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Beschluss

12 U 186/09

KG Berlin 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2010:0629.12U186.09.0A
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Leitsätze
Sind die geschätzten Kosten einer vollständigen Reparatur eines als Taxi genutzten Pkw (12.605,04 EUR netto) höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes von 8.500 EUR netto und die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur (7.172, 44 EUR netto) niedriger als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 1.800 EUR), kann der Geschädigte diese Kosten der Teilreparatur vom Schädiger verlangen; in einem solchen Fall ist weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das Bereicherungsverbot verletzt (Rn.42) (Rn.49) .
Tenor
Der Senat erteilt den Parteien folgenden rechtlichen Hinweis:
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind die geschätzten Kosten einer vollständigen Reparatur eines als Taxi genutzten Pkw (12.605,04 EUR netto) höher als 130% des Wiederbeschaffungswertes von 8.500 EUR netto und die Kosten der tatsächlich durchgeführten Teilreparatur (7.172, 44 EUR netto) niedriger als der Wiederbeschaffungswert, aber höher als der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert von 1.800 EUR), kann der Geschädigte diese Kosten der Teilreparatur vom Schädiger verlangen; in einem solchen Fall ist weder das Wirtschaftlichkeitsgebot noch das Bereicherungsverbot verletzt (Rn.42) (Rn.49) . Der Senat erteilt den Parteien folgenden rechtlichen Hinweis: I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw DaimlerChrysler. Am 14. Juni 2007 befuhr der Zeuge Sö mit diesem Kfz die Invalidenstraße in östlicher Richtung auf der linken von zwei Geradeausspuren. Rechts von ihm fuhr der Zeuge Pr. Der Zeuge Ko befuhr mit einem Sattelschlepper, der ein amtliches Kennzeichen der Schweiz besaß, mit 12 m langem Auflieger die Invalidenstraße in westlicher Richtung und bog an der ampelgeregelten Kreuzung Invalidenstraße/Friedrich-List-Ufer nach links ab. Die Zeugen Sö und Pr fuhren bei grünem Ampellicht in die Kreuzung ein. Während der Zeuge Pr es schaffte, vor dem Sattelschlepper zu bremsen, kollidierte der Zeuge Sö mit diesem. Die sach- und fachgerechte Reparatur des klägerischen Kfz würde nach dem von der Klägerin eingeholten Gutachten Reparaturkosten in Höhe von ca. 12.605,04 EUR netto verursachen. Der Wiederbeschaffungswert wurde mit 8.500,00 EUR netto und der Restwert mit 1.800,00 EUR brutto beziffert. Die Klägerin ließ das Kfz zum Preis von 7.172,44 EUR reparieren, was sie sich gutachtlich bescheinigen ließ. Sie behauptet, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt sei. Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Reparatur und die – unstreitige Nutzung des Kfz über ein halbes Jahr über den Unfall hinaus – habe sie das für die Geltendmachung der Reparaturkosten notwendige Integritätsinteresse dokumentiert. Die Klägerin macht mit der Klage gegenüber der Beklagten, die in Deutschland für Kfz mit einem amtlichen Kennzeichen der Schweiz die Pflichten eines Haftpflichtversicherers übernimmt, den vollständigen Ersatz der tatsächlichen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten für das Gutachten sowie für die nachträgliche Begutachtung, Abschleppkosten und eine Kostenpauschale geltend. Ferner verlangt sie Freistellung von vorprozessualen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte meint, der Kläger habe den Unfall ganz überwiegend selbst verschuldet, was sich schon daran zeige, dass der Zeuge Pr habe bremsen können und der Fahrer der Klägerin nach Behauptung der Beklagten ungebremst in die rechte hintere Seite des Lkw gefahren sei. Die Haftung der Beklagten trete daher vollständig zurück. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin könne unter Beachtung der BGH-Rechtsprechung zur sog. 130 %-Grenze hier nur auf Totalschadensbasis abrechnen. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von 7.803,74 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Der zur Zahlung ausgeurteilte Betrag umfasst die tatsächlichen Reparaturkosten, Sachverständigenkosten für das Gutachten in Höhe von 498,00 EUR und für die Nachbesichtigung in Höhe von 58,00 EUR, Abschleppkosten in Höhe von 55,20 EUR und eine Kostenpauschale von 20,00 EUR. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte hafte zu 100 % für die der Klägerin entstandenen Unfallschäden. Denn für den Halter des Sattelschleppers habe der Unfall kein unabwendbares Ereignis dargestellt. Nach der Beweisaufnahme sei zudem nicht bewiesen, dass der Zeuge Sö den durch einen schwerwiegenden Verstoß des Fahrers des Sattelschleppers gegen § 9 Abs. 1 und 3 StVO verursachten Unfall hätte vermeiden können. Entscheidend für diese Überzeugung sei das Gutachten des Sachverständigen. Hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß und der erhöhten Betriebsgefahr des Sattelschleppers trete die nicht erhöhte Betriebsgefahr des klägerischen Kfz vollständig zurück. Die Klägerin könne die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten ersetzt verlangen. Denn sie lägen unterhalb des Wiederbeschaffungswertes und die Klägerin habe das (teil-)reparierte Kfz mindestens sechs Monate weiter genutzt. Der Umstand, das die gutachtlich geschätzten Reparaturkosten zur vollständig sach- und fachgerechten Wiederherstellung des Fahrzeugs mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes betrügen, stehe dem nicht entgegen, obwohl diese Fallvariante nicht eindeutig unter die bislang vom BGH als erstattungsfähig anerkannten Reparaturkosten fielen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie erstrebt eine Klageabweisung in Höhe von 4.167,09 EUR nebst anteilige Zinsen und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus diesem Betrag unter Abänderung der Haftungsquote auf 50 % und Abrechnung auf Totalschadensbasis. Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu dem Ergebnis eines alleinigen Verschuldens des Fahrers des Sattelschleppers gelangt. Trotz der gegenteiligen Angaben des Zeugen Pr habe das Landgericht allein aufgrund des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens auf eine Unvermeidbarkeit des Unfalls für den klägerischen Fahrer geschlossen und dabei nicht alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt und gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen. Entgegen der Ansicht des Gerichts habe das Sachverständigengutachten auch kein zur Aussage des Zeugen Pr gegenteiliges Ergebnis ergeben. Bei zutreffender Abwägung hätte das Landgericht die beiden Beweismittel als sich ergänzend betrachten und zu einem Mitverschulden des klägerischen Fahrers gelangen müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH sei die Instandsetzung hier wirtschaftlich unvernünftig, so dass der Ersatzanspruch der Klägerin der Höhe nach auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt sei und es der Klägerin verwehrt sei, eine Teilreparatur durchzuführen und deren Bezahlung zu verlangen. Läge der Schaden über 130 % des Wiederbeschaffungswertes – wie hier – verbleibe ausschließlich die Abrechnung auf Totalschadensbasis. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist hier indes nicht der Fall. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, an die Klägerin 7.803,74 EUR nebst Zinsen und sich hieraus errechnender Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Klägerin steht in dieser Höhe ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVersG a. F., § 6 Abs. 1 AuslPflVersG zu. 1. Das Landgericht hat zutreffend eine Haftungsquote der Beklagten von 100 % angenommen. a) Der Linksabbieger haftet wegen der besonderen Sorgfaltspflichten gemäß § 9 Abs. 1 und 3 StVO grundsätzlich in vollem Umfang, wenn er mit einem Teilnehmer des geradeaus fahrenden Gegenverkehrs kollidiert. Dasselbe gilt, wenn die Kreuzung mit einer Lichtsignalanlage und einem grünen Abbiegepfeil versehen ist und der Gegenverkehr die Haltelinie bei grünem Ampellicht passiert (Senat, NZV 1999, 512, 513). Für das Verschulden des Abbiegenden spricht dann der Beweis des ersten Anscheins (BGH, NZV 2007, 294, Tz. 8 f). So liegt der Fall hier. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht. b) Zutreffend ist das Landgericht ferner davon ausgegangen, dass die Beklagte den Anscheinsbeweis weder erschüttert noch eine Mitverantwortung des Fahrers des klägerischen Kfz bewiesen habe. Das Landgericht ist nach der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass nicht bewiesen sei, dass der Zeuge Sö den durch einen schwerwiegenden Verkehrsverstoß des Fahrers des schweizerischen Fahrzeugs verursachten Unfall hätte vermeiden können. Vielmehr habe sich das Gericht davon überzeugt, dass der Fahrer des klägerischen Kfz (stark) gebremst habe und der Unfall für ihn nicht vermeidbar gewesen sei. An diese Feststellungen ist der Senat gebunden. aa) Denn gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenfeststellung an die Grundsätze der freien Beweiswürdigung des § 286 ZPO gehalten hat und das Berufungsgericht keinen Anlass sieht, vom Ergebnis der Beweiswürdigung abzuweichen (Senat, Beschluss vom 3. Dezember 2009 – 12 U 32/09, Juris Rn. 10; NJOZ 2008, 782, 784). § 286 ZPO fordert den Richter auf, nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Das bedeutet, dass er lediglich an Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und ausnahmsweise gesetzliche Beweisregeln gebunden ist, ansonsten aber die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten darf (Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 286, Rn. 13). bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Senat tritt ihr auch bei. (1) Das Landgericht hat seine Überzeugung, der Fahrer des klägerischen Kfz habe den Unfall nicht vermeiden können, aufgrund des Sachverständigengutachtens gewonnen. Das ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat nämlich zusammenfassend ausgeführt, dass die durchgeführten Weg-Zeitberechnungen zur Vermeidbarkeit ergeben hätten, dass dem Fahrer des klägerischen Kfz anhand technischer Anknüpfungspunkte weder eine Vermeidbarkeit des Unfalls noch eine verspätete Reaktion auf das Abbiegen des Lkw nachzuweisen seien (Gutachten, S. 12). Die Beklagte kann das Gutachten nicht erfolgreich mit dem Argument angreifen, das Gutachten habe nicht angeben können, ob dem klägerischen Fahrer nach rein technischen Gesichtspunkten ein Abbremsen im Wege der Kollisionsvermeidung möglich gewesen sei, weil dazu erforderliche Bremsspuren nicht festgestellt worden seien. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt, dass er davon ausgegangen sei, dass für den klägerischen Fahrer eine Reaktionsaufforderung zur Gefahrenbremsung vorgelegen habe, als der Lkw mit der Front die auf der Kreuzung markierte Wartelinie überquert habe. Von dort habe der Lkw noch 12 bis 14 m bis zum Kollisionsort zurückgelegt. Die für diese Strecke benötigte Zeitspanne habe dem klägerischen Fahrer zur Gefahrenabwehr zur Verfügung gestanden. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass er von einer Geschwindigkeit des Lkw von 20 bis 28 km/h aufgrund der Angaben des Beklagten und aufgrund der Auswertung der Diagrammscheibe ausgehe. Bis zum Erreichen des Kollisionsortes habe der Lkw daher 1,5 bis 2,5 s benötigt. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Kfz von 50 km/h sei eine Vermeidbarkeit des Unfalls nicht nachzuweisen (Gutachten, S. 10 f). Das ergibt sich nachprüfbar aus den Berechnungen des Sachverständigen, nach denen der klägerische Fahrer eine Anhaltezeit von mindestens 2,53 s (errechnet aus 1.54 s+ 0,99 s und 2,52 s + 0,01 s, vgl. Gutachten, S. 20, Berechnung Nr. 4 und 6, Spalte “G-Zeit”) bei einer Bremsverzögerung von 8,5 m/s² und 2,88 s (errechnet aus 1,54 s + 1,34 s und 2,52 + 0,36, vgl. Gutachten, S. 20, Berechnung Nr. 3 und 5, Spalte “G-Zeit) bei einer Bremsverzögerung von 7,0 m/s² benötigte. Da die Kollision zwischen dem klägerischen Kfz und dem Lkw feststeht, die zur Gefahrenabwehr zur Verfügung stehende Zeit nachvollziehbar ermittelt worden ist und von einer Ausgangsgeschwindigkeit des klägerischen Kfz von 50,00 km/h auszugehen war, weil die Beklagte eine geringere Geschwindigkeit nicht behauptet hat, bedurfte es keiner weiteren Anknüpfungstatsachen, um die Vermeidbarkeit zu überprüfen. Insbesondere kam es nicht auf Bremsspuren an. (2) Die Berufung dringt nicht mit ihrem Angriff durch, das Landgericht habe die Angaben des Zeugen nicht vollständig gewürdigt. Das Landgericht hat ausdrücklich in Betracht gezogen, dass der Zeuge Pr angegeben habe, dass er ohne Gefahrenbremsung noch 5 bis 6 m vor dem Lkw zum Stehen gekommen sei. Hieraus könne aber nicht geschlossen werden, dass auch das klägerische Kfz noch vor dem Lkw hätte zum Stehen kommen müssen. Denn das klägerische Kfz könne schneller als der Zeuge Pr gefahren sein und der Zeuge könne sich zudem im Hinblick auf den Abstand des vor ihm fahrenden klägerischen Kfz leicht geirrt haben. Diese Würdigung ist vollständig und widerspricht keinen Erfahrungssätzen oder Denkgesetzen. Der Zeuge hat bereits von sich aus keine exakten Angaben zu den von ihm genannten Entfernungen und Geschwindigkeiten gemacht. Er sagte aus, dass die beiden Kfz “vielleicht 40 bis 50 km/h” gefahren seien. Das klägerische Kfz “vielleicht zwei Meter vor mir, vielleicht auch etwas mehr” gewesen sei. Er selbst sei “vielleicht fünf oder sechs Meter vor dem Lkw zum Stehen” gekommen (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2008). Wenn das Landgericht aus diesen ungenauen Angaben folgert, dass sich die Geschwindigkeit und Position des klägerischen Kfz kurz vor der Kollision ebenfalls nur ungefähr und eben nicht genau entnehmen lässt, ist das nicht zu beanstanden. Die Angaben des Zeugen sind daher nicht geeignet, auf die Vermeidbarkeit des Unfalls für den klägerischen Fahrer zu schließen. (3) Schließlich geht der Angriff der Berufung fehl, die ergänzende Betrachtung der Beweismittel hätte dazu führen müssen, ein Mitverschulden des klägerischen Fahrers anzunehmen, weil der Sachverständige nicht habe angeben können, wann der abbiegende Lkw für den klägerischen Fahrer erkennbar gewesen sei, weshalb insoweit auf den Zeugen Pr zurückzugreifen sei. Der Sachverständige hat – wie oben schon ausgeführt – den Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung im Moment des Überfahrens der Haltelinie erblickt. Das ist nicht zu beanstanden. Bis dahin durfte der klägerische Fahrer nämlich darauf vertrauen, dass der Lkw vor der Haltelinie noch anhalten würde. 2. Das Landgericht hat auch richtig erkannt, dass die Klägerin einen Anspruch auf vollen Ersatz der ihr tatsächlich entstandenen Teilreparaturkosten gegen die Beklagte hat. a) In tatsächlicher Hinsicht ist von Folgendem auszugehen: Vorliegend ist eine Teilreparatur des unfallgeschädigten Kfz anzunehmen. Der Kläger hat zwar behauptet, er habe sein Kfz sach- und fachgerecht reparieren lassen. Die dafür vorgelegten Bestätigung eines Sachverständigen genügt zum Nachweis dafür jedoch nicht, weil sie sich auf die Feststellung beschränkt, seinerzeit festgestellte Beschädigungen seien, soweit äußerlich erkennbar, ordnungsgemäß instand gesetzt worden (Anlage K 5). Der Sachverständige schränkt seine Feststellung mithin selbst ein (“soweit äußerlich erkennbar”), weshalb sie den Beweis einer sach- und fachgerechten Instandsetzung nicht erbringen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 377, 378, Tz. 8). Die unstreitig angefallenen Kosten der Teilreparatur in Höhe von 7.172,44 EUR liegen unterhalb des Widerbeschaffungswertes (8.500,00 EUR) aber oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwandes (8.500,00 EUR abzügl. 1.800,00 EUR (Restwert) = 6.800,00 EUR). Der geschätzte Reparaturaufwand beträgt mit 12.605,04 EUR mehr als 130 % des Wiederbeschaffungswertes (1,3 x 8.500,00 EUR = 11.050,00 EUR). b) In rechtlicher Hinsicht gilt hier Folgendes: “Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt” (so BGH, Urteil vom 8. 12. 2009 - VI ZR 119/09 - DAR 2010, 133 = zfs 2010, 202 = MDR 2010, 264 = NJW-RR 2010, 377, Tz. 6 vgl. auch BGHZ 162, 161 = NJW 2005, 1110, 1111). Danach kann die Klägerin die aufgewandten Teilreparaturkosten ersetzt verlangen, weil sie – wie ausgeführt – konkret angefallen sind und unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen. cc) Gegen diese Beurteilung dringt die Berufung mit ihrer abweichenden Ansicht nicht durch. (1) Der BGH hat zwar in einer von der Berufung angeführten Entscheidung wie folgt entschieden: Liegen die voraussichtlichen Kosten der Reparatur eines Kfz mehr als 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, so ist die Instandsetzung in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig. In einem solchen Fall kann der Geschädigte vom Schädiger nur die Wiederbeschaffungskosten verlangen. Lässt der Schädiger sein Fahrzeug dennoch reparieren, so können die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen Teil (bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden (BGH, 10. 07. 2007 - VI ZR 258/05 -NJW 2007, 2917). Die Beklagte meint mit Blick auf diese Entscheidung, dass es der Klägerin auch verwehrt sei, eine Teilreparatur durchzuführen und deren Bezahlung zu verlangen, wenn diese unterhalb der Totalschadensgrenze liege, womit die Beklagte offenbar den Wiederbeschaffungswert meint. Das kann dieser Entscheidung des BGH jedoch nicht entnommen werden. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der dortigen Entscheidung ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem der Klägerin bereits bis zur Grenze des ungekürzten Wiederbeschaffungswertes entschädigt worden war und daher nur noch die sog. “Integritätsspitze” von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert begehrte. Das Aufteilungsverbot der Reparaturkosten in einen vermeintlich wirtschaftlich vernünftigen und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden Teil gilt daher nur, wenn der Geschädigte dadurch die sog. “Integritätsspitze”, die bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegt, zu erlangen versucht. Das ergibt sich zum einen aus der vom BGH in Bezug genommenen früheren Entscheidung, in der es heißt: Ein den Wiederbeschaffungswert übersteigender “Integritätszuschlag” steht dem Geschädigten nur dann zu, wenn die von ihm veranlasste Instandsetzung wirtschaftlich sinnvoll ist (BGH, NJW 1993, 305, 306). Zum anderen erschließt sich dieses Verständnis auch aus den weiteren Ausführungen in der angeführten Entscheidung des BGH, in der es weiter heißt: Setzt der Geschädigte nach einem Unfall sein Kraftfahrzeug nicht vollständig und fachgerecht in Stand, ist regelmäßig die Erstattung von Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht gerechtfertigt (BGH, NJW 2007, 2917, 2918, Tz. 8; NJW 2005, 1108, 1109; Hervorhebung nur hier). Dies erhellt, dass der BGH nur den auf die “Integritätsspitze” abzielenden Schadensersatz meint und hier keine Aussage über unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegende Teilreparaturen trifft. Das ergibt sich auch aus den nachfolgenden erläuternden Ausführungen: Der für die Zubilligung der “Integritätsspitze” von 30 % ausschlaggebende weitere Gesichtspunkt, dass der Geschädigte besonderen Wert auf das ihm vertraute Fahrzeug legt, verliert bei einer unvollständigen und nicht fachgerechten Reparatur eines total beschädigten Fahrzeugs in entscheidendem Maß an Bedeutung. Dass der Geschädigte Schadensersatz erhält, der den Wiederbeschaffungswert übersteigt , ist deshalb mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot nur zu vereinbaren, wenn er den Zustand des ihm