OffeneUrteileSuche
Urteil

10 U 1058/20

KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0401.10U1058.20.00
3mal zitiert
12Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei einem Unglück mit Todesfolge gebietet das Erfordernis der Vollständigkeit keine Schilderung der Einzelheiten der von einem Ehepartner entfalteten Rettungsbemühungen. Dies gilt insbesondere, wenn sichere tatsächliche Grundlagen fehlen. Dann besteht an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. (Rn.53) 2. Anderes ist es bei einer Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Todes. Die notwendige Distanz bleibt gewahrt, wenn nur weitere Behandlungsbemühungen im Krankenhaus erwähnt werden und mitgeteilt wird, dass nach der Obduktion feststand, dass die Schauspielerin an einem „Herzstillstand“ gestorben sei. (Rn.71) 3. Es ist nicht so, dass jeder Bruch der ärztlichen Schweigepflicht eine Betroffenheit der Angehörigen generiert, so dass sie die Berichterstattung angreifen dürfen. Denn nicht jeder Fall ist zu vergleichen mit dem, in dem ein Arzt eines Politikers das seit vielen Jahren gehütete Geheimnis der Krebserkrankung des Politikers enthüllte.(Rn.74)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 706/19 - teilweise geändert: a. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Behandelnder Arzt: 'Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen' (...) Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien. (...) Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte', verriet der behandelnde Arzt ... aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ,...' in .... Dorthin wurde ... mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von ... auf ... fehlgeschlagen waren. Ihr Herz schlug nicht mehr „Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen', so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben.“ b. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, aa. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Beim Baden verunglückt ... bb. die in Ziffer 2. b. i., ii. und iii. wiedergegebenen Lichtbilder cc. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: ‚Beim Baden verunglückt (...) Vor der heimeligen Bucht von ... auf ... geschah das Drama. (...) Rettungshubschrauber Notarzt ... wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu ...: … In der Klinik ... in ... in der ... versuchten die Ärzte alles, um ... zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen. (...) Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um ... und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus ... befindet sich auf dem italienischen Festland in ..., ca 70 Kilometer von ... entfernt. Der Arzt ... wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. ... schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: (...) Mit einem Rettungswagen wird ... zum Sportplatz nach ... gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. ... ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des ...-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von ... für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von ... noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küste, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie. (...) c. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Das Obduktionsergebnis ist da (...).wie der Medizinische Direktor des Klinikums in ..., ... (...), gegenüber ... bestätigte: 'Sie erlitt einen Herzstillstand.' Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ,...' holte ... Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." d. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, aa. das in Ziffer 4. a. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Lichtbild bb. Folgende unter Ziffer 4. c. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Äußerungen: (...) ..., der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird ... aufs Festland geflogen Dramatisch Rettungsaktion Der Arzt ... seilt sich an den Strand ab (...) Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von ..., die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt ... seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten, das der deutschen Schauspielerin ..., deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. (...) : Zwar wurde ... nach der Versorgung durch ... noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich. (...)" Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne? (...) ... wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in ... geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen. (...) Der Leichnam von ..., so erfährt ... aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland.“ Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 173.333,33 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Unglück mit Todesfolge gebietet das Erfordernis der Vollständigkeit keine Schilderung der Einzelheiten der von einem Ehepartner entfalteten Rettungsbemühungen. Dies gilt insbesondere, wenn sichere tatsächliche Grundlagen fehlen. Dann besteht an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. (Rn.53) 2. Anderes ist es bei einer Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Todes. Die notwendige Distanz bleibt gewahrt, wenn nur weitere Behandlungsbemühungen im Krankenhaus erwähnt werden und mitgeteilt wird, dass nach der Obduktion feststand, dass die Schauspielerin an einem „Herzstillstand“ gestorben sei. (Rn.71) 3. Es ist nicht so, dass jeder Bruch der ärztlichen Schweigepflicht eine Betroffenheit der Angehörigen generiert, so dass sie die Berichterstattung angreifen dürfen. Denn nicht jeder Fall ist zu vergleichen mit dem, in dem ein Arzt eines Politikers das seit vielen Jahren gehütete Geheimnis der Krebserkrankung des Politikers enthüllte.(Rn.74) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 706/19 - teilweise geändert: a. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Behandelnder Arzt: 'Wir konnten das Herz nicht mehr zum Schlagen bringen' (...) Jetzt spricht der behandelnde Arzt aus dem Krankenhaus in Italien. (...) Zufällig war dort eine Krankenschwester, die einen Defibrillator dabei hatte', verriet der behandelnde Arzt ... aus dem 70 Kilometer entfernten Krankenhaus ,...' in .... Dorthin wurde ... mit dem Hubschrauber transportiert, nachdem mehrere Wiederbelebungsversuche von Sanitätern in der Bucht von ... auf ... fehlgeschlagen waren. Ihr Herz schlug nicht mehr „Auch wir haben drei Stunden versucht, sie wiederzubeleben, konnten ihr Herz aber nicht mehr zum Schlagen bringen', so der Kardiologe weiter. Eine Obduktion soll jetzt Klarheit über die genaue Todesursache geben.“ b. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, aa. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Beim Baden verunglückt ... bb. die in Ziffer 2. b. i., ii. und iii. wiedergegebenen Lichtbilder cc. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: ‚Beim Baden verunglückt (...) Vor der heimeligen Bucht von ... auf ... geschah das Drama. (...) Rettungshubschrauber Notarzt ... wurde vor Ort abgeseilt. Er sagte zu ...: … In der Klinik ... in ... in der ... versuchten die Ärzte alles, um ... zurück ins Leben zu holen. Doch trotz umfangreicher Wiederbelebungsmaßnahmen blieb das Herz der dreifachen Mutter für immer stehen. (...) Ein Krankenpfleger, der vor Ort das Wohl der Badegäste im Blick hat, kümmert sich sofort um ... und ruft den Rettungshubschrauber. Das nächstgelegene Krankenhaus ... befindet sich auf dem italienischen Festland in ..., ca 70 Kilometer von ... entfernt. Der Arzt ... wird zunächst aus dem Hubschrauber an den Strand abgeseilt, die Rotorblätter des Helikopters wirbeln die Touristen-Liegen, Sonnenschirme und Tische durch die Luft. ... schildert der Notfallarzt die dramatische Situation vor Ort ein paar Tage später so: (...) Mit einem Rettungswagen wird ... zum Sportplatz nach ... gebracht, nur hier darf der Hubschrauber landen. ... ist noch immer ohne Bewusstsein. Auf der Herz-Station des ...-Krankenhauses kämpfen wenige Zeit später die Ärzte verzweifelt um das Leben der schönen Schauspielerin. Trotz langer, erneuter Reanimationsversuche hört das Herz von ... für immer auf zu schlagen. Eine genaue Todesursache stand bei Redaktionsschluss von ... noch aus. Das Urlaubsparadies, die heile Welt der azurblauen Küste, geriet zum Schauplatz einer großen, menschlichen Tragödie. (...) c. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 1) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen: „Das Obduktionsergebnis ist da (...).wie der Medizinische Direktor des Klinikums in ..., ... (...), gegenüber ... bestätigte: 'Sie erlitt einen Herzstillstand.' Auch Vorerkrankungen der Dreifach-Mama könnten nicht ausgeschlossen werden, so der Arzt. Laut ,...' holte ... Familie ihren Leichnam bereits in der Rechtsmedizin ab. Er soll nun nach Deutschland überführt werden." d. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagten zu 2) bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, untersagt worden ist, aa. das in Ziffer 4. a. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Lichtbild bb. Folgende unter Ziffer 4. c. des angefochtenen Urteils wiedergegebene Äußerungen: (...) ..., der noch am Seil des Hubschraubers hängt, wird gleich Reanimationsversuche einleiten. Später wird ... aufs Festland geflogen Dramatisch Rettungsaktion Der Arzt ... seilt sich an den Strand ab (...) Ein Rettungshubschrauber kreist tief über der belebten Bucht von ..., die Rotorenblätter wirbeln Sand und Sonnenschirme durch die Luft. Notfallarzt ... seilt sich aus dem Helikopter direkt an den Strand ab. dort angekommen, versucht er, mit einer Herz-Massage und einem Defibrillator ein Leben zu retten, das der deutschen Schauspielerin ..., deren Herz schon aufgehört hat zu schlagen. (...) : Zwar wurde ... nach der Versorgung durch ... noch aufs Festland in die Klinik geflogen, aber auch dort kämpften die Ärzte vergeblich. (...)" Ein Herzstillstand - ausgelöst durch einen Sprung ins kalte Wasser bei tropischen Außentemperaturen und unter gleißender Mittagssonne? (...) ... wird aufs italienische Festland ins 70 Kilometer entfernte Krankenhaus in ... geflogen. Hier kämpft ein Team aus Herzspezialisten weiter um ihr Leben - aber die schöne Schauspielerin stirbt unter den Händen der erfahrenen Mediziner. Die Todesursache: Herzstillstand. Eine Obduktion wird dies wenige Tage später bestätigen. (...) Der Leichnam von ..., so erfährt ... aus dem Freundeskreis der Berliner Schauspielerin, befindet sich bereits in Deutschland.“ Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 173.333,33 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist der Witwer der im Familienurlaub in Italien plötzlich und unerwartet verstorbenen bekannten Schauspielerin .... In diesem Zusammenhang erfolgte eine umfangreiche nationale und internationale Presseberichterstattung. Der Kläger wendet sich gegen Teile der Berichterstattung der Beklagten über den plötzlichen Tod seiner Ehefrau veröffentlicht am 01.07. und 03.07.2019 auf www.....de und in der Zeitschrift ... vom ... und .... Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Die auf Unterlassung von Wort- und Bildberichterstattung gerichtete Inanspruchnahme der Beklagten ist das Hauptsacheverfahren zu dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren, das mit dem am 16.07.2020 verkündeten Urteil des Senats zum Geschäftszeichen 10 U 110/19, geendet hat. Der Senat hatte die antragsgemäß ergangene Entscheidung des Landgerichts Berlin - 27 O 386/19 - in Teilen bestätigt und im Übrigen die erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben. Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 02.07.2020 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger werde durch die angegriffene Berichterstattung in vollem Umfang unmittelbar betroffen, nicht bloß von denjenigen Sätzen, in denen er ausdrücklich erwähnt werde. Dies schließe die Berichterstattung über die Rettungsmaßnahmen ein, an denen der Kläger nicht (mehr) beteiligt gewesen sei. Eine Aufspaltung der Berichterstattung erscheine künstlich, weil der Durchschnittsleser die Rettungsversuche des Klägers und Dritter als einheitlichen Vorgang wahrnähme. Die Veröffentlichung der Details der vergeblichen Rettungsaktion berührten den Kernbereich seiner Privatsphäre. Dazu gehöre sein Recht, mit der Trauer um seine verstorbene Ehefrau für sich zu bleiben. Die Details über die Behandlung der Verstorbenen ebenso wie Mitteilungen zum Ergebnis der Obduktion seien allein für die Angehörigen bestimmte Informationen. Die Verletzung der Vertraulichkeit berühre in höchstem Maße private Belange des Klägers. Das Sterben der Ehefrau und die Erfolglosigkeit aller Rettungsversuche wahrnehmen zu müssen, sei ein zutiefst persönliches Erleben, das dem Kernbereich der Privatsphäre zuzuordnen sei, und zwar unabhängig davon, ob sich das Geschehen in privater Abgeschiedenheit oder, wie hier, für andere wahrnehmbar an einem öffentlich zugänglichen Ort, einem Strand vollziehe. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger aufgrund der Berichterstattung von Dritten mit dem Geschehen konfrontiert und dadurch emotional belastet werde. Ein den Eingriff rechtfertigendes öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung über Einzelheiten der Rettungsmaßnahmen bestehe trotz der Popularität der Schauspielerin ... nicht. Hinsichtlich der weiteren Begründung und der in erster Instanz getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das ihnen am 31.07.2020 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit dem am 27.08.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 05.10.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Die Beklagten greifen die Entscheidung in vollem Umfang an. Sie machen sich die Ausführungen des Senats im vorausgegangenen Verfügungsverfahren (10 U 110/19) zu eigen, soweit darin der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen worden war. Weitergehend verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung und beanstanden im Wesentlichen, dass der Senat, soweit er in o.g. Entscheidung Äußerungen vom öffentlichen Interesse am zeitgeschichtlichen Ereignis - dem Tod von ... - ausgeklammert habe, keine äußerungsrechtliche Abwägung vornehme. Die mitgeteilten Tatsachen (gemeinsamer Tauchgang vor ..., Einleitung von Rettungsmaßnahmen durch den Kläger) dienten dem Leser nicht nur zur Meinungsbildung, sondern machten das zeitgeschichtliche Ereignis - den „Unfall“ und anschließenden Tod von ... - erst verständlich und nachvollziehbar. Die als persönlichkeitsverletzend „herausgefilterten“ Fragmente seien als wesentliche Information und für das Verständnis des Geschehens erforderlich und hätten nicht „allein die Befriedigung der Neugier der Leserschaft“ zum Ziel, wie vom Senat unterstellt. Die persönlichkeitsrechtliche Einordnung durch den Senat beruhe auf einer unzulässig isolierten Bewertung der Äußerungen. Der Senat berücksichtige nicht hinreichend, dass die als rechtswidrig eingestuften Informationen („Unfall“ während eines gemeinsamen Tauchgangs vor ..., Einleitung von Rettungsmaßnahmen durch den Kläger) nicht den Schwerpunkt des Artikels bildeten, sondern nur Teil des zum Verständnis beitragenden Geschehens seien. Auch Verrichtungen im Privaten, wie hier im Urlaub, seien vom öffentlichen Interesse nicht ausgenommen, wenn sie in einem Kontext stehen, der ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse trage. Eine isolierte Beurteilung einzelner Handlungsstränge würde bedeuten, dass die streitgegenständlichen Beiträge nicht mehr verständlich wären. Die (unzureichende) Abwägung, die auf die Feststellung beschränkt sei, dass die Privatsphäre des Klägers betroffen sei, hätte zu ihren Gunsten ausfallen müssen. Welche Aspekte der Privatsphäre aber gegen die Darstellung der Rettungsmaßnahmen und die Bekanntgabe der Randumstände des Geschehens sprächen, habe der Senat nicht formuliert. Die Abwägung müsse im Hinblick auf folgende Gesichtspunkte zu Gunsten der Beklagten ausfallen: - Überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit; - Schwerpunkt liege auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis (Kontext); - Informationen seien zum Verständnis des Ereignisses notwendig; - Geringe Eingriffsintensität; - Allenfalls sei der Randbereich der Privatsphäre betroffen (Tauchausflug vor ...); - Sozialadäquates, nicht der Öffentlichkeit abgewandtes Verhalten (Rettungsmaßnahmen). Die durch das Ereignis ausgelöste emotionale Betroffenheit des Klägers und seine Trauer stellten kein Abwägungskriterium dar. Die Bekanntgabe des Stadtteils, in dem der Kläger mit seinen Kindern wohnt, sei vom Landgericht unzutreffend als Rückzugs- und Besinnungsort eingestuft worden. Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Berlin vom 02.07.2020 (27 O 706/19) abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, dass die Berufung bereits als unzulässig zu verwerfen sei, da die Begründung sich zwar mit dem Urteil des Senats im vorangegangenen Verfügungsverfahren, nicht aber mit dem angefochtenen Urteil des Landgerichts auseinandersetze. Im Übrigen sei das Urteil des Landgerichts frei von Rechtsfehlern. In dem im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 16.07.2020 - 10 U 110/19 - seien die Ansprüche zwar zu Recht losgelöst vom Wahrheitsgehalt der Berichterstattung gewährt worden. Gleichwohl dürfe nicht aus dem Blick geraten, dass die Berichterstattung die Ausgangssituation in wesentlichen Punkten unzutreffend wiedergebe, insbesondere soweit behauptet werde, die Verstorbene habe sich auf einem Tauchausflug befunden. Die Beklagte ignoriere die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), aber auch diejenigen der vom Bundesgerichtshof gebilligten Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 21.10.1998, 15 U 232/97. In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall sei es - anders als vorliegend - nicht einmal um die Schilderung von Geschehnissen gegangen, an denen die namentlich nicht genannte Betroffene selbst unmittelbar beteiligt gewesen sei. Gleichwohl habe das OLG Düsseldorf die Betroffenheit insbesondere mit dem Argument bejaht, es dürfe für die Klägerin ein zusätzlicher Schock gewesen sein, neben dem Tod ihres Mannes auch mit der Berichterstattung und den Reaktionen hierauf in ihrem persönlichen Umfeld konfrontiert gewesen zu sein. Dies müsse erst recht gelten, wenn der Angehörige, wie hier der Kläger, namentlich genannt werde. Es gehe um Geschehnisse, an denen er unmittelbar beteiligt gewesen sei. Es sei für ihn ein zusätzlicher Schock und eine zusätzliche Belastung, eine Detailberichterstattung über den Kampf um das Leben seiner Frau der bundesweiten Presse vorzufinden, unabhängig davon, dass sich sein Name nicht in jedem einzelnen Satz finde bzw. er nicht durchgängig in der Rolle des aktiv Handelnden stehe. Das Landgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Berichterstattung insbesondere in einer für nahe Angehörige unerträglichen Art und Weise in deren ureigenes Recht eingegriffen werde, mit der Trauer um die Verstorbene für sich zu bleiben. Maßgebliche Bedeutung für die Entscheidung des Rechtsstreits komme in diesem Zusammenhang der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (i.F. EGMR) vom 18.08.2004, Az. 58148/00, Éditions Plon v. France zu. Der EGMR habe das im einstweiligen Verfügungsverfahren ausgesprochene Verbot des gesamten Werks, eines Enthüllungsbuches über die Krankheitsgeschichte des kurz vorher verstorbenen französischen Präsidenten M. gebilligt und dabei unter anderem ausgeführt, dass sich der Schutz der Privatsphäre des Verstorbenen auch auf die Angehörigen erstrecke (EGMR, Rn. 9). Der EGMR habe die Verletzung der „innersten Gefühle“ der Witwe und der Kinder ebenso wie die zu beklagende Verstärkung der Trauer um den Verstorbenen als Rechtsargument herangezogen (EGMR, Rn. 10, 47). Soweit sich der Senat in seinem Urteil vom 16.07.2020 in dem weiteren Verfahren 10 U 130/19 mit der Entscheidung des EGMR auseinandergesetzt, gleichwohl aber nicht eine Betroffenheit des Klägers angenommen habe, seien die angeführten Argumente nicht überzeugend. Wenn darauf verwiesen werde, dass der EGMR den nationalen Gerichten einen weiten Ermessensspielraum bei der Abwägung von Grundrechten einräume, werde übersehen, dass es vorliegend zunächst nicht um die Abwägung von Grundrechtspositionen gehe, sondern um die Frage der Betroffenheit. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Beide Parteien haben die Zulassung der Revision angeregt. II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Die Berufungsbegründung wahrt insbesondere die Anforderungen gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Werden, wie vorliegend, nur die erstinstanzlichen Rechtsausführungen angegriffen, ist es zwar erforderlich, die eigene Rechtsansicht darzulegen, während es nicht ausreicht, die Auffassung des Ausgangsgerichts als falsch oder die Anwendung einer bestimmten Vorschrift als irrig zu bezeichnen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl., § 520, Rn. 35 m.w.N.). Die Berufungsbegründung wird diesen Erfordernissen indessen gerecht, denn sie führt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Senats für den einen Teil der beanstandeten Berichterstattung aus, weshalb die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Kläger sei auch insoweit betroffen, unrichtig sei. Hinsichtlich des weiteren Teils der streitgegenständlichen Berichterstattung wenden sich die Beklagten gegen die in der zitierten Entscheidung des Senats getroffene Abwägung zwischen den widerstreitenden geschützten Rechten und damit implizit auch gegen die im angegriffenen Urteil des Landgerichts angestellten Erwägungen. Damit wird hinreichend klar, aus welchen Gründen nach Auffassung der Beklagten das angegriffene Urteil unrichtig sei. Ob dieser Auffassung zu folgen ist, berührt jedoch nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels, sondern ist im Rahmen seiner Begründetheit zu prüfen. 2. Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Senat hält daran fest, dass hinsichtlich der beanstandeten Äußerungen eine differenzierende Betrachtung geboten ist. Hinsichtlich der im Urteilstenor angeführten Äußerungen stehen dem Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG Unterlassungsansprüche wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht zu. Insoweit war die Klage unter Abänderung des Urteils des Landgerichts abzuweisen. Die weiteren beanstandeten Äußerungen muss der Kläger nicht hinnehmen; insoweit bewendet es bei der landgerichtlichen Verurteilung der Beklagten. a. Das Landgericht führt zutreffend aus, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich nur dann rechtswidrig ist und einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Als offener Rahmentatbestand bedarf es einer Abwägung der kollidierenden Rechtspositionen. Es ist dabei von entscheidender Bedeutung, in welcher Hinsicht und mit welchem Gewicht der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, da die verschiedenen Bereiche des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unterschiedlichem Maße Schutz gewähren und die Abwägungskriterien je nach betroffenem Bereich variieren (vgl. von Pentz, AfP 2020, 93ff., 94). Vorliegend betroffen ist das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedem einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht und unter anderem das Recht umfasst, den Einblick durch andere auszuschließen. Der Bereich der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Dazu gehören z.B. auch Vorfälle aus dem familiären Umfeld (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17 -, juris, Rn. 11) oder Situationen großer emotionaler Belastung, denn das Gefühlsleben ist grundsätzlich reine Privatsache (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 62/17 -, juris, Rn. 15; AfP 2021, 32ff.). Gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht kann aber nur der unmittelbar Verletzte, nicht auch derjenige vorgehen, der von den Fernwirkungen in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar belastet wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04 -, juris, Rn. 21; BGHZ 165, 203 ff.; AfP 2006, 67ff.). Eine individuelle Betroffenheit setzt voraus, dass die angegriffenen Äußerungen sich mit dem Anspruchsteller als Individuum befassen (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 12, Rn. 43). Nach diesem Maßstab wird durch die angegriffene Berichterstattung thematisch die Privatsphäre des Klägers berührt, denn sie befasst sich mit der Urlaubsgestaltung des Klägers und seiner Familie und insbesondere mit den Geschehnissen um das plötzliche und unerwartete Versterben der Ehefrau des Klägers während des Urlaubes. Der Senat hält es für geboten, die Beurteilung einer individuellen Betroffenheit anhand der jeweiligen Abschnitte vorzunehmen, wenn sich eine Berichterstattung in verschiedene Themenkomplexe unterteilen lässt. Er hält daran fest, dass die angegriffenen Veröffentlichungen hier durch eine Art Zweiteilung gekennzeichnet sind, weil die Beklagte die Erzählperspektive wechselt. Während der Hergang des Unglücks zunächst aus der Nahsicht eines den Kläger bei der Bewältigung des Notfalls begleitenden Augenzeugen geschildert wird, folgt im Anschluss an die Bergung der Bewusstlosen ein Text, mit welchem über das weitere Geschehen von der Warte eines Außenstehenden her berichtet wird. Dies gebietet entgegen der Annahme des Landgerichts eine entsprechende Differenzierung. Denn der Persönlichkeitsschutz kann weder dazu führen, dass mit Rücksicht auf die Trauer und das Leid der Hinterbliebenen ein Unglücksgeschehen insgesamt von der Presse nicht aufgegriffen werden darf, noch gebietet es die Presse- und Informationsfreiheit, den Hergang solcher Ereignisse ohne Rücksicht auf die Belange der betroffenen Angehörigen in all seinen Details schildern zu dürfen. Die Betrachtung einzelner Abschnitte des Geschehens ist nicht deshalb unzulässig, weil sie zu einer „Verstümmelung“ der Artikel bzw. dazu führt, dass deren Verständlichkeit aufgehoben werden würde. Die in diesem Zusammenhang von der Beklagten in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Deutung einer Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang ist nicht einschlägig. Die isolierte Betrachtung von einzelnen Äußerungen und eine damit einhergehende Separierung von ihrem Kontext ist deshalb verfehlt, weil dadurch die zutreffende Sinnerfassung der betroffenen Berichterstattung beeinträchtigt wird bzw. werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 -, juris, Rn. 22; NJW 2017, 1550 ff.). Die Anforderungen an die Erfassung einer Äußerung im Gesamtkontext stellen sich hier aber schon deshalb nicht, weil es nicht um die Deutung einer Wortberichterstattung, sondern um die Darstellung eines Geschehens geht und das Verständnis der weiteren Berichterstattung nicht leidet, wenn dem berechtigten Schutzbedürfnis des Klägers entsprechend die Details des Notfalls, dem er sich zu stellen hatte, nicht in aller Breite dargestellt werden und statt dessen den Belangen des Klägers der Vorrang gegenüber der Freiheit der Beklagten eingeräumt wird, dem Leser die tragischen Geschehnisse durch eine besonders detailreiche und dramatisch gestaltete Schilderung nahezubringen. b. Im Einzelnen gilt Folgendes: aa. Hinsichtlich der nachfolgenden Äußerungen bzw. des Lichtbildes zu Ziffer 4. b. des Tenors des angefochtenen Urteils bleibt die Berufung erfolglos, weil der Kläger unmittelbar betroffen ist und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers gegenüber den geschützten Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK der Vorrang gebührt: (1) (...) ... verlor ... beim Baden im offenen Meer aus bisher ungeklärten Gründen das Bewusstsein. Ehemann ... reagierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät. „Sie wurde zuerst an den Strand gebracht. … (2) (...) Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten" (...) 'Die Frau trieb leblos im Meer, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt“ Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort ... zur Verfügung gestellt. Von dort sprang ... ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne. Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache (…) Vergangenen Freitag (...) fahren ... und ihr Mann ... wie schon öfter mit dem eleganten Boot von Freunden vom romantischen Fischerort ... hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-up-Paddle-Boards. (...) Hier, kurz vor ... (...) nimmt das Drama seinen Lauf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der Küstenwache von ..., Fregatten-Kapitän ..., gegenüber ..., habe sich ... schlagartig unwohl geführt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser. Ihrem Ehemann gelingt es mit letzter Kraft, sie ins Boot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von ..., wo auch schon die Ersthelfer warten. … : 'Die Frau trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen. Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reanimation begannen. Der Mann stand total unter Schock.' (...) Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von ... in den ...." (3) Bild aus dem Tenor zu Ziffer 4. b. des angefochtenen Urteils sowie folgende Äußerungen „An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von .... … (...)...Ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mit ansehen. (...) Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg. Neben ihr Ehemann ... (...). Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr: (...) Was passierte wirklich an Bord des Bootes, das das Paar sich an seinem Urlaubstag von Freunden lieh, um vor ... zu schnorcheln und zu schwimmen? Fest steht: Gegen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt ... einen Notruf ab. Rettungsarzt ... zu ...: ,... trieb leblos im Wasser, ihr Mann konnte sie nur an den Haaren herausziehen, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte." Der Kläger ist von den vorstehenden Äußerungen unmittelbar und nicht bloß reflexhaft betroffen. Nach der Rechtsprechung steht nur dem unmittelbar Verletzten die Befugnis zu, gegen solche Eingriffe vorzugehen, nicht dagegen demjenigen, der von den Fernwirkungen eines Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht eines anderen nur mittelbar betroffen wird, solange diese Auswirkungen nicht auch als Verletzung des eigenen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren sind (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04 -, juris, Rn. 21; AfP 2006, 67 ff.). Der Senat bleibt auch in Anbetracht der Berufungsangriffe bei seiner Auffassung, dass dieser Teil der Berichterstattung den Kläger im Kernbereich seiner Privatsphäre und nicht allenfalls am Randbereich betrifft. Denn diese Teile der beanstandeten Artikel befassen sich mit der Unternehmung des Klägers und seiner Ehefrau und insbesondere der Entwicklung ihres lebensbedrohlichen Zustandes und der - vergeblich gebliebenen - Rettungsversuche des Klägers. Die erforderliche unmittelbare Betroffenheit im Rechtssinne als Grundvoraussetzung für mögliche Schutzansprüche gegen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht ist damit gegeben. Einzelheiten des Sterbeprozesses und der Sterbebegleitung sind den Augen der Öffentlichkeit - nicht nur aus Respekt vor dem Sterbenden, sondern auch aus Respekt vor dem Leid der Angehörigen - üblicherweise entzogen; das gilt auch bei der Schilderung von Unglücksfällen. Die Rettungsbemühungen des angesichts der akuten Notsituation auf sich gestellten Klägers geschahen unter höchster emotionaler Belastung und fanden vor der Küste auf dem Boot und nicht im öffentlichen Raum statt, sodass die innere Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich betroffen ist. Wie und mit welchen Maßnahmen der Kläger seiner in eine akute Notlage geratenen Ehefrau in der Endphase ihres Lebens zu helfen versucht und wie er das Geschehen erlebt und empfunden hat, gehört damit zu seinem engsten persönlichen Lebensbereich. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger von den oben genannten Äußerungen betroffen: Dies ergibt sich für den überwiegenden Teil der o.g. Mitteilungen bereits aus der namentlichen Nennung des Klägers bzw. der Bezeichnung als (Ehe-)Mann sowie der Mitteilung seines Urlaubsortes und der Beschreibung seiner Urlaubsaktivität („Ehemann ... reagierte zwar sofort, zog sie aufs Boot und verständigte den Notruf, aber jede Hilfe kam zu spät.“, Ihr Mann versuchte verzweifelt, sie zu retten.“, „ ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen“, „Das elegante Boot bekam das Ehepaar von Freunden an ihrem Urlaubsort ... zur Verfügung gestellt.“, „Um 13.35 rief ihr verzweifelter Mann die Küstenwache“, „Vergangenen Freitag (...) fahren ... und ihr Mann ... wie schon öfter mit dem eleganten Boot von Freunden vom romantischen Fischerort ... hinaus aufs Meer. Sie mieten sich zusätzlich Stand-up-Paddle-Boards.“, „Ihrem Ehemann gelingt es mit letzter Kraft, sie ins Boot zu ziehen. Dann verständigt er per Notfallnummer die Küstenwache und steuert zum Strand von ..., wo auch schon die Ersthelfer warten.“, „ihr Mann konnte sie an den Haaren herausziehen“, „Der Mann stand total unter Schock.“, „Mit ihrer Familie zog sie noch vor wenigen Monaten von ... in den ....“, „Ihr Mann musste den dramatischen Todeskampf mitansehen“, „Neben ihr Ehemann ... (...). Der Regisseur hat die Liebe seines Lebens mit dem Boot an Land gebracht - aber das Ufer brachte keine Rettung mehr: (...)“, „Was passierte wirklich an Bord des Bootes, das das Paar sich an seinem Urlaubstag von Freunden lieh, um vor ... zu schnorcheln und zu schwimmen? Fest steht: Gegen 13.40 Uhr an diesem Nachmittag - es ist der 28. Juni - setzt ... einen Notruf ab.“, „ihr Mann konnte sie nur an den Haaren herausziehen“). In den restlichen Mitteilungen wird zwar der körperliche Zustand der Ehefrau des Klägers beschrieben („... verlor ... beim Baden im offenen Meer aus bisher ungeklärten Gründen das Bewusstsein. … Sie wurde zuerst an den Strand gebracht. …“, „Die Frau trieb leblos im Meer, … . Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt“, „Von dort sprang ... ins Meer. Auf dem Wasser hatte es 45 Grad in der Sonne.“, „Hier, kurz vor ... (...) nimmt das Drama seinen Lauf. Zwischen 13.30 und 14 Uhr, so berichtet der Kommandant der Küstenwache von ..., Fregatten-Kapitän ..., gegenüber ..., habe sich ... schlagartig unwohl geführt beim Schwimmen. Sie wird bewusstlos, schluckt viel Wasser.“, „Die Frau trieb leblos im Wasser, … . Sie hatte sehr viel Wasser geschluckt, als wir mit der Reanimation begannen.“, „„An Bord des Bootes kämpfen Ersthelfer um das Leben von .... …“, „Die 47-Jährige liegt auf einem weißen Schlauchboot am Steg.“, „Rettungsarzt ... zu ...: ,... trieb leblos im Wasser, …, sie hatte sehr viel Wasser geschluckt. Ich vermute, dass sie schon im Wasser einen Herzstillstand hatte."). Der Kläger ist jedoch auch von diesen Äußerungen betroffen. Die Schilderungen knüpfen unmittelbar an den zuvor beschriebenen gemeinsamen Bootsausflug des Klägers und seiner Ehefrau und das Geschehene an. Der Kläger ist aufgrund der von ihm eingeleiteten Rettungsmaßnahmen - Hineinziehen des Körpers seiner Frau in das Boot, Absetzten des Notrufs, eiliger Transport mit dem Boot an den Strand - von der Berichterstattung auch insoweit unmittelbar betroffen, als nicht nur die Handlungen des Klägers auf dem Wasser, sondern auch die Rettungsmaßnahmen auf dem Boot bei Ankunft am Strand beschrieben werden. Auch wenn insoweit ein Dritter zitiert wird, stellt die Äußerung ihrem Kontext nach auf die Rettungsmaßnahmen an Bord des Bootes ab, die sich als Wahrnehmung des um die Rettung seiner Frau kämpfenden Klägers darstellen. Vorstehendes gilt auch für das Lichtbild in Ziffer 4. b. des angefochtenen Urteils. Dieses zeigt das Boot und die an Bord vorgenommenen Maßnahmen zur Rettung der Ehefrau des Klägers, der diese nach seiner Fahrt zum Strand und durch den vorherigen Anruf veranlasst hatte. Damit stellt sich sie streitgegenständliche Abbildung als Bestandteil seiner Wahrnehmung im unmittelbaren Anschluss an seine Handlungen dar. (2) Die Abwägung der betroffenen Rechtspositionen ergibt, dass das Schutzinteresse des Klägers die schutzwürdigen Interessen der Beklagten überwiegt. Das Schutzbedürfnis des Klägers ist dementsprechend im Rahmen der Abwägung hoch zu bewerten. Die Belange der Beklagten beschränken sich demgegenüber auf das Anliegen, das schaulustige Publikum mit spektakulären Einzelheiten über die (vermeintlichen) näheren Umstände des Todes zu versehen; dies geht über die Befriedigung der Neugier der Leserschaft letztlich nicht hinaus. Die von den Beklagten dagegen vorgebrachten Argumente sind ungeeignet, ein überwiegendes Interesse an den Informationen über das Geschehen zu tragen. Der Senat hält daran fest, dass das Aufgreifen von Details des von der Beklagten zu 2) zu Recht als „Drama um ihren Tod vor der Insel ...