliche Aufspaltung hinsichtlich des weiteren Verfahrens 27 O 447/19 liegt nicht vor, da die dort erfasste Anzeige vom 10.7.2019 dem Antragsteller nach dessen Angaben erst am 18.7.2019 bekannt geworden war, mithin erst nach Stellung des vorliegenden gerichtlichen Antrags vom 17.7.2019. Mangels Kenntnis konnte der Antragsteller deshalb bei Antragstellung die Anzeige vom 10.7.2019 gar nicht mit einbeziehen. Ein „Kennenmüssen“ reicht nicht aus, um den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu begründen. Von einer willkürlichen Aufspaltung in mehrere Verfahren kann in diesem Fall keine Rede sein. b) Der Antragsteller wäre auch nicht gehalten gewesen, die Ansprüche, die er bezüglich der Anzeigen vom 6.7. und 8.7.2019 im Verfahren 27 O 422/19 geltend gemacht hat, zur Kostenminimierung mit dem vorliegenden Verfahren zu verbinden. Es handelt sich insoweit schon nicht um den notwendigen einheitlichen oder weitgehend identischen Lebenssachverhalt. Die in den beiden Verfahren angegriffenen Veröffentlichungen sind textlich verschieden, wortgleiche Passagen finden sich kaum. Es gibt auch wesentliche Unterschiede in der Breite der Darstellung und dementsprechend dem jeweiligen Umfang der beantragten Untersagungsverfügung. So bezieht sich der Antrag im vorliegenden Verfahren bezüglich der Veröffentlichung vom 2.7.2019 auf rund 16 Sätze, der weitere Antrag bezüglich der Veröffentlichung vom 14.7.2019 auf rund 24 Sätze (einschließlich Zwischen-Überschriften). Die Unterlassungsanträge im Verfahren 27 O 422/19 beziehen sich hingegen auf 17 Sätze (Veröffentlichung vom 6.7.2019) und 13 Sätze (Veröffentlichung vom 8.7.2019). Im vorliegenden Verfahren ist im Artikel vom 14.7.2019 die Rede davon, dass der Ehemann um einen Luftröhrenschnitt gebeten habe und der Arzt dies abgelehnt habe. Dies wird in den Artikeln des Parallelverfahrens nicht erwähnt. In den Artikeln des vorliegenden Verfahrens werden als Quellen der Informationen R..., die B... und B... zitiert, im Parallelverfahren nur die B.... Auch soweit Aussagen von Ärzten wiedergegeben werden, unterscheiden sich diese: Im vorliegenden Verfahren soll der Arzt N... gesagt haben: „Ich versuchte etwa 30 Minuten lang, die Verunglückte wiederzubeleben. Doch aus ihren Lungen kam erst Wasser und dann Blut.(...) Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte.“ Im Parallelverfahren wird der Arzt so zitiert: „Sie hatte einen Herzstillstand im Wasser und kam nicht wieder zu Bewusstsein.“ Dass ein weiterer Arzt (Dr. L...) in zwei Artikeln wortgleich zitiert wird (“Sie wurde erst an den Strand gebracht. Da war zufällig eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte“), genügt nicht, um die Artikel zu einem einheitlichen Lebensvorgang zu machen, ebensowenig, dass im Übrigen der Kern der jeweiligen Berichterstattung sich größtenteils deckt (gemeinsamer Tauchausflug per Boot, die plötzliche Bewusstlosigkeit der Ehefrau, das Hineinziehen ins Boot durch den Antragsteller, die Rettungsversuche am Strand, der Flug per Rettungshubschrauber in eine Klinik auf dem Festland und die Erfolglosigkeit der Wiederbelebungsversuche). Wenn in den Artikeln textlich und im Umfang an so vielen Stellen Unterschiede bestehen, ist es dem Geschädigten nicht zuzumuten, diese in einem Verfahren zusammenzufassen und damit zu riskieren, dass die Artikel von der zuständigen Kammer unterschiedlich bewertet werden und der zügige Erlass der einstweiligen Verfügung dadurch gefährdet wird. Zu beachten ist dabei auch, dass das Kostenfestsetzungsverfahren auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und auf die Klärung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und aus diesem Grund auf den Rechtspfleger übertragen ist. Die Klärung von zwischen den Parteien streitigen Tatsachen und von komplizierteren Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen (BGH, Beschluss v. 14.5.2014, XII ZB 539/11, Rn. 7). Deshalb bedarf auch die Frage, ob ein getrenntes Vorgehen gegen verschiedene Veröffentlichungen in der Presse rechtsmissbräuchlich ist, einer möglichst klaren und unkomplizierten Antwort. Nach Meinung des Senats kann es nicht Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens