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Beschluss

1 W 1290/20

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2021:0112.1W1290.20.00
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Leitsätze
Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht „männlich“ einzutragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855 und Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14, FamRZ 2015, 683).(Rn.9)
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 ist dem Beteiligten zu 1 die Nummer „1“ zuzuordnen; er ist in dem Datenfeld Nr. 1200 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStV für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“, im Datenfeld Nr. 1205 mit den sich aus dem Beschlusseingang ergebenden Vornamen und im Datenfeld Nr. 1220 mit dem Geschlecht „männlich“ einzutragen. Die darüberhinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein österreichischer Frau-zu-Mann-Transsexueller, dessen Name in Österreich geändert und dessen Geschlecht im dortigen Zentralen Personenstandsregister berichtigt wurde, ist im Rechtssinn Mutter des von ihm in Deutschland geborenen Kindes. Er ist im Geburtenregister als Mutter des Kindes mit seinem aktuell geführten Vornamen und dem Geschlecht „männlich“ einzutragen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6. September 2017 – XII ZB 660/14, FamRZ 2017, 1855 und Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14, FamRZ 2015, 683).(Rn.9) Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 ist dem Beteiligten zu 1 die Nummer „1“ zuzuordnen; er ist in dem Datenfeld Nr. 1200 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 Nr. 1 PStV für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“, im Datenfeld Nr. 1205 mit den sich aus dem Beschlusseingang ergebenden Vornamen und im Datenfeld Nr. 1220 mit dem Geschlecht „männlich“ einzutragen. Die darüberhinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der am 22. April 1975 in Wien geborene Beteiligte zu 1 ist österreichischer Staatsbürger. Seine Geburt wurde von dem Standesamt Wien-Ixxxx Sxxx am 2. Mai 1975 mit dem Vornamen A. beurkundet. Der Magistrat der Stadt Wien bewilligte mit Bescheid vom 29. März 2010 die Änderung des Vornamens in J. N. A.. In seinem am 28. Mai 2010 ausgestellten und bis zum 27. Mai 2020 gültigen Reisepass waren die Vornamen J. N. und das Geschlecht „F“ vermerkt. Im Jahr 2016 beantragte der Beteiligte zu 1 bei der Botschaft der Republik Österreich in Berlin mit Erfolg die Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit. Die Botschaft erteilte ihm am 27. Dezember 2016 einen Auszug aus dem Geburtseintrag, in dem bei der Rubrik Geschlecht „M“ vermerkt ist. Der Beteiligte zu 2 ist deutscher Staatsangehöriger. Er schloss mit dem Beteiligten zu 1 am 10. Juli 2019 vor dem Standesamt N. von B. die Ehe. Der Beteiligte zu 1 gebar am 10. Juli 2019 in Berlin den Beteiligten zu 3. Hierüber stellte die Botschaft der Republik Österreich in Berlin am 21. August 2019 eine Geburtsurkunde aus, in der der Beteiligte zu 1 unter der Rubrik „Mutter/Elternteil“ mit den Vornamen J. N. A. und der Beteiligte zu 2 unter der Rubrik „Vater/Elternteil“ verlautbart werden. In der Geburtsurkunde zugrundeliegenden Personenstandsregister ist das Geschlecht des Beteiligten zu 1 mit „männlich“ vermerkt. Das Standesamt – der Beteiligte zu 4 – hat Zweifel, mit welchem Vornamen und welcher Geschlechtsangabe der Beteiligte zu 1 in das Geburtenregister einzutragen ist. Über die Beteiligte zu 5 hat er die Sache dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat das Standesamt mit Beschluss vom 14. Januar 2020, teilweise berichtigt durch den Beschluss vom 9. Juni 2020, angewiesen, den Beteiligten zu 1 im Geburtenregister unter der Rubrik „Mutter“ mit dem Vornamen A. und dem Geschlecht weiblich einzutragen. Gegen den am 13. Februar 2020 zugestellten Beschluss vom 14. Januar 2020 wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 im eigenen und im Namen des Beteiligten zu 3 mit ihrer Beschwerde vom 10. März 2020, der das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 9. Juni 2020 nicht abgeholfen hat. Die Beteiligten zu 1 bis 3 streben die Eintragung der „aktuellen Vornamen“ des Beteiligten zu 1 möglichst unter „Elternteil 1“ oder „Vater 1“ im Geburtenregister an. II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht bei dem Amtsgericht erhoben worden, §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG, 51 Abs. 1, Abs. 2 HS 2 PStG. 2. Gegenstand des Verfahrens sind allein die von dem Standesamt geäußerten Zweifel zur Eintragung der Angaben zu dem Beteiligten zu 1 im Geburtenregister bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3. Nur hierüber hat das Amtsgericht auch entschieden. Mit ihrer Beschwerde können die Beteiligten zu 1 bis 3 deshalb keine weiteren, über die von dem Standesamt geäußerten Zweifel hinausgehenden Anweisungen zur Eintragung im Geburtenregister, insbesondere zu dem Beteiligten zu 2 erreichen. Dies wäre einem – weiteren – Verfahren vor dem Amtsgericht vorbehalten, sollte das Standesamt von der Eintragung des Beteiligten zu 2 im Geburtenregister absehen, § 49 Abs. 1 PStG, wofür angesichts dessen Vermerks vom 15. August 2019 (Blatt 23 der standesamtlichen Sammelakten) derzeit aber nichts spricht. 3. Die Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg. Zwar ist der Beteiligte zu 1 im Geburtenregister als Mutter des Beteiligten zu 3 einzutragen, jedoch mit seinen derzeit geführten Vornamen und (männlichem) Geschlecht. a) Verfahrensrechtlich maßgeblich für Eintragungen in deutschen Personenstandsregistern ist das deutsche Verfahrensrecht, lex fori (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2020 – 1 W 47/19 – FamRZ 2020, 607, 608). Danach hat das Standesamt im Geburtenregister u.a. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern und ihr Geschlecht zu beurkunden, § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG. Bei der Erstbeurkundung der Geburt wird der Person, die das Kind geboren hat, die Nr. „1.“ zugeordnet und sie wird im Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Mutter“ eingetragen, § 42 Abs. 2 S. 1 PStV. Dies gilt auch für Personen, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugeordnet sind, § 42 Abs. 2 S. 3 PStV. Der Person, deren Vaterschaft zu dem Kind nach § 1592 BGB besteht, wird die Nr. „2.“ zugeordnet und sie wird in dem Datenfeld für die familienrechtliche Bezeichnung als „Vater“ eingetragen, § 42 Abs. 2 S. 2 PStV. Eine andere Zuordnung sieht die Personenstandsverordnung lediglich bei der Adoption durch Personen vor, die weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht angehören. Nur sie sind durch Folgebeurkundung im Geburtenregister als „Elternteil“ zu bezeichnen, § 42 Abs. 3 S. 2 PStV. Danach ist es im Ausgang nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das Standesamt angewiesen hat, den Beteiligten zu 1 im Datenfeld Nr. 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 einzutragen. Der Beteiligte zu 1 hat den Beteiligten zu 3 geboren. b) Die Eintragung des Beteiligten zu 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 entspricht auch ihren materiell-(familien)rechtlichen Verhältnissen zueinander. Nur mit dieser Bezeichnung ist gewährleistet, dass das Geburtenregister seiner Aufgabe gemäß den Personenstand des Beteiligten zu 3, § 1 Abs. 1 PStG, bezogen auf die rechtliche Elternschaft des Beteiligten zu 1 zutreffend wiedergibt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 290; 2017, 1855, 1859). Die rechtliche Zuordnung des Beteiligten zu 3 zu dem Beteiligten zu 1 ist eine Frage der Abstammung, die sich aus dem gemäß Art. 19 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden Recht ergibt (vgl. BGH, NJW 2016, 2322, 2324). In Betracht kommt deutsches und wegen der Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1 österreichisches Recht. Diese unterscheiden sich in der rechtlichen Zuordnung des Beteiligten zu 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 im Ergebnis nicht. aa) Die Abstammung eines Kindes unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB. Die Beteiligten zu 1 bis 3 leben in Berlin, so dass deutsches Recht anzuwenden ist. (1) Das deutsche Abstammungsrecht ist davon geprägt, dass es die Fortpflanzungsfunktionen der Elternteile (Geburt oder Zeugung) mit ihrem Geschlecht verknüpft: die Rolle der Gebärenden wird einer Frau (Mutter), § 1591 BGB, und die Rolle des Erzeugers einem Mann (Vater) zugewiesen, § 1592 BGB (BGH, FamRZ 2017, 1855, 1858). An dieser Zuordnung ändert sich im Verhältnis zu dem Kind nichts, wenn es von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach rechtskräftiger Entscheidung über die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit geboren worden ist (BGH, a.a.O., 1856; Senat, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 1 W 48/14 – FamRZ 2015, 683). Der Frau-zu-Mann-Transsexuelle ist insoweit weiterhin als Frau anzusehen und entsprechend als Mutter im Geburtenregister seines Kindes einzutragen. Ein Anspruch, nach dem neuen – männlichen – Geschlecht behandelt zu werden, § 10 Abs. 1 TSG, besteht hier nicht, § 11 S. 1 TSG (ebenso umgekehrt für Mann-zu-Frau-Transsexuelle: BGH, FamRZ 2018, 290, 291; Senat, Beschluss vom 14. Februar 2019 – 1 W 102/18 – FamRZ 2019, 1177; Beschluss vom 15. August 2019 – 1 W 432/18 – FamRZ 2020, 109). (2) Im Ausgang zutreffend hat das Amtsgericht aber erkannt, dass die Regelungen des Transsexuellengesetzes nicht unmittelbar angewandt werden können, weil der Vorname des Beteiligten zu 1 und sein Geschlecht nicht nach diesem Gesetz geändert worden sind. Entgegen der angefochtenen Entscheidung kommt eine analoge Anwendung nicht in Betracht. Eine Analogie erfordert zum einen eine planwidrige Regelungslücke. Zum anderen muss die Vergleichbarkeit der zur Beurteilung stehenden Sachverhalte gegeben sein, also der entscheidungsrelevante Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem Tatbestand, den der Gesetzgeber geregelt hat, vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, FamRZ 2019, 1056, 1057). Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Änderungen der Vornamen und Feststellungen der Geschlechtszugehörigkeit sah das Gesetz zunächst nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder für solche Personen mit deutschem Personalstatut vor, § 1 Abs. 1 Nr. 1 TSG a.F. Das hat das Bundesverfassungsgericht teilweise für verfassungswidrig erachtet und in diesem Rahmen darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Rechte des Transsexuellengesetzes auf Ausländer zu erstrecken (BVerfG, FamRZ 2006, 1818, 1822). Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Transsexuellengesetzes auf solche Ausländer erweitert, die sich dauerhaft rechtmäßig in Deutschland aufhalten und deren Heimatrecht keine dem Transsexuellengesetz vergleichbare Regelung kennt, § 1 Abs. 1 Nr. 3 lit. d) TSG (vgl. BT-Drs. 16/5445, 13f; BGH, FamRZ 2018, 383). Eine von dem Bundesverfassungsgericht für möglich erachtete weitere Öffnung für Ausländer hat er nicht getroffen. Danach scheidet eine analoge Anwendung des Transsexuellengesetzes auf Ausländer wie den Beteiligten zu 1 aus, deren Vorname und Geschlechtszugehörigkeit bereits im Heimatstaat geändert bzw. festgestellt worden sind. Sie hat der Gesetzgeber bewusst von den Regelungen des Gesetzes ausgenommen. (3) Allerdings wird diskutiert, § 11 S. 1 TSG als eine dem Abstammungsrecht zugehörige Norm zu qualifizieren mit der Folge, dass sie dann doch auf nach ihrem Heimatrecht anerkannte Frau-zu-Mann-Transsexuelle anzuwenden wäre (Wall, StAZ 2020, 120, 121; ders., StAZ 2020, 201, 203). Der Beteiligte zu 1 wäre danach als Mutter des Beteiligten zu 3 im Geburtenregister