Beschluss
15 W 3/22
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGK:2022:0214.15W3.22.00
7mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. In dem Zwangsvollstreckungsverfahren hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht A., des Richters am Oberlandesgericht C. und der Richterin am Oberlandesgericht K. am 14.2.2022 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 30.11.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 1.12.2021 aufgehoben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes vom 17.9.2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Der Gläubiger hat auf seinen Antrag vom 26.8.2021 am 27.8.2021 im einstweiligen Verfügungsverfahren einen Beschluss erwirkt, mit welchem der Schuldnerin untersagt wurde, einen auf der von ihr betriebenen Plattform www.facebook.com veröffentlichten Kommentar zu löschen und/oder den Gläubiger wegen dieses Kommentars zeitlich befristet durch Versetzen seines Profils in den sog. „read-only-modus“ zu sperren. Diesen Beschluss hat er den Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zunächst am 1.9.2021 im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt und sodann am 10.9.2021 durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen versucht. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin haben beide Zustellungen unter Hinweis auf ihre angeblich fehlende Zustellungsbevollmächtigung zurückgewiesen. Der Gläubiger war der von der Schuldnerin veranlassten Sperre seines Profils („read-only-modus“) für die volle Dauer von 30 Tagen ausgesetzt. Sodann wurde sein Profil von der Schuldnerin wieder freigeschaltet und am 14.10.2021 auch der streitgegenständliche Beitrag wieder hergestellt. Das Landgericht hat auf Antrag des Gläubigers mit dem angefochtenen Beschluss ein Ordnungsgeld in Höhe von 60.000 Euro verhängt und zur Begründung ausgeführt, die Schuldnerin sei ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 27.8.2021 nicht nachgekommen. Der Gläubiger habe jedenfalls durch den Gerichtsvollzieher am 10.9.2021 eine wirksame Zustellung vorgenommen und damit innerhalb der Vollziehungsfrist der §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO die einstweilige Verfügung vollzogen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin seien im einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 5 Abs. 1 NetzDG zustellungsbevollmächtigt gewesen, da diese Regelung durch die seit dem 28.6.2021 geltende Ausweitung auch auf Klagen auf Wiederherstellung – also bei Klagen des Nutzers gegen den Anbieter eines sozialen Netzwerks wegen unrechtmäßiger Löschung oder Sperrung – Anwendung finde. Die Schuldnerin habe den streitgegenständlichen Kommentar des Gläubigers als „ Hassrede “ erfasst und nicht etwa pauschal auf einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards verwiesen. Von daher habe der Gläubiger mangels näherer Konkretisierung davon ausgehen müssen, dass ihm ein strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde und macht geltend, eine wirksame Zustellung sei weder am 10.9.2021 noch zu einem anderem Zeitpunkt vor Ablauf der 30-tägigen Nutzungsbeschränkung des Profils des Gläubigers erfolgt. Die Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG nehme ausdrücklich nur Verfahren wegen „ rechtswidriger Inhalte “ gemäß § 1 Abs. 3 NetzDG in Bezug und um ein solches Verfahren handele es sich vorliegend nicht. Eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 NetzDG verbiete sich mit Blick auf Systematik, Gesetzgebungsgeschichte und dem Aspekt der Richtlinienkonformität. Auch der Zweck der Regelung, die zur Bekämpfung von „ Hasskriminalität und anderer strafbarer Inhalte “ im Netz geschaffen worden sei, spreche gegen die Annahme einer generellen Zustellungsbevollmächtigung. Die Schuldnerin beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 12.11.2021 (9 O 202/21) aufzuheben und den Antrag des Gläubigers auf Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin zurückzuweisen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 1.12.2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und begründet, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Gläubigers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückzuweisen war. 1. Die Voraussetzungen für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Schuldnerin nach § 890 ZPO liegen nicht vor, da es für den Zeitraum, in welchem das Profil des Gläubigers in den sog. „read-only-modus“ versetzt bzw. der streitgegenständliche Beitrag nicht wieder eingestellt war, an einer wirksamen Zustellung des Beschlusses vom 27.8.2021 fehlt. Zwar wird eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung schon mit der Verkündung des Urteils sofort wirksam und ist vom Schuldner daher im Grundsatz bereits ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie nur – wie üblich – die Ordnungsmittelandrohung enthält; die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen wie die Zustellung müssen dann erst bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses vorliegen (BGH, Beschl. v. 22.1.2009 - I ZB 115/07, GRUR 2009, 890 Rn. 10 ff.; BeckOK-ZPO/ Stürner , Ed. 43, § 890 Rn. 28). Das gilt aber ungeachtet der Frage eines Vertretenmüssens in solchen Fällen nicht bei einer – wie hier – gerade nicht verkündeten Beschlussverfügung, die vor der Zuwiderhandlung wirksam zuzustellen ist (siehe etwa BGH, Beschl. v. 8.12.2016 – I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn.13; MüKo-ZPO/ Gruber , 6. Aufl. 2020, § 890 Rn. 16; Sturhahn , in: Schuschke u.a., Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl. 2020, § 890 Rn. 18, 28 m.w.N.). a. Unstreitig waren die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellungsversuche im September 2021 – anders als dies nunmehr im Widerspruchs- bzw. Beschwerdeverfahren der Fall ist – noch nicht mit deren Vertretung im Verfügungs- und-/oder Zwangsvollstreckungsverfahren beauftragt gewesen. Abweichendes macht auch der Gläubiger nicht geltend. Dass die vom Gläubiger daneben gemäß § 183 ZPO beantragte Zustellung im Ausland zu einem Zeitpunkt innerhalb der 30-tägigen Sperre bzw. vor Wiederherstellung des streitgegenständlichen Kommentars zu einer Zustellung bei der Schuldnerin selbst geführt hat, trägt dieser ebenfalls nicht vor. b. Eine Zustellungsbevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin für die vom Gläubiger am 1.9.2021 im Parteibetrieb von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO) bzw. am 10.9.2021 durch den Gerichtsvollzieher (§ 192 ZPO) veranlassten Zustellungen ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG. Diese Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, weil Gegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens keine „ rechtswidrigen Inhalte “ im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG sind und eine weite Auslegung auf Verfahren über sonstige, nicht von § 1 Abs. 3 NetzDG erfassten Inhalte nicht in Betracht kommt. aa. Bei der von der Schuldnerin gelöschten und am 14.10.2021 wieder im Profil des Gläubigers hergestellten Äußerung („ Stefan schön wärs, wer soll denn dann neu ordnen, wer regieren? Die Deutschen sind zu dumm richtig zu wählen “) handelt es sich – etwas Anderes wird auch von den Parteien des vorliegenden Verfahrens nicht geltend gemacht – nicht um einen Inhalt, der den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 d StGB erfüllt und damit als „ rechtwidriger Inhalt “ im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG anzusehen ist. Vielmehr geht es bei dieser Äußerung nur um Fragen eines Verstoßes des Gläubigers gegen die Gemeinschaftsstandards der Schuldnerin und damit um rein vertragliche Pflichtverletzungen und solche der Verletzung von Schutz- und Treuepflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Gläubiger angesichts der Löschungs- und Sperrungsmitteilung der Schuldnerin davon ausgehen musste oder auch nur konnte, ihm würde möglicherweise ein unter § 1 Abs. 3 NetzDG zu fassendes strafbares Verhalten vorgeworfen. Daran bestehen nach Auffassung des Senats schon im Tatsächlichen Bedenken, weil die entsprechende Mitteilung der Schuldnerin gerade nicht auf ein strafbares Verhalten abstellt, sondern mit der Formulierung „ Du kannst für 30 Tage nichts posten oder kommentieren. Du hast etwas gepostet, das gegen unsere Gemeinschaftsstandards verstößt. Dieser Kommentar verstößt gegen unsere Standards zu Hassrede. Nur du kannst ihn sehen “ (vgl. Seite 6 der Antragsschrift) vielmehr eindeutig nur ihre Gemeinschaftsstandards in Bezug nimmt, nach denen gerichtsbekannt auch solche Äußerungen gelöscht werden können, die die in § 1 Abs. 3 NetzDG aufgeführten oder sonstigen Straftatbestände nicht erfüllen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, allein die Verwendung des Begriffs „ Hassrede “ vermöge einen (zwingenden?) Rückschluss auf den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gegenüber dem Gläubiger zu rechtfertigen, vermag der Senat dem in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Letztlich kommt es auf diese Frage aber schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an, da die Anwendbarkeit von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht davon abhängt, wie die Löschungsmitteilung der Schuldnerin nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen ist und ob im Zweifel – und dann im Hinblick auf die erleichterte inländische Zustellung – zugunsten des Nutzer von einem „ rechtswidrigen Inhalt “ im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG auszugehen ist, wenn die Schuldnerin eine konkrete Darstellung des von ihr erhobenen Vorwurfs unterlässt und lediglich „ reduzierte, undifferenzierte “ Begriffe verwendet. Vielmehr ist der jeweilige Verfahrensgegenstand und damit die vom Betreiber des sozialen Netzwerks beanstandete Äußerung des Nutzers entscheidend, die dann einer rechtlichen Bewertung dahingehend zu unterziehen sind, ob sie zu den in § 1 Abs. 3 NetzDG genannten „ rechtswidrigen Inhalten “ gehört. bb. Auf gerichtliche Verfahren vor deutschen Gerichten, die sich nicht auf solche „ rechtswidrigen Inhalte “ im Sinne von § 1 Abs. 3 NetzDG, sondern auf sonstige Inhalte beziehen, kann die Zustellungsbevollmächtigung nach § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG nicht erstreckt werden (so auch KG, Beschl. v. 6.3.2019 – 10 W 192/18, NJW 2019, 2624; LG Berlin, Hinweis v. 12.10.2021 – 27 O 399/21, n.v. = Anlage 1, Bl. 62 OMH; tendenziell auch schon, im Ergebnis aber offen lassend noch Senat, Beschl. v. 16.11.2021 – 15 W 64/21, juris [mit unzutreffendem Datum]). Denn auch wenn es Argumente für eine weitere Lesart geben mag, ist jedenfalls mit Blick auf § 3 TMG und die Regelung in Art. 3 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-RL) eine solche wortlautgetreu enge (richtlinienkonforme) Auslegung mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip geboten. Der Wortlaut des § 5 Abs. 1 NetzDG erfasst sprachlich nur die Fälle der „unbegründeten Annahme der Verbreitung rechtswidriger Inhalte, insbesondere in Fällen, in denen die Wiederherstellung entfernter oder gesperrter Inhalte begehrt wird“ , womit im Hinblick auf die Legaldefinition in § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich diejenigen Fälle erfasst werden, in denen tatsächlich die dort genannten Straftatbestände entscheidungsrelevant sind. Auch die Systematik des NetzDG spricht gegen eine weite Anwendung der Vorschrift über den Wortlaut hinaus. Denn der Zustellungsbevollmächtigte in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. wurde ursprünglich im Zusammenhang mit der Bekämpfung von rechtswidrigen Inhalten i.S.d. § 1 Abs. 3 NetzDG a.F. zur Effizienzsteigerung eingeführt, womit die dann erfolgte Erweiterung in § 5 Abs. 1 NetzDG auf die „spiegelbildlichen“ Fälle eines potentiellen „Overblockings“ wegen zu Unrecht als strafbar eingestufter Inhalte dann systematisch nur eine Art „actus contrarius“ wäre. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich für die vom Gläubiger vorliegend vertretene weite Auslegung des § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG durchaus Anhaltspunkte in der Gesetzgebungsgeschichte und der Gesetzesbegründung finden lassen. Die Idee, eine Art genereller Zustellungsvollmacht für alle zivilrechtlichen Verfahren gegen die Betreiber zu schaffen (so RegE zum NetzDG, BT-Drs. 18/12356, S. 27), war zwar schon im Zuge des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens bewusst wieder zurückgestellt worden (BT-Drs. 18/13013, S. 25; siehe auch Liesching , in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 238. EL September 2021, § 5 NetzDG Rn. 1). Jedoch wurde bereits bei der Einführung des NetzDG die sog. Overblocking-Thematik diskutiert und es sind im Zusammenhang mit dieser Diskussion dann im Schrifttum schon früh explizite Regelungen vorgeschlagen worden, die u.a. die Zustellungsbevollmächtigung in – wohl allen (?) - diesbezüglichen gerichtlichen Verfahren regeln sollten (vgl. etwa Peukert , MMR 2018, 572, 575/578: „An diese Person können Zustellungen … in Gerichtsverfahren vor deutschen Gerichten wegen der Verbreitung rechtswidriger Inhalte und der Löschung oder Sperrung rechtmäßiger Inhalte bewirkt werden“ ; dem folgend Höch , NJW 2019, 2624, 2626). Allerdings hat trotz dieser Diskussion die Neufassung von § 5 Abs. 1 NetzDG keine vollständige Klarheit gebracht: Die im Regierungsentwurf (BT-Drs. 19/18792) vorgesehene Neuregelung – die im weiteren Gesetzgebungsverfahren zur Novelle unverändert geblieben ist (vgl. BT-Drs. 19/29392) – konstatierte lediglich, dass beim inländischen Zustellungsbevollmächtigten „in der Rechtspraxis unterschiedliche Auffassungen zum genauen Geltungsbereich (bestehen)“ und nunmehr deshalb „klargestellt werden (solle), dass der Zustellungsbevollmächtigte auch für sogenannte Wiederherstellungsklagen zuständig ist“ (BT-Drs. 19/18792, 2), womit man „die Rechtsunsicherheit im Hinblick auf den Umfang der Regelung zum Zustellungsbevollmächtigten“ beseitigen wollte (BT-Drs. 19/18792, 17). In § 5 Abs. 1 NetzDG sollte auf diese Weise „klargestellt“ werden, dass an den Zustellungsbevollmächtigten (auch) solche Klagen zugestellt werden können, mit denen die „unbegründete Annahme des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ geltend gemacht wird. Davon sollten „insbesondere“ solche Wiederherstellungsklagen erfasst sein, mit denen die Wiederherstellung eines vom Netzwerk „mit entsprechender Begründung“ entfernten Inhaltes begehrt oder die Unzulässigkeit einer „darauf gestützten“ Account-Sperrung geltend gemacht wird (alles BT-Drs. 19/18792, 19). In der Einzelnormbegründung zu § 5 NetzDG (vgl. BT-Drs. 19/18792, 54) wurde dann u.a. auf die Entscheidung des Senats vom 11.1.2019 (15 W 59/18 und 15 W 1/19) und die – dieser folgenden – Entscheidung des Kammergerichts vom 6.3.2019 (10 W 192/18, NJW 2019, 2624) Bezug genommen sowie auf die Streitfrage, ob die bisherige Regelung in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. dahin auszulegen sei, dass auch Verfahren erfasst seien, in welchen „spiegelbildlich“ entscheidungserheblich geltend gemacht werde, dass keine rechtswidrigen Inhalte vorliegen, wie dies etwa bei Klagen auf Wiederherstellung von gelöschten Inhalten oder – „mit der Begründung des Vorliegens rechtswidriger Inhalte“ – gesperrter Accounts wegen aus Sicht der Nutzer zu Unrecht als rechtswidrig eingestufter Inhalte der Fall sein kann. Mit der Ergänzung der Norm wollte der Gesetzgeber diese Unsicherheit beseitigen und nur „klarstellen“ , dass die Regelung „auch für Verfahren gilt, in denen gerade die unbegründete Annahme des Verbreitens rechtswidriger Inhalte geltend gemacht wird, beispielsweise wenn ein Nutzer die Wiederherstellung eines gelöschten Inhalts begehrt.“ In der Sache ging es damit aber nicht nur um eine bloße „Klarstellung“, sondern eine substantielle Erweiterung des Aufgabenbereichs des inländischen Zustellungsbevollmächtigten (zutreffend so noch BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 33, § 5 NetzDG Rn. 27; in Ed. 34 nicht mehr ausgeführt, für die hier vertretene enge Auslegung aber wohl a.a.O., Rn. 24). Nichtdestotrotz hat man sich in der Beschlussempfehlung im Rechtsausschuss (BT-Drs. 19/29392) zu diesen Fragen nicht mehr verhalten und nur (erneut) betont, dass (angeblich nur) „klargestellt“ werde, dass der Zustellungsbevollmächtigte „auch für sog. Wiederherstellungsklagen zuständig sei“ (a.a.O., 1), ohne dies näher zu definieren bzw. dann auch im Wortlaut der nunmehr geltenden Fassung des § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG deutlich zu machen. Dass man zusätzlich eine weitergehende Zustellungsregelung auch für Fälle treffen wollte, in denen es nicht um (sei es nur potentiell) „ rechtswidrige Inhalte “ i.S. des NetzDG geht, ergibt sich daraus jedenfalls nicht. Der Senat verkennt nicht, dass es bei einer solchen engen und an der im Wortlaut weiterhin enthaltenen Verweisung (nur) auf die „ rechtswidrigen Inhalte “ in § 1 Abs. 3 NetzDG orientierten Auslegung von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG in der Praxis zu erheblichen Verunsicherungen bei der Zustellungsfrage kommen kann, zumal die Grenzen zwischen strafbaren Inhalten einerseits und bloßen zivilrechtlichen (Vertrags-)Verfehlungen andererseits fließend sind und dann die für Rechtshängigkeit und Zwangsvollstreckung zentrale Zustellungsfrage allein davon abhängen würde, wann etwa eine heftige Kritik des Nutzers in eine strafrechtlich relevante Formalbeleidigung „umschlägt“ und dem Bereich des § 1 Abs. 3 NetzDG unterfällt. Dass der Gesetzgeber die Frage der Zustellung in Fällen vermeintlich unberechtigter Löschung ausdrücklich nur für strafrechtlich relevante „Hassrede“ regeln wollte, für „normale Hassrede“ aber nicht, leuchtet insofern kaum ein, zumal er ansonsten zu § 5 Abs. 1 NetzDG betont hat, dass der Geltungsbereich des Zustellungsbevollmächtigten für Zustellungen in Gerichtsverfahren „weit“ zu verstehen sein soll (BT-Drs 19/18792, 54) und er deswegen einige Regelungen zum Umfang eingefügt hat, die das zum Ausdruck bringen. Indes ist – und das ist für den Senat letztlich wesentlich – die Regelung in § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG jedenfalls mit Blick auf das sog. Herkunftslandprinzip (vgl. § 3 TMG und Art. 3 der E-Commere-Richtlinie) im Zweifel (richtlinienkonform) eng und streng am Wortlaut auszulegen: Bestanden schon von Anfang an Bedenken an der Vereinbarkeit des NetzDG u.a. mit der genannten europarechtlichen Bestimmung (vgl. etwa allg. Feldmann , K&R 2017, 292, 296; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen , K&R 2017, 433, 433 f.; Spindler , ZUM 2017, 473, 474 ff.; ders. , K&R 2017, 533, 535 f.; Wimmers/Heymann , AfP 2017, 93, 96 f.), und zwar gerade auch mit Blick auf den Zustellungsbevollmächtigten nach § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. (kritisch dazu speziell etwa Spindler , GRUR 2018, 365, 372; BeckOK Informations- und Medienrecht/ Knoke/Krüger , Ed. 34, § 5 NetzDG Rn. 5), so hat der Gesetzgeber im Zuge der NetzDG-Novelle diese Bedenken (weiterhin) als unerheblich angesehen (BT-Drs. 19/18792, 21) und mit Blick auf § 5 Abs. 1 NetzDG auch in diesem Zusammenhang von einer nicht weiter belastenden bloßen „ Klarstellung “ gesprochen, was – wie gezeigt – schon vom Ansatz her zweifelhaft ist, weil es inhaltlich um eine Erweiterung geht. Insofern hält der Senat es aber jedenfalls nicht für belastbar, dass der Gesetzgeber sich im Hinblick auf einen möglicherweise angestrebten weiten Anwendungsbereich der Zustellungsbevollmächtigung auch weiterhin (vgl. zum NetzDG auch BT-Drs. 18/12356, 14) auf Art. 3 Abs. 4 der E-Commere-Richtlinie beruft (vgl. auch § 3 Abs. 5 TMG). Denn die Ausnahmetatbestände des Art. 3 Abs. 4 und Abs. 5 E-Commerce-Richtlinie betreffen (im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 1 E-Commerce-Richtlinie) richtigerweise nur Schutzmaßnahmen im konkreten Einzelfall (vgl. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Weller , Ed. 34, § 3 TMG Rn. 32 m.w.N.; Liesching , Das Herkunftslandprinzio der E-Commerce-Richtlinie und seine Auswirkung auf die aktuelle Mediengesetzgebung in Deutschland, S. 58 ff.). Sie erlauben daher gerade nicht ohne weiteres auch abstrakt-generelle nationale gesetzliche Regelungen und offene Legalausnahmen wie im NetzDG (vgl. insb. BeckOK Informations- und Medienrecht/ Hoven/Gersdorf , a.a.O., § 1 Rn. 9). Selbst wenn man das anders sehen wollte, müsste es jedenfalls – auch mit Blick auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) – zumindest um verhältnismäßige Regelungen zur Erreichung der anerkannten europarechtlichen Schutzziele gehen. Selbst wenn man solche aus Gründen des in Art. 3 Abs. 4 der E-Commerce-Richtlinie genannten „Schutz(es) der öffentlichen Ordnung, insbesondere Verhütung, Ermittlung, Aufklärung und Verfolgung von Straftaten, einschließlich … der Bekämpfung der Hetze …sowie von Verletzungen der Menschenwürde einzelner Personen“ für den früheren Anwendungsbereich der Zustellungsvollmacht in § 5 Abs. 1 NetzDG a.F. anerkennen mag und dann dies – ggf. auch zum „Schutz der Verbraucher“ – mit § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG auf „spiegelbildlich“ zu Strafvorwürfen eingeleitete Wiederherstellungsverfahren ausdehnen wollte, begegnet jedenfalls eine generelle weitere Ausdehnung auf alle „Overblocking-Sachverhalte“ und damit auch auf solche wegen einfacher Vertragsverstöße über den Wortlaut hinaus gravierenden Bedenken mit Blick auf die europarechtlichen Vorgaben. Gerade im vorliegenden Fall, in dem es lediglich um einen Streit um vertragliche Pflichten der Parteien, nicht aber um das Erreichen von europarechtlichen Schutzzielen im Sinne von Strafverfolgung oder Schutz der Menschenwürde geht, ist nach Ansicht des Senats eine solche Ausnahme, welche die Abweichung vom Herkunftsprinzip rechtfertigt, nicht ersichtlich. cc. Schließlich ist auch eine analoge Anwendung von § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG mit Blick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes und Art. 19 Abs. 4 GG nicht geboten. Denn die Nutzer können in Fällen außerhalb des Anwendungsbereichs von § 1 Abs. 3 NetzDG ohne weiteres über die Vorgaben der EuZustVO die Auslandszustellung im Parteiwege (§§ 191, 192 Abs. 1, 183, 1069 Abs. 1 ZPO) in Irland betreiben. Insbesondere ist eine Zustellung durch Postbedienstete nach Art. 14 EuZustVO und mit Blick auf Art. 8 Abs. 4, 1 EuZustVO dabei auch ohne weiteren Übersetzungsaufwand möglich. Auch im Hinblick auf die in solchen Fällen von der Schuldnerin oftmals gezeigte Verhaltensweise, in Irland an sie in deutscher Sprache zugestellte Schriftstücke unter Verweis auf fehlende Sprachkenntnisse zurückzuweisen, vermag der Senat darin letztlich keinen Anlass für eine analoge Anwendung der Regelungen zur Zustellungsbevollmächtigung zu erblicken. Denn da es rechtlich nicht auf die Sprachkenntnisse bei den Leitungsorganen und am Verwaltungssitz ankommt, sondern auf die Details der dezentralen Unternehmensstruktur, spricht schon mit Blick auf die die Vielzahl deutscher User betreuende, ersichtlich der deutschen Sprache mächtige und personell ausreichend besetzte Beschwerdeabteilung wenig dafür, dass eine Zurückweisung gemäß Art. 8 EuZustVO in Fällen wie dem Vorliegenden noch berechtigt erfolgen kann und der Betroffene so über Art. 8 Abs. 3 EuZustVO zur Fertigung von Übersetzungen gezwungen würde. 2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, da die Rechtssache im Hinblick auf die hier entscheidungserheblichen Frage der Reichweite des § 5 Abs. 1 S. 2 NetzDG grundsätzliche Bedeutung hat. Im Hinblick auf ein solches Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat von einer Vorlage nach Art. 267 AEUV abgesehen. 3. Der Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Vollstreckungsverfahren bedarf es im Hinblick auf die für das Gericht anfallenden Festgebühren (KV-GKG Nr. 2111 ff.) nicht.