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Beschluss

1 W 383/12

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0712.1W383.12.0A
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Leitsätze
1. Die Art der Betreuung bestimmt das Gericht im Verfahren der Betreuerbestellung. Diese Bestimmung kann in einem nachfolgenden Vergütungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.(Rn.15) 2. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat keinen Einfluss auf Ansprüche der Staatskasse gegen einen Betreuer auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütungen.(Rn.19)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis zu 1.000,00 EUR zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Art der Betreuung bestimmt das Gericht im Verfahren der Betreuerbestellung. Diese Bestimmung kann in einem nachfolgenden Vergütungsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden.(Rn.15) 2. Die Ausschlussfrist des § 2 VBVG hat keinen Einfluss auf Ansprüche der Staatskasse gegen einen Betreuer auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Vergütungen.(Rn.19) Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis zu 1.000,00 EUR zurückgewiesen. I. Mit Beschluss vom 18. August 2004 bestellte das Vormundschaftsgericht für den am 2. D... 2... verstorbenen Betroffenen zwei seiner Söhne zu Betreuern und übertrug ihnen u.a. die Vermögenssorge. Nachdem dem Gericht in der Folgezeit bekannt geworden war, dass sich einer der Betreuer Geld vom Konto des Betroffenen „geliehen“ hatte, wurde der Beteiligte zu 1 mit Beschluss vom 5. Juli 2005 „als Ergänzungsbetreuer im Bereich der Vermögenssorge“ mit dem Aufgabenkreis „Rückzahlung der von dem Betroffenen den beiden Betreuern gewährten Darlehen“ bestellt. Am 27. Juli 2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 187,37 EUR auf der Grundlage eines Zeitaufwands von 271 Minuten für die Zeit vom 13. Juli 2005 bis zum 12. Juli 2006. Dem Antrag wurde mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 entsprochen. Am 21. Dezember 2006 beantragte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 514,34 EUR für den Zeitraum vom 13. Juli 2006 bis zum 2. Dezember 2006 auf der Grundlage eines pauschalen Stundenansatzes. Dem entsprach das Vormundschaftsgericht - Rechtspfleger - am 8. Juni 2007 durch Auszahlung an den Beteiligten zu 1 und ordnete zugleich mit Beschluss vom selben Tag den Rückgriff gegen den Nachlass an. Diesen Beschluss hob das Landgericht Berlin am 29. Juli 2009 auf. Am 19. August 2009 hat der Beteiligte zu 2 die Festsetzung der Vergütung des Beteiligten zu 1 „hinsichtlich des Auszahlungsauftrags vom 8. Juni 2007“ beantragt. Nachdem der Beteiligte zu 1 der Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, eine Stundenabrechnung einzureichen, nicht entsprochen hatte, hat es mit Beschluss vom 27. Mai 2010 angeordnet, er habe den Betrag in Höhe von 514,34 EUR an die Landeskasse zurückzuzahlen. Hiergegen hat der Beteiligte zu 1 Rechtsmittel eingelegt. Das Landgericht hat die angefochtene Entscheidung mit Beschluss vom 17. Oktober 2012 mit der Maßgabe abgeändert, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 21. Dezember 2006 auf Erstattung einer Vergütung in Höhe von 514,34 EUR aus der Landeskasse zurückgewiesen wird. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde vom 5. November 2012. II. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, §§ 69e Abs. 1 S. 1, 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden, §§ 29 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 und 4, 22 Abs. 1 S. 1 FGG. Der Beteiligte zu 1 ist beschwerdebefugt. Gegenstand des Verfahrens ist der Beschluss des Landgerichts soweit die Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen worden ist. Hieraus folgt bereits die Befugnis des Beteiligten zu 1 zur Erhebung der weiteren Beschwerde (Meyer-Holz, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl., § 27, Rdn. 10). Die Beschwerdebefugnis ist aber auch ansonsten gegeben, weil der Beteiligte zu 1 durch Zurückweisung seines Vergütungsantrags vom 21. Dezember 2006 in seinen Rechten beeinträchtigt wird, § 20 Abs. 1 FGG. Ob auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung ein Rückforderungsanspruch der Staatskasse begründet und durchgesetzt werden kann, ist insoweit nicht maßgeblich (a.A. LG Münster, Beschluss vom 02. Mai 2011 - 5 T 126/11 -, juris). 