“ eingeordneten Geschehens vom Kläger nicht hingenommen werden muss. Den Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen bezieht, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können. Es gehört auch zum Kern der Presse- und Meinungsfreiheit, dass die Medien nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für werthalten und was nicht (BGH, Urt. v. 10.11.2020 - VI ZR 62/17 -, Rn. 23; AfP 2012, 32 ff.). Daraus ist jedoch auch unter Berücksichtigung des der Presse zugestandenen weiten Wertungsspielraumes nicht abzuleiten, dass die Mitteilung solcher Tatsachen aus der Privatsphäre stets zulässig ist. Im Rahmen der Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BGH, Urt. v. 02.05.2017 - VI ZR 262/16 - juris, Rn. 25; AfP 2017, 310 ff.). Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, kommt es maßgeblich darauf an, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Person kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens. Außerdem muss grundsätzlich unterschieden werden zwischen der Berichterstattung über Tatsachen, die einen Beitrag zu einer Diskussion in einer demokratischen Gesellschaft leisten kann, die z.B. Politiker bei Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte betrifft, und der Berichterstattung über Einzelheiten des Privatlebens einer Person, die keine solchen Aufgaben hat (BGH, a.a.O., Rn. 26). Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (BGH, a.a.O., Rn. 28). Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit in Bezug auf die vorgenannte Berichterstattung über den Bootsausflug des Klägers mit seiner Ehefrau, den dramatischen Unglücksfall und die Einzelheiten des erfolglos gebliebenen Einsatzes zur Abwendung des Todes der eigenen Ehefrau nicht rechtfertigen. Der Kläger kann ungeachtet seiner Tätigkeit als Regisseur und Produzent nicht den öffentlichen Personen zugeordnet werden. Eine mediale Präsenz oder größere Bekanntheit des Klägers in der Öffentlichkeit ist mit seinem Wirken nicht verbunden. Sie ist weder aus seiner beruflichen Tätigkeit noch aus anderen Umständen abzuleiten. Allein der Umstand, dass er mit einer in Deutschland sehr bekannten Schauspielerin verheiratet war, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger kann demzufolge grundsätzlich einen besonderen Schutz seines Privatlebens beanspruchen. Dies gilt insbesondere in Momenten größter emotionaler Belastung. Die Intensität des Eingriffs in diesen Bereich ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als gering zu werten. Den Beklagten mag zuzugeben sein, dass die Berichterstattung darüber, wie sich der Kläger in der Konfrontation mit dem Unglück verhalten hat, weder herabsetzend noch anderweitig negativ konnotiert ist. Auch wird dem Leser durch die Wiedergabe des Geschehens nicht mithilfe von Details ein tieferer Einblick in die seinerzeitige Gefühlslage des Klägers offenbart. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn die Beklagten geben die Distanz eines Berichterstatters auf und schildern die Situation, mit der der Kläger konfrontiert war, als verfügten sie in Bezug auf den Hergang des Unglücks über Informationen aus erster Hand. Schon wegen der plakativen Wirkung des Wechsels in die Perspektive eines Beteiligten wird dem Leser veranschaulicht, welcher psychischen und physischen Ausnahmesituation sich der Kläger zu stellen hatte. Auf der anderen Seite bestand an den Einzelheiten der Schilderung der Ereignisse während des Bootsausfluges auf dem Meer weder ein - wie die Beklagten meinen - überragendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit noch eine Notwendigkeit für ein - besseres - Verständnis der weiteren Inhalte der Beiträge. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein der Öffentlichkeit abgewandtes Verhalten betroffen. Der Schwerpunkt der Berichterstattung liegt nicht auf dem zeitgeschichtlichen Ereignis, der plötzlichen dramatischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Klägers, sondern auf der Ausbreitung der Einzelheiten seiner erfolglos gebliebenen Rettungsbemühungen. Den Beklagten mag einzuräumen sein, dass dieser Teil der Berichterstattung zum Verständnis des gesamten Geschehens beiträgt. Die weitere - vom Senat für zulässig gehaltene - Berichterstattung über den ärztlichen Notfalleinsatz, das Verbringen der Ehefrau des Klägers in die Klinik und die Feststellung des Todes wäre ohne eine Mitteilung über das Unglück selbst in der Tat unvollständig. Das Erfordernis der Vollständigkeit gebietet jedoch keine Schilderung der Einzelheiten der vom Kläger entfalteten Rettungsbemühungen. Es handelt sich um ein Geschehen, mit dem typischerweise allein die die Verstorbene auf der Bootsfahrt begleitenden Personen konfrontiert waren und das gerade nicht von einer größeren Personenanzahl oder gar der Öffentlichkeit hätte mitverfolgt werden können. Ein beachtlicher Informationsgehalt ist den streitgegenständlichen Passagen aber tatsächlich nicht zu entnehmen. Dieser wird lediglich scheinbar durch die Darstellung aus der Augenzeugenperspektive erzielt, indem die Beklagten aus den bekannten Tatsachen ein Geschehen konstruieren. Dieses mag sich in Wirklichkeit so oder anders ereignet haben; der Hergang bleibt ungewiss. Denn auf einen Zeugen der dramatischen Ereignisse auf dem Meer können sich die Beklagten nicht berufen. Sie haben insbesondere nicht ansatzweise dargelegt, von einem unmittelbar Beteiligten nähere Informationen über den Zeitpunkt und den Auslöser des Unglücks und die Maßnahmen des Klägers erhalten zu haben. Dem klägerischen Vortrag, dass es sich insoweit lediglich um einen dramaturgischen Kunstgriff handele, sind die Beklagten nicht entgegengetreten, sodass von der Richtigkeit dieser Annahme auszugehen ist. Schon wegen des Fehlens sicherer tatsächlicher Grundlagen besteht an einer Schilderung der letztlich auf Mutmaßungen beruhenden Abläufe kein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Aus demselben Grund können sich die Beklagten zur Legitimation ihrer Berichterstattung nicht darauf berufen, dass der Detailreichtum schließlich gerade dazu beitrage, den Kläger zu entlasten und ihm zu bestätigen, dass er alles Erforderliche unternommen habe und nicht der Schatten eines Verdachts auf ihn falle. Die Beklagten übersehen, dass derjenige, der die Wahrheit nicht kennt und erkennbar über den tatsächlichen Hergang spekuliert, nicht über richtiges oder falsches Verhalten urteilen kann und dass der Leser hiervon auch nicht ausgeht. Auch an der Nennung des Berliner Stadtteils, in welchem der Kläger und seine Kinder leben besteht kein das Persönlichkeitsrecht des Klägers überwiegendes öffentliches Informationsinteresse. Der Senat tritt dem Landgericht in dessen Erwägungen bei, dass der Umstand, dass es dort nur eine Grundschule gibt, die „Ermittlung“ der Anschrift des Klägers und seiner Familie unschwer möglich ist. bb. In Bezug auf die im Tenor aufgeführten Äußerungen sowie die angegriffene Bildberichterstattung besteht ein Unterlassungsanspruch des Klägers nicht, sodass die Berufung der Beklagten insoweit Erfolg hat. Der Senat bleibt - weitgehend im Anschluss an sein Urteil im vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren vom 16.07.2020, 10 U 110/19 - dabei, dass es an einer individuellen Betroffenheit des Klägers im Rechtssinne in dem streitgegenständlichen Artikel fehlt, soweit die Berichterstattung das Geschehen um die Versorgung seiner Ehefrau im Anschluss an seine Beteiligung an vorherigen Rettungsmaßnahmen betrifft. (1) Die Berichterstattung enthält, wie oben ausgeführt, einen Perspektivwechsel. Sie widmet sich im Anschluss an die Schilderung des im Beisein des Klägers eingetretenen Unglücks den Einzelheiten der notfallmäßigen Versorgung der Frau ... und des Ergebnisses dieser Bemühungen. In Bezug auf die Einleitung, Durchführung, Dauer und Ausgang der notärztlichen Versorgung steht nicht mehr der Kläger im Mittelpunkt des Berichts, sondern es geht um die Umstände und die Ursachen des plötzlichen Todes seiner Ehefrau. Ob dieser Teil der Berichterstattung das postmortale Persönlichkeitsrecht von Frau ... beeinträchtigt, kann dahinstehen. Denn eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs Verstorbener würde für sich genommen nicht die Würde der Angehörigen verletzen (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2005 - VI ZR 265/04 -, juris, Rn. 22). Der Senat folgt dem Kläger zwar im Grundsatz darin, dass in Fällen der Befassung mit Umständen und Ursachen eines Sterbefalls das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Angehörigen in einer Ausprägung betroffen sein kann, die als Recht auf ungestörte Trauer umschrieben wird. Im Gegensatz zur Ansicht des Klägers sieht der Senat diesen Bereich vorliegend aber nicht als tangiert an. Es entspricht vielmehr der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Recht auf ungestörte Trauer der Angehörigen nicht in jedem Fall einer Berichterstattung über ein Todesereignis und selbst dann nicht zwangsläufig betroffen ist, wenn die Intensität der Berichterstattung eine Verletzung des postmortalen Schutzbereichs der verstorbenen Person erreicht (BGH - VI ZR 265/04 -, a.a.O.). Die Berichterstattung enthält die Darstellung der Umstände des Todes der Ehefrau des Klägers. Der Senat verkennt nicht, dass Angaben über die Dauer der Rettungsbemühungen, die Notversorgung der Ehefrau, ihr Versterben und die Ursache des Todes die eigenen Belange des Klägers insoweit berühren, als zwangsläufig ein Geschehen mit tragischem Ausgang für ihn und die weiteren Hinterbliebenen reaktiviert wird. Das ist der Presseberichterstattung über den Tod eines Angehörigen indessen geradezu immanent. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kann in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte Trauer allenfalls dann betroffen sein, wenn durch die Beklagten solche Details in die Öffentlichkeit getragen worden sind, durch deren Offenlegung sich Trauer und Leid verstärken. In dieser Hinsicht lässt sich aber eine Überschreitung der der Presse gezogenen Grenzen der Berichterstattung über den Todesfall im Ergebnis nicht feststellen. Die zur Thematik des Umgangs mit Sterben und Tod ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs versteht der Senat dahin, dass solche Veröffentlichungen untersagt sind, die den Hinterbliebenen das Schicksal des Verstorbenen unter Aufgabe der gebotenen Distanz und des gegenüber dem Tod angebrachten Respekt um des Effektes willen vor Augen führen. Dabei geht es insbesondere um das „Vorführen“ im wörtlichen Sinne, insbesondere um Bildberichterstattung. Ungeachtet dessen hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 06.12.2005 eine unmittelbare Betroffenheit des dortigen Klägers, der sich gegen eine Filmberichterstattung mit Aufnahmen der - durch seine Schwester - getöteten eigenen Mutter wandte, im Ergebnis abgelehnt, obwohl die Veröffentlichung dieser Fernsehbilder eine hohe emotionale Belastung bedeutet haben dürfte. Seinerzeit lag das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vor, mit welchem der Ehefrau eine Geldentschädigung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos ihres Ehemannes zuerkannt wurde, das dem Betrachter den soeben erlittenen Erstickungstod des Ehemannes drastisch vor Augen führte (Urt. v. 21.10.1998 - 15 U 232/97 -, juris, Rn. 24; AfP 2000, 574 f.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in jenem Fall eine Verletzung des Rechts der Klägerin, der Ehefrau, mit der Trauer um ihren gestorbenen Ehemann für sich zu bleiben, durch die Bildveröffentlichung anerkannt (OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 20), zugleich aber ausgeführt, dass die beklagte Presse einen Bericht über das Unfallereignis hätte veröffentlichen dürfen (a.a.O., Rn. 21). Das Thüringer Oberlandesgericht hat in einem weiteren Fall einer beanstandeten Text- und Bildveröffentlichung über den im Alter von 19 Jahren infolge Suizids verstorbenen Sohn der Kläger ohne nähere Begründung geurteilt, der Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf sei beizupflichten, die Trauer um den Tod eines nahen Angehörigen gehöre zu der als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützten Privatsphäre (vgl. Urt. v. 31.03.2005 - 8 U 910/04 -, juris, Rn. 12; NJW-RR 2005, 1566 ff.). Das jüngst ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2020 (- VI ZR 62/17 -, juris, Rn. 15) betraf eine sowohl vom vorliegenden als auch von den soeben referierten Fällen abweichende Sachverhaltskonstellation. Gegenständlich war eine Berichterstattung über die Beisetzung des Sohnes der Kläger, des Copiloten des Germanwings-Flugzeuges, der nach den Erkenntnissen der Staatsanwaltschaft den Absturz absichtlich herbeigeführt und den Tod aller 150 Personen an Bord verursacht hatte. Der Bundesgerichtshof hat unter Hinweis auf das vorstehend zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf bestätigt, dass Situationen großer emotionaler Belastung wie bei der Trauer um einen Angehörigen dem Bereich der Privatsphäre zuzuordnen sind. Danach bleibt die inhaltliche Bestimmung und Abgrenzung des sog. Rechts auf ungestörte Trauer eine Frage des Einzelfalls. Wenn der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausführt, Privatheit und die berechtigte Erwartung, nicht zum Objekt von Schaulust und Sensationsgier in Momenten der Trauer beim Besuch des Grabes eines nahestehenden Verstorbenen zu werden, bestünden auch auf einem öffentlichen Friedhof und nähmen am Schutz des Rechts auf Privatsphäre teil (BGH, a.a.O., Rn. 41), so wird deutlich, dass die Berichterstattung über Tod und Sterben sich maßgeblich an der Frage des Respekts vor dem Leid der Hinterbliebenen und der Distanz zum Geschehen messen lassen muss. In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Bildberichterstattung vor allem deshalb untersagt, weil anderenfalls die Kläger der Gefahr von Belästigungen beim Totengedenken am Grab ihres Sohnes ausgesetzt werden könnten, wohingegen die Belange der Angehörigen in Bezug auf die Textberichterstattung angesichts der Tragweite der Katastrophe zurückzutreten hatten. Im Abgleich mit diesen Konstellationen vermag sich der Senat der Auffassung, die Betroffenheit eines Hinterbliebenen in seinem