einzutragen. Ob dem zu folgen ist, muss nicht entschieden werden. Letztlich bedarf es für die Frage, ob der Beteiligte zu 1 als Mutter einzutragen ist, nicht des Rückgriffs auf § 11 S. 1 TSG. Seine Stellung als Mutter des Beteiligten zu 3 folgt bereits unmittelbar aus §§ 1591 ff BGB. Wie bereits erörtert, beruhen die dort getroffenen Zuweisungen als Mutter und Vater des Kindes auf dem spezifischen Fortpflanzungsbeitrag der jeweiligen Person (BGH, FamRZ 2018, 290, 291; 2017, 1855, 1857). In diesem Sinne sind die Begriffe „Frau“ in § 1591 BGB und „Mann“ in § 1592 BGB zu verstehen. Sie knüpfen an das biologische Geschlecht der Person an, das von einer Feststellung der – rechtlichen – Zugehörigkeit zu dem anderen Geschlecht regelmäßig unberührt bleibt. Der Rückgriff auf § 11 S. 1 TSG beschränkt sich danach auf Inlandsfälle zur Überwindung des Offenbarungs- und Ausforschungsverbots gemäß §§ 10 Abs. 2, 5 TSG. Eine andere statusrechtliche Zuordnung sieht das deutsche Recht nicht vor. Der Beteiligte zu 1 kann insbesondere auch nicht als Vater des Beteiligten zu 3 im Geburtenregister eingetragen werden, weil in seiner Person keine der für eine Vaterschaft erforderlichen Voraussetzungen des § 1592 BGB vorliegen (vgl. Senat, Beschluss vom 15. August 2019 – 1 W 432/18 – FamRZ 2020, 109). Ohnehin würde dies im Widerspruch zu der von dem Beteiligten zu 2 beanspruchten Vaterschaft stehen. Nach deutschem Recht kann ein Kind nur eine Mutter haben, § 1591 (BGH, FamRZ 2018, 290). Für die rechtliche Vaterschaft gilt nichts Anderes, §§ 1592, 1593, 1594, 1600d BGB. Der Standesbeamte kann die Eintragung der Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht geschlechtsneutral vornehmen. Eine von den Beteiligten zu 1 bis 3 gewünschte Eintragung als „Elternteil“ ist für Personen, die das Kind geboren haben, nicht vorgesehen, § 42 Abs. 2 PStV. bb) Die Abstammung eines Kindes kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört, Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 1 kann die Abstammung deshalb nach österreichischem Recht bestimmt werden, dessen Kollisionsrecht die Verweisung annimmt, §§ 21 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 IPRG, 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StBG, 143 ABGB (die Gesetze Österreichs sind dem Rechtsinformationssystem des Bundes – RIS – entnommen: ww.ris.bka.gv.at; Wall, StAZ 2020, 120, 121). Nach österreichischem Recht ist Mutter die Frau, die das Kind geboren hat, § 143 ABGB. Die Zuordnung der Mutterschaft entspricht danach ebenfalls dem Fortpflanzungbeitrag dieser Person. Dies gilt auch für die Vaterschaft, § 144 Abs. 1 ABGB. Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass neben der Mutter unter bestimmten Voraussetzungen eine weitere Frau Elternteil des Kindes sein kann, § 144 Abs. 2 ABGB. Diese Frau ist rechtlich jedenfalls nicht – weitere – Mutter des Kindes. Vielmehr sind auf sie die auf den Vater und die Vaterschaft bezugnehmenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden, § 144 Abs. 3 S. 1 ABGB. An der nach § 143 ABGB getroffenen Zuordnung ändert sich nichts, wenn das Kind von einem Frau-zu-Mann-Transsexuellen geboren worden ist. Diesen Fall erfassende besondere gesetzliche Regelungen bestehen in Österreich nicht. Von der dortigen Rechtsprechung sind lediglich die Voraussetzungen entwickelt worden, bei deren Vorliegen die Personenstandsbehörde die Beurkundung des Geschlechts im Personenstandsregister zu ändern hat (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 27. Februar 2009 – 2008/17/0054 – www.ris.bka.gv.at - Blatt 15 bis 17 der standesamtlichen Sammelakten). Der ein Kind gebärende Frau-zu-Mann-Transsexuelle wird dennoch als Mutter behandelt und im Zentralen Personenstandsregister als solche eingetragen, wie das auch im vorliegenden Fall erfolgt ist. cc) Schließlich kann, da die Beteiligten zu 1 und 2 miteinander verheiratet sind, die Abstammung