Leitsatz
II ZR 78/24
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:141025UIIZR78
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:141025UIIZR78.24.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 78/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein AktG § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3, § 111 Abs. 1, § 116 Satz 1 a) Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berich- ten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nach- geht. b) Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bring- schuld. Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung durch geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass er die Informa-tionen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - II ZR 78/24 - KG LG Berlin II Littenstraße - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 2025 durch die Richter Wöstmann, Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Dr. C. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. Juli 2024 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2023 hinsichtlich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Nicht- zulassungsbeschwerde- und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagter) war Gründer und seit dem 20. Januar 2011 Aufsichtsratsvorsitzender einer nicht börsennotierten Aktienge- 1 - 3 - sellschaft, der Streitverkündeten. Weitere Aufsichtsratsmitglieder waren die Be- klagten zu 2 und 3. Der Beklagte wurde auf der Hauptversammlung vom 31. August 2018 abberufen. Satzungsgemäßer Gegenstand der Aktiengesellschaft war der Handel und die Vermittlung von Versicherungen. Nebengeschäfte waren nur erlaubt, wenn sie für den Unternehmensgegenstand notwendig und nützlich erscheinen. Entgegen ihrem satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand tätigte die Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, den ehemaligen Beklagten zu 4, ab Ende April 2015 Grundstücksgeschäfte. Ihr Geschäftsmodell bestand darin, Grundstücke in Zwangsversteigerungen zu ersteigern und diese anschließend wiederum in öffentlichen Grundstücksauktionen anzubieten. Der Kläger erwarb am 6. September 2015 ("Objekt A. ") und am 5. Dezember 2015 ("Ob- jekt R. ") zwei Grundstücke von der Aktiengesellschaft. Beide Grund- stücksgeschäfte mussten rückabgewickelt werden, weil die Aktiengesellschaft dem Kläger nicht das Eigentum an den Grundstücken verschaffen konnte. Der Kläger erwirkte gegen die Aktiengesellschaft ein Versäumnisurteil vom 7. September 2017, in dem diese u.a. dazu verurteilt wurde, an ihn 108.437,03 € nebst Zinsen und 245.000 € nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Erbbaurechts. Der Kläger verfügt weiter über einen vollstreckbaren Kostentitel gegen die Aktiengesellschaft über 14.603,94 € nebst Zinsen. Befriedigung aus diesen Titeln konnte der Kläger nur teilweise erlangen. Der Kläger ließ u.a. die behaupteten Schadensersatzansprüche der Aktiengesellschaft gegen den Beklagten wegen schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 AktG i.V.m. § 93 AktG pfänden und sich zur Einziehung überweisen. 2 3 4 5 - 4 - Mit seiner auf Zahlung von 143.255,70 € nebst Zinsen gerichteten Klage macht der Kläger jetzt noch gegen den Beklagten diese Schadensersatzan- sprüche der Aktiengesellschaft geltend. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten 1 bis 3 abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die, nach der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagten zu 2 und 3, vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers gegen den Beklagten, mit der er seine Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange- fochtenen Beschlusses, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hinsichtlich des Beklagten zurückgewiesen worden ist, und zur Zu- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisions- instanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Kläger habe gegen den Beklagten