vertrauten Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder herstellt. Nur zu diesem Zweck wird die “Opfergrenze” des Schädigers erhöht. Deshalb kann Ersatz von Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nur dann verlangt werden, wenn die Reparaturen fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt werden, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (BGH, NJW 2007, 2917, 2918, Tz. 8; NJW 2005, 1108, 1109, 1110; Hervorhebung nur hier). (2) Es liegt hier auch kein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit vor. Der Geschädigte kann grundsätzlich Naturalrestitution erreichen, indem er entweder die Kosten für die Reparatur oder für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs verlangt. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Das Wahlrecht des Geschädigten findet seine Schranke außerdem an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll er an dem Schadensfall nicht verdienen. In den durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Verbot der Bereicherung durch Schadensersatz gezogenen Grenzen ist der Geschädigte grundsätzlich frei in der Wahl und in der Verwendung der Mittel zur Schadensbehebung (BGH, NJW 2005, 1108, 1109). Nach der Rechtsprechung des BGH ist es mit diesen Grundsätzen zu vereinbaren, dass dem Geschädigten, der sich zu einer Reparatur entschließt und diese nachweislich auch durchführt, Kosten der Instandsetzung zuerkannt werden, die den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen (vgl. BGH, NJW 2008, 437, 438, Tz. 8; NJW 2005, 1108, 1109; Hervorhebung nur hier). Für den Zuschlag von bis zu 30 % ist das Integritätsinteresse des Geschädigten ausschlaggebend (BGH, NJW 2008, 437, 438, Tz. 9). Dagegen kann der Geschädigte, der das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt, nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Ersatz der Reparaturkosten verlangen, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen . Das Vorliegen eines Integritätsinteresses ist nur erheblich sein, wenn es darum geht, ob der Geschädigte unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots sein Fahrzeug überhaupt reparieren darf, wenn nämlich die Reparaturkosten diesen Wert übersteigen (BGH, DAR 2007, 201; Hervorhebung nur hier). Da im Streitfall die tatsächlich aufgewandten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht verletzt. (3) Die weiteren von der Beklagten angeführten Entscheidungen des BGH sprechen ebenfalls nicht gegen das hier gefundene Ergebnis. Sie betreffen andere Sachverhalte. Den BGH-Entscheidungen NJW 2008, 437, NJW 2006, 2179, NJW 2005, 1110 und NJW 1999, 500 lagen jeweils Schadensersatzforderungen auf der Grundlage der gutachtlich geschätzten Reparaturkosten zugrunde, mithin anders als hier keine konkret angefallenen, weshalb diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt betreffen. Der in NJW 2005, 1108 veröffentlichten Entscheidung lag ein Sachverhalt zugrunde, in welchem dem Kläger vom Gericht erster Instanz der von der Beklagten in Abzug gebrachte Restwert zugesprochen worden war und der Kläger mit Berufung und Revision weiteren Schadensersatz bis zur Höhe von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert verlangt hat. Im dortigen Fall ging es mithin allein um die “Integritätsspitze” und nicht wie hier um eine Teilreparatur bis zum Wiederbeschaffungswert. 3. Da das Landgericht der Klägerin die tatsächlichen Reparaturkosten zu Recht zu 100 % zugesprochen hat, erfolgte auch der Zuspruch der Gutachterkosten für die Nachbesichtigung des reparierten Kfz zu Recht und die Verpflichtung zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten, die das Landgericht zutreffend aus einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Ansprüche errechnet hat. Im Übrigen greift die Beklagte das Urteil mit ihrer Berufung nicht an. III. Der Beklagten wird anheim gestellt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.