sein, die Kernaussagen von völlig verschiedenen Artikeln herauszufiltern und abzugleichen, ob diese nach Formulierung und Inhalt noch als einheitlicher Lebenssachverhalt anzusehen sind oder nicht. Es handelt sich auch nicht etwa um denselben Artikel von einem Autor (wie es beispielsweise oft bei dpa-Meldungen der Fall ist), der lediglich in verschiedenen Presseorganen erschienen ist (vgl. zu einem solchen Fall OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12), sondern um jeweils eigenständige und unterschiedlich aufgemachte Artikel. Wenn aber verschiedene Artikel von verschiedenen Presseorgangen stammen, also ein Artikel nicht einfach - jedenfalls im Wesentlichen - wortgleich von einem anderen Artikel übernommen oder fortgeschrieben wird, liegt kein einheitlicher Lebenssachverhalt mehr vor, der den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs begründen könnte. Daran ändert sich auch nichts, wenn die juristisch selbständigen Antragsgegner konzernrechtlich verbunden sind. Allein die konzernrechtliche Verbundenheit vermag die nach Inhalt und Umfang der Artikel fehlende Einheitlichkeit des Lebenssachverhalts nicht zu ersetzen, umgekehrt vermag allein die rechtliche Selbständigkeit eine getrennte Geltendmachung nicht zu rechtfertigen (vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss v. 29.5.2013, 8 W 130/12). Ob bei Veröffentlichungen in eigenständigen Publikationen nicht mehr von einer einzigen Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne nach § 15 RVG ausgegangen werden kann (vgl. Dazu BGH, Urteil v. 1.3.2011, VI ZR 127/10, Rn. 10 unter Verweis auf LG Hamburg, Urteil v. 22.12.2009, 325 S 2/09), ist deshalb vorliegend unerheblich. Anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen und den dort aufgestellten Rechtssätzen, die im Übrigen oben bereits wiedergegeben wurden. In der zitierten Entscheidung des BGH v. 20.12.2012 (VI ZB 4/12) handelte es sich um zwei Verfahren, mit denen die Wort- und die Bildberichterstattung getrennt geltend gemacht wurde. Der BGH bejahte dort den für den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs notwendigen inneren Zusammenhang unter Verweis darauf, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil desselben Artikels gewesen seien. Dies ist mit der vorliegenden Konstellation (verschiedene Artikel in verschiedenen Medien) nicht vergleichbar. Auch der Verweis auf eine Entscheidung des OLG Köln v. 15.8.2013 (17 W 77/13) greift nicht. Die Entscheidung ist dem Senat zwar nicht bekannt und weder bei juris noch bei beck-online veröffentlicht. Soweit aber daraus zitiert wird, handelt es sich demnach dort jeweils um dieselbe Antragsgegnerin, die rechtlich nicht selbständige Verlage betrieben hat. Dies ist vorliegend offenbar anders. Auch in einer weiteren, von der Antragsgegnerin nicht zitierten Entscheidung des OLG Köln (Beschluss v. 15.7.2011, 17 W 97/11) war der Sachverhalt anders, denn dort gab es zwar verschiedene Antragsgegnerinnen, jedoch einen gleichlautenden Artikel, so dass sich daraus der innere Zusammenhang erschließt. Soweit das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 15.8.2013 auf BGH-Entscheidungen verweist und auf die konzernrechtliche Verbundenheit von Verlagsgesellschaften abstellt, ist nicht ersichtlich, dass die konzernrechtliche Verbundenheit in den zitierten BGH-Entscheidungen maßgebliches Kriterium für die Bejahung des notwendigen Zusammenhangs war. In der Entscheidung des BGH v. 2.10.2012 (VI ZB 69/11) wird im Sachbericht beschrieben, dass der Antragsteller gegen die Antragsgegnerinnen zwei „gleichlautende Unterlassungsverfügungen“ erwirkt habe und es sich um eine „weitgehend identische Berichterstattung“ gehandelt habe. In den Gründen wird sodann darauf abgestellt, dass das Landgericht die Verbreitung der Behauptung „in jeweils gleichlautenden Unterlassungsverfügungen“ untersagt wurde. Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, denn die Unterlassungsverfügungen im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 27 O 422/19 sind nicht gleichlautend. Die zweite vom OLG-Köln zitierte Entscheidung (VI ZB 10/11) ließ sich nicht auffinden, möglicherweise ist das Aktenzeichen falsch zitiert oder es handelt sich um eine unveröffentlichte Entscheidung. Sollte - wie anzunehmen ist - die Entscheidung des BGH v. 2.10.2012 (VI ZB 70/11) gemeint sein, folgt aus dieser für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn im Fall des BGH lag nach den dortigen Ausführungen eine „gleiche Berichterstattung“ bzw. eine „identische Berichterstattung“ in Print- und Onlinemedien der konzernrechtlich verbundenen Antragsgegner vor. Auf die konzernrechtliche Verbundenheit kam es offenbar nicht an, vielmehr war offensichtlich entscheidend die „identische Berichterstattung“. Aus den zitierten Entscheidungen ergibt sich mithin, dass die konzernrechtliche Verbundenheit potenzieller Antragsgegner für die Frage des Rechtsmissbrauchs getrennter Rechtsverfolgung kein einschlägiges Kriterium ist. Soweit die Beschwerdeführerin auf eine Entscheidung des BGH v. 22.1.2019 (VI ZR 402/17) verweist und darauf hinweist, dass es unschädlich sei, dass die Beiträge von unterschiedlichen Medienunternehmen stammten, ist zutreffend, dass in der dortigen Entscheidung zwei verschiedene Medienunternehmen betroffen waren. Auch handelte es sich dort um textlich unterschiedliche Veröffentlichungen, die aber nach Auffassung des BGH einen „zumindest weitgehend identischen Inhalt“ hatten, allerdings insgesamt nur aus wenigen Sätzen bestehend, nämlich aus 9 bzw. 10 Sätzen. Schon dieser letzte Punkt weicht im Sachverhalt von dem vorliegenden Fall ab, in dem die Berichte nicht nur aus wenigen Sätzen bestehen. Zudem handelt es sich in beiden Berichten im BGH-Fall im Wesentlichen um eine Folgeberichterstattung, bei der aus der B... -Zeitung zitiert wird. Die (kurzen, nur wenige Sätze umfassenden) Zitate werden nur leicht unterschiedlich formuliert. Auch dies ist vorliegend anders, die Artikel bestehen nur zum Teil aus Zitaten aus anderen Medienberichten, wobei lediglich die B... -Zeitung als einheitliche Quelle in beiden Verfahren benannt wird. Darüber hinaus hat der BGH lediglich geprüft, ob eine einheitliche Angelegenheit im Sinne des anwaltlichen Gebührenrechts (§ 15 Abs. 2 RVG) vorlag oder nicht. Um die Frage des Rechtsmissbrauchs im Falle eines getrennten Vorgehens ging es hingegen nicht. c) Gleiches gilt hinsichtlich der Veröffentlichungen vom 3.7. und 15.7.2019, die der Antragsteller im Verfahren 27 O 395/19 angegriffen hat. Auch hier handelt es sich um textlich anders gestaltete und formulierte, eigenständige Berichte einer selbständigen juristischen Person. Insbesondere der Artikel vom 15.7.2019 enthält darüber hinaus Details zum Kerngeschehen, die sich in dem vorliegenden Verfahren nicht finden, so unter anderem, dass weitere Untersuchungen zu klären hätten, ob der Herzstillstand eine Vorgeschichte gehabt habe und dass eine Herz-Druck-Massage erst nach einer Weile vorgenommen worden sei, dieser Vorwurf vom Klinikarzt aber zurückgewiesen worden sei. Umgekehrt ist allein im vorliegenden Verfahren im Artikel vom 14.7.2019 vom Wunsch nach einem Luftröhrenschnitt und dessen Ablehnung durch den Arzt die Rede. Auch hier ist es so wie oben, dass in den Artikeln im Verfahren 27 O 395/19 nur die B... -Zeitung als Quelle zitiert wird, vorliegend hingegen drei verschiedene Medien (B..., B..., R...). Ferner wird in den Artikeln im Verfahren 27 O 395/19 ausdrücklich das Obduktionsergebnis mitgeteilt, dies ist in den Artikeln des vorliegenden Verfahrens nicht der Fall. Im Übrigen wird hinsichtlich der Begründung, warum kein einheitlicher Lebenssachverhalt und damit kein Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, auf obige Ausführungen verwiesen. d) Auf die Frage, ob ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen auch deshalb abzulehnen ist, weil - wie das Landgericht meint - der Antragsteller zeitlich gestaffelt vorgegangen sei, kommt es deshalb nicht an. e) Soweit der Antragsgegner den Antrag für unzulässig hält mangels Auskunft über mögliche weitere Verfahren, ist dem aus den Gründen in dem Nichtabhilfebeschluss des LG Berlin vom 17.9.2021, auf die Bezug genommen wird, nicht zu folgen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.