weder einen Anspruch aus gepfän- detem Recht noch unmittelbar aus §§ 116, 93 AktG. Zwar habe der Beklagte pflichtwidrig gehandelt, diese Pflichtverletzungen seien jedoch nicht kausal für den dem Kläger entstandenen Schaden. Der Beklagte sei bis zu seiner Abberu- fung 2018 Aufsichtsratsvorsitzender der Aktiengesellschaft gewesen. Da die Aktiengesellschaft in den Jahren 2013 und 2014 keiner Geschäftstätigkeit nach- gegangen sei, seien die Pflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupas- sen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben gewesen. Auch nach diesen 6 7 8 9 10 - 5 - herabgesetzten Anforderungen habe der Beklagte als Aufsichtsratsmitglied zwar pflichtwidrig gehandelt, weil er den Vorstand der Aktiengesellschaft lediglich bei zufälligen Treffen beim örtlichen Bäcker gefragt habe, ob alles in Ordnung sei. Selbst wenn der Beklagte davon ausgegangen sei, dass die Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, hätte er zumindest prüfen müssen, ob die An- gabe des Vorstands, es gebe keine Geschäftstätigkeit, richtig sei. Er hätte dann jeweils zum Ende des Jahres durch die Einsicht in das Geschäftskonto und die Anforderung des Jahresabschlusses prüfen müssen, ob es tatsächlich keine Ge- schäftstätigkeiten gegeben habe. Diese Pflichtverletzungen seien indes nicht kausal für den geltend ge- machten Schaden durch die Grundstückskäufe im September bzw. Dezember 2015. Satzungswidrige Grundstücksgeschäfte seien erst ab Ende April 2015 ge- tätigt worden. Der Beklagte hätte deshalb bei pflichtgemäßem Handeln durch Überprüfung des von ihm angeforderten Jahresabschlusses und der Kontobewe- gungen erst Ende 2015/Anfang 2016 feststellen können, dass die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen und satzungswidrige Geschäfte vorgenommen habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er die beiden bereits vorgenom- men Grundstücksgeschäfte nicht mehr verhindern können. II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Anspruch des Klä- gers gegen den Beklagten aus den von ihm gepfändeten und zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nicht verneint werden. 1. Der Beklagte war jedenfalls bis zum 31. August 2016 Mitglied des Auf- sichtsrats der Aktiengesellschaft. 11 12 13 14 - 6 - Gemäß Ziffer 1.3. der Satzung der Aktiengesellschaft ist Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr war ein Rumpfgeschäftsjahr und en- dete am 31. Dezember 2011. In Anlehnung an § 102 Abs. 1 Satz 2 AktG heißt es in Ziffer 5.2. der Satzung der Aktiengesellschaft: "Die Aufsichtsratsmitglieder wer- den bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit be- schließt. Bei der Berechnung bleibt das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit be- ginnt, unberücksichtigt. Die Amtszeit des ersten Aufsichtsrats endet mit der Be- endigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr beschließt." Die Hauptversammlung der Aktiengesellschaft hat jedoch nicht über die Entlastung des ersten Aufsichtsrats für das erste Geschäftsjahr beschlossen. Deshalb ist der Beklagte nicht vor dem Zeitpunkt aus dem Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft ausgeschieden, in dem ihre Hauptversammlung nach § 102 Abs. 1 Satz 1 AktG über seine Entlastung hätte beschließen müssen. Das war der Beschluss über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn seiner Amtszeit. Da der Beklagte sein Amt im Januar 2011 antrat und das Rumpf- geschäftsjahr 2011 nach Ziffer 5.2. der Satzung nicht mitgerechnet werden durfte, hätte der Entlastungsbeschluss bis zum 31. August 2016 gefasst werden müssen (§ 120 Abs. 1 Satz 1 AktG; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - II ZR 296/01, ZIP 2002, 1619, 1620; zur fortgesetzten unterlassenen Be- schlussfassung über die Entlastung vgl. auch Koch, AktG, 19. Aufl., § 102 Rn. 3 mwN). 