Urteil
10 U 87/22
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2024:0307.10U87.22.00
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Leitsätze
Meinungsäußerungen in Bezug auf die politische Haltung einer Person können nach einer Abwägung als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt.(Rn.30)
(Rn.41)
(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 28.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 27 O 74/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Meinungsäußerungen in Bezug auf die politische Haltung einer Person können nach einer Abwägung als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt.(Rn.30) (Rn.41) (Rn.43) 1. Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 28.04.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II - 27 O 74/22 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die zulässige Berufung des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. Die Berufungsbegründung vom 15.08.2022 ist als elektronisches Dokument rechtzeitig und wirksam beim Kammergericht eingereicht worden. Gemäß § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Das ist der Fall, denn die Berufungsbegründung ist von Rechtsanwältin ... elektronisch signiert worden und aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt worden. Das ist ein „sicherer Übermittlungsweg“, § 130 Abs. 4 Nr. Nr. 2 ZPO. Anders als der Antragsteller vermutet, ist die Berufungsbegründung nicht über das besondere elektronische Anwaltspostfach des Antragsgegners eingereicht worden. Sie trägt lediglich seinen Briefkopf, was unschädlich ist. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Die Angabe der Anschrift des Antragstellers mit Adresse „...“ in der ..., genügt den an eine ordnungsgemäße Parteibezeichnung zu stellenden Anforderungen. Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muss die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Auf die Klageschrift sind gemäß § 253 Abs. 4 ZPO die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze anzuwenden. Nach § 130 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Zu dieser von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzung der ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört grundsätzlich auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne zureichenden Grund - wozu etwa schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Partei zählen - verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (BGH, Urteil vom 06.04.2022 - VIII ZR 262/20 -, Rn. 13 f., juris). Die Angabe der c/o-Anschrift stellt vorliegend einen ordnungsgemäßen Ablauf des gerichtlichen Verfahrens sicher. Bei der genannten Adresse handelt es sich um die Anschrift der Gesellschaft „...“ („...“), deren Mitgeschäftsführer der Antragsteller ist. Die Angabe der Anschrift einer Arbeitsstelle kann genügen, wenn die Arbeitsstätte sowie der Zustellungsempfänger so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99 -, BGHZ 145, 358-366, Rn. 26). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Als Mitgeschäftsführer ist der Antragsteller innerhalb der Gesellschaft unschwer zu identifizieren. Es ist auch keineswegs fernliegend, dass ein Geschäftsführer am Geschäftssitz der Gesellschaft zwecks Zustellungen angetroffen werden kann. Eine „jederzeitige“ Anwesenheit des Antragstellers an dem Geschäftssitz ist nicht erforderlich. Eine „Verwechslungsgefahr“ mit der ... besteht nicht. Der Antragsteller hat hinreichende Gründe dafür angegeben und glaubhaft gemacht, dass er seine Wohnanschrift nicht mitteilt. Er wird wegen Gefährdung seiner Sicherheit als Schutzperson von Beamten des Landeskriminalamtes Berlin begleitet. An seinem Wohnsitz besteht im Melderegister eine Auskunftssperre über personenbezogene Daten gegenüber Dritten. Das ist glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung vom 19.01.2024. II. Dem Antragssteller steht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK ein im Wege der einstweiligen Verfügung zu sichernder Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „...“ - wie geschehen in dem Beitrag vom ... auf dem Portal „...“ - gegen den Antragsgegner zu. 1. Es besteht ein Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO). Die Eilbedürftigkeit (Dringlichkeit) ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist. In der Praxis des Äußerungs- und Presserechts ist daher ein Verfügungsgrund zu bejahen, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben ist (Senat, Beschluss vom 14.11.2023 - 10 W 184/23 -, Rn. 18, juris). Die Vermutung der Dringlichkeit ist widerlegt, wenn der Antragsteller durch sein eigenes Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es „ihm nicht so eilig ist“. Das ist dann der Fall, wenn er längere Zeit zuwartet, obwohl er den Persönlichkeitsrechtsrechtsverstoß und die Person des Verantwortlichen kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Der Senat geht von einer Selbstwiderlegung aus, wenn der Betroffene, ohne dass hinreichende Gründe dafür vorliegen, länger als einen Monat abwartet, bis er den Verfügungsantrag stellt (vgl. Beschluss vom 02.11.2015 - 10 W 35/15 -, juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Selbstwiderlegung nicht vor. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 09.02.2022 beim Landgericht eingegangen. Der Antragsteller hat mit seinen eidesstattlichen Versicherungen vom 09.02.2022 (Anlage AS 1) und 30.03.2022 (Anlage AS 4) glaubhaft gemacht, dass er von dem Tweet des Antragsgegners erstmalig am 27.01.2022 Kenntnis genommen hat. Die beiden Erklärungen des Antragstellers sind taugliche Mittel der Glaubhaftmachung, § 294 Abs. 1 letzter Halbs. ZPO. Eine eidesstattliche Versicherung ist eine Erklärung, durch die der Erklärende die Wahrheit seiner Angaben unmittelbar bekräftigt. Die Bekräftigung erfordert die Worte „an Eides statt“ oder „eidesstattlich“ (vgl. Mückenberger in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Auflage 2020, 1. Form der Erklärung, Rn. 5). Dem genügen die beiden eidesstattlichen Versicherungen. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist die Angabe konkreter Normen des Strafgesetzbuchs oder bestimmter Strafrahmen nicht erforderlich (vgl. Baudewin in: Kern/Diehm, ZPO, § 294 ZPO, Rn. 8). 2. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner zusteht. a) Die angegriffene Äußerung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ein. Betroffen ist der durch Art.1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete soziale und berufliche Geltungsanspruch. Die Verwendung des Begriffs „rassistischer Islamhasser“ ist geeignet, das Ansehen des Antragstellers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. b) Die Berufung wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Landgerichts, das die beanstandete Äußerung unter Abwägung der betroffenen Interessen als rechtswidrig angesehen hat. Die grundrechtlich geschützte Position des Antragstellers überwiegt hier die des Antragsgegners. aa) Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, auf das sich der Antragsteller stützt, als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteile vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, VersR 2015, 1437 Rn. 20; vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, VersR 2015, 1295 Rn. 29). bb) Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Antragstellers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei der vom Antragsteller angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme. (1) Tatsachenbehauptungen sind durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert. Demgegenüber werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises zugänglich ist. Dies scheidet bei Werturteilen und Meinungsäußerungen aus, weil sie durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet sind und sich deshalb nicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH, Urteil vom 19.01.2016 - VI ZR 302/15 -, Rn. 16, juris). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung ihres vollständigen Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen Sprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts muss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, Urteil vom 27.09.2016 - VI ZR 250/13 -, Rn. 12, juris m.w.N.). (2) Ausgehend davon hat das Landgericht die Aussage „rassistischer Islamhasser“ zutreffend als Meinungsäußerung qualifiziert. Die Äußerung wird durch die subjektive Beziehung des Antragsgegners zum Inhalt seiner Aussage geprägt. Sie ist durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet, bringt die Missbilligung des Antragstellers und seiner Äußerungen zum Ausdruck und ist einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit Mitteln des Beweises nicht zugänglich. Nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Lesers wird mit dem Begriff „Islamhasser“ gegen den Antragsteller der Vorwurf erhoben, er lehne die Religion bzw. deren Angehörige in einem starken Gefühl der Ablehnung und Feindschaft ab, während der Begriff „rassistisch“ meint, dass der Antragsteller bei diesen Gefühlen von einer besonders ablehnenswerten „Motivation“ oder „Haltung“ getrieben werde, die, anknüpfend an bloße äußere Merkmale, Muslima und Muslime nur wegen ihrer Zugehörigkeit zum Islam und unterschiedslos aus Gründen, die man nicht billigen könne, ablehne, diskriminiere, ausgrenze und abwerte. Im vorliegenden Kontext können die Begriffe daher weder voneinander getrennt werden, noch sind sie in dem Sinne deckungsgleich, dass sie dasselbe meinten. Dass es gegebenenfalls Kreise gibt, die jeden „Islamhasser“ zugleich als „Rassisten“ ansehen, ist für den anzulegenden Maßstab und die Suche nach einer tatsächlichen Grundlage unerheblich. Denn der Sinngehalt der Äußerung des Antragsgegners ist aus der Sicht des unbefangenen Durchschnittslesers (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 14, juris) bei „Twitter“ zu ermitteln. Es geht mithin nicht um einen vereinzelt oder von einer Minderheit vertretenen Rassismus-Begriff oder um eine Debatte in intellektuellen Kreisen. Der Antragsgegner hat für seine plakative Äußerung gerade die Plattform „...“ und nicht beispielsweise einen wissenschaftlichen Aufsatz gewählt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Kontext der Äußerung ist der Sinndeutung danach das oben beschriebene Verständnis zugrunde zu legen. (3) Das Landgericht hat die Äußerung zu Recht nicht als unzulässige Schmähkritik angesehen. Von einer Schmähkritik kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 07.12.1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199-213, Rn. 39). Der angegriffenen Äußerung kann ein Sachbezug nicht abgesprochen werden. Es handelt sich zwar um polemische und überspitzte Kritik; diese hat aber eine sachliche Auseinandersetzung zur Grundlage. Der Antragsgegner setzt sich - wenn auch in scharfer und möglicherweise überzogener Form - kritisch mit dem Antragsteller und mittelbar mit dessen Positionen zu Themen wie Integration, Islamismus und Antisemitismus auseinander. cc) Im Streitfall sind deshalb die Schutzinteressen des Antragstellers mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit abzuwägen. (1) Meinungsäußerungen müssen grundsätzlich nicht begründet werden. Sie sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo eine polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist oder wo Gründe für die geäußerte kritische Bewertung nicht gegeben werden (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 25, juris). Meinungsäußerungen könnten nach einer Abwägung dennoch als unzulässig anzusehen sein, wenn es - gemessen an ihrer Eingriffsintensität - keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte gibt. Fehlt es an einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage für Äußerungen, die den sozialen Geltungsanspruch oder die Ehre eines anderen verletzen können, könnten mithin auch Meinungen nicht durch die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG und/oder 10 EMRK gedeckt sein (siehe nur EGMR, Urteil vom 25.10.2018, 38450/12, NJOZ 2020, 105 Rn. 16). Innerhalb der Abwägung macht es also einen Unterschied, ob es sich, wie hier, bei der Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 - 1 BvR 523/21, juris Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 - 1 BvR 704/18, juris Randnummer 23; BVerfG, Beschluss vom 04.08.2016 - 1 BvR 2619/13, Rn. 14). (2) Davon ausgehend ist bei der Abwägung zu fragen, ob die Aussage „rassistische(r) Islamhasser" eine tatsächliche Grundlage in Äußerungen des Antragstellers hat. Nach Auffassung des Senats ist das nicht der Fall. Eine tatsächliche Grundlage für die angegriffene Wertung des Antragsgegners könnten eigene Äußerungen des Antragstellers sein oder solche, die er sich „zu eigen“ gemacht hat. Nicht ausreichend ist es nach Ansicht des Senats hingegen, dass der Antragsteller den Staat Israel, dessen Streitkräfte oder den Verein „...“ allgemein und abstrakt „unterstützt“. Anzuknüpfen ist auch in diesem Fall an Äußerungen oder konkrete Handlungen, aus denen ein „Rassismus“ und „Islamhass“ deutlich wird, den der Antragsteller teilt. Eigene oder „zu-eigen-gemachte" Aussagen des Antragstellers, die als tatsächliche Grundlage für eine Ansicht, er hasse den Islam aus rassistischen Gründen, dienen könnten, sind für den Senat nicht ersichtlich. Mit den von ihm umfangreich angeführten Belegen ist der Antragsgegner nicht in der Lage, eine Grundlage für die angegriffene Äußerung aufzuzeigen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Veröffentlichungen des Antragstellers, dass er ausnahmslos differenziert und verdeutlicht, als Muslim weder die eigene Religion noch sämtliche Anhänger - aus rassistischen Gründen - unterschiedslos abzulehnen. Der Senat verweist zunächst auf die Darlegungen des Landgerichts. Ergänzend ist auszuführen: α) Soweit es in dem Artikel „...“ („...“ vom ...) heißt „...“, werden Muslimen damit nicht pauschal negative Eigenschaften zugewiesen. Gleiches gilt für Aussagen des Antragstellers in dem Beitrag „...“ („...“ vom ...). Die Äußerungen „...“ und „...“ enthalten keine pauschale Abwertung aufgrund der bloßen Zugehörigkeit zum Islam. Dies gilt auch für Äußerungen in dem Beitrag „...“ („...“ vom ...: „...“). In dem Artikel „...“, veröffentlicht im „...“ vom ..., heißt es „...“. Auch diese Aussagen enthalten, ebenso wie der Artikel „...“ („...“ vom ...: „...“) keine pauschale Zuweisung negativer Eigenschaften oder eine unterschiedslose Abwertung von Muslimen. In seinem in der „...“ vom ... publizierten Beitrag „...