Beschluss
12 U 58/23
KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0530.12U58.23.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.01.2023, Az. 66 O 185/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.01.2023, Az. 66 O 185/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach einer mündlichen Verhandlung nicht erfordern. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass etwaige Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1 bis 3 für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden nicht kausal wären. Denn selbst wenn die Beklagten die Vorstandstätigkeit durchgehend umfänglich kontrolliert hätten, hätte dies die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte nicht verhindert. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden trifft den Kläger. Sie ist von der Beweislastumkehr des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht umfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2009 – II ZR 280/07 –, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 – II ZR 102/07 –, BGHZ 179, 71-84, Rn. 20; Henssler in: Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 6. Aufl. 2024, AktG § 116 Rn. 14). Der Kläger meint, die Beklagten hätten auf die Stellung eines Insolvenzantrags für die Streitverkündete hinwirken müssen, sodass es zu den streitgegenständlichen Grundstücksgeschäften nicht gekommen wäre. Dies trifft nicht zu. Denn eine Insolvenzantragspflicht ist nicht ersichtlich. Es ist unstreitig bereits ein Insolvenzantragsverfahren anhängig gewesen. Ebenfalls unstreitig ist daraufhin aber kein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Es ist daher nicht ersichtlich, warum die Beklagten auf die Stellung eines weiteren Insolvenzantrages oder einer sonstigen Liquidation hätten hinwirken müssen. Soweit der Kläger meint, die Beklagten zu 1 bis 3 hätten den Vorstand abberufen müssen, trifft auch dies nicht zu. Denn maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung eines Vorstandes ist der Umstand, dass der Gesellschaft eine weitere Zusammenarbeit mit dem Vorstand nicht zumutbar ist. Erforderlich ist daher eine Prognose über die zukünftige Zusammenarbeit und die Arbeit des Vorstands für die Gesellschaft (vgl. Spindler in: MüKoAktG, 6. Aufl. 2023, AktG § 84 Rn. 170; Weber in: Hölters/Weber, 4. Aufl. 2022, AktG § 84 Rn. 69). Die zumindest zeitweise Nichterreichbarkeit der Gesellschaft und das Unterlassen der Einberufung von Hauptversammlungen sowie der Erstellung von Jahresabschlüssen hätte für die Beklagten zu 1 bis 3 gegebenenfalls Anlass dazu gegeben, auf die Einhaltung dieser Pflichten durch den Vorstand hinzuwirken. Anhaltspunkte dafür, dass dieser dem dann nicht nachgekommen wäre, sind aber nicht erkennbar, sodass eine negative Prognose für die zukünftige Tätigkeit des Vorstandes aus Sicht der Streitverkündeten nicht gerechtfertigt war. Dass die Hauptversammlung dem Beklagten zu 4 als Vorstand das Vertrauen entzogen hätte, erscheint eher fernliegend, da der Beklagte zu 4 seit seiner Bestellung zum Vorstand Alleinaktionär war. Die regelmäßige Erstellung von Vorstandsberichten und Jahresabschlüssen sowie gegebenenfalls Prüfung der Geschäftsunterlagen hätte, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, die streitgegenständlichen Grundstücksgeschäfte nicht verhindert, sodass es auf eine etwaige Fortführung des Geschäftsbetriebes nicht ankommt. Denn solche Grundstücksgeschäfte sind vor dem Jahr 2015, in dem auch die streitgegenständlichen Geschäfte durchgeführt worden sind, nicht vorgenommen worden. Dies hat die von dem Landgericht durchgeführte Einsichtnahme in die Versteigerungsakten ergeben. Die Behauptung des Klägers, Vorbereitungshandlungen wie z. B. die Recherche nach geeigneten Objekten, die Einsicht in die Versteigerungsunterlagen und etwaige Finanzierungsanfragen müssten bereits im Vorjahr vorgenommen worden sein, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass dies nicht erst im Jahr 2015 in den Monaten vor den Ersteigerungen erfolgt ist, sondern schon im Jahr 2014 und dies insbesondere in einer aus den Geschäftsunterlagen der Gesellschaft ersichtlichen Weise. Es wird angeregt, die weitere Durchführung der Berufung binnen der gesondert gesetzten Frist aus Kostengründen zu überdenken. Es ist beabsichtigt, den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 143.255,70 EUR festzusetzen.