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Beschluss

19 W 1098/20

KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2020:1026.19W1098.20.00
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Leitsätze
Bereits das Erstellen eines schriftlichen Angebots zur gütlichen Einigung reicht aus, um die Gebühr auszulösen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands. Der Begriff des Versuchs erfasst jegliches Handeln, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet ist, mithin auch bereits das Erstellen eines Schreibens in der Absicht, dieses zuzustellen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands soll der Mehraufwand abgegolten werden, der auch im Falle eines (vom Gerichtsvollzieher zunächst nicht erkannten) „untauglichen Versuchs“ entsteht. Eine Beschränkung des Wortlauts auf den strafrechtlichen Versuchsbegriff und die dortige „Jetzt-geht-es-los“-Theorie lässt sich hingegen dem (zivilrechtlichen) Gesetz nicht entnehmen. (Rn.12)
Tenor
Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.5.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bereits das Erstellen eines schriftlichen Angebots zur gütlichen Einigung reicht aus, um die Gebühr auszulösen. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands. Der Begriff des Versuchs erfasst jegliches Handeln, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet ist, mithin auch bereits das Erstellen eines Schreibens in der Absicht, dieses zuzustellen. Denn nach dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands soll der Mehraufwand abgegolten werden, der auch im Falle eines (vom Gerichtsvollzieher zunächst nicht erkannten) „untauglichen Versuchs“ entsteht. Eine Beschränkung des Wortlauts auf den strafrechtlichen Versuchsbegriff und die dortige „Jetzt-geht-es-los“-Theorie lässt sich hingegen dem (zivilrechtlichen) Gesetz nicht entnehmen. (Rn.12) Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.5.2020 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Die Gläubigerin wendet sich gegen die in dem Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom ....... enthaltene Gebühr nach KV GVKostG 208 in Höhe von 8 EUR. Die Gläubigerin erteilte der Gerichtsvollzieherin einen Vollstreckungsauftrag, der auch den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Abnahme der Vermögensauskunft enthielt. Am ....... fertigte die Gerichtsvollzieherin daraufhin ein Schreiben an die Schuldnerin, in dem sie ankündigte, diese am ....... zur Durchführung der Vollstreckung aufzusuchen. Sie forderte die Schuldnerin zur Zahlung eines Betrages von 658,88 EUR auf und wies zudem auf die Möglichkeit hin, die Forderung in Raten von mindestens 80 EUR pro Monat zu zahlen, um die weitere Zwangsvollstreckung abzuwenden. Die Gerichtsvollzieherin versuchte am ......., der Schuldnerin dieses Schreiben unter der von der Gläubigerin genannten Anschrift zuzustellen, was jedoch nicht gelang: unter der angegebenen Anschrift war die Schuldnerin nicht zu ermitteln, es gab dort weder Klingel noch Briefkasten. Dies teilte die Gerichtsvollzieherin der Gläubigerin am ....... mit, verbunden mit einer Kostenrechnung über insgesamt 30,85 EUR, darin enthalten 8 EUR für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV208. Gegen diese Kostenrechnung legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom ....... Erinnerung ein. Sie vertritt die Ansicht, die Gebühr nach KV208 über 8 EUR sei nicht angefallen. Der hier vorliegende unerledigte Versuch einer gütlichen Einigung löse diese Gebühr nicht aus. Die Schuldnerin sei objektiv für einen solchen Versuch nicht erreichbar gewesen. Das Erfordernis eines tauglichen Versuchs ergebe sich aus dem Zweck des § 802b ZPO, durch eine gütliche Einigung die weitere Vollstreckung zu vermeiden. Reine Vorbereitungshandlungen seien nicht zu vergüten. Zumindest müsse die Mitteilung des Einigungsvorschlags zugegangen sein. Die Gläubigerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Koblenz vom 27.9.2019 (Az 14 W 267/19). Die Gerichtsvollzieherin half der Erinnerung nicht ab und berief sich auf das schriftlich vorbereitete Ratenangebot und die Entscheidung des OLG Braunschweig vom 30.10.2018 (Az. 2 W 85/18). Mit Beschluss vom 6.3.2020 wies das Amtsgericht Pankow/Weißensee die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Auf den Zugang des Schreibens komme es nicht an. Der abzugeltende Aufwand sei unabhängig davon entstanden. Das Amtsgericht ließ die Beschwerde zu. Diese Beschwerde legte die Gläubigerin am ....... ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die Sache dem Landgericht vorlegte. Der Bezirksrevisor beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Gebühr KV208 solle den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abgelten. Dieser sei der Gerichtsvollzieherin durch das Erstellen des Schreibens bereits entstanden. Auf den Zugang dieses Schreibens komme es nicht an. Die Einzelrichterin am Landgericht übertrug das Verfahren zur Entscheidung auf die Kammer. Diese hat mit Beschluss vom 27.5.2020 die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Zur Begründung hat das Landgericht dargestellt, dass die streitgegenständliche Frage umstritten sei. Es hat sich der Auffassung angeschlossen, wonach ein vergütungspflichtiger Mehraufwand grundsätzlich immer dann zu bejahen sei, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass es auf den Zugang des Aufforderungsschreibens ankomme. Ein Rückgriff auf den strafprozessualen Versuchsbegriff des § 22 StGB sei weder zulässig noch erforderlich. Der Versuch sei ebenso wie in § 802a ZPO zu bestimmen. Darunter sei jedes Handeln zu verstehen, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet sei; von Einschränkungen sei in dem Gesetz nicht die Rede. Bereits dem Wortlaut nach komme es allein entscheidend darauf an, dass der Gerichtsvollzieher Anstrengungen in diese Richtung unternommen habe. Eine solche die Gebühr auslösende Anstrengung sei das Anfertigen eines Anschreibens an den Schuldner mit dem Anbieten einer Ratenzahlung. Gegen diesen Beschluss hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom ....... Beschwerde eingelegt und zur Begründung auf ihren Schriftsatz vom 12.3.2020 Bezug genommen. Das Landgericht hat der Beschwerde am 15.7.2020 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die statthafte und auch im übrigen zulässige weitere Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zu Recht zurückgewiesen. Der Ansatz der Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach KV 208 des GVKostG ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Begründung kann zunächst vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Beschluss Bezug genommen werden. Ergänzend und teilweise wiederholend ist lediglich folgendes anzuführen: Die Auffassung des Landgerichts, dass es für den Anfall der Gebühr nicht darauf ankommt, ob das den Einigungsvorschlag enthaltene Schreiben dem Schuldner zugestellt werden konnte, wird auch in der Kommentarliteratur überwiegend vertreten (vgl. nur Zöller-Seibel, ZPO 33. A., § 802b Rn. 23; Kessel, Gerichtsvollzieherkostengesetz, 1. A., KV Nr. 207, Rn. 4; Forbriger in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostG KV 208, Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO 17. A., § 802b Rn. 21; Fleck in BeckOK ZPO, § 802b Rn. 21a; Herfurth in BeckOK KostR, KVKostG Nr. 207 Rn. 5) sowie - neben den drei vom Landgericht zitierten Oberlandesgerichten (OLG Celle, Beschluss v. 20.9.2019, 2 W 191/19; OLG Schleswig, Beschluss v. 26.7.2017, 9 W 103/17; OLG Braunschweig, Beschluss v. 30.10.2018, 2 W 85/18) - auch noch, soweit ersichtlich, von zwei weiteren Oberlandesgerichten (OLG Köln, Beschluss v. 26.2.2020, 17 W 89/19; OLG Oldenburg, Beschluss v. 7.9.2020, 2 W 37/20). Dass bereits das Erstellen eines schriftlichen