Recht auf ungestörte Trauer sei bereits in Fällen der hier in Rede stehenden Kategorie zu bejahen, nicht anzuschließen. Es fehlt an einer plakativen Herausstellung der näheren Umstände des Todes wie auch an der Aufgabe der gebotenen Distanz und des den Hinterbliebenen geschuldeten Respekts, schließlich auch an der Ausbreitung allein für die Angehörigen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmter Details. Die streitgegenständlichen Berichterstattungen erschöpft sich in der Schilderung der Abfolge der Notfallversorgung und des tragischen Todes der Ehefrau des Klägers. Die Distanz bleibt auch insoweit gewahrt, als die weiteren Behandlungsbemühungen im Krankenhaus geschildert und die Diagnose nach der Obduktion unter Berufung auf die Angaben des Medizinischen Direktors ... dahin mitgeteilt wird, dass die Schauspielerin an einem „Herzstillstand“ gestorben sei. Mit einer derart pauschalen Darstellung von Rettungsversuchung und Diagnose wird, solange auf die medizinischen Hintergründe nicht eingegangen wird, letztlich nicht mehr mitgeteilt als der Umstand, dass jede Hilfe zu spät kam und eine natürliche Todesursache vorgelegen hat. Aus der vom Kläger hier - wie auch schon in dem Parallelverfahren vor dem Senat zum Geschäftszeichen 10 U 130/19 - angeführten Entscheidung des EGMR vom 18.05.2004 in der Sache Éditions Plon./.Frankreich (Nr. 58148/00) lässt sich nichts Weitergehendes ableiten, insbesondere kann der Kläger nicht allein deshalb eine Beeinträchtigung in seinem Recht auf ungestörte Trauer geltend machen, weil im Falle seiner verstorbenen Frau ein Fehlverhalten des behandelnden medizinischen Personals beim Umgang mit Presseanfragen zur Offenlegung der Todesursache geführt hat. Der Senat geht davon aus, dass der EGMR den beigetretenen Staaten und damit den innerstaatlichen Gerichten einen weiten Ermessensspielraum einräumt, wenn diese einen Ausgleich zwischen privaten Interessen oder verschiedenen von der EMRK geschützten Rechten herzustellen verpflichtet sind (vgl. EGMR, Urt. v. 28.06.2018 - 60798/10 u.a. -, NJW 2020, 295 ff., Rn. 94). Dieser Ermessensspielraum bezieht sich grundsätzlich auch auf die Frage, ob ein Eingriff in die von Art. 10 EMRK garantierte Freiheit der Meinungsäußerung notwendig erscheint (vgl. EGMR, a.a.O., Rn. 92). Dabei kann es letztlich keine Rolle spielen, ob eine solche Notwendigkeit bzw. Berechtigung bereits an der Frage der Betroffenheit zu prüfen oder erst im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist. Die Frage einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht war in dem EGMR vorgelegten Fall lediglich einer der Gesichtspunkte, die in die Abwägung eingestellt wurden. Ihr kam nach der vom EGMR gebilligten Auffassung der französischen Gerichte deshalb erhebliche Bedeutung zu, weil sie zu Lasten der trauernden Angehörigen mit einer planmäßigen Beeinträchtigung des Lebensbildes des soeben verstorbenen Präsidenten einherging. Es drehte sich dort um die unmittelbar bevorstehende Veröffentlichung eines Buches, in welchem nur wenige Tage nach dem Tod des ehemaligen Präsidenten M. Einzelheiten über dessen gegenüber der Öffentlichkeit geheim gehaltene Krebserkrankung enthüllt wurden, und zwar durch eben den Arzt, bei dem er sich nach seinem Amtsantritt in Behandlung befunden hatte. In diesem Zusammenhang war vom Ausgangsgericht ausgeführt worden, dass der prima facie anzunehmende ärztliche Vertrauensbruch zu einer Intensivierung der Trauer der Erben des Präsidenten nach dessen kürzlichem und schmerzhaftem Tod führen könnte. Der EGMR hat damit zwar die Annahme einer Betroffenheit und Beeinträchtigung der Angehörigen in eigenen Rechten durch die Berichterstattung über Verhältnisse des Verstorbenen dem Grunde nach akzeptiert. Dies lässt entgegen der Auffassung des Klägers aber nicht im Umkehrschluss die Annahme zu, jeder Bruch der Schweigepflicht generiere sogleich eine Betroffenheit der Angehörigen im Rechtssinne, die sie in die Lage versetzt, diese anzugreifen. Der für die Abwägung maßgebliche Umstand im dortigen Einzelfall war der krasse Vertrauensbruch des ehemals behandelnden Arztes, der mit der Enthüllung eines viele Jahre gehüteten Geheimnisses erst bzw. gerade im Kontext des Versterbens des Präsidenten, in die Öffentlichkeit gegangen ist und dabei die Schädigung des Andenkens des Verstorbenen zum eigenen Nutzen mindestens in Kauf genommen, wenn nicht gar den Skandal einkalkuliert hat. Die mit einem solchen Vorgehen für die Angehörigen einhergehende Belastung liegt auf der Hand. Wenn der EGMR es gebilligt hat, die Veröffentlichung des Enthüllungsbuches mit Blick auf die Folgen für die mit den Folgen des Vertrauensbruchs konfrontierten Angehörigen jedenfalls vorläufig zu unterbinden, so ist dies erkennbar auf den dortigen Einzelfall bezogen, dem im Übrigen nicht nur eine persönliche, sondern im Hinblick auf das zu wahrende Andenken eine politische Dimension zukam. Hingegen ist der Umstand, dass hier behandelnde Ärzte pauschal zu den erlittenen irreversible Schäden geäußert haben, nicht in nennenswertem Maße geeignet, eine Intensivierung der Trauer und des Leids der der mit dem Tod der Ehefrau und Mutter konfrontierten Angehörigen zu bewirken. (2) Nach diesen Maßstäben ist der Kläger von den genannten Äußerungen nicht betroffen. Die Äußerungen beschreiben Maßnahmen, die von Dritten zur Rettung von Frau ... unternommen worden sind, nämlich, dass sie am Strand von einer zufällig anwesenden Krankenschwester, Sanitäters und einem Notarzt behandelt worden sei, der sich aus einem Rettungshubschrauber abseilte, dass sie von einem Rettungshubschrauber in die 70 Kilometer entfernte ...-Klinik in ... geflogen worden sei, wo sie auf der Herz-Station behandelt worden sei, ihr Herz nicht mehr zum Schlagen gebracht werden konnte. Damit betrifft die Berichterstattung allein die verstorbene Ehefrau des Klägers. Er und sein weiteres Verhalten bzw. Erleben der Situation werden in den streitgegenständlichen Äußerungen nicht thematisiert. (3) Auch durch die beanstandete Veröffentlichung der Fotos ist der Kläger nicht unmittelbar in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Der Kläger wird nicht im Bild gezeigt, so dass ein Unterlassungsanspruch entsprechend §§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit §§ 22 Satz 1, 23 KUG nicht besteht. Die Fotos zeigen einen Rettungshubschrauber, ein leeres Boot, eine Außenansicht der ...-Klinik und einen Rettungshubschrauber, aus dem sich der Notarzt abseilt. Diese Darstellungen befassen sich nicht mit dem Kläger als Individuum. Auch hinsichtlich der Bildberichterstattung genügt es für die erforderliche unmittelbare Betroffenheit nicht, dass Dritte sich wegen seiner engen Beziehung zum Dargestellten durch eine Berichterstattung, die ihn selbst weder ausdrücklich noch stillschweigend erwähnen, persönlich betroffen fühlen (BGH, Urt. v. 6.12.2005 - VI ZR 265/04, BGHZ 165, 203 = AfP 2006, 67, Rz. 24; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urt. V. 11.07.2017 - 7 U 72/16 -, juris zu einer Fotoveröffentlichung vom Sarg eines Verstorbenen). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu, weil er der Frage, in welcher Weise die Berichterstattung der Presse über Sterben und Trauer durch die Belange der Angehörigen limitiert ist, grundsätzliche Bedeutung beimisst.