des Beteiligten zu 3 nach ihrem Ehewirkungsstatut bestimmt werden, Art. 19 Abs. 1 S. 3 HS 1 EGBGB. Dass die Beteiligten zu 1 und 2 rechtlich dem gleichen Geschlecht angehören, ändert hieran nichts, Art. 17b Abs. 5 S. 1 EGBGB. Hingegen kommt nach dem Ehestatut entweder nur deutsches oder österreichisches Recht zur Anwendung. Haben die Beteiligten zu 1 und 2 keine Rechtswahl getroffen, unterliegt ihre Ehe dem Recht des registerführenden Staates, Art. 17b Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1 EGBGB. Das ist Deutschland, weil die Ehe in Berlin geschlossen und im Eheregister des Beteiligten zu 4 eingetragen worden ist. Sollte eine Rechtswahl getroffen worden sein, Art. 17b Abs. 5 S. 2 EGBGB, hätte den Beteiligten zu 1 und 2 nur die Wahl zwischen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthalt – Berlin – oder ihrem jeweiligen Heimatrecht – deutsch oder österreichisch – zur Verfügung gestanden, Art. 14 Abs. 1 S. 2 EGBGB. Nach beiden Rechtsordnungen ist der Beteiligte zu 1 als Mutter des Beteiligten zu 3 zu behandeln. Eine Aufklärung hinsichtlich einer Rechtswahl ist danach entbehrlich. c) Der Beteiligte zu 1 ist mit seinen derzeit geführten, im Beschlusseingang wiedergegebenen Vornamen im Geburtenregister einzutragen. Der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, dem die Person angehört, Art. 10 Abs. 1 EGBGB. Entsprechende Regelungen bestehen in Österreich, §§ 13 Abs. 1, 9 Abs. 1 S. 1 IPRG, so dass die Namensführung des Beteiligten zu 1 österreichischem Recht folgt. Dort wurde sein ursprünglicher Vorname mit Bescheid vom 29. März 2010 in die im Beschlussrubrum aufgeführten Namen geändert, die er ausweislich der weiteren zur Akte gereichten heimatstaatlichen Urkunden – und Auskunft der Botschaft der Republik Österreich vom 7. Januar 2021 - bis heute trägt. Damit hat es sein Bewenden. Maßgeblich für Eintragungen im Geburtenregister ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Geburt des Kindes, § 21 PStG in Verbindung mit Nr. 21.1 PStG-VwV. Etwas Anderes folgt hier nicht aus § 5 Abs. 3 TSG. Wie oben bereits erörtert, findet das Transsexuellengesetz wegen der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beteiligten zu 1 weder unmittelbar noch analog Anwendung. Ein dem § 5 Abs. 1 TSG entsprechendes Offenbarungsverbot besteht in Österreich ohnehin nicht, vgl. § 52 Abs. 2 PStG 2013, und dementsprechend auch keine Regelungen, die Ausnahmen hiervon vorsähen. Es gibt deshalb keine rechtliche Grundlage, in dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 3 den früheren Vornamen des Beteiligten zu 1 anzugeben. Dies könnte letztlich auch zu Verwerfungen mit dem österreichischen Recht führen. Dort stehen für eine Namensänderung allein die Regelungen des Namensänderungsgesetzes – NÄG - zur Verfügung. Eine Änderung des Vornamens ist auf Antrag österreichischen Staatsbürgern oder solchen Personen mit österreichischem Personalstatut zu bewilligen, wenn ein Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, 9a, 10, 10a, 11 oder Abs. HS. 2 NÄG und kein Versagungsgrund nach § 3 NÄG vorliegt, § 1 NÄG. Damit ist eine Vornamensänderung nach § 1 TSG nicht zu vergleichen. Die Anforderungen des Transsexuellengesetzes sind strenger als die des Namensänderungsgesetzes in Österreich. Eine transsexuelle Prägung des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für eine Namensänderung und dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 29. Oktober 2010 (Blatt 60 d.A.) lässt sich auch nicht entnehmen, welcher der in § 2 Abs. 2 NÄG aufgeführten Gründe Anlass für die bewilligte Vornamensänderung war. Die österreichische Entscheidung entspricht damit nicht einer solchen nach dem Transsexuellengesetz, sondern ist eher mit einer Änderung des Vornamens nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG – zu vergleichen, vgl. §§ 11, 3 Abs.1 NamÄndG. Bei einer solchen Namensänderung wird auch nur der