Beschluss
19 W 192/14
KG Berlin 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2015:0318.19W192.14.00
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Leitsätze
1. Die getrennte gerichtliche Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen wegen einer Berichterstattung sowohl in der Printausgabe einer Tageszeitung als auch im Internet ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Berichterstattungen weitgehend identisch sind und im Kern gleichlautende Gegendarstellungen erwirkt werden sollen, so dass den Verfahren gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche zugrundeliegen.(Rn.16)
2. Von daher ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei (erfolgreichen) einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner (auch) kostenrechtlich rechtsmissbräuchlich, so dass die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenverfahren abzusetzen sind (Anschluss BGH, 20. November 2012, VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369).(Rn.15)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2014 - 27 O 57/14 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 18. Juli 2014, unter Zurückweisung des weitergehenden Festsetzungsantrags, teilweise geändert:
Die nach den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 und 11. März 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf
1.175,16 €
(in Worten: eintausendeinhundertfünfundsiebzig Euro und sechzehn Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 935,73 € seit dem 4. Februar 2014 und aus weiteren 239,43 € seit dem 24. März 2014 festgesetzt.
Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Wert von 547,52 € die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die getrennte gerichtliche Geltendmachung von Gegendarstellungsansprüchen wegen einer Berichterstattung sowohl in der Printausgabe einer Tageszeitung als auch im Internet ist rechtsmissbräuchlich, wenn die Berichterstattungen weitgehend identisch sind und im Kern gleichlautende Gegendarstellungen erwirkt werden sollen, so dass den Verfahren gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche zugrundeliegen.(Rn.16) 2. Von daher ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in zwei (erfolgreichen) einstweiligen Verfügungsverfahren gegen den Antragsgegner (auch) kostenrechtlich rechtsmissbräuchlich, so dass die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten im Kostenverfahren abzusetzen sind (Anschluss BGH, 20. November 2012, VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369).(Rn.15) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 1. April 2014 - 27 O 57/14 - in Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 18. Juli 2014, unter Zurückweisung des weitergehenden Festsetzungsantrags, teilweise geändert: Die nach den Beschlüssen des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 und 11. März 2014 von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten werden auf 1.175,16 € (in Worten: eintausendeinhundertfünfundsiebzig Euro und sechzehn Eurocent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 935,73 € seit dem 4. Februar 2014 und aus weiteren 239,43 € seit dem 24. März 2014 festgesetzt. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen nach einem Wert von 547,52 € die Antragstellerin 3/5 und die Antragsgegnerin 2/5. I. Die Antragsgegnerin veröffentlichte mit der Datumsangabe “23.01.2014” im Internet auf der Seite “www....de” unter der Überschrift “...” einen Artikel (auch) über die Antragstellerin. Die Berichterstattung, wegen deren Wortlauts auf Bl. 5-6 d.A. Bezug genommen wird, hatte insbesondere zum Gegenstand, dass die Antragstellerin Herrn O... H... mit einem anderen Parteimitglied “betrogen” haben sollte. Dem Artikel war - neben einer Photographie des Herrn H... - eine Porträtphotographie der Antragstellerin beigefügt. Die ... ... ... veröffentlichte in der Printausgabe der Tageszeitung “...” vom 22. Januar 2014 unter der Überschrift “...” einen Artikel, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 5 der Akte 19 W 169/14 Bezug genommen wird, zur selben Thematik. Dem Artikel war ebenfalls - neben einer Photographie des Herrn H... - die Porträtphotographie (gefertigt von M... H...) der Antragstellerin (in kleinerem Bildausschnitt) beigefügt. Auch die ... ... veröffentlichte am 22. Januar 2014 sowohl in der Printausgabe der Tageszeitung “...” unter der Überschrift “...” als auch im Internet auf der Seite “www....de” unter der Überschrift “...” jeweils einen Artikel zu dem Thema. Wegen deren Wortlauts wird auf Bl. 5 der Akte 19 W 193/14 und Bl. 9 der Akte 19 W 186/14 Bezug genommen. Dem Printartikel war - neben einer Photographie des Herrn H... - eine Porträtphotographie (gefertigt von M... H... ) der Antragstellerin beigefügt, dem Internetartikel die Porträtphotographie der Antragstellerin (in anderem Bildausschnitt). Alle vier Porträtphotographien der Antragstellerin zeigen sie in identischer Aufmachung vor demselben Bildhintergrund. Die Artikel der Antragsgegnerin sowie der ... sind - außer Verweisen auf das jeweilige Publikationsorgan - wortgleich, der Artikel der ... ist kürzer zusammengefasst. Die Antragstellerin forderte mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2014, Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 7-9 d.A., nebst Anlagen, Bl. 10-11 d.A., von der Antragsgegnerin die Verbreitung einer Gegendarstellung. Ebenfalls mit anwaltlichen Schreiben (desselben Rechtsanwalts) vom 24. Januar 2014, Anlage 3 zu den dortigen Antragsschriften, Bl. 6-9 der Akte 19 W 169/14, Bl. 7-12 der Akte 19 W 193/14, forderte sie von der ... und der ... die Verbreitung von Gegendarstellungen. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin, die ... und die ... am 24. Januar 2014 mit Schreiben (desselben Rechtsanwalts), Bl. 8-9 der Akte 19 W 185/14, Bl. 11-12 der Akte 19 W 186/14, auch zur Abgabe von Unterlassungserklärungen auf. Die Antragsgegnerin, die ... und die ... teilten mit einem einzigen Schreiben vom selben Tag, Anlage 4 zur Antragsschrift der Akte 19 W 169/14, dort Bl. 10-11 d.A., mit, sich außerstande zu sehen, den Forderungen der Antragstellerin näherzutreten. Mit Schreiben vom selben Tage kündigte (nur) die ... an, sie werde die Gegendarstellung “drucken”, Bl. 13 der Akte 19 W 193/14. Die Antragstellerin beantragte am 27. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu verpflichten. Die Gegendarstellung zitiert zunächst die Überschrift des von der Antragsgegnerin veröffentlichten Artikels und führt sodann aus, “...”, “....”, wobei für den auf “Dazu stelle ich fest:” folgenden Text noch zwei Varianten angeboten werden. Gegenüber der ... beantragte sie ebenfalls am 27. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten. Gegenüber der ... beantragte sie am 29. Januar 2014 beim Landgericht Berlin eine einstweilige Verfügung mit dem Ziel, diese zur Veröffentlichung einer ihren Vorstellungen entsprechenden Gegendarstellung zu verpflichten. Diese Gegendarstellungen enthalten jeweils die selben drei Varianten für den auf “Dazu stelle ich fest:” folgenden Text wie der hiesige Antrag, die Schlussformel “...”, beziehungsweise “...” und führen zuvor aus, “...” (Verfahren gegen die ... ), beziehungsweise erneut “Sie schreiben über mich: “...” (Verfahren gegen die ...). Die Antragsbegründungen im hiesigen Verfahren und in dem Verfahren gegen die ... sind über weite Strecken wortgleich. Die Antragsbegründung gegenüber der ..., welche eine Gegendarstellung veröffentlicht hatte, ist abweichend formuliert. Es wird Bezug genommen auf Bl. 3-4 d.A. sowie Bl. 3-4 der Akte 19 W 169/14 einerseits sowie Bl. 3-4 der Akte 19 W 193/14 andererseits. Das Landgericht Berlin hat durch Beschlüsse vom 28. und 30. Januar 2014 alle drei Antragsgegnerinnen antragsgemäß zur Gegendarstellung verpflichtet. Die Kosten des hiesigen Verfahrens hat es der Antragsgegnerin nach einem Verfahrenswert von 25.000,- € auferlegt, die Kosten der Verfahren gegen die ... und die ... diesen jeweils nach einem Verfahrenswert von ebenfalls je 25.000,- €. Es wird ergänzend Bezug genommen auf den Beschluss vom 28. Januar 2014, Bl. 12 d.A. nebst unpaginierter Abschrift, den Beschluss vom selben Tage zur Geschäftsnummer 27 O 62/14, Bl. 12 der Akte 19 W 169/14 nebst unpaginierter Abschrift, sowie den Beschluss vom 30. Januar 2014 zur Geschäftsnummer 27 O 67/14, Bl. 16 der Akte 19 W 193/14 nebst unpaginierter Abschrift. In einem nachfolgenden Zwangsmittelverfahren hat das Landgericht Berlin der Antragsgegnerin als Schuldnerin die Kosten jenes Verfahrens nach einem Verfahrenswert von 12.500,- € auferlegt. Im Kostenerstattungsverfahren hat die Antragstellerin die Festsetzung ihrer Kosten im Verfügungsverfahren nach einem Gegenstandswert von 25.000,- € in Höhe von insgesamt 1.267,09 € (davon 24,25 € Zustellkosten) beantragt. Das Landgericht Berlin hat diese Kosten - sowie die gesondert beantragten Kosten des Zwangsgeldverfahrens in Höhe von 239,43 € - zunächst durch Beschluss vom 1. April 2014 in voller Höhe festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 1. April 2014 ist der Antragsgegnerin am 3. April 2014 zugestellt worden. Die Antragsgegnerin hat am 11. April 2014 sofortige Beschwerde gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss eingelegt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht Berlin die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten durch Beschluss vom 18. Juli 2014 auf lediglich 959,- € (errechnet aus 1/3 der Kosten bei einem Streitwert von 75.000,- € zuzüglich der angefallenen Zustellungskosten in Höhe von 24,25 € zuzüglich der Kosten des Zwangsgeldverfahrens in Höhe von 239,43 €) nebst Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, alle drei Gegendarstellungsverfahren seien einheitlich abzurechnen. Gegen den Beschluss vom 18. Juli 2014, der Antragstellerin am 22. Juli 2014 zugestellt, hat diese mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014, eingegangen beim Landgericht Berlin am 23. Juli 2014, (sofortige) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der Beschwerde der Antragstellerin nicht abgeholfen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass keine rechtsmissbräuchliche Verfahrenstrennung vorliege und die Kostenfestsetzung für jedes der drei Verfügungsverfahren als selbständige Angelegenheit hätte erfolgen müssen. Die Antragsgegnerin hat zunächst den Beschluss vom 18. Juli 2014 verteidigt, zuletzt jedoch ihr Vorbringen, es sei auch bezüglich des Verfahrens gegen die ... eine rechtsmissbräuchliche Verfahrenstrennung gegeben, ohne Präjudiz für andere Verfahren aufgegeben. II. 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Denn die Differenz der vom Landgericht mit Beschluss vom 18. Juli 2014 zuletzt festgesetzten Kostenerstattung (959,- €) und dem Betrag, welcher zu erstatten gewesen wäre, sofern die getrennte Abrechnung der Verfahren zulässig gewesen wäre (1.506,52 €), beträgt 547,52 €. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache zum Teil Erfolg. Denn die Kostenfestsetzung aus dem Beschluss vom 18. Juli 2014 fällt zu gering aus, diejenige aus dem Beschluss vom 1. April 2014 hingegen zu hoch. Die Rechtspflegerin hätte der Kostenfestsetzung für das Verfügungsverfahren den Teil der Kosten zugrunde legen müssen, der entstanden wäre, wenn der hiesige Gegendarstellungsanspruch in einem Verfahren mit demjenigen gegen die ... verfolgt worden wäre (a). Eine einheitliche Abrechnung auch mit dem Verfahren gegen die ... war hingegen nicht geboten (b). a) Zwar hat die Antragsgegnerin nach der Kostengrundentscheidung des Landgerichts Berlin vom 28. Januar 2014 die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu tragen und damit der Antragstellerin ihre außergerichtlichen Kosten in der vorliegenden Sache zu erstatten. Jedoch ist die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit in den zwei einstweiligen Verfügungsverfahren gegen die Antragsgegnerin und die ... als je eigenständige Angelegenheit vorliegend als kostenrechtlich rechtsmissbräuchlich einzustufen. Denn jede Rechtsausübung - auch im Zivilverfahren - unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. November 2012 - VI ZB 1/12, NJW 2013, 1369 m.w.N.; vgl. auch schon BGH, Beschluss vom 11. September 2012 - VI ZB 59/11, NJW 2013, 66, 67). Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann dazu führen, dass das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist und die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen sind (BGH, a.a.O., m.w.N.). So kann es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen einheitlichen Lebenssachverhalt willkürlich in mehrere Prozessmandate aufgespalten hat. Dies kann beispielsweise dann anzunehmen sein, wenn er einen oder mehrere gleichartige oder in einem inneren Zusammenhang stehende und aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH, a.a.O., 1369 f., m.w.N.). Die getrennte gerichtliche Geltendmachung der Gegendarstellungsansprüche wegen der Berichterstattung auf “....de” und in der “...” war hier rechtsmissbräuchlich. Denn den beiden Verfahren wegen der Veröffentlichungen in der “...” und auf “....de” lagen gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang (der “...”) folgende Ansprüche zugrunde. Die Antragstellerin wollte jeweils - wie auch im Verfahren gegen die ... - wegen der weitgehend identischen Berichterstattung in der “...”, auf “....de” sowie auf “....de” die Veröffentlichung von im Kern gleichlautenden Gegendarstellungen erwirken. Die Wortberichterstattung der Antragsgegnerin auf “....de” und diejenige der ... auf “....de” waren dabei (außer dem jeweiligen Verweis auf das eigene Medium: “... ”, “...”, “...”, “...”, “...”, “...”) textidentisch, lediglich die Anzahl der aus dem Text gebildeten Absätze sowie die typographische Gestaltung (auf “....de” ein Wechsel von Kursiv-, Fett- und Normalschrift, auf “....de” durchgehende Normalschrift) sind unterschiedlich (vgl. Bl. 5-6 d.A. sowie Bl. 5 der Akte 19 W 193/14). Das jeweils verwendete Porträtphoto der Antragstellerin wurde auf “....de” und “....de” in nahezu gleichem Bildausschnitt verwendet (vgl. a.a.O.). Deutlichere Abweichungen finden sich allein in der Wortberichterstattung der ... (vgl. Bl. 5 der Akte 19 W 169/14), welche allerdings überwiegend darin bestehen, dass der Text wesentlich gekürzt und mit einer abweichend formulierten Einleitung versehen wurde. Der die Antragstellerin betreffende Kern der Berichterstattung (“...”) deckt sich jedoch auch hier nahezu wörtlich mit dem längeren Text (“...”) und das identische Porträtphoto der Antragstellerin wird in kleinerem Bildausschnitt verwendet. Die verfahrenseinleitenden Antragsschriften sind in einem engen zeitlichen Zusammenhang - nämlich am 27. Januar 2014 gegen die Antragsgegnerin und die ... und am 29. Januar 2014 gegen die ... - bei Gericht eingereicht worden. Sie beruhen zudem auf außergerichtlichen Gegendarstellungsbegehren, welche sowohl an die Antragsgegnerin als auch an die ... und die ... jeweils am 24. Januar 2014 gerichtet und von diesen zunächst in einem einheitlichen Schreiben zurückgewiesen worden sind. Die Gegendarstellungsanträge in den drei Verfahren sind (fast) gleichlautend formuliert (vgl. Bl. 2-3 d.A. sowie Bl. 2-3 der Akten 19 W 193/14 und Bl. 2 der Akte 19 W 169/14), ohne dass die leichte Differenzierung auf Unterschiede in der Berichterstattung zurückgehen würde, und auch überwiegend wortgleich begründet worden (vgl. Bl. 3-4 d.A. sowie Bl. 3-4 der Akte 19 W 169/14), wobei sich im Verfahren gegen die ... Abweichungen wegen einer unrichtigen Gegendarstellung finden (vgl. Bl. 3-4 der Akte 19 W 193/14). Vor diesem Hintergrund ist ein sachlicher Grund, die Ansprüche wegen der Veröffentlichungen der Antragsgegnerin (auf “....de”) einerseits sowie der ... (in “...”) andererseits in verschiedenen Verfahren zu verfolgen, nicht erkennbar. Die Argumente, welche die Antragstellerin gegen die Einschätzung des Landgerichts, dass die getrennte gerichtliche Geltendmachung hier rechtsmissbräuchlich war, geltend macht (insbesondere, die Antragsgegnerin und die ... seien keine Mittäter und hätten auch nicht in anderer Weise gemeinschaftlich gehandelt, es handele sich um unternehmerisch eigenständige Publikationen, es entstehe ein erhöhter Aufwand, wenn die Bearbeitung einheitlich vorgenommen werde, und die Antragstellerin habe ihren Prozessvertretern zwei nicht miteinander verbundene Aufträge erteilt) verhelfen der Beschwerde zu keinem weiter gehenden Erfolg. Insoweit wird Bezug genommen auf die den Beteiligten bekannten Ausführungen des Senats im Beschluss vom 6. Februar 2015 (19 W 185/14, betreffend die Kostenfestsetzung im Verfahren betreffend die Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin und die ...). Soweit die Antragstellerin zuletzt noch einmal deutlich ihr Unverständnis darüber zum Ausdruck gebracht hat, dass der Anwalt nicht zur getrennten Bearbeitung und Abrechnung berechtigt sein solle, obwohl das Gericht die Verfahren nicht verbunden hat, sei sie darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof die Tatsache, dass die Ansprüche in getrennten Verfahren verfolgt worden waren, nicht als Hindernis für die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit gesehen hat (vgl. etwa die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2012, VI ZB 67/11, BeckRS 2012, 22530 (vorausgehend Kammergericht 2 W 155/10, BeckRS 2012, 22541); VI ZB 68/11, BeckRS 2012, 23241; VI ZB 69/11, BeckRS 2012, 22362; VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242). b) Hinsichtlich der getrennten Verfolgung und Abrechnung des Gegendarstellungsbegehrens bezüglich der ... (wegen der Veröffentlichung auf “....de”) ist hier eine Verletzung des Missbrauchsverbots hingegen nicht feststellbar. Denn der Umstand, dass die ..., anders als die hiesige Antragsgegnerin, positiv auf die Gegendarstellungsaufforderung der Antragstellerin reagiert hatte, stellt einen sachlichen Grund (vgl. dazu etwa BGH, a.a.O., NJW 2013, 1369, 1370) für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche auf Gegendarstellung gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin und der ... einerseits und der... andererseits dar. Die ... hatte angekündigt, die Gegendarstellung zu “drucken” (Anlage zur Antragsschrift in der Akte 19 W 193/14, dort Bl. 13 d.A.). Nachdem dies weder am 25. noch am 26. Januar 2014 erfolgt und auch eine Online-Gegendarstellung nicht veröffentlicht war, hat die Antragstellerin mit dem Betreff “Gegendarstellungs- und Richtigstellungsbegehren” der ... Gelegenheit zum Nachweis der Verbreitung der Gegendarstellung bis zum 27. Januar 2014, 12.00 Uhr, gegeben und angekündigt, andernfalls “auf der Grundlage Ihres Anerkenntnis” gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen zu wollen (Anlage BF10 des ebenfalls von den hiesigen Beteiligten sowie der ... geführten Verfahrens 19 W 185/14, dort Bl. 143 d.A.). Die ... hat daraufhin (erst) am 28. Januar 2014 in der “...” eine Gegendarstellung gedruckt und zu einem unbekannten Zeitpunkt eine solche auf “....de”, allerdings nicht zur Zufriedenheit der Antragstellerin, veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund ist der Antragstellerin in ihrer Ansicht beizupflichten, dass die erklärte Bereitschaft der ..., eine Gegendarstellung zu drucken, und die veröffentlichte Online-Gegendarstellung einen sachlichen Grund darstellten, den Anspruch auf fehlerfreie Veröffentlichung nicht bereits im hiesigen Verfahren geltend zu machen. Denn sowohl ein Antrag auf einstweilige Verfügung wegen nicht erfolgter Print-Gegendarstellung als auch ein solcher wegen der dann verfahrensgegenständlich gewordenen Online-Gegendarstellung wäre gegen die ... zu richten - und daher (kostenrechtlich) in einem einheitlichen Verfahren anhängig zu machen - gewesen. Als die ... schließlich am 28. Januar 2014 in der “...” eine Gegendarstellung druckte, waren die Anträge gegen die hiesige Antragsgegnerin und die ... bereits eingereicht worden (am 27. Januar 2014). Sie wurden auch jeweils bereits am 28. Januar 2014 durch das Landgericht beschieden. Auch die Antragsgegnerin schließt sich mit Schriftsatz vom 2. März 2015 der Einschätzung, dass insoweit keine rechtsmissbräuchliche Verfahrenstrennung gegeben war, zwar nicht an, gibt ihr entgegenstehendes Vorbringen jedoch (ohne Präjudiz für andere Verfahren) nunmehr ausdrücklich auf. c) Der angefochtene Beschluss erweist sich, soweit er die Kosten des Zwangsgeldverfahrens (239,43 €) betrifft, als sachlich und rechnerisch richtig. Dies wird von den Beteiligten auch nicht angezweifelt. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren zu erstattenden Kosten waren jedoch abweichend in Höhe von 935,73 € festzusetzen. Da die Antragstellerin die Kosten der Rechtsverfolgung nicht in voller Höhe erstattet verlangen kann, sondern nur anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte der beiden Einzelverfahren (je 25.000,- €) zum - gemäß § 22 Abs. 1 RVG ermittelten - (fiktiven) Gesamtgegenstandswert (50.000,- €) eines einheitlichen Verfahrens (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242, unter Verweis auf KG, Beschluss vom 27. August 2001 - 25 W 10094/00), ist die Verfahrensgebühr ausgehend hiervon zu berechnen. Eine 1,3-fache Gebühr gemäß § 13 Abs. 1 RVG beträgt in der Wertstufe bis 50.000,- € (in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung des RVG) 1.511,90 €, so dass insoweit die Hälfte (755,95 €) festzusetzen war. Die Hälfte der Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG ist mit 10,- € hinzuzusetzen, ebenso Mehrwertsteuer aus 765,95 €, also 145,53 €, da eine Vorsteuerabzugsberechtigung verneint wurde (vgl. dazu § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO sowie Herget, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 104 Rn 21 i.V.m. § 91 Rn 13 ”Umsatzsteuer”). Zu dem Bruttobetrag in Höhe von 911,48 € kommen die verauslagten Zustellkosten des Gerichtsvollziehers (24,25 €), so dass insgesamt 935,73 € festzusetzen waren. Zusammen mit den 239,43 € des Zwangsgeldverfahrens sind dies 1.175,16 €. III. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200,- €. Denn obwohl für die Bestimmung der Höhe der Beschwer der Zeitpunkt der Teilabhilfe maßgeblich ist (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 567 Rn 46, sowie KG, a.a.O., je m.w.N.), übersteigt die Beschwer hier 200,- €. Über die Beschwerde ist auch zu entscheiden, da durch die teilweise Abänderung des Beschlusses in seiner Form vom 18. Juli 2014 die Abhilfeentscheidung des Landgerichts teilweise (in Höhe von 216,16 €) entfallen ist und die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 2. März 2015 zwar die inhaltliche Begründung fallen gelassen, nicht jedoch das Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß dem oben unter II.2.b) Ausgeführten unbegründet, soweit ihr nicht (teilweise) abgeholfen worden ist. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Denn, ob sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung gleichartiger Gegendarstellungsansprüche vorliegen (vgl. dazu nur den oben angeführten Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 2. Oktober 2012 - VI ZB 70/11, BeckRS 2012, 23242), ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Frage, die im Einzelfall entschieden werden muss.