2. Der Beklagte hat seine in § 111 Abs. 1 AktG statuierte Pflicht, den Vor- stand der Aktiengesellschaft zu überwachen und diesen an der Vornahme sat- zungswidriger Grundstücksgeschäfte zu hindern, verletzt, weil er nicht darauf hin- gewirkt hat, dass der Vorstand seiner Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 15 16 17 - 7 - Nr. 3 AktG nachkommt. Die Pflicht des Vorstands, dem Aufsichtsrat gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich über die Lage der Gesellschaft zu berichten, entfällt nicht dadurch, dass die Aktiengesellschaft keinen Geschäften nachgeht. a) Der Aufsichtsrat hat unter anderem darüber zu wachen, dass der Vor- stand nicht die Grenzen des in der Satzung festgelegten Unternehmensgegen- stands überschreitet oder sonst rechtswidrig handelt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129 f.; Urteil vom 20. September 2010 - II ZR 78/09, BGHZ 187, 60 Rn. 21; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 16 mwN [Pflichtverletzung des Vorstands]; GroßkommAktG /Hopt/Roth, 5. Aufl., § 111 Rn. 291; KK-AktG/Mertens/Cahn, 3. Aufl., § 111 Rn. 14; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.6.2025, § 111 AktG Rn. 17; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 53; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 74). Erfährt der Aufsichtsrat, dass der Vorstand außerhalb des Unternehmensgegenstands handelt, muss er gegen den Rechtsverstoß einschreiten (OLG Düsseldorf, AG 2010, 126, 127 f.; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.6.2025, § 111 AktG Rn. 17; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 76). b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass im Fall eines zeitweisen Stillstands der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft die Überwa- chungspflichten des Aufsichtsrats an diesen Umstand anzupassen und nur in eingeschränktem Umfang auszuüben waren. Infolgedessen konnte sich der Be- klagte als Aufsichtsratsmitglied nicht darauf beschränken, nur zum Ende des Jah- res den Jahresabschluss anzufordern und die Kontenbewegungen zu prüfen, bis er auf Basis dieser Prüfung Kenntnis davon erlangt hätte, dass die Aktiengesell- schaft eine Geschäftstätigkeit wieder aufgenommen hatte. 18 19 - 8 - aa) Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG hat der Vorstand dem Aufsichtsrat über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, und die Lage der Ge- sellschaft zu berichten. Eingehen muss der Vorstand dabei auch auf die Markt- und Auftragslage sowie auf außergewöhnliche Risiken und Besonderheiten des Geschäftsverlaufs (KG, NZG 2021, 1358 Rn. 55; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 90 Rn. 28; MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 28; Oltmanns/Quass in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 8). Welche Informationen konkret erforderlich sind, um dem Auf- sichtsrat die Gesamtsituation des Unternehmens vor Augen zu führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Wachter/Link, AktG, 4. Aufl., § 90 Rn. 12; Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 90 Rn. 23). Die Berichts- und Informationspflichten treffen den Vorstand als dessen Bringschuld. Der Aufsichtsrat muss bei einer unzureichenden Berichterstattung darauf hinwirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Über- wachung der Geschäftsführung benötigt (W. Goette in Goette/Arnold, AR-HdB, 2. Aufl., § 5 Rn. 196; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 58; GroßkommAktG /Hopt/Roth, 5. Aufl., § 116 Rn. 98; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 1a; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 91; Winkeljohann in Hommelhoff/Hopt/Leyens, Unternehmensfüh- rung-HdB, § 25 Rn. 23). Die Pflicht, den Vorstand zur Berichterstattung anzuhal- ten, trifft dabei nicht nur den Aufsichtsrat in seiner Gesamtheit, sondern auch das einzelne Aufsichtsratsmitglied (MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 116 AktG Rn. 30; KK-AktG/Mertens/Cahn, 4. Aufl., § 116 Rn. 13; GroßkommAktG/ Hopt/Roth, 