geänderte Name der Person, die das Kind geboren hat, im deutschen Geburtenregister eingetragen. d) Schließlich ist das im Geburtenregister gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG einzutragende Geschlecht des Beteiligten zu 1 mit „männlich“ anzugeben. Die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person richtet sich nach ihrem Personalstatut, Art. 7 Abs. 1 EGBGB. Die Kollisionsnorm findet analoge Anwendung auf die Frage der - rechtlichen - Geschlechtszugehörigkeit (BVerfG, FamRZ 2006, 1818, 1821; OLG Schleswig, FamRZ 2020, 1095, 1096; OLG Karlsruhe, FamRZ 2003, 1663; Palandt/Thorn, BGB, 80. Aufl., Art. 7 EGBGB, Rdn. 6; Hausmann, in: Staudinger, BGB, 2019, Art. 7 EGBGB, Rdn. 39) und erfasst auch heimatstaatliche Feststellungen der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht (Wall, StAZ 2020, 120, 124). Danach kommt hier bezogen auf den Beteiligten zu 1 österreichisches Recht zur Anwendung. Wie oben bereits erörtert beruht die in Österreich bestehende Möglichkeit, sich mit entsprechenden Rechtswirkungen zu dem anderen Geschlecht zu bekennen, auf Richterrecht (VwGH, a.a.O.). Der österreichische Gesetzgeber hat die richterrechtlichen Vorgaben nicht zum Anlass einer eigenen gesetzlichen Regelung genommen, vielmehr die Maßstäbe der Rechtsprechung offenbar hingenommen und lediglich begleitend bestimmt, welchen Behörden die Berichtigung des Personenstandsregisters in Folge der Änderung der Geschlechtszugehörigkeit mitzuteilen ist, vgl. §§ 41 Abs. 3, 48 Abs. 8 Nr. 6 PStG 2013. Dementsprechend wird der Beteiligte zu 1 in Österreich inzwischen als dem männlichen Geschlecht zugehörig behandelt. Die Botschaft der Republik Österreich hat ihm am 27. Dezember 2016 eine Geburtsurkunde ausgestellt, in der die Geschlechtsangabe „M“ enthalten ist. Entsprechende Angaben enthalten die von dem Beteiligten zu 1 dem Beteiligten zu 4 bei seiner Eheschließung mit dem Beteiligten zu 2 vorgelegten Urkunden (Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 des Standesamts Wien-Wxxxx vom 25. März 2019; Ehefähigkeitszeugnis desselben Standesamts vom 18. April 2019; Meldebestätigung des Magistratischen Bezirksamts für den 18./19. Bezirk vom 25. März 2019, Blätter 10, 11, 6 der standesamtlichen Sammelakten). Nach telefonischer Auskunft der Botschaft gegenüber dem Berichterstatter ist das Geschlecht des Beteiligten zu 1 bei der Beurkundung der Geburt des Beteiligten zu 3 im Zentralen Personenstandsregister ebenfalls mit „männlich“ angegeben worden, vgl. §§ 11 Abs. 1, 2 Abs. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 PStG 2013, und wurde ihm inzwischen ein Personalausweis mit dieser Angabe ausgestellt. Danach bestehen keine ernsthaften Zweifel an der rechtlichen Einordnung des Geschlechts im Heimatstaat des Beteiligten zu 1 und in seiner Beziehung zu dem Beteiligten zu 3. Dies ist im Inland zu beachten. Soweit dies bei Feststellungen zur Geschlechtszugehörigkeit nach dem Transsexuellengesetz im Verhältnis der Beteiligten zu 1 und 3 anders wäre, § 11 S. 1 TSG, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Die Bestimmungen des Transsexuellengesetzes finden keine Anwendung, insbesondere sind keine gerichtlichen Feststellungen zur Zugehörigkeit des Beteiligten zu 1 zu dem männlichen Geschlecht im Inland getroffen worden. Solche könnten auch nicht getroffen werden, weil dem Beteiligten zu 1 der Anwendungsbereich des Gesetzes, §§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 1 TSG, nicht eröffnet ist. 4. Soweit die Beschwerde zurückgewiesen worden ist, wird von der Erhebung von Kosten abgesehen, §§ 51 Abs. 1 PStG, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Soweit das Rechtsmittel Erfolg hat, fallen keine Gebühren an. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung, so dass die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, § 51 Abs. 1 PStG, 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG.