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Beschluss

1 W 169/12

KG Berlin 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2013:0131.1W169.12.0A
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Leitsätze
Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers wird durch ein an das Betreuungsgericht gerichtetes Schreiben, mit dem "vorsorglich zur Fristwahrung ein Vergütungsantrag gestellt" wird, nicht gewahrt, wenn der Antrag ansonsten keinerlei Angaben zur Prüfung des Stundenansatzes enthält.(Rn.8)
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis 4.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers wird durch ein an das Betreuungsgericht gerichtetes Schreiben, mit dem "vorsorglich zur Fristwahrung ein Vergütungsantrag gestellt" wird, nicht gewahrt, wenn der Antrag ansonsten keinerlei Angaben zur Prüfung des Stundenansatzes enthält.(Rn.8) Die sofortige weitere Beschwerde wird bei einem Wert bis 4.000,00 EUR auf Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. 1. Die sofortige weitere Beschwerde ist auf Grund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft, § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Es finden die bis zum 31. August 2009 geltenden Verfahrensvorschriften Anwendung, weil das Vergütungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG. Das Rechtsmittel ist auch zulässig. Die sofortige weitere Beschwerde ist formgerecht erhoben worden, § 29 Abs. 1 S. 2 FGG. Darauf, dass sie erst einen Monat nach Zugang der angefochtenen Entscheidung bei dem Kammergericht eingegangen ist, kommt es nicht an. Die zweiwöchige Frist zur Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde, §§ 56g Abs. 5 S. 1, 29 Abs. 2, 22 Abs. 1 S. 1 FGG, ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des Landgerichts dem Beteiligten zu 2 nicht förmlich zugestellt worden ist, §§ 22 Abs. 1 S. 2, 16 Abs. 2 S. 1 FGG. Eine Heilung des Zustellungsmangels, § 189 ZPO, ist nicht erfolgt, weil der Akte nicht zu entnehmen ist, dass etwas anderes als die formlose Übersendung des Beschlusses hätte gewollt sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 1992 – XII ZB 120/92 – Juris). 2. In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg. a) Das Landgericht hat ausgeführt, Vergütungsansprüche des Beteiligten zu 2 seien für den Zeitraum vom 29. September 2005 bis zum 29. September 2006 erloschen, weil der Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2007 außerhalb der 15monatigen Ausschlussfrist nach § 2 S. 1 VBVG gestellt worden sei. Durch den Antrag vom 29. Dezember 2006 sei die Frist nicht gewahrt worden. Dieser sei nicht hinreichend überprüfbar gewesen. Erforderlich seien zumindest nachvollziehbare Angaben über den Abrechnungszeitraum, den Aufenthaltsstatus des Betroffenen und die Frage, ob er vermögend oder mittellos ist, sowie den Stundensatz des Betreuers. Diese Kriterien seien auch nicht gerichtsbekannt gewesen. So habe das Vormundschaftsgericht im Hinblick auf das hohe Alter der Betroffenen nicht ohne weiteres davon ausgehen können, dass ihre Aufenthaltssituation gleich geblieben sei. Auch hätten sich die Vermögensverhältnisse verändern können und es fehle vor allem an der Angabe, für welchen Zeitraum eine Vergütung begehrt worden sei. Auch die Bewilligung einer Mindestvergütung komme nicht in Betracht, weil sie zu einer Umgehung der gesetzlichen Regelung in § 2 S. 1 VBVG führte. b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung, auf die das Gericht der weiteren Beschwerde beschränkt ist, §§ 27 FGG, 546 ZPO, stand. Der Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers ist innerhalb einer Frist von 15 Monaten nach seiner Entstehung bei dem Vormundschaftsgericht geltend zu machen. Wird diese von Amts wegen zu berücksichtigende (OLG Köln, Beschluss vom 29. August 2008 – 4 WF 92/08 – Juris) Frist versäumt, erlischt der Vergütungsanspruch, §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB, 2 Abs. 1 S. 1 VBVG, mit der Folge, dass ein auf seine Bewilligung gerichteter Antrag zurückzuweisen ist. Die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen eines Berufsbetreuers beginnt mit dem Ablauf des Abrechnungsquartals zu laufen (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 1 W 392/08 – FGPrax 2009, 63). Gemessen hieran hat das Landgericht zu Recht erkannt, dass bis zum 29. September 2006 entstandene Ansprüche mit dem Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2007 nicht mehr durchgesetzt werden konnten, weil die Ausschlussfrist zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war. Es kommt deshalb darauf an, ob die Frist durch den „Vergütungsantrag“ vom 29. Dezember 2006 gewahrt worden sein konnte. Dies hat das Landgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung verneint. Nach dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist (hierzu BT-Drs. 13/7158, S. 23, 27) muss der Vergütungsantrag es dem Kostenbeamten ermöglichen, die (zutreffende) Vergütungshöhe zu prüfen und festzustellen. Grundsätzlich unzureichend ist deshalb die pauschale Anmeldung von Ansprüchen, die überhaupt keine Prüfung der Vergütungshöhe ermöglicht (OLG Hamm, FGPrax 2009, 161, 162; Senat, Beschluss vom 5. April 2011 – 1 W 518/10 – FGPrax 2011, 235, 236; Wagenitz, in Münchener Kommentar, BGB, 5. Aufl., § 2 VBVG, Rdn. 3; Bettin, in: BeckOK, BGB, 2012, § 1836, Rdn. 20). Dies gilt auch, wenn lediglich ein Anspruch auf eine pauschalierte (Stunden-)Vergütung nach § 5 VBVG besteht. Die dortigen Pauschalen differenzieren u.a. nach den Vermögensverhältnissen des Betreuten und seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Der Berufsbetreuer hat deshalb zumindest die insoweit für die Berechnung maßgeblichen Tatsachen darzulegen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Jaschinski, in: JurisPK BGB, 2012, § 2 VBVG, Rdn. 12). Der „Vergütungsantrag“ vom 29. Dezember 2006 erschöpft sich aber lediglich in dieser Bezeichnung und erlaubt deshalb keine Prüfung zunächst entstandener Vergütungsansprüche. Dem Einwand der weiteren Beschwerde, nach dem zum damaligen Zeitpunkt bekannten Akteninhalt hätte zumindest eine nach aus § 5 VBVG folgende Mindestvergütung festgesetzt werden können, steht bereits der Umstand entgegen, dass ein solcher Antrag nicht gestellt worden ist. Auch war eine solche Festsetzung nicht möglich, weil die Mindestvergütung nur bei Mittellosigkeit des Betroffenen in Betracht kommt und in diesem Fall der Antrag gegen die Staatskasse zu richten gewesen wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 S. 2 FGG, die Festsetzung des Beschwerdewerts aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO.