OffeneUrteileSuche
Leitsatz

VI ZR 119/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 119/09 Verkündet am: 8. Dezember 2009 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Hb a) In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wie- derbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. b) Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungs- wert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachver- ständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395 und 162, 161). c) Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungs- aufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht über- steigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbe- schaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzan- spruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). BGH, Urteil vom 8. Dezember 2009 - VI ZR 119/09 - LG Aachen AG Aachen - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richter Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 26. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Un- fallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten in Höhe von 6.313,22 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 5.300 € und einen Restwert in Höhe von 2.700 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Rest- wert) in Höhe von 2.600 €. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger wei- tere (fiktive) Reparaturkosten in Höhe von 2.700 € bis zum Wiederbeschaf- fungswert geltend mit der Begründung, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Kla- ge abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision be- gehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 2 Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat für den Fall, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert bis zu 30 % übersteigen, die Möglichkeit einer fiktiven Reparaturkostenabrechnung in Höhe des Wiederbeschaffungswerts verneint. Da der Kläger darüber hinaus auch nicht substantiiert dargelegt habe, in wel- chem wertmäßigen Umfang das Fahrzeug tatsächlich repariert worden sei, ste- he ihm auch kein Anspruch auf Ersatz konkreter Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert zu. 3 II. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.4 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in den Fällen, in denen der Re- paraturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können. 5 - 4 - Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 % über dem Wiederbeschaf- fungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverstän- dige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat (Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400 und 162, 161, 167 f.). Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wieder- beschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt (Senatsurteil BGHZ 162, 170). 6 2. Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem Senatsurteil vom 29. April 2008 - VI ZR 220/07 - VersR 2008, 839, 840 ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 %-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahr- zeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das Berufungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass das vorgenannte Senatsurteil einen Fall betraf, in dem die vom Sachver- ständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkosten- abrechnung überhaupt erst möglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 400; 168, 43, 46). Da nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs- gerichts im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbe- schaffungswert liegen, kommt hier - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht. 7 - 5 - 3. Erfolglos bleibt schließlich die Verfahrensrüge der Revision, das Beru- fungsgericht hätte den vom Kläger für seine ergänzende Behauptung angebo- tenen Sachverständigenbeweis, dass das Fahrzeug in einem Umfang repariert worden sei, der den Wiederbeschaffungsaufwand deutlich übersteige, erheben müssen. Das Berufungsgericht hat den angebotenen Sachverständigenbeweis mit der verfahrensfehlerfreien Begründung nicht erhoben, der Kläger habe hin- sichtlich des Umfangs und des Wertes der Reparatur nicht substantiiert vorge- tragen. Der von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Umstand, dass dem Kläger eine Beurteilung des Wertes der durchgeführten Reparatur ohne Hilfe eines Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, ent- hebt diesen nicht von seiner Darlegungslast im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch nicht gegen seine Hinweispflicht im Sinne des § 139 ZPO verstoßen. Aus dem Berufungsurteil ergibt sich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 12. Februar 2009 darauf hingewiesen worden ist, nur der nachgewiesene Wert einer konkreten Reparatur sei durch die Be- klagte zu ersetzen. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung der DEKRA vom 10. Januar 2008, in der es lediglich heißt: "Der vormals begutachtete Schaden vorne rechts wurde instand gesetzt", war insoweit ersichtlich ohne Aussage- kraft. Diese Erklärung hat die DEKRA mit Schreiben vom 11. Februar 2008 ausdrücklich dahingehend relativiert, dass eine Aussage hinsichtlich des exak- ten Instandsetzungsumfanges ohne erneute Begutachtung nicht getroffen wer- den könne. Unter diesen Umständen bedurfte es keiner weitergehenden 8 - 6 - Hinweise des Berufungsgerichts, dass es die bisherigen Darlegungen des Klä- gers zur Höhe der behaupteten wertmäßigen Instandsetzung nicht für ausrei- chend erachte. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 12.08.2008 - 81 C 72/08 - LG Aachen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 2 S 241/08 -