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Beschluss

1 W 102/18

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0214.1W102.18.00
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Leitsätze
1. Eine transsexuelle Person, deren Vorname gemäß § 1 TSG geändert wurde (sog. kleine Lösung), ist im Geburtsregistereintrag ihres leiblichen Kindes mit dem vor der Namensänderung geführten Vornamen zu beurkunden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 TSG bestehen insoweit nicht.(Rn.11) 2. Der Geburtsregistereintrag ist nicht zu ändern, wenn nach der Geburt der Vorname des transsexuellen Elternteils gemäß § 7 Abs. 3 TSG erneut geändert wird.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine transsexuelle Person, deren Vorname gemäß § 1 TSG geändert wurde (sog. kleine Lösung), ist im Geburtsregistereintrag ihres leiblichen Kindes mit dem vor der Namensänderung geführten Vornamen zu beurkunden. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 TSG bestehen insoweit nicht.(Rn.11) 2. Der Geburtsregistereintrag ist nicht zu ändern, wenn nach der Geburt der Vorname des transsexuellen Elternteils gemäß § 7 Abs. 3 TSG erneut geändert wird.(Rn.11) Die Beschwerde wird nach einem Wert von 5.000 EUR zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. A) Die Geburt des Beteiligten zu 1 wurde im Register Nr. 1... /1... des Standesamts C... dahin beurkundet, dass der Beteiligte zu 1 dem weiblichen Geschlecht angehört und die Vornamen “V... N...” (weibliche Vornamen) trägt. Der Beteiligte zu 1 empfindet sich als Transmännlichkeit. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. August 2007 wurden seine Vornamen gemäß § 1 TSG in “N... L... J...” (männliche Vornamen) geändert. Am 14. August 2015 schloss der Beteiligte zu 1 die Ehe mit dem Beteiligten zu 2. Am 22. Juni 2016 gebar er den Beteiligten zu 3, dessen Geburt seit dem 5. Juli 2016 im Register des Standesamts N... von B... zur Registernummer G 1... /2... beurkundet ist. Als Mutter ist der Beteiligte zu 1 unter seinen bis zum 16. August 2007 geführten weiblichen Namen, als Vater der Beteiligte zu 2 eingetragen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. November 2016 - 73 III 115/16 -, rechtskräftig seit dem 20. Januar 2017, wurden die Vornamen des Beteiligten zu 1 gemäß § 7 Abs. 3 S. 1, 2. Alt. TSG erneut in N... L... J... geändert. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben vor dem Amtsgericht Schöneberg beantragt, 1. das Standesamt N... von B... anzuweisen, den Geburtsregistereintrag G 1... /2... dahin zu ändern, dass die bisher eingetragenen Vornamen der Mutter “V... N...” durch “N... L... J...” ersetzt werden, hilfsweise, das Standsamt N... von B... anzuweisen, den Geburtsregistereintrag G 1... /2... mit dem aktuell gültigen Vornamen “N... L... J...” der gebärenden Person (Mutter) zu erweitern, 2. das Standesamt anzuweisen, eine Geburtsurkunde auszustellen, in der N... L... J... ... nicht als Mutter und den Beteiligten zu 2 nicht als Vater, sondern beide mit dem Begriff “Eltern” ihres Kindes bezeichnet sind. Das Amtsgericht hat die Anträge als solche auf Berichtigung des Geburtseintrags nach § 48 PStG angesehen und sie unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - (BGHZ 215, 318) als unbegründet zurückgewiesen. Anlass für Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der geltenden Rechtslage hat das Amtsgericht aus den Gründen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht gesehen. Aus diesen Gründen scheide auch die Erteilung einer Geburtsurkunde aus, in der die Eltern nicht als Mutter und Vater sondern als “Eltern” bezeichnet sind. Mit der Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre erstinstanzlichen Anträge auch im Namen des Beteiligten zu 3 weiter. Sie machen geltend, §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG seien verfassungswidrig. Der angefochtene Beschluss verletze die Beteiligten zu 1 bis 3 in ihrem jeweiligen allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Weiter seien Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sowie Art. 3 GG verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Rechtsansichten der Beteiligten wird auf die Akten nebst standesamtlichen Sammelakten Bezug genommen. B) Das gemäß § 51 Abs. 1 PStG i.V.m. §§ 58 ff. FamFG zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. I. Das Geburtenregister ist nicht gemäß § 48 PStG dahin zu berichtigen, dass die bisher eingetragenen Vornamen der Mutter “V... N...” durch “N... L... J...” ersetzt werden. Denn der Geburtsregistereintrag ist nicht unrichtig. Das Standesamt hat mit Recht den Beteiligten zu 1 gemäß §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG (nur) unter seinen bis zum 16. August 2007 geführten Vornamen V... N... beurkundet. Maßgeblich für den Inhalt der Beurkundung war gemäß Nr. 21.1 PSt-VwV die Namensführung zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Zu diesem Zeitpunkt trug der Beteiligte zu 1 jedenfalls im Verhältnis zu dem Beteiligten zu 3 die Vornamen V... N... . Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die Geburt des Beteiligten zu 3 der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 16. August 2007 über die Vornamensänderung insgesamt, auch mit Wirkung für die Allgemeinheit, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 TSG unwirksam geworden ist, oder ob die Vorschrift insoweit verfassungswidrig ist. Denn jedenfalls soweit § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 TSG (für ein mehr als dreihundert Tage nach Rechtskraft der Entscheidung über die Vornamensänderung geborenes leibliches Kind) und § 5 Abs. 3 TSG (für alle leiblichen Kinder) regeln, dass in Bezug auf den Geburtseintrag des Kindes die Entscheidung über die Vornamensänderung keine Wirkung entfaltet, hat der Senat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinen Entscheidungen vom 6. September 2017 - XII ZB 660/14 - (NJW 2017, 3379) und vom 29. November 2017 - XII ZB 459/16 - (NJW 2018, 471) mit der Verfassungsmäßigkeit von § 11 TSG auseinandergesetzt und keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. September 2017 sowie mittelbar gegen §§ 5 Abs. 3, 7 Abs. 1, 10 Abs. 2, 11 S. 1 TSG erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 BvR 2831/17 -). Ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass gemäß § 11 TSG selbst die weitergehende Entscheidung nach § 8 TSG gegenüber dem Kind ohne Rechtswirkung bleibt - mit der Folge, dass der Elternteil nicht nur mit seinem biologischen Geschlecht, sondern gemäß § 5 Abs. 3 TSG auch mit seinem bisherigen Vornamen im Geburtsregister zu beurkunden ist (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 20) -, so gilt dies erst recht, wenn eine Änderung des rechtlichen Geschlechts gar nicht veranlasst wurde. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Würdigung. Die Grundrechte der Beteiligten werden nicht verletzt. 1. Der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) des Beteiligten zu 1 ist allerdings berührt. Der Beteiligte zu 1 muss, wenn er seine Verwandtschaft zu dem Beteiligten zu 3 nachweisen will, gegebenenfalls seine Namensänderung nach § 1 TSG und damit seine Transsexualität aufdecken, weil er sich nach der erneuten Vornamensänderung nach § 7 Abs. 3 TSG nur noch mit seinen seit dem Beschluss vom 18. November 2016 wieder geführten männlichen Vornamen ausweisen kann. Die Frage der empfundenen Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen betrifft seinen Sexualbereich und damit seine Intimsphäre (vgl. BVerfG, NJW 1997, 1632, 1633). Die von der Änderung des Vornamens nach § 1 TSG Betroffenen sollen vor einer grundlosen Aufdeckung ihrer früher geführten Vornamen grundsätzlich geschützt werden (BGH, NJW 2015, 2116). Sie sollen dadurch einerseits vor Unverständnis und Diskriminierung durch Dritte bewahrt und es soll ihnen andererseits das Auftreten in der neuen Geschlechterrolle erleichtert werden (BGH, NJW 2017, 3379, 3382, Rdn. 35). Der Anspruch, die früheren Vornamen nicht offenbaren zu müssen, besteht jedoch nicht schrankenlos. Ein solches Verlangen stößt an verfassungsrechtliche Grenzen, wenn überwiegende Belange der Allgemeinheit oder die Grundrechte anderer ebenfalls Schutz verlangen. Der Gesetzgeber hat mit § 5 Abs. 3 TSG wie auch mit § 7 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 TSG das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Kinder und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt. Die Kinder sollen nicht dazu gezwungen sein, Geburtsurkunden vorzulegen, aus deren Inhalt Dritte möglicherweise Rückschlüsse auf die Transsexualität der Eltern ziehen oder die zu entsprechenden Spekulationen Anlass geben können (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 21; OLG Köln, FamRZ 2010, 741, 743; AG Paderborn StAZ 2012, 272; Augstein, TSG, § 5 Rdn. 6; Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl., § 5 Rdn. 5; Wall, Fachausschuss Nr. 4016, StAZ 2015, 117, 118). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn sowohl das Geburtenregister als auch die aus dem Geburtenregister erstellten Geburtsurkunden von Hinweisen auf die Transsexualität eines Elternteils freigehalten werden, die sich (gerade) aus dem Widerspruch zwischen Elternstellung und den aktuell geführten Vornamen ergeben könnten (BGH a.a.O.). Eine Geburtsurkunde, die den Beteiligten zu 1 mit seinen aktuell geführten Vornamen ausweist, würde dem nicht gerecht, und zwar selbst dann nicht, wenn der Beteiligte zu 1 entsprechend dem Beschwerdeantrag zu 2. darin nicht als Mutter, sondern zusammen mit dem Beteiligten zu 2 einheitlich als “Eltern” bezeichnet würde. Denn gerade eine solche Geburtsurkunde, die auf eine biologisch nicht mögliche Abstammung hinweist, eröffnet die Gefahr von Nachfragen und Spekulationen über Transsexualität, vor denen das Kind geschützt werden soll. Dabei übersieht der Senat nicht, dass auch im Falle einer Annahme als Kind zwei gleichgeschlechtliche Personen in der Geburtsurkunde ausgewiesen sein können. Es ist dem Kind eines Transsexuellen jedoch nicht zuzumuten, sich der Wahrheit zuwider als adoptiert auszugeben, nur um Hinweise auf die Transsexualität seines Elternteils zu zerstreuen. Das Geheimhaltungsinteresse des Kindes wird zwar, wie die Beschwerde mit Recht ausführt, ebenso wie das der Eltern nicht effektiv geschützt, wenn mit der Geburtsurkunde die Verwandtschaft zu einem persönlich in Erscheinung tretenden Elternteil nachgewiesen werden soll und der Inhalt der Geburtsurkunde nicht mit der Namensführung in den Ausweisdokumenten des betreffenden Elternteils übereinstimmt. Ein umfassender Schutz auch in diesen Situationen - die sich nur in beschränkter Anzahl und in der Regel nur in den ersten Jahren nach der Geburt ergeben werden - wäre jedoch, wie oben ausgeführt, auch mit einer Geburtsurkunde nicht möglich, die den geänderten Namen des Elternteils ausweist. Das Erfordernis einer Offenbarung ergibt sich vielmehr nicht erst aus dem Inhalt der Geburtsurkunde, sondern aus dem Umstand, dass die Eltern in ihrer empfundenen und sozial gelebten Geschlechtszuordnung als scheinbar gleichgeschlechtliches Paar dem äußeren Anschein nach nicht beide leibliche Eltern des Kindes sein könnten. Die sich ergebende Kollision zwischen Grundrechten des transsexuellen Elternteils und solchen des Kindes hat der Gesetzgeber in verfassungsgemäßer Weise dahin gelöst, dass im Geburtseintrag des Kindes der vor der Namensänderung geführte Vorname des Elternteils zu beurkunden ist, die Verwendung von Geburtsregister und Geburtsurkunde aber dem Schutz des § 62 PStG und den Möglichkeiten der §§ 59 Abs. 2 und 64 PStG unterliegt. Dies stellt eine verhältnismäßige Beeinträchtigung dar, weil die gesetzliche Regelung in einem weitgehenden Lebensbereich des Kindes geeignet und erforderlich ist, dessen Rechte umfassend zu schützen, während in den verbleibenden Situationen auch die mögliche Alternative, d.h., die Beurkundung des nach § 1 TSG geänderten Namens, zum Schutz der Rechte von Eltern und Kind nicht geeignet wäre. Die Interessen des Kindes, soweit sie von denen der Eltern abweichen, sind zudem besonders schutzwürdig, weil das Kind keinen Einfluss darauf nehmen konnte, ob sein Elternteil das Verfahren nach § 1 TSG beschreitet, sondern ohne eigenes Zutun mit dieser Situation konfrontiert wird. 2. Andere Grundrechte der Beteiligten sind ebenfalls nicht verletzt. a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beteiligten zu 2 ist nicht betroffen. Sein Kind stammt außer von ihm von einem biologisch und rechtlich dem weiblichen Geschlecht zugehörigen Elternteil ab. Der Beteiligte zu 2 hat keinen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass die Abstammung in einer davon abweichenden Weise beurkundet und ausgewiesen wird. b) Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Der Beteiligte zu 1 muss nicht ebenso behandelt werden, wie eine Person, die eine Namensänderung nach einem anderen Gesetz als dem Transsexuellengesetz durchgeführt hat und ein Kind gebiert. Nur die Namensänderung nach § 1 TSG weist auf ein anderes Geschlecht hin als das, welches die Abstammung des Kindes von der einzutragenden Person begründet. Dies ist ein sachlicher Grund, der eine andere rechtliche Behandlung der Namensänderung bei der Geburt eines Kindes rechtfertigt. c) Der Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht betroffen. Das Grundrecht schützt als Freiheitsrecht unter dem Aspekt der Familie die Berechtigung der Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht zu gestalten. Der Staat hat sich daher insbesondere solcher Regelungen zu enthalten, die die familiäre Solidarität missachten oder Eingriffe in die Familie gerade wegen der familiären Verbindung vorsehen oder erlauben (BGH, NJW 2017, 3379, 3382, Rdn. 33). Das Zusammenleben des Kindes mit seinen Eltern im Rahmen der Familie wird aber nicht dadurch berührt, dass die Geburtsurkunde des Kindes den vor einer Namensänderung nach § 1 TSG geführten Vornamen eines Elternteils ausweist. Dies hindert insbesondere den Beteiligten zu 1 nicht, auch dem Beteiligten zu 3 gegenüber in seiner empfundenen Geschlechtsidentität und mit seinem aktuell geführten Namen aufzutreten. Es ist davon auszugehen, dass die Beteiligten zu 1 und 2 den Beteiligten zu 3 zum angemessenen Zeitpunkt und in angemessener Weise über seine Abstammung aufklären. Dies wird unabhängig davon erforderlich werden, welche Eintragungen die Geburtsurkunde des Beteiligten zu 3 enthält. d) Auch ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss vom 6. September 2017 (a.a.O. S.3383, Rdn. 44 ff) verwiesen. II. Das Standesamt ist auch nicht auf den Hilfsantrag anzuweisen, den Eintrag im Geburtsregister um die Vornamen des Beteiligten zu 1 “N... L... J...” zu erweitern. Der Eintrag ist nicht unvollständig und deshalb nicht im Wege der Berichtigung gemäß § 48 PStG zu erweitern. § 5 Abs. 3 TSG erfordert nach seinem Wortlaut und nach seinem Sinn und Zweck nicht die zusätzliche, sondern die ausschließliche Erfassung des vor der gerichtlichen Entscheidung über die Vornamensänderung geführten Namens (BGH, NJW 2017, 3379, 3380, Rdn. 21). Die gemäß Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. November 2016 aktuell geführten Vornamen sind auch nicht im Wege der Folgebeurkundung in das Geburtsregister aufzunehmen. Eine Änderung der Namensführung der Eltern führt gemäß § 27 Abs. 3 Nr. 2 PStG zu einer Folgebeurkundung im Geburtenregister, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt. Das trifft auf die Vornamen des Beteiligten zu 1 nicht zu. Eine Folgebeurkundung über die Namensänderung des Beteiligten zu 1 ist auch nicht über eine Analogie zu bestehenden Vorschriften herbeizuführen, weil es gerade der Intention des Gesetzgebers entsprach, den geänderten Vornamen eines transsexuellen Elternteils nicht in den Geburtsregistereintrag aufzunehmen (vgl. oben I.). III. Das Standesamt ist nicht gemäß § 49 PStG anzuweisen, den Beteiligten zu 1 und 2 eine Geburtsurkunde auszustellen, in der der Beteiligte zu 1 nicht als Mutter und der Beteiligte zu 2 nicht als Vater, sondern beide mit dem Betriff “Eltern” bezeichnet sind. Dabei kann dahinstehen, ob die Beteiligten ein solches Begehren überhaupt auch dann verfolgen, wenn - wie oben ausgeführt - die Urkunde für den Beteiligten zu 1 dessen bis zum 16. August 2007 geführten weiblichen Vornamen ausweisen muss. Jedenfalls existiert für die Ausstellung der Geburtsurkunde in der beantragten Form keine Rechtsgrundlage. Die Eltern sind in der Geburtsurkunde gemäß § 48 Abs. 1 PStV i.V.m. Anlage 8 grundsätzlich als Mutter und Vater auszuweisen, sofern sie nicht gemäß § 59 Abs. 2 PStG gar nicht aufgenommen werden. Die Geburtsurkunde soll, wenn sie die Eltern ausweist, gerade auch Auskunft darüber geben, welcher Elternteil welche Elternrolle einnimmt und damit z.B. ohne weitere Nachweise über eine Eheschließung oder eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a Abs. 3 BGB als Mutter in jedem Fall sorgeberechtigt ist. Die Regelung der Nr. 59.2.2 PStG-VwV, nach der bei einer Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter oder den Lebenspartner des Vaters Geburtsurkunden mit dem Leittext “Eltern” auszustellen sind, ist nicht entsprechend anzuwenden und führt auch nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 GG. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar, weil ein Kind, das im Wege der Adoption zwei gleichgeschlechtliche Elternteile erhält, keine Rechtsbeziehungen zu verschiedengeschlechtlichen Eltern mehr hat (§ 1755 BGB), die durch die einheitliche Bezeichnung als “Eltern” verschleiert werden könnten. Im Übrigen stände dem Nachteil der Verschleierung der jeweiligen rechtlichen Elternrolle auch kein Vorteil für den betroffenen Elternteil im Hinblick auf eine mögliche Aufdeckung seiner Transsexualität gegenüber, weil er in die Geburtsurkunde mit dem vor der Änderung nach § 1 TSG geführten Vornamen aufzunehmen ist. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen. Der Geschäftswert ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2 Nr. 12, 61, 36 Abs. 3 GNotKG.