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Ablehnung einstweilige Anordnung

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Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VerfG gem § 35 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) wird nicht unbeschränkt eröffnet (vgl VerfG Hamburg, 12.01.2022, 1/22 mwN). Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das VerfG eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl VerfG Hamburg, 30.05.2012, 4/12 ; BVerfG, 07.07.2021, 2 BvE 2/20, BVerfGE 159, 1 ).  (Rn.33) 2. Hier: Die Anforderungen an eine zulässige Antragstellung sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Das gilt insb deshalb, weil die im einstweiligen Anordnungsverfahren angestrebte Entscheidung nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen ist. Eine Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist ist im Hauptsacheverfahren (derzeit) nicht beantragt. (Rn.34) (Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorläufiger Rechtsschutz vor dem VerfG gem § 35 Abs 1 S 1 HmbVerfGG (RIS: VerfGG HA) wird nicht unbeschränkt eröffnet (vgl VerfG Hamburg, 12.01.2022, 1/22 mwN). Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das VerfG eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl VerfG Hamburg, 30.05.2012, 4/12 ; BVerfG, 07.07.2021, 2 BvE 2/20, BVerfGE 159, 1 ). (Rn.33) 2. Hier: Die Anforderungen an eine zulässige Antragstellung sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Das gilt insb deshalb, weil die im einstweiligen Anordnungsverfahren angestrebte Entscheidung nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen ist. Eine Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist ist im Hauptsacheverfahren (derzeit) nicht beantragt. (Rn.34) (Rn.35) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Die Antragstellerin möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, dass der Beginn der Briefeintragungsfrist für das von ihr beantragte Volksbegehren „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Die Antragstellerin ist die Volksinitiative „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“. Antragsgegner zu 1. ist der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg. Antragsgegnerin zu 2. ist die Hamburgische Bürgerschaft. Am 21. Juli 2023 reichten die Initiatorinnen und Initiatoren eine Liste mit den von ihnen gesammelten Unterschriften für die Volksinitiative „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ bei dem Antragsgegner zu 1. ein (Bü-Drs. 22/12655). Dieser stellte daraufhin fest, dass die Volksinitiative zustande gekommen sei, und teilte dies der Antragsgegnerin zu 2. mit (Bü-Drs. 22/12678). Mit Schreiben vom 22. November 2023 schlug die Antragstellerin der Antragsgegnerin zu 2. vor, die – regulär viermonatige – Frist für die Befassung mit der Volksinitiative gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VAbstG für drei Monate zu hemmen (Anlage zur Bü-Drs. 22/13786). Damit solle den Abgeordneten Zeit zur Auseinandersetzung mit dem Anliegen der Volksinitiative gegeben werden. Diesem Vorschlag mit der Folge, dass die Frist bis zum 12. März 2024 lief, stimmte die Bürgerschaft in ihrer Sitzung am 20. Dezember 2023 mehrheitlich zu (Plenarprotokoll22/79, S. 6221). Mit Schreiben 31. Januar 2024 schlug die Antragstellerin eine Verlängerung der Befassungsfrist um weitere drei Monate – ihrer Berechnung nach bis zum 12. Juni 2024 – vor. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in anderen Bundesländern ein gesetzgeberisches Tätigwerden im Bereich des Anliegens der Volksinitiative angekündigt worden sei. Bei längerer Befassungsfrist könne auch in deren Licht über den Umgang in Hamburg beraten werden (Anlage zur Bü-Drs. 22/14406). Die Antragsgegnerin zu 2. beschloss in ihrer Sitzung vom 28. Februar 2024 mehrheitlich, diesem Vorschlag zur Fristverlängerung nicht zu folgen (Plenarprotokoll 22/83, S. 6573). Am 10. April 2024 beantragte die Antragstellerin daraufhin die Durchführung des Volksbegehrens. In der Folge teilte der Landesabstimmungsleiter der Antragstellerin auf Nachfrage mit, dass das Volksbegehren am 18. Juli 2024 mit der Möglichkeit der Briefunterstützung beginne und drei Wochen später am 8. August 2024 die Frist für das Sammeln von Unterschriften beginne. Am 