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Beschluss

11 W 2/19

KG Berlin 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0506.11W2.19.00
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Leitsätze
1. Bei einer Auseinandersetzung über Zahlungsansprüche aus einer an den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung eines Hilfsbedürftigen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts nach dem SGB II zu übernehmen, handelt es sich um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Fortführung KG Berlin, 29. Dezember 2017, 21 U 82/17, Grundeigentum 2018, 123; entgegen BVerwG, 19. Mai 1994, 5 C 33/91, NJW 1994, 2968; OLG Düsseldorf, 27. Juli 2010, I-24 U 230/09, WuM 2010, 696 und LSG Berlin-Potsdam, 9. März 2016, L 15 AY 23/15 B ER, SAR 2016, 79).(Rn.2) (Rn.7) 2. Die in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur, denn das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Hilfsbedürftigem und Sozialhilfeträger geprägt, sondern von dessen nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen und dem darauf bezogenen Entgeltinteresse des Vermieters (vergleiche BSG, 12. April 2018, B 14 SF 1/18 R, NJW 2018, 2664).(Rn.6)
Tenor
In dem Rechtsstreit … / … weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, der Beschwerde stattzugeben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einer Auseinandersetzung über Zahlungsansprüche aus einer an den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung eines Hilfsbedürftigen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts nach dem SGB II zu übernehmen, handelt es sich um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, so dass der Zivilrechtsweg eröffnet ist (Fortführung KG Berlin, 29. Dezember 2017, 21 U 82/17, Grundeigentum 2018, 123; entgegen BVerwG, 19. Mai 1994, 5 C 33/91, NJW 1994, 2968; OLG Düsseldorf, 27. Juli 2010, I-24 U 230/09, WuM 2010, 696 und LSG Berlin-Potsdam, 9. März 2016, L 15 AY 23/15 B ER, SAR 2016, 79).(Rn.2) (Rn.7) 2. Die in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur, denn das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen Hilfsbedürftigem und Sozialhilfeträger geprägt, sondern von dessen nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen und dem darauf bezogenen Entgeltinteresse des Vermieters (vergleiche BSG, 12. April 2018, B 14 SF 1/18 R, NJW 2018, 2664).(Rn.6) In dem Rechtsstreit … / … weist der Senat die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, der Beschwerde stattzugeben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Nach Überzeugung des Senats ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet, § 13 GVG. Die Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin als Leistungserbringerin und dem Beklagten als Sozialhilfeträger ist - jedenfalls auch - zivilrechtlich zu beurteilen. Ob daneben ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Natur den Zahlungsanspruch der Klägerin zu stützen vermag, weil die Kostenübernahmeerklärung (zugleich auch) als hoheitliche Selbstverpflichtung mit Bindungswillen im Wege einer einseitigen öffentlich-rechtlichen Willenserklärung zu qualifizieren ist (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17, Ziffer II. 1. a, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26), kann dahingestellt bleiben, weil dies der Richtigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegenstünde. Denn in Fällen, in denen der Klageanspruch bei identischen Streitgegenstand auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über sämtliche Klagegründe verpflichtet, sofern nur der Rechtsweg für einen von ihnen gegeben ist (BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R; BGH, Urteil vom 28. Februar1991 - III ZR 53/90, juris Rn. 6). Die Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten richtet sich, worauf das Landgericht zutreffend hinweist, mangels ausdrücklicher gesetzlicher Sonderzuweisungen, entscheidend nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (st. Rspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. Mai 2014 - 4 C 14.449, juris Rn. 10). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die öffentliche Verwaltung die ihr anvertrauten Aufgaben auch in Form des Privatrechts erfüllen kann, wenn und soweit keine öffentlich-rechtlichen Normen oder Rechtsgrundsätze entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1993 - 4 C 18/91, juris Rn. 34), und deshalb nicht ohne weiteres von der öffentlichen Aufgabe auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober1958 - VII C 183.57, juris; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71, juris Rn. 25). Bei Streit um die Aufgabenerfüllung kommt es für die Rechtswegzuordnung folglich nicht entscheidend auf das rechtliche Gepräge ihrer Aufgabe, sondern auf das ihrer Erfüllung an (BVerwG, Urteil vom 19.Mai 1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 14). Das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin als Betreiberin der Obdachlosenunterkünfte, der Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger ist dreiseitig: Zwischen den Hilfeempfängern und der Klägerin wird ein Beherbergungsvertrag geschlossen, dessen wesentlicher Bestandteil die Überlassung eines möblierten Raumes nebst Versorgungsleistungen (Heizung, Wasser, Strom) gegen ein Entgelt ist. Für diesen Vertragstyp kommt nach seinem Schwerpunkt Mietrecht zur Anwendung. Es handelt sich also um ein Zivilrechtsverhältnis. Ferner besteht zwischen dem Hilfeempfänger und dem Beklagten als Sozialhilfeträger auf Grundlage des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts - hier: Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II - ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis (Grundverhältnis). Durch die für die Qualifizierung der Natur des Rechtsverhältnisses zwischen Klägerin und Beklagtem maßgeblichen Kostenübernahmeerklärung tritt der Beklagte in das Zivilrechtsverhältnis zwischen Klägerin und Hilfeempfänger ein, indem er dem Beherbergungsbetreiber die Bezahlung des Beherbergungsentgeltes zusagt. Rechtsgrund dieser Zuwendung ist das öffentlich-rechtliche Grundverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Hilfeempfänger, aufgrund dessen der Sozialhilfeträger ein öffentliches Interesse daran hat, dass der Mietvertrag zustande kommt. Mit der Abgabe derartiger Erklärungen will der Beklagte die Vermieter dazu bewegen, mit den einkommens- und vermögenslosen Hilfeempfängern einen Mietvertrag abzuschließen. Mit der Kostenübernahmeerklärung soll also zugleich der Anspruch des Betreibers der Unterkunft auf das Beherbergungsentgelt sichergestellt und die Unterbringung des Hilfeempfängers gewährleistet werden. Maßgeblich ist, worin nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß § 133 BGB der Schwerpunkt dieser Willenserklärung zu sehen ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei den der Klägerin übergebenen Kostenübernahmeerklärungen nicht lediglich um die Information bzw. Tatsachenmitteilung über das grundsätzliche Bestehen eines Hilfeanspruchs und die Bekanntgabe der beabsichtigen Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Wege der Direktzahlung gemäß § 22 Abs. 7 Satz 1 SGB II. Gegen diese auch vom OLG Düsseldorf (Urteil vom 27. Juli 2010 - I - 24 U 230/09, juris Rn. 12 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91, juris, das in vergleichbaren Fällen einen Selbstbindungswillen des Sozialhilfeträgers für zweifelhaft hält) vertretene Auffassung spricht die Interessenlage der Beteiligten. Rechte und Pflichten des Betreibers des Beherbergungsbetriebs gegenüber dem Sozialversicherungsträger werden durch die Zahlungsbestimmung in § 22 Abs. 7 SGB II nicht begründet; mit dieser Vorschrift geht nur eine “reflexartige” Begünstigung des Vermieters einher (BGH Urteil vom 31.01.2018 - VIII ZR 39/17, juris Rn. 22). Erst mit der Kostenübernahmeerklärung verpflichtete sich der Beklagte verbindlich gegenüber dem jeweiligen Beherbergungsbetreiber in Höhe des mitgeteilten Tagessatzes für Zeiträume, in denen der Hilfeempfänger tatsächlich Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beanspruchen kann und die gesetzlichen Voraussetzungen und Genehmigungen für den Betrieb der Unterkunft vorliegen, die Unterkunftskosten zu übernehmen. Damit hat der Beklagte seinen Rechtsbindungswillen unzweideutig zum Ausdruck gebracht. Ausgehend vom Empfängerhorizont ist eine “Kostenübernahme” bereits begrifflich nicht als eine bloße Information über Anspruchsverhältnisse und Zahlungsmodalitäten zu verstehen, sondern als verbindliche Erklärung, die Kosten der Unterbringung unter den in der Kostenübernahmeerklärung definierten Voraussetzungen und im dort bestimmten Umfang zu tragen. Anderes ergibt sich auch nicht aus der Mitteilung, dass es sich bei dieser Zahlung lediglich um eine Direktzahlung der dem Hilfeempfänger zustehenden Kosten der Unterkunft nach SGB II handele und die Zahlung daher nur für Zeitraume erfolge, in denen der Hilfeempfänger tatsächlich Kosten der Unterkunft nach dem SGB II beanspruchen könne. Mit diesem Satz wird klargestellt, dass sich die Kostenübernahme hinsichtlich Höhe und Zeitraum akzessorisch zum Sozialhilfeanspruch verhält; sie beschreibt daher den Inhalt der Selbstverpflichtung ohne die Verbindlichkeit der Zusicherung, die Zahlung aufgrund der Kostenübernahme direkt an den Betreiber des Beherbergungsbetriebs zu leisten, in Frage zu stellen. Gleiches gilt für den Satz: “Durch diese Erklärung wird kein Vertragsverhältnis zwischen dem Jobcenter T… und dem Wohnungsgeber begründet.” Im Zusammenhang mit der Erklärung zur Übernahme der Kosten ist diese Vereinbarung klarstellend dahingehend zu verstehen, dass der Beklagte nicht Vertragspartner der Klägerin hinsichtlich des Beherbergungsvertrages wird; dies entspräche nicht der Interessenlage des Beklagten, der die Kostenübernahme vom tatsächlichen Aufenthalt des Hilfeempfängers abhängig machen will. Denn der Beklagte wäre öffentlich-rechtlich überhaupt nicht berechtigt, im Rahmen der Sozialhilfe Leistungen für eine Unterkunft zu erbringen, die der Hilfeempfänger nicht bewohnt. Die Auslegung der Kostenübernahmeerklärung als Unterrichtung über das Bestehen eines Hilfeanspruchs des Mieters und die beabsichtige Zahlungsabwicklung wird - insoweit weicht der Senat von der Rechtsauffassung des BVerwG (BVerwGE Urteil vom 19.05.1994 - 5 C 33/91, juris Rn. 19) ab - der Interessenlage der Klägerin nicht gerecht. Private Betreiber von Beherbergungsbetrieben sind in der Regel nur gegen Zahlung einer Vergütung zur Aufnahme und Beherbergung von Gästen bereit. Dazu sind die Hilfeempfänger wirtschaftlich aus eigener Kraft nicht in der Lage, was ihren Sozialhilfeanspruch begründet. Wenn ein Beherbergungsbetrieb dennoch dazu bewogen werden soll, Hilfeempfänger aufzunehmen, muss folglich ein zahlungsfähiger Dritter bereit sein, die Kosten zu übernehmen. Der Betreiber der Unterkunft hat ersichtlich kein Interesse, die Kosten gegenüber mittellosen und gegebenenfalls schwer erreichbaren Hilfeempfängern geltend zu machen. Damit ist für den Beklagte erkennbar, dass das Vertrauen des Beherbergungsbetriebs in seine Kostenübernahme - und nicht nur in die Anspruchsberechtigung des Hilfeempfängers - die entscheidende Voraussetzung für die Aufnahme des Hilfeempfängers in die Unterkunft war (so auch: KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 82/17; LG Berlin, Urteil vom 09.08.2018 - 33 O 327/17; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.03.2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 28). Diese in der Kostenübernahmeerklärung liegende Selbstverpflichtung des Beklagten ist - jedenfalls auch - privatrechtlicher Natur, wobei dahingestellt bleiben kann, ob es sich, der klägerischen Auffassung folgend, um eine befreiende Schuldübernahme bzw. Schuldmitübernahme oder vielmehr um ein Garantieversprechen (so: Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2018 - 33 O 327/17 Ziffer 1.1.) handelt. Auch insoweit ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Für die Klägerin stand der privatrechtliche Beherbergungsvertrag mit dem Hilfeempfänger im Vordergrund, der ihr das Beherbergungsentgelt schuldete. Aus ihrer Sicht beinhaltete die Kostenübernahmeerklärung eine Verpflichtung zur Zahlung dieses Beherbergungsentgelts. Aus welchem - im Sozialrecht wurzelnden - Grund der Beklagte die Kosten der Beherbergung unter den genannten Konditionen zu übernehmen bereit war, war für die Klägerin unerheblich. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten wird folglich nicht von der sozialrechtlichen Leistungsbeziehung geprägt, sondern von der nach zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilenden Erklärung, die Beherbergungskosten übernehmen zu wollen (in diesem Sinne auch: BSG, Beschluss vom 12. April 2018 - B 14 SF 1/18 R, beck-online Rn. 10; Haass, GE 2017, 273 (274)). Auch vor dem Hintergrund, dass der Sozialhilfeanspruch des Hilfesuchenden und die Selbstverpflichtung des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Vermieter akzessorisch verbunden sind, liegt die Qualifizierung als öffentlich-rechtliches Schuldanerkenntnis durch hoheitliche Selbstverpflichtung des Beklagten jedenfalls nicht näher als die zivilrechtliche Qualifizierung des geltend gemachten Anspruchs, was für die Eröffnung des ordentlichen Rechtswegs ausreichend ist (vgl. für den umgekehrten Fall der Eröffnung des Rechtswegs zu den Sozialgerichten bei deren Anrufung: BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 10). Es ist beabsichtigt, gemäß § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshof des Bundes oder des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 (KG), NJW 2002, 3029 ff (3029)). Die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der an den Vermieter von Unterkünften gerichteten Erklärung eines Sozialhilfeträgers, die Kosten von Unterkunft und Heizung für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts unter der Voraussetzung der Anspruchsberechtigung des Mieters nach dem SGB II zu übernehmen, regelmäßig um eine reine Tatsachenmitteilung (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Juli 2010 - 24 U 230/09, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1994 - 5 C 33/91), um die öffentlich-rechtlich zu beurteilende Zusage, einen Realakt vorzunehmen (so: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2016 - L 15 AY 23/15 B ER, juris Rn. 26) bzw. jedenfalls um eine rein öffentlich-rechtliche Streitigkeit (so: VGH München, Urteil vom 2. Februar 1989 - 12 B 8801259, beck-online) oder vielmehr um eine jedenfalls auch bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (so: KG, Urteil vom 29. Dezember 2017 - 21 U 82/17; KG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 17 W 7/18; OVG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 6 B 4/83, beck-online; dies ausdrücklich nicht ausschließend: BSG, Beschluss vom 25. Oktober 2017, B 7 SF 1/16 R, juris Rn. 10), für die der ordentliche Rechtsweg bei dessen Beschreiten eröffnet ist, ist grundsätzlicher Natur und einer Verallgemeinerung zugänglich.