5. Aufl., § 116 Rn. 98; BeckOGK AktG/Veil, Stand 1.6.2025, § 116 AktG Rn. 43). Der Aufsichtsrat kann sich seiner Verantwortung und seiner Inan- spruchnahme wegen einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz somit nicht durch den Hinweis auf die nachlässige Informationspolitik des Vorstands entzie- hen. Erscheinen die vom Vorstand erteilten Berichte unklar, unvollständig oder 20 21 - 9 - unrichtig, hat der Aufsichtsrat nachzufragen und gegebenenfalls eigene Nachfor- schungen anzustellen (KG, NZG 2021, 1358 Rn. 55; MünchKommAktG/ Habersack, 6. Aufl., § 111 AktG Rn. 55; Kruchen in Backhaus/Tielmann, Der Auf- sichtsrat, 2. Aufl., § 111 AktG Rn. 227; W. Goette in Goette/Arnold, AR-HdB, 2. Aufl., § 5 Rn. 24, 94; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichts- rats, 7. Aufl., Rn. 91, 191). bb) Eine Frage des Gangs der Geschäfte - der die gesamte operative Tätigkeit der Gesellschaft erfasst (Dauner-Lieb in Henssler/Strohn, GesR, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 11; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 90 Rn. 19; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 6; Sailer-Coceani in K. Schmidt/ Lutter, AktG, 5. Aufl., § 90 Rn. 21, 23) - und der Lage der Gesellschaft ist insbe- sondere auch, ob die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft eingestellt, ob sie spä- ter wieder aufgenommen und ob sie auf zusätzliche Geschäftsfelder ausgeweitet wird, weil dies die geschäftliche Situation der Gesellschaft ganz maßgeblich be- einflusst und es sich fraglos um eine "Besonderheit des Geschäftsverlaufs" han- delt. Bereits deswegen entfällt die Berichtspflicht auch in Zeiten, in denen die Aktiengesellschaft keiner Geschäftstätigkeit nachgeht, nicht. Hinzu kommt, dass der Bericht über den Gang der Geschäfte gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG "regelmäßig, mindestens vierteljährlich" zu erstatten ist. Die Pflicht zur vierteljährlichen Berichterstattung bildet nach dem eindeutigen Geset- zeswortlaut nur das Minimum eines regelmäßigen Informationsflusses (BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 90 Rn. 36; Koch, AktG, 19. Aufl., § 90 AktG Rn. 9; GroßkommAktG /Kort, 5. Aufl., § 90 Rn. 81; Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 90 Rn. 20, 24; Fleischer, VorstandsR- HdB/Pentz, § 16 Rn. 70) und ist zwingendes Recht. Die Berichtspflicht des Vor- stands kann daher weder durch die Satzung noch durch einen Hauptversamm- 22 23 - 10 - lungsbeschluss oder eine Anordnung des Aufsichtsrats aufgehoben oder einge- schränkt werden (Bürgers in Bürgers/Lieder, AktG, 6. Aufl., § 90 Rn. 3; BeckOGK AktG/Fleischer, Stand 1.6.2025, § 90 Rn. 12; Grigoleit/Tomasic in Grigoleit, AktG, 2. Aufl., § 90 Rn. 3; Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 207; Müller-Michaels in Hölters/Weber, AktG, 4. Aufl., § 90 Rn. 1; KK-AktG/Mertens/Cahn, 4. Aufl. § 90 Rn. 53 f.; MünchKommAktG/Spindler, 6. Aufl., § 90 AktG Rn. 8; Fleischer, VorstandsR-HdB/Pentz, § 16 Rn. 53). Erfah- rungsgemäß reichen vier bis sechs Wochen für die Erstellung der Berichte des Vorstands aus (Lutter/Krieger/Verse, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 7. Aufl., Rn. 191; Sailer-Coceani in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 90 Rn. 22). cc) Eine eingeschränkte bzw. zum Stillstand gekommene Geschäftstätig- keit der Gesellschaft wird sich zwar regelmäßig auf den Umfang der Vorstands- berichte gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG auswirken, lässt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht des Vorstands nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 AktG, und damit korrespondierend die Informationspflicht des Aufsichtsrats, aber nicht ent- fallen. Zwar hat der Aufsichtsrat im Fall eines Stillstands der Geschäftstätigkeit regelmäßig rein faktisch wenig zu überprüfen. Die Berichtspflichten gelten aber entgegen der Revisionserwiderung nicht nur für wirtschaftlich