2. In der Sache hat die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat ausgeführt, im gerichtlichen Verfahren nach § 56g FGG könne die Anordnung zur Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Betreuervergütungen nicht erfolgen. Dem Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 27. Mai 2010 sei aber auch zu entnehmen, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 vom 21. Dezember 2006 auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen worden sei. Entsprechend sei der Tenor dieser Entscheidung abzuändern gewesen. Dem stehe die Frist des § 2 VBVG nicht entgegen. Sie finde auf Ansprüche der Staatskasse auf Rückzahlung überzahlter Beträge keine Anwendung. Der Beteiligte zu 1 könne sich nicht darauf berufen, auf die Richtigkeit der auf Grundlage seiner (Pauschal-)Abrechnung erfolgten Vergütungsauszahlung vertraut zu haben, weil er in der Vergangenheit selbst nach Zeitaufwand abgerechnet habe. Eine solche Abrechnung sei aber erforderlich, weil er wirksam zum Ergänzungsbetreuer bestellt worden sei. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO, im Ergebnis stand. b) Über eine dem Betreuer zu bewilligende Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Betreuer oder der Betroffene die gerichtliche Festsetzung beantragt, oder das Gericht sie für angemessen hält, §§ 69e Abs. 1 S. 1, 56g Abs. 1 S. 1 FGG. aa) Die Bewilligung einer Vergütung setzt die Einreichung einer durch das Gericht nachprüfbaren Abrechnung durch den Betreuer voraus (Senat, Beschluss vom 31. Januar 2013 - 1 W 169/12 - MDR 2013, 411). Richtet sich die Vergütung nach dem zeitlichen Aufwand der Betreuung, hat die Abrechnung eine Aufstellung mit einem nach Datum, Art und Zeitaufwand differenzierenden Tätigkeitsnachweis zu enthalten (OLG München, MDR 2006, 815, 816). Dem entspricht die Abrechnung des Beteiligten zu 1 vom 21. Dezember 2006 nicht. Zwar ist dies aus seiner Sicht folgerichtig, denn er hat eine Vergütung nach pauschalen Stundensätzen gemäß §§ 4, 5 VBVG beansprucht (zu den Anforderungen an die Abrechnung insoweit vgl. Senat, a.a.O.). Tatsächlich richtet sich der Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 aber nach §§ 6 S. 1, 3 VBVG. Der Beteiligte zu 1 ist durch Beschluss des Vormundschaftsgerichts zum Ergänzungsbetreuer gemäß § 1899 Abs. 4 BGB und nicht zu einem weiteren Betreuer nach § 1899 Abs. 1 BGB bestellt worden. Die Bestellung des Ergänzungsbetreuers lässt die angeordnete Betreuung und den in Rede stehenden Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten in seinem Umfang unberührt. Eine Änderung ergibt sich allein hinsichtlich der Zuständigkeit der Betreuer zur Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten: Soweit die Ergänzungsbetreuung reicht, tritt der Ergänzungsbetreuer an die Stelle des (eigentlichen) Betreuers; im Übrigen bleibt der Betreuer für den Aufgabenkreis zuständig (BGH, MDR 2011, 875 und Beschluss vom 19. Dezember 2012 - XII ZB 241/12 -, juris). So war es hier. Zwar hat das Gericht im Bestellungsbeschluss gesetzliche Vorschriften nicht genannt, jedoch in Bezug auf den Beteiligten zu 1 ausdrücklich die Bezeichnung „Ergänzungsbetreuer“ verwendet. Dieser sollte „im Bereich der Vermögenssorge“ tätig werden. Soweit es in der Ausfertigung des Beschlusses hiervon abweichend „für den Bereich der Vermögenssorge“ heißt, stimmt dies nicht mit dem von dem Richter unterschriebenen Original überein. Die Bestellung des Beteiligten zu 1 erfolgte auch für eine einzelne Angelegenheit, nämlich die „Rückzahlung der von dem Betroffenen den beiden Betreuern gewährten Darlehen“. Ersichtlich ging das Gericht von einer rechtlichen Verhinderung der Söhne bei der Vertretung des Betroffenen aus. Aus Rechtsgründen verhindert ist eine Person, die die Voraussetzungen der §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1795 BGB oder des § 181 BGB erfüllt, die also bereits von Gesetzes wegen zur Vertretung der betroffenen Person nicht berechtigt ist oder der gemäß §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1796 