Beschluss
19 W 149/17
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2018:0730.19W149.17.00
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Leitsätze
Wenn ein Inhaber von Markenrechten erfolgreich gerichtlich gegen den Markenrechtsverletzer vorgeht, sind die Kosten des auf Seiten des Markenrechtsinhabers hinzugezogenen und mitwirkenden Patentanwaltes (nach § 140 Abs. 3 a.F. bzw. § 140 Abs. 4 n.F.) zu erstatten. Es handelt sich dann auch um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.(Rn.3)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. April 2017 – 101 F 149/16 (richtigerweise: 101 O 149/16) – auf ihre Kosten nach einem Wert von 1.752,90 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn ein Inhaber von Markenrechten erfolgreich gerichtlich gegen den Markenrechtsverletzer vorgeht, sind die Kosten des auf Seiten des Markenrechtsinhabers hinzugezogenen und mitwirkenden Patentanwaltes (nach § 140 Abs. 3 a.F. bzw. § 140 Abs. 4 n.F.) zu erstatten. Es handelt sich dann auch um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO.(Rn.3) Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 24. April 2017 – 101 F 149/16 (richtigerweise: 101 O 149/16) – auf ihre Kosten nach einem Wert von 1.752,90 EUR zurückgewiesen. Die nach §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat mit Recht die im Kostenfestsetzungsantrag vom 16. Januar 2017 berechneten Kosten für die Mitwirkung des Patentanwaltes in Höhe von 1.752,90 EUR als von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten festgesetzt. Wegen der Begründung wird zunächst auf die Hinweisverfügung vom 30. Oktober 2017 Bezug genommen. Die dazu erfolgte Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 24. November 2017 führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragsgegnerin gegen die Regelung des § 140 Abs. 3 MarkenG verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Art. GG geltend macht und insoweit auf die vom Bundespatentgericht im Beschluss vom 16. November 1999 (27 ZA (pat) 2/98 (zu 27 W (pat) 205/95), teilt der Senat diese Bedenken in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 11. März 1998 – 8 W 43/98 –, juris; OLG München, Beschluss vom 21. April 2004 - 29 W 1197/04) nicht. Nach der vertretbaren Entscheidung des Gesetzgebers bringt der Patentanwalt in Kennzeichenstreitsachen eine Sachkunde ein, die über die der beauftragten Rechtsanwälte hinausgeht; § 140 Abs. 3 MarkenG knüpft dabei zulässigerweise an die Gebühren des in der jeweiligen Instanz typischerweise vertretenden Rechtsanwalts an (OLG München, a.a.O.).Vergleichbare Regelungen enthalten §§ 143 Abs. 3 PatG, 27 Abs. 3 GebrMG, 52 Abs. 4 DesignG, § 38 Abs. 3 SortschG. Hintergrund der Regelungen ist die Überlegung, dass es in den vorgenannten Streitsachen regelmäßig um komplexe Fragestellungen mit technischem Einschlag geht, deren Beherrschung von Rechtsanwälten nicht verlangt werden kann. Da eine Überprüfung der Notwendigkeit der Einschaltung eines Patentanwalts im Einzelfall nicht ohne weiteres vorgenommen werden kann, wird nach diesen Vorschriften unwiderlegbar vermutet, dass die Hinzuziehung notwendig und zweckentsprechend war. Ähnliche Erwägungen haben den Gesetzgeber offenbar bei der Schaffung des § 140 Abs. 3 MarkenG geleitet. Vor diesem Hintergrund unterliegt diese Regelung nach Ansicht des Senats keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit insbesondere mit Art. 3 Abs. 1 GG (so auch OLG Hamburg, a.a.O.; siehe auch Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 3. Aufl., 2018, § 140 RdNr. 67). Auch der BGH hat in seiner Rechtsprechung zu § 140 Abs. 3 MarkenG keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Vereinbarkeit mit Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) oder Art. 3 Abs. 1 GG erhoben (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 – I ZB 37/02 –, juris). Die Antragstellerin hat die Mitwirkung des Patentanwaltes auch hinreichend glaubhaft gemacht. Dazu genügt im Kostenfestsetzungsverfahren, wie vorliegend erfolgt, die Mitwirkungsanzeige nebst Vorlage einer Kostenrechnung. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob der Patentanwalt gegenüber dem Rechtsanwalt eine irgendwie geartete “Mehrleistung” erbracht hat (Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., RdNr. 67 und 76). Es ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin insoweit von der Antragstellerin nichts weiter darzulegen bzw. glaubhaft zu machen. Gegen die Höhe der berechneten Patentanwaltskosten hat die Antragsgegnerin – mit Recht – keine Einwände erhoben. Diese sind von der Rechtspflegerin zutreffend festgesetzt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.