18. Juni 2024 hat sich die Antragstellerin mit dem vorliegenden Eilantrag und einer „Klage auf Feststellung“ (HVerfG 4/24) an das Verfassungsgericht gewandt. In der Hauptsache beantragt sie „festzustellen, 1. dass der Senat verpflichtet ist, das in § 9 Satz 2 VAbstG verankerte Recht der Bürger, die Eintragung für ein Volksbegehren durch Einführung wenigstens eines anderen Verfahrens zu gewährleisten, welches den Vorgaben einer rechtsverbindlichen Authentifizierung und der Schriftform auf der Grundlage bestehender bundes- und landesrechtlicher Regelungen entspricht, 2. dass der Senat das durch die Verfassung geschützte Recht der Bürger auf Teilnahme an der Volksgesetzgebung dadurch verletzt hat, dass er die Umsetzung des Gesetzes verweigert und bis heute die Möglichkeit einer Online-Unterstützung des Volksbegehrens nicht bereitgestellt hat, 3. dass die Bürgerschaft in verfassungswidriger Weise das Recht auf Volksgesetzgebung und den Gleichheitssatz in Bezug auf das Verhalten gegenüber anderen Volksinitiativen verletzt hat, indem sie den Antrag auf Fristverlängerung gem. § 6 Abs. 3 S 2 VAbstG aus sachwidrigen, nur inhaltlich-politischen Gründen und unter Außerachtlassung der verfassungsrechtlich geschützten Interessen der Volksinitiative abgelehnt hat, um eine Durchführung des Volksbegehrens während der Sommerferien zu erzwingen, und damit eine Teilnahme der Bürger am Volksbegehren erheblich erschwert oder sogar unmöglich gemacht hat.“ Zur Begründung trägt sie vor, dass der Antragsgegner zu 1. sich der Umsetzung des ihm gesetzlich zugewiesenen Auftrags, elektronische Abstimmungsverfahren zu ermöglichen, verweigere und damit sowohl die Volksinitiative als Verfassungsorgan als auch die Bürger in ihren Rechten verletze. Gegen die Ablehnung der Verlängerung der Befassungsfrist durch die Antragsgegnerin zu 2. wendet die Antragstellerin ein, es sei für die Antragsgegner offensichtlich gewesen, dass sie – die Antragstellerin – ihren ersten diesbezüglichen Antrag nur gestellt habe, um im Anschluss einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung zu stellen und so die für die Volksinitiative kritische Zeit der Schulferien zu vermeiden. Gleichermaßen erkennbar sei, dass die Antragsgegnerin zu 2. die Beschlüsse über die Zustimmung zum ersten Fristvorschlag der Volksinitiative und über die Ablehnung des zweiten Vorschlags allein zu dem Zweck gefasst habe, das Volksbegehren in eben diese Zeit fallen zu lassen. Die Kombination aus beidem – dem Ferientermin und der fehlenden Möglichkeit zur Online- Abstimmung – führe dazu, dass ohne Verschiebung der Eintragungsfristen wesentlich und unheilbar in die Rechte der Volksinitiative (und der Bürger) eingegriffen werde. Dies mache die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich. Die Antragstellerin beantragt in dem vorliegenden Verfahren, 1. im Wege der einstweiligen Anordnung die Landesabstimmungsleitung zu verpflichten, die öffentliche Bekanntmachung des Volksbegehrens gemäß § 7 VAbstG vorerst nicht vorzunehmen, um dem Gericht Gelegenheit zur Befassung mit den weiteren Anträgen zu geben, 2. im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Beginn der Briefeintragung des Volksbegehrens „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ wie folgt zu verschieben: a) auf den 14. Oktober 2024, um den Senat in die Lage zu versetzen, die Online- Eintragung umzusetzen, und zugleich sicherzustellen, dass der im Falle eines erfolgreichen Volksbegehrens „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ durchzuführende Volksentscheid entsprechen der bisherigen gesetzlichen Fristenregelungen [sic] weiterhin zusammen mit der Bundestagswahl 2025 stattfinden kann, hilfsweise aber b) jedenfalls auf den 29. August 2024, den ersten Tag nach den Hamburger Schulferien. Der Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. beantragen im vorliegenden Verfahren jeweils, die Anträge der Antragstellerin in der Antragsschrift vom 16. Juni 2024 als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet zu verwerfen, hilfsweise diese zurückzuweisen. Der Antragsgegner zu 1. trägt im Wesentlichen vor, dass es bereits an einer Antragsbefugnis der Antragstellerin fehle. Sie berufe sich – als Volksinitiative – auf keine Rechtsposition, deren Verletzung sie