Angebots zur gütlichen Einigung ausreicht, um die Gebühr auszulösen, ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands. Der Begriff des Versuchs erfasst jegliches Handeln, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Einigung gerichtet ist, mithin auch bereits das Erstellen eines Schreibens in der Absicht, dieses zuzustellen. Eine Beschränkung des Wortlauts auf den strafrechtlichen Versuchsbegriff und die dortige „Jetzt-geht-es-los“-Theorie (so OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.7.2019, 10 W 47/19) lässt sich hingegen dem (zivilrechtlichen) Gesetz nicht entnehmen. Auch das Einschränken auf einen „tauglichen Versuch“ (so OLG Koblenz, Beschluss v. 27.9.2019, 14 W 267/19) überzeugt nicht. Denn solange der Versuch aus der subjektiven Sicht des Gerichtsvollziehers tauglich ist und er deshalb den auf eine gütliche Einigung gerichteten Aufwand betreibt, liegt ein Versuch im Sinne des Gebührentatbestands vor. Bei dem strafrechtlichen Versuchsbegriff geht es vor allem um die Frage der Betätigung des rechtsfeindlichen Willens und die hinreichende Gefährdung des Rechtsfriedens, die zur Legitimation der Strafbarkeit erforderlich ist; dieser Zweck der Abgrenzung zum Vorbereitungsstadium geht im Rahmen eines zivilrechtlichen Gebührentatbestandes vollständig fehl. Nach dem Sinn und Zweck des Gebührentatbestands soll vielmehr der Mehraufwand abgegolten werden, der auch im Falle des (vom Gerichtsvollzieher zunächst nicht erkannten) „untauglichen Versuchs“ entsteht. Entgegen der Ansicht des OLG Hamm (Beschluss v. 19.3.2019, 25 W 66/19) spricht auch die Gesetzesbegründung nicht für die abweichende Auffassung, sondern vielmehr für die hier vertretene Auffassung. In der Begründung zur Einführung des KV 208 und der Änderung zu KV 604 heißt es u.a.: „Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist, und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen.(...) Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 gerichtet, entsteht die Gebühr 604 KV GvKostG in Höhe von 15 EUR bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt.“ Aus dem ersten Teil der Begründung ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers für den Versuch einer gütlichen Erledigung mit einer Festgebühr zu entschädigen. Da der Gesetzgeber auf den Arbeitsaufwand abstellt, erscheint es folgerichtig, wenn für das Entstehen der Gebühr demnach bereits eine entsprechende zielgerichtete Handlung ausreicht, ohne dass es auf den Zugang ankommt, da der Arbeitsaufwand bereits im Wesentlichen entstanden ist. Aus dem zweiten Teil der Begründung, der auf die Regelung des KV 604 abstellt, ergibt sich, dass diese Regelung des KV 604 dann eingreifen soll, „bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist.“ Hier wird auf eine zielgerichtete Amtshandlung abgestellt, die ausgeblieben sein muss. Es reicht danach aus, dass die Amtshandlung auf den Versuch gerichtet ist, ein Erfolg (oder eine objektive Tauglichkeit) wird nicht verlangt. Diese zielgerichtete Amtshandlung liegt hier in dem Abfassen eines auf gütliche Erledigung gerichteten Schreibens nebst versuchter Zustellung. Die Amtshandlung ist demnach nicht ausgeblieben, der Auftrag hat nicht vorher geendet. Nach der Gesetzesbegründung sollte lediglich verhindert werden, dass bei einem frühzeitigen Scheitern des Auftrags (nämlich noch bevor eine entsprechende Amtshandlung vorgenommen wurde) der noch nicht einmal begonnene Versuch einer gütlichen Erledigung neben der nicht erledigten weiteren Vollstreckungsmaßnahme vergütet wird. Dies ist nach der Gesetzesbegründung für die Gebühr KV 208 auch folgerichtig, weil diese auf einen betriebenen Arbeitsaufwand abstellt, der nur dann nicht anfällt, wenn beispielsweise der Auftrag zurückgenommen wird, bevor der Gerichtsvollzieher ein entsprechendes Schreiben an den Schuldner verfasst hat. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.