BGB wegen Interessenkollision die Vertretungsbefugnis entzogen worden ist oder nicht übertragen werden kann (BGH, FGPrax 2013, 121). Ob diese Beurteilung insbesondere hinsichtlich des Betreuers zutreffend war, der sich gar kein Geld des Betroffenen „geliehen“ hatte, ist im Vergütungsverfahren nicht nachzuprüfen. Die Ansprüche des Betreuers werden nicht dadurch berührt, dass seine Bestellung zu Unrecht erfolgte, denn auch die Wirksamkeit der Bestellung hängt nicht davon ab, ob ihre Voraussetzungen tatsächlich vorgelegen haben (Sonnenfeld, in: Jansen, FGG, 3. Aufl., § 56g, Rdn. 43). Danach kann eine wegen Annahme einer rechtlichen Verhinderung der Betreuer erfolgte Bestellung eines Ergänzungsbetreuer nicht nachträglich im Vergütungsverfahren in eine allgemeine Betreuung umgedeutet werden. bb) Die gerichtliche Zurückweisung des Vergütungsantrags vom 21. Dezember 2006 war auch nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes des Beteiligten zu 1 ausgeschlossen. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht den Beteiligten zu 1 zu Recht schon deshalb für nicht schutzwürdig erachtet hat, weil er für den Zeitraum vom 13. Juli 2005 bis zum 12. Juli 2006 selbst eine Vergütung nach Zeitaufwand beantragt und erhalten hatte. Das Landgericht hat insoweit nicht erkannt, dass der Beteiligte zu 1 bei seiner Abrechnung (und ausweislich seiner Beschwerdebegründung gegenüber dem Senat bis heute) offenbar das In-Kraft-Treten des Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetzes zum 1. Juli 2005 übersehen hatte, vgl. Art. 12 Zweites Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts vom 21. April 2005 (BGBl. I, 1073, 1080). Zur Begründung seines Vergütungsanspruchs vom 18. Juli 2006 hatte er sich u.a. auf das am selben Tag außer Kraft getretene und damit im Abrechnungszeitraum bereits nicht mehr einschlägige Berufsvormündervergütungsgesetz berufen. Das gerichtliche Verfahren ist an keine Fristen gebunden und insbesondere nicht ausgeschlossen bei bereits im Verwaltungsweg erfolgter Auszahlung der Vergütung an den Betreuer nach § 56g Abs. 1 S. 4 FGG. Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist deshalb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der ausgezahlten Vergütung zu begründen (OLG Köln, Beschluss vom 20. Januar 2006 - 16 Wx 203/05 -, juris). Solche weiteren Umstände liegen hier nicht vor. Allein der Zeitablauf zwischen der Auszahlung der Vergütung im Juni 2007 und dem Zugang der Aufforderung des Vormundschaftsgerichts, seinen Zeitaufwand zu belegen, im Oktober 2009 konnte ein schutzwürdiges Vertrauen, die Vergütung zu Recht erhalten zu haben und behalten zu können, nicht begründen. Auf die Ausschlussfrist des § 2 VBVG kann sich der Beteiligte zu 1 insoweit nicht berufen. Sie ist in erster Linie im Interesse der Staatskasse geschaffen worden (hierzu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 1 W 392/08 - FGPrax 2009, 63). Anlass, die Ausschlussfrist entsprechend auf Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht gezahlter Vergütungen anzuwenden, besteht nicht (LG Detmold, NJW-RR 2012, 390; im Ergebnis ebenso Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 08. Juni 2009 - 11 Wx 84/08 -, juris; a.A. LG Braunschweig, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 8 T 955/07 (377), 8 T 955/07 -, juris; LG Münster, a.a.O.; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 17. April 2012 - 1 T 97/11 -, juris). Der Senat vermag schon keine Regelungslücke zu erkennen, die eine entsprechende Anwendung rechtfertigen könnte. Vielmehr hat der Betreuer die Möglichkeit, das gerichtliche Festsetzungsverfahren zu betreiben, §§ 69e S. 1, 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FGG, und damit abschließend Klarheit über die Höhe seiner Vergütungsansprüche zu erlangen. Vorliegend hätte ein solcher Antrag auch nahegelegen, nachdem das Vormundschaftsgericht bereits mit Verfügung vom 5. Januar 2007 auf die Regelungen in §§ 1899 Abs. 4 BGB, 6 VBVG hingewiesen hatte, auch wenn es in der Folgezeit der Argumentation des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Einordnung seiner Betreuertätigkeit gefolgt war. 3. Die Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.