vor dem Verfassungsgericht in statthafter Weise rügen könne. Die Bestimmungen aus Art. 50 Abs. 6, 65 Abs. 3 Nr. 5 der Hamburgischen Verfassung und § 14 Nr. 5 HmbVerfGG (i.V.m. §§ 26, 27 VAbstG) regelten abschließend, in welchen Verfahren sie sich an das Verfassungsgericht wenden könne. Diesen Vorschriften lasse sich das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin nicht zuordnen. Ein Organstreitverfahren stehe ihr daneben nicht zur Verfügung. Überdies räume die Verfassung der Antragstellerin keine (subjektiven) Rechte ein, die sie in einem solchen Verfahren geltend machen könnte. Da die Eilanträge erheblich über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens hinausgingen, seien sie außerdem auf die Herbeiführung unzulässiger Rechtsfolgen gerichtet und auch aus diesem Grunde offensichtlich unzulässig. Ohne den Erlass der begehrten Anordnung drohe keine endgültige Vereitelung der verfassungsrechtlichen Rechte der Antragstellerin. Unter anderem mit der Briefeintragung bestünden hinreichende Möglichkeiten zur Unterstützung von Volksbegehren. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den von ihr nunmehr beanstandeten Zeitpunkt des Volksbegehrens selbst maßgeblich mitbestimmt habe. Schließlich seien die in der Hauptsache verfolgten Begehren – und die daran anknüpfenden Eilanträge – offensichtlich unbegründet: Weder könne die Antragstellerin eine bestimmte Beschlussfassung der Abgeordneten der Bürgerschaft nach § 6 Abs. 3 VAbstG einfordern, noch habe er, der Antragsgegner zu 1., die Pflicht, eine Online-Abstimmung zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin zu 2. weist ergänzend insbesondere auf den Zweck der Befassungsfrist nach § 6 Abs. 1 VAbstG und die korrespondierende Begründung des Verlängerungsvorschlags der Volksinitiative hin. Ferner beruft sie sich auf den Grundsatz des freien Mandats der Abgeordneten aus Art. 7 Abs. 1 der Hamburgischen Verfassung. Dieser stehe dem von der Antragstellerin im Kern geltend gemachten Anspruch auf ein bestimmtes Abstimmungsergebnis betreffend ihren Fristvorschlag – und der dazu von ihr unter anderem angeführten Neutralitätspflicht der Bürgerschaft – von vornherein entgegen. Die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28. Juni 2024 und vom 1. Juli 2024 haben dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen. II. 1. Das Hamburgische Verfassungsgericht entscheidet über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982 (HmbGVBl. S. 53, zuletzt geändert am 3. Mai 2024, S. 107; HmbVerfGG). Danach können offensichtlich unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Ein solcher Fall liegt hier vor. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit für die von der Antragstellerin in der Hauptsache gestellten Anträge angesichts des in Art. 50 Abs. 6 und Abs. 7 Satz 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 (HmbBl I 100-a, zuletzt geändert am 20. April 2023, HmbGVBl. S. 169; HV), §§ 26, 27 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 136, zuletzt geändert am 25. Mai 2021, HmbGVBl. S. 347; VAbstG), § 14 Nr. 5 HmbVerfGG angelegten Regelungssystems der Weg zum Verfassungsgericht eröffnet ist. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind unabhängig davon offensichtlich nicht erfüllt. a) Das von der Antragstellerin als Antrag im vorläufigen Rechtsschutz formulierte Begehren, den Beginn der Briefeintragungsfrist für das Volksbegehren „Schluss mit Gendersprache in Verwaltung und Bildung“ auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben (Antrag zu 2.), ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 35 HmbVerfGG zu qualifizieren. Allein dieses Verfahren sieht das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht für den von der Antragstellerin begehrten vorläufigen Rechtsschutz vor. Dieser auf die Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist gerichtete Eilantrag ist offensichtlich unzulässig. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HmbVerfGG kann das Verfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Diese Regelung, die die Entscheidungsbefugnisse des Hamburgischen Verfassungsgerichts in Hauptsacheverfahren nach Art. 65 HV ergänzt, trägt dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung (HVerfG, Beschl. v. 12.1.2022, HVerfG 1/22, BA S. 5, abrufbar unter https://www.hamburgisches-verfassungsgericht.de/fileadmin/documents/ judgements/2022/hverfg_1-22.pdf; HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 17). Vorläufiger Rechtsschutz vor dem Verfassungsgericht wird hiermit indes nicht unbeschränkt eröffnet (HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; HVerfG, Beschl. v. 12.1.2022, HVerfG 1/22, BA S. 5 f., mwN.). Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch den möglichen Inhalt der Entscheidung in der Hauptsache begrenzt. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher regelmäßig unzulässig, wenn das Verfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. HVerfG, Beschl. v. 30.5.2012, 4/12, juris Rn. 20; HVerfG, Beschl. v. 12.1.2022, HVerfG 1/22, BA S. 5 f., mwN.; ferner BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 2 BvE 2/20, BVerfGE 159, 1, juris Rn. 22; BVerfG, Beschl. v. 1.10.2022, 2 BvQ 84/22, juris). Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes dient die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren maßgeblich dem Zweck, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, um auf diese Weise dazu beizutragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 31.10.2022, 2 BvR 1838/22, juris Rn. 3 mwN.; BVerfG, Beschl. v. 29.3.2007, 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 111, juris Rn. 28). Der in der Hauptsache gestellte Antrag und der Inhalt der begehrten einstweiligen Anordnung müssen deshalb derart aufeinander bezogen sein, dass Letztere „im Dienst“ der Hauptsache steht und hiervon, wenngleich in einem thematischen Zusammenhang stehend, nicht gleichsam abgekoppelt ist. Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze sind die Anforderungen an eine zulässige Antragstellung hier ersichtlich nicht erfüllt. Das gilt schon deshalb, weil die im einstweiligen Anordnungsverfahren angestrebte Entscheidung nicht auf die Entscheidung in der Hauptsache bezogen ist. Eine Verschiebung des Beginns der Briefeintragungsfrist ist im Hauptsacheverfahren (derzeit) nicht beantragt. Sie ist auch nicht geboten, um die Entscheidung über den Antrag zu 3. im Hauptsachverfahren zu sichern, der – unter den dort gestellten Anträgen allein – einen Bezug zum Zeitpunkt der Durchführung des Volksbegehrens aufweist. Dieser Antrag ist auf die Feststellung von Rechtsverletzungen durch die Zurückweisung des Fristverlängerungsantrags gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VAbstG seitens der Antragsgegnerin zu 2. gerichtet und damit rein vergangenheitsbezogen. Über ihn kann unabhängig vom Beginn der Briefeintragungsfrist entschieden werden. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen kann auf den weiteren zeitlichen Ablauf des Volksabstimmungsverfahrens durch gerichtliche Entscheidung kein Einfluss mehr genommen werden. Denn die Antragstellerin hat am 10. April 2024 den Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens gestellt. Damit ist der zeitliche Ablauf des weiteren Verfahrens gesetzlich zwingend vorgegeben. Denn der Lauf der Eintragungsfrist, von dem auch die Briefeintragungsfrist abhängt (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 VAbstG), wird gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 VAbstG durch den von den Initiatoren der Volksinitiative gestellten Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens ausgelöst. Die Möglichkeit einer Abweichung von der damit vorgegebenen weiteren Abfolge des Volksbegehrens sieht das Gesetz, anders als für die vorangehende Phase des Volksabstimmungsverfahrens und anders als die Antragstellerin geltend macht, nicht vor (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 VAbstG). Danach hat die Antragstellerin den gesetzlich vorgegebenen weiteren zeitlichen Ablauf – dessen gesetzliche Grundlagen sie nicht infrage stellt – selbst in Gang gesetzt. In diesem Zusammenhang spielt keine Rolle, ob die Antragsgegnerin zu 2. die von der Antragstellerin vorgeschlagene Verlängerung der Befassungsfrist nach § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VAbstG, wie die Antragstellerin meint, zu Unrecht abgelehnt hat. Durch ihre Antragstellung hat die Antragstellerin dem Verfahren (selbst) Fortgang gegeben und einer möglichen Einwirkung auf dessen weiteren zeitlichen Ablauf entzogen. Für eine verfassungsgerichtliche Neubestimmung der gesetzlich bestimmten Termine besteht jedenfalls bei dieser Sachlage kein Raum, zumal nicht ersichtlich ist, dass es verfassungsrechtlich geboten wäre, Volksabstimmungen stets außerhalb der (Sommer-) Ferienzeit durchzuführen. Vor diesem Hintergrund kann für das vorliegende Verfahren schon dahinstehen, ob der Ablehnung der weiteren Fristverlängerung die von der Antragstellerin unterstellte Intention der Antragsgegnerin zu 2. – nämlich: zu bewirken, dass die Durchführung des Volksbegehrens vollständig in die Hamburger Schulferien fällt – zugrunde gelegen hat. Dies ist allerdings zweifelhaft, weil schon der erste Antrag auf bzw. Vorschlag zur Verlängerung der Befassungsfrist durch die Antragstellerin mitursächlich für die zeitliche Abfolge des weiteren Verfahrens war. Zudem hatte auch der von der Antragstellerin gewählte Zeitpunkt der Antragstellung Einfluss auf den weiteren zeitlichen Ablauf. Und schließlich dient die Verlängerung der Befassungsfrist durch die Bürgerschaft nicht dazu, Einfluss auf den Beginn der Eintragungsfrist zu nehmen, sondern dazu, sich mit dem Anliegen der Volksinitiative länger zu befassen, wenn dies zielführend erscheint. Dem entsprach im Übrigen auch die seinerzeitige Begründung der Fristvorschläge durch die Antragstellerin. Dass die Antragsgegnerin zu 2. in Wahrheit einen weiteren Befassungsbedarf angenommen, von einer Fristverlängerung aber gleichwohl abgesehen hat, damit das Volksbegehren in die Hamburger Schulferien fällt, ist durch nichts belegt. Der von der Antragstellerin begehrte Eingriff in den gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Ablauf des Volksabstimmungsverfahren ist auch nicht unter Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Ob die Antragstellerin sich zu einem früheren Zeitpunkt – vor ihrer (gesetzliche Fristen auslösenden) Antragstellung auf Durchführung des Volksbegehrens – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Erfolg gegen die Ablehnung der Verlängerung der Befassungsfrist hätte zur Wehr setzen können, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Denn ein solches Rechtsschutzverfahren hat die Antragstellerin seinerzeit nicht und damit jedenfalls nicht rechtzeitig im Hinblick auf die Befassungsfrist bei der Antragsgegnerin zu 2., um die es der Antragstellerin in diesem Verfahren zentral geht, eingeleitet. Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Antragsgegner zu 1. sei dem gesetzlichen Auftrag zur Ermöglichung einer Online-Abstimmung (vgl. § 9 Satz 2 VAbstG) pflichtwidrig nicht nachgekommen, kann nicht dazu führen, dass die begehrte einstweilige Anordnung zu erlassen wäre. Auch wenn die Rüge in der Sache zuträfe, wirkte sich dies auf den Lauf der – von der Antragstellerin für sich genommen nicht beanstandeten (s.o.) – gesetzlichen Fristen für die Durchführung des Volksbegehrens nicht aus. Überdies ist die mit dem vorliegenden Antrag auf einstweilige Anordnung begehrte Verschiebung der Durchführung des Volksbegehrens weder geeignet noch erforderlich, um die in der Hauptsache – bezogen auf die Frage der Online-Abstimmung – gestellten Feststellungsanträge zu 1. und 2. zu sichern. Sie zielt vielmehr darauf, zusätzliche Gelegenheiten zu schaffen, um von einer Möglichkeit zur Online-Abstimmung profitieren zu können, sollte der Antragsgegner zu 1. diese absehbar schaffen. Damit weist das Eilbegehren eine eigene, über das Feststellungsbegehren in der Hauptsache hinausreichende gegenständliche Qualität auf. Denn die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit einer möglichen späteren Entscheidung über die Feststellungsanträge zu 1. und 2. im Hauptsacheverfahren werden hierdurch nicht berührt. b) Mit der Entscheidung über das Eilbegehren erledigt sich zugleich der ergänzende Rechtsschutzantrag, die Landesabstimmungsleitung vorläufig zur Unterlassung der Bekanntmachung des Volksbegehrens zu verpflichten (Antrag zu 1.). Diese bezog sich allein auf eine Sicherung der in der Sache begehrten Terminverschiebung für die Dauer des Eilverfahrens (vgl. zu einer solchen „Schiebeanordnung“ etwa BVerfG, Beschl. v. 26.3.2021, 2 BvR 547/21, juris). 2. Im Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht werden Kosten nicht erhoben (§