“ setzt der Antragsteller sich mit Kritik am Staat Israel auseinander („...‘“). Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass auch diesem Beitrag Anhaltspunkte für eine rassistische Einstellung nicht zu entnehmen sind. Auf Seite 8 f. des angefochtenen Urteils wird verwiesen. In dem Artikel „...“ („...“ vom ...) heißt es „...“ Eine pauschale Abwertung von Muslimen ist dem nicht zu entnehmen. In dem Beitrag „...“, veröffentlicht in „...“ vom ... verteidigt der Antragsteller entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht „die rassistische Praxis der Apartheid“ Seine Äußerungen enthalten keine Befürwortung von Apartheid oder unterdrückenden Strukturen, sondern beinhalten lediglich die Aussage, dass in Israel nach eigener Erfahrung und Wahrnehmung des Antragstellers keine Apartheid herrsche. Dabei handelt es sich um eine Meinungsäußerung, aus der sich eine tatsächliche Grundlage für die angegriffene Äußerung nicht ergibt. Auf den Vortrag des Antragsgegners zu den Analysen zur Situation in den „...“ (...) kommt es danach ebenso wenig an, wie auf den Inhalt der UN-Sicherheitsratsresolution 2334. Der Antragsteller setzt sich in seinen Veröffentlichungen mit diesen Dokumenten auch nicht auseinander. β) Den Aussagen des Antragstellers in seinem Buch „...“ kann eine unterschiedslose Zuweisung negativer Eigenschaften an Muslime, eine pauschale Abwertung oder Diskriminierung nicht entnommen werden. Soweit darin vom Auftreten „manifest radikalisierten Jugendlichen“ die Rede ist (vgl. etwa S. 26), die als „...“ bezeichnet werden, bezieht sich dies nicht pauschal auf alle jugendlichen Muslime („...“). Die Kritik des Antragstellers richtet sich nicht gegen den Islam als solchen oder die Angehörigen der Religion in ihrer Gesamtheit, sondern gegen einzelne Strömungen, Verhaltensweisen und „islamistische Ideologien“ (vgl. etwa S. ...: „...“). Soweit der Antragsgegner für die angegriffene Äußerung Aussagen des Antragstellers aus dessen Buch „...“ zitiert, lässt er außer Betracht, dass sich aus zahlreichen Stellen in dem Buch ergibt, dass der Antragsteller nicht in diskriminierender und abwertender Weise verallgemeinert (S. ...: „...“; S. ...: „...“; S. ...: „...“; S. ...: „...“). γ) Unstreitig hat der Antragsteller Spendenaufrufe für zwei Projekte der Organisation „...“ initiiert. Die Gelder waren für die Renovierung von Wohnheimen für Überlebende des Holocaust in Israel im Rahmen des „...“ und für die Finanzierung von Therapieplätzen für traumatisierte arabische und jüdische Jugendliche in Israel bestimmt. Eine tatsächliche Grundlage für die inkriminierte Äußerung ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon ist auch nicht substanziiert dargelegt und glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller durch seine Spendenaufrufe die Siedlungspolitik des Staates Israel in den „...“ unterstützt hat. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsgegner vorbringt, die Organisation „...“ habe im Juni 2022 eine Werbeveranstaltung für die Israelische Armee in Düsseldorf abgehalten und weiter geltend macht, dass die israelische Armee „die rassistische Apartheid des israelischen Staates“ aufrecht erhalte, was der Antragsteller wiederum mit seiner Spendenkampagne unterstütze. Auch insoweit fehlt jeder Bezug zu der angegriffenen Äußerung. δ) Auch dem weiteren Vortrag des Antragsgegners kann eine tatsächliche Grundlage für die Äußerung „rassistischer Islamhasser“ nicht entnommen werden. In seiner Kritik an ... („...“ am ...) macht der Antragsteller auf aus seiner Sicht bestehende Widersprüche aufmerksam. Diese Kritik zielt nicht auf eine pauschale Abwertung der Muslime. (3) Bei der Abwägung fällt zugunsten des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers ins Gewicht, dass die beanstandete Äußerung scharf und polemisch formuliert ist und sowohl nach ihrem tatsächlichen Gehalt als auch in der konkreten Formulierung für den Antragsteller eine gravierende persönliche Belastung bedeutet. Andererseits ist auf Seiten der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch seine Veröffentlichungen selbst eine Diskussion über seine Positionen herausgefordert hat und es sich dabei um Themen von öffentlichem Interesse handelt. Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller Umstände fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Äußerung des Antragsgegners keine tatsächliche Grundlage hat, sie stellt sich deshalb im konkreten Kontext als rechtswidrig dar. C. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragsgegners bot nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (§ 156 ZPO) keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dass es sich bei dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers um Rechtsanwalt G. handelt, hat der Antragsgegner bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten.