Beschluss
10 W 192/18
KG Berlin 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:KG:2019:0306.10W192.18.00
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Leitsätze
1. § 5 Abs. 1 NetzDG ist auf Zustellungen von einstweiligen Verfügungen, die die Verhinderung eines "Overblockings" durch den Anbieter eines sozialen Netzwerks und die Verhinderung von unberechtigten Usersperren durch den Dienst betreffen, nicht direkt und unmittelbar anwendbar.(Rn.3)
2. Für eine Analogie zu § 5 Abs 1 RDG fehlen die Voraussetzungen. Sie ist auch nicht, etwa mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, geboten.(Rn.4)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.09.2018 – 27 O 355/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 EUR
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 5 Abs. 1 NetzDG ist auf Zustellungen von einstweiligen Verfügungen, die die Verhinderung eines "Overblockings" durch den Anbieter eines sozialen Netzwerks und die Verhinderung von unberechtigten Usersperren durch den Dienst betreffen, nicht direkt und unmittelbar anwendbar.(Rn.3) 2. Für eine Analogie zu § 5 Abs 1 RDG fehlen die Voraussetzungen. Sie ist auch nicht, etwa mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes, geboten.(Rn.4) Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27.09.2018 – 27 O 355/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Wert des Beschwerdeverfahrens: 10.000,00 EUR Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr.1, 793 ZPO statthafte und zulässig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes und (hilfsweise) der Zwangshaft gemäß § 888 ZPO sind nicht erfüllt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die allgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht vorliegen. Denn der Vollstreckungstitel – die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 09.08.2018 – ist der Schuldnerin nicht zugestellt worden, § 750 Abs. 1 ZPO. Durch die Zustellung an die Rechtsanwälte F… B… D… LLP ist eine wirksame Zustellung an die Schuldnerin nicht bewirkt worden, da die Rechtsanwälte weder Verfahrensbevollmächtigte noch Zustellungsbevollmächtigte waren. Das vorliegende Verfahren fällt nicht in die sachliche Zuständigkeit der Rechtsanwälte als Zustellungsbevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 1 NetzDG. Der Senat folgt den Ausführungen des Oberlandesgerichts Köln in dessen Beschluss vom 11.01.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19, S. 11): aa) Zwar wird – wie der Antragsteller vorträgt – eine erweiterte Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG in der Tat vertreten (LG Stuttgart v. 07.02.2018 - 11 O 22/18, Bl. 71 ff. d.A.; LG Bamberg v. 09.08.2018 - 2 O 248/18, BI. 74 ff,; LG Berlin v. 05.09.2018 - 6 O 209/18, Bl. 77 f. d.A. mit Nichtabhilfe vom 26.09.2018, Anlage JS 14, Bl. 212 f. d.A. und Bestätigung durch KG v. 17.10.2018 - 20 W 53/18, Anlage JS 15, Bl. 214 f. d.A., LG Hamburg v. 17.09.2018 - 324 O 193/18, Anlage JS 12, Bl. 99 ff. d.A.). Der Senat hält dies für verfehlt: Dass § 5 Abs. 1 NetzDG in Fällen wie dem vorliegenden nicht direkt und unmittelbar anwendbar ist, weil die Norm schon nach Wortlaut, Willen des Gesetzgebers, Systematik und Normzweck nur Verfahren betrifft, in denen es um die Verhinderung der Verbreitung rechtswidriger Inhalte i.S.d. S 1 Abs. 3 NetzDG geht (vgl. auch Liesching, in Spindler/Schmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 5 NetzDG Rn. 8 und den Reformvorschlag von Peukert, MMR 2018, 572, 575), hat das Landgericht zutreffend gesehen. Die einstwellige Verfügung betrifft nur die Verhinderung eines vermeintlichen Overblockings durch die Antragsgegnerin und die Verhinderung von nach den Gemeinschaftsstandards vermeintlich unberechtigten Usersperren, letztlich also die Frage einer vertraglichen Pflichtverletzung der Antragsgegnerin, die als solche ersichtlich nicht dem NetzDG unterfällt, mag ein Inhalt nach § 1 Abs. 3 NetzDG auch zur Berechtigung einer Sperre führen und dazu, dass in solchen Verfahren inhaltlich ähnliche Fragen zu prüfen sind. bb) Soweit das Landgericht für solche Fälle eine Analogie zu 5 Abs. 1 RDG für geboten hält, fehlen - wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen – aber die Analogievoraussetzungen. Dem deutschen Gesetzgeber ging es nur um eine effektive und unverzügliche Abwehr rechtswidriger Inhalte (BT-Drs 18/12356, S. 1 ff.) und nicht um die effektive Verfolgung von etwaigen Vertragspflichtverletzungen der Anbieter sozialer Netzwerke durch “Overblocking." Nur mit Blick auf die Verbreitung unzulässiger Inhalte wurde die Zustellungsproblematik erörtert und nur “insbesondere" für die gerichtliche Abwehr solcher Äußerungen näher in den Blick genommen (BT-Drs. 18/12356, S. 27), wobei sich das “insbesondere" eher auf Fälle behördlichen Einschreitens beziehen dürfte, nicht auf Fälle wie hier, wo es nicht um das Verbreiten unzulässiger Inhalte, sondern im Gegenzug um die (vermeintlich) unzulässige Verhinderung des Verbreitens zulässiger Inhalte geht. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die anfänglich sprachlich noch offenere Fassung von § 5 im Regierungsentwurf (“sowie in zivilgerichtlichen Verfahren gegenüber dem zuständigen Gericht...”, vgl. BT-Drs 18/12356, S. 10/27) auf die heutige engere Fassung (“Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte”) verengt (BT-Drs. 18/13013, S. 11). Das hatte zwar - was die Beschwerdeführerinnen in ihren Ausführungen verschweigen - vor allem den Hintergrund, dass man die in der ersten Fassung angelegte Benennung (nur) für konkrete Gerichtsverfahren aufgeben wollte und klarstellen wollte, dass der Zustellungsbevollmächtigte “nicht nur in konkreten Verfahren, sondern dauerhaft, d. h. auch zum Zwecke der Einleitung von Verfahren mit Bezug zur Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Sinne von § 1 Absatz 3 NetzDG-E, verfügbar zu halten” sein soll (BT-Drs. 18/13013, S. 23). Doch wird auch damit erneut die Zielrichtung (nur) der effektiveren Verhinderung des Verbreitens unzulässiger Inhalte deutlich. Die Beschwerdeführerinnen weisen zudem zutreffend darauf hin, dass das Thema des von vielen Seiten befürchteten “Overblockings” im Gesetzgebungsverfahren zum NetzDG auch fortlaufend diskutiert wurde. Auch haben mehrere Abgeordnete und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen versucht, im Gesetz Pflichten für Netzwerkbetreiber vorzusehen, um eine zeitnahe/unverzügliche Wiederzugänglichmachung für die User zu gewährleisten (BT-Drs. 18/11856, S. 3) - wobei unklar blieb, ob auch dies in die Zuständigkeit des Zustellungsbevollmächtigten nach 5 des Entwurfes fallen sollte (insofern unklar BT-Drs. 18/11856, S. 2). Dieses Begehren fand im Gesetzgebungsverfahren keine Zustimmung (BT-Drs. 18/13013, S. 3 und 17), so dass es schon mit Blick darauf eher fern liegt, von einer planwidrigen Regelungslücke bei S 5 Abs. 1 RDG auszugehen, mit der man dann gerade diese Fälle nur dort beim Zustellungsbevollmächtigten - wenn auch sonst nirgends im NetzDG - erfassen würde. Die CDU/CSU-Fraktion plädierte seinerzeit vielmehr offen dafür, die “wichtige Frage, wann ein Anspruch auf Wiederherstellung eines rechtswidrig gelöschten Inhalts bestehe”, allenfalls in der kommenden Wahlperiode zu klären (BT-Drs 18/13013, S. 18; siehe auch Johannes Fechner (SPD), 244. Sitzung der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages am 30.06.207, Plenarprot. 18/244, S. 25126). Schon vor diesem Hintergrund und mit Blick auf Art 20 Abs. 3 GG scheidet die Annahme einer Planwidrigkeit bei § 5 Abs. 1 NetzDG und damit eine Analogie aus. cc) Eine Analogie ist auch nicht etwa mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und Art. 19 Abs. 4 GG geboten, da betroffene User in solchen Fällen ohne weiteres über die von den Beschwerdeführerinnen betonten Vorgaben der EuZustVO (Verordnung (EG) Nr 1393/2007) die Auslandszustellung im Parteiwege (§§ 191, 192 Abs. 1, 183, 1069 Abs. 1 ZPO) in Irland betreiben können. Insbesondere ist eine Zustellung durch Postbedienstete nach Art. 14 EuZustVO und mit Blick auf Art. 8 Abs. 4, 1 EuZustVO dabei auch ohne weiteren Übersetzungsaufwand möglich. Zwar rügt der Antragstellervertreter nicht ohne Grund, dass die Antragsgegnerin bisweilen in Irland an sie in deutscher Sprache zugestellte Schriftstücke unter Verweis auf fehlende Sprachkenntnisse zurückweisen und damit angesichts von Millionen Nutzern in Deutschland das Bild eines Unternehmens abrunden mag, welches sich Konsequenzen von Rechtsverstößen möglichst entziehen möchte (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 27.09.2018, BI. 96 f. d.A., S. 8 des Schriftsatzes v. 23.11.2018, BI. 235 d.A.). Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden wird dem aber - sollte es dazu kommen - zu erwidern sein, dass es rechtlich nicht auf die Sprachkenntnisse bei den Leitungsorganen und am Verwaltungssitz ankommt, sondern auf die Details der dezentrale Unternehmensstruktur (vgl. etwa OLG Frankfurt v. 01.07.2014, 6 U 104/14, BeckRS 2014, 21100; Müko-ZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 12). Schon mit Blick auf die Deutschland und die Millionen deutschen User betreuende, ersichtlich der deutschen Sprache mächtige und personell ausreichend besetzte Beschwerdeabteilung spricht dann aber wenig dafür, dass eine Zurückweisung gemäß Art. 8 EuZustVO in Fällen wie dem Vorliegenden noch berechtigt erfolgen kann und der der Betroffene so über Art 8 Abs. 3 EuZustvo zur Fertigung von Übersetzungen gezwungen würde.” Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.