aktive Aktiengesell- schaften. Die Auffassung, bei einem zeitweiligen Stillstand der Geschäftstätigkeit genüge die jährliche Prüfung des Jahresabschlusses und der Kontobewegungen der wirtschaftlich inaktiven Gesellschaft, so dass die Berichtspflicht nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AktG entfalle, findet im Gesetz keine Stütze und steht in Widerspruch zum Sinn und Zweck des § 111 Abs. 1 AktG und den gesetzlichen Mindestanforderungen in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG. dd) Selbst im Fall der Einstellung der Geschäftstätigkeit darf sich das Auf- sichtsratsmitglied bei einer ausbleibenden Berichterstattung gemäß § 90 Abs. 1, 2 AktG entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf verlassen, 24 25 - 11 - vom Vorstand informiert zu werden, wenn die Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit wieder aufnimmt. Der Aufsichtsrat muss sich gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG mindestens vierteljährlich darüber berichten lassen, ob die Ge- schäftstätigkeit weiterhin eingestellt ist oder ob sie wieder aufgenommen wurde oder es jedenfalls dahingehende konkrete Pläne gibt. Bei einer, wie hier, ausblei- benden bzw. unzureichenden Berichterstattung muss der Aufsichtsrat darauf hin- wirken, dass er die Informationen erhält, die er für eine sinnvolle Überwachung der Geschäftsführung benötigt, insbesondere muss er sich beim Vorstand um eine ordnungsgemäße Berichterstattung bemühen und diese gegebenenfalls nachdrücklich einfordern. Solange die Gesellschaft nicht liquidiert wird, kann sich der weiter im Amt befindliche Aufsichtsrat nicht seinen gesetzlichen Pflichten ent- ziehen, die gerade auch verhindern sollen, dass die Aktiengesellschaft durch den Vorstand unüberwacht die Geschäfte wieder, zum eigenen und zum Nachteil Drit- ter, aufnimmt. ee) Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts hätte der Be- klagte, auch wenn die Aktiengesellschaft 2013 und 2014 keine Geschäfte getätigt hatte, den Vorstand deshalb spätestens zum Ende des 2. Quartals 2013 auffor- dern müssen, den nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG vierteljährlich vorzulegenden, im Umfang an die fehlende Geschäftstätigkeit angepassten Be- richt über den Gang der Geschäfte vorzulegen, und angesichts der gänzlich aus- bleibenden Berichterstattung diese gegenüber dem Vorstand nachhaltig einfor- dern müssen. ff) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts und nach seinem eige- nen Vortrag hat der Beklagte diese Pflicht nicht erfüllt. Der Beklagte hat es ver- säumt, sich ausreichend über die Lage der Gesellschaft zu informieren und das Berichtwesen hinreichend zu organisieren, weshalb er in Unkenntnis über die 26 27 - 12 - Pflichtverletzung des Vorstands in der Form der satzungswidrigen Grundstücks- geschäfte ab April 2015 war. Er hat schon nicht behauptet, dass eine gewissen- hafte Kontrolle der Tätigkeit des Vorstands von 2013 an stattgefunden hat. Seine Überwachung des Vorstands der Aktiengesellschaft beschränkte sich seit November 2012 lediglich darauf, diesen "regelmäßig" bzw. "öfter" bei zufälligen Treffen auf der Straße oder beim örtlichen Bäcker zu fragen, ob alles in Ordnung sei, was der Vorstand bejaht habe. Dies ist bereits deshalb nicht ausreichend, weil dem Vorstand angesichts der Umstände - für den Beklagten als Aufsichtsrat erkennbar - nicht klar gemacht wird, dass sein "Bericht", wie § 90 Abs. 4 Satz 1 AktG es verlangt, den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechen- schaft entsprechen muss und haftungsrelevant sein kann. Auf solche, auf der Straße oder beim Bäcker erlangten Auskünfte, durfte der Beklagte die von ihm geschuldete Überwachung nicht stützen. Auf welcher Grundlage der Vorstand derartige mündliche Äußerungen bei den zufälligen Begegnungen im Alltagsle- ben getroffen hat, bleibt auch nach dem Vortrag des Beklagten offen. Weitere Überwachungstätigkeiten hat der Beklagte nach seinem Vorbringen nicht entfal- tet. gg) Eine Pflichtverletzung des Beklagten scheidet nicht deshalb aus, weil der Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft aufgrund der Amtsniederlegungen des Beklagten zu 2 im November 2011 und der Beklagten zu 3 im Herbst 2012 be- schlussunfähig gewesen ist, da nach § 108 Abs. 2 Satz 3 AktG mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung, mithin bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat - wie hier - sämtliche Mitglieder, teilnehmen müssen (BGH, Urteil vom 2. April 2007 - II ZR 325/05, ZIP 2007, 1185 Rn. 13). Die Stellung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds wird durch die Be- schlussunfähigkeit des Aufsichtsrats nicht berührt. Die Mitglieder müssen dem- nach weiterhin ihre Pflichten erfüllen, insbesondere ihrer Überwachungspflicht 28 29 - 13 - nach § 111 Abs. 1 AktG nachkommen, und unterliegen nach wie vor ihrer gesetz- lichen Haftung. Insoweit trifft jedes in einem beschlussunfähigen Aufsichtsrat ver- bliebene Mitglied sogar noch eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Auch die Be- richtspflicht des Vorstands muss durch ein einziges verbliebenes Aufsichtsrats- mitglied durchgesetzt werden (vgl. RGZ 146, 145, 152; KG, NZG 2021, 1358 Rn. 75; MünchKommAktG/Habersack, 6. Aufl., § 108 AktG Rn. 48; BeckOGK AktG/Walla, Stand 1.6.2024, § 108 AktG Rn. 56). 3. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den der Aktienge- sellschaft aus den Grundstückskäufen des Klägers entstandenen Schaden ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen. a) Die Darlegungs- und Beweislast der Gesellschaft im Innenhaftungspro- zess erstreckt sich im Grundsatz auch auf den Ursachenzusammenhang zwi- schen der Pflichtverletzung ihres Organs mit einem ihr daraus erwachsenen all- gemeinen Vermögensschaden. Für das Beweismaß gelten die Voraussetzungen des § 287 ZPO, der auch die Substantiierungslast der klagenden Partei erleich- tert (BGH, Urteil vom 4. November 2002 - II ZR 224/00, BGHZ 152, 280, 287; Urteil vom 22. Februar 2011 - II ZR 146/09, ZIP 2011, 766 Rn. 17; Urteil vom 15. Januar 2013 - II ZR 90/11, ZIP 2013, 455 Rn. 14). Grundsätzlich muss dabei zu Gunsten der Gesellschaft davon ausgegangen werden, dass sich Gesell- schaftsorgane pflichtgemäß verhalten. Entgegenstehende Umstände müssen deshalb durch das in Anspruch genommene Organ substantiiert dargelegt wer- den. b) Das Berufungsgericht hat dazu, nach seinem Rechtsstandpunkt folge- richtig, keine Feststellungen getroffen. Nach dem deshalb für die Revisionsent- scheidung zu Grunde zu legenden Sachvortrag des Klägers kann die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für den eingetretenen Schaden nicht verneint 30 31 32 - 14 - werden. Unstreitig hat die Aktiengesellschaft eine Geschäftstätigkeit jedenfalls ab Ende April 2015 in Form der satzungswidrigen Grundstücksgeschäfte (wieder) aufgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre daher eine Berichterstat- tung hierüber nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG im Bericht für das 2. Quartal des Geschäftsjahres 2015 veranlasst gewesen und hätte der Auf- sichtsrat die Aktiengesellschaft wieder im vollen Umfang des § 111 AktG über- wachen müssen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass die entspre- chenden Berichte nur "mindestens vierteljährlich" zu erstatten sind, hätte dem Aufsichtsrat jedenfalls im Juli, spätestens August 2015 über die Wiederaufnahme der Geschäfte im 2. Quartal berichtet werden müssen. In diesem Fall wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, gegen das satzungswidrige Handeln des Vorstands, gegen den ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts er- gangen ist, vorzugehen und die hier in Rede stehenden Grundstücksgeschäfte vom 6. September 2015 und 5. Dezember 2015 mit dem Kläger zu unterbinden. 4. Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es eben- falls nicht auszuschließen, dass der Beklagte seine Pflicht, den Vorstand der Aktiengesellschaft zu überwachen und zur vierteljährlichen Berichterstattung zu veranlassen, schuldhaft verletzt hat. Das Aufsichtsratsmitglied muss nach §§ 116, 93 Abs. 2 Satz 2 AktG dar- legen und beweisen, dass es seine Pflichten nicht verletzt oder dass ihn jeden- falls an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 280/07, ZIP 2009, 860 Rn. 19, 42; Urteil vom 14. Mai 2013 - II ZR 76/12, ZIP 2013, 1642 Rn. 15). Es ist damit darlegungs- und beweispflichtig für das Vor- handensein eines Informationssystems und dessen sachgerechte Ausgestaltung (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07, BGHZ 179, 71 Rn. 20). Dass der Kläger den Anspruch der Aktiengesellschaft im Einziehungsprozess geltend macht, hat auf die für den Innenhaftungsprozess zwischen der Gesellschaft und 33 34 - 15 - ihrem Organ entwickelte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast keinen Ein- fluss. Der bisherige Vortrag des Beklagten ist nicht geeignet, sein Verschulden auszuschließen. 5. Der Aktiengesellschaft ist ein Schaden entstanden. Bei den vom Kläger gepfändeten Ansprüchen der Aktiengesellschaft aus § 116 Satz 1 AktG i.V.m. § 93 Abs. 1, 2 AktG handelt es sich um einen Anspruch aus Innenhaftung des Aufsichtsrats für Schäden, die der Aktiengesellschaft entstanden sind (Drygala in K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl., § 116 Rn. 60; MHdB GesR VII/J. Koch, 6. Aufl., § 30 Rn. 84; Ritter in Schüppen/Schaub, Münchener Anwaltshandbuch Aktien- recht, 4. Aufl., § 24 Rn. 198). Der ersatzfähige Schaden besteht in dem Haftungs- schaden, den die Aktiengesellschaft im Außenverhältnis zum Kläger erlitten hat. Dieser Haftungsschaden ist Gegenstand der vom Kläger gegen die Aktiengesell- schaft erlangten Vollstreckungstitel und nach der Pfändung und Überweisung der betreffenden Schadensersatzansprüche nun Gegenstand der hiesigen (Einzie- hungs-)Klage, was die Revisionserwiderung verkennt, indem sie die fehlende Bindungswirkung der Vollstreckungstitel für den Beklagten rügt. Da die Titel des Klägers formell rechtskräftig sind, ist der Haftungsschaden der Aktiengesellschaft bereits endgültig eingetreten. 6. Für die Entscheidung unerheblich ist, ob der Vorstand, gegen den ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts ergangen ist, der Schadens- verursachung bei der Aktiengesellschaft (wesentlich) nähersteht als der Be- klagte. Dieser Umstand wäre allein für deren Ausgleich im Innenverhältnis von Bedeutung. Für die Organhaftung gegenüber der Gesellschaft ist eine Anwen- dung des § 254 BGB wegen Mitverschuldens eines anderen Organs nicht mög- lich. Im Verhältnis zur Gesellschaft bilden die Organe eine Haftungsgemeinschaft 35 36 37 - 16 - und haften gesamtschuldnerisch (BGH, Urteil vom 14. März 1983 - II ZR 103/82, ZIP 1983, 824, 825; Beschluss vom 26. November 2007 - II ZR 161/06, ZIP 2008, 117 Rn. 3; Urteil vom 20. November 2014 - III ZR 509/13, ZIP 2015, 166 Rn. 22 f.; Urteil vom 23. Juli 2024 - II ZR 206/22, BGHZ 241, 127 Rn. 85; Urteil vom 8. Juli 2025 - II ZR 165/23, ZIP 2025, 1980 Rn. 51). 7. Schließlich folgt auch nichts anderes daraus, dass dem Beklagten im Zuge seiner Abberufung als Aufsichtsrat am 31. August 2018 von der Hauptver- sammlung Entlastung erteilt worden ist. Die Revisionserwiderung verkennt, dass gemäß § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG die Entlastung durch die Hauptversammlung keinen Verzicht auf Ersatzansprüche enthält (Koch, AktG, 19. Aufl., § 120 Rn. 13 mwN). III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im ausgesprochenen Um- fang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache ist zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Wöstmann Bernau B. Grüneberg von Selle C. Fischer Vorinstanzen: LG Berlin II Littenstraße, Entscheidung vom 23.01.2023 - 66 O 185/19 - KG, Entscheidung vom 01.07.2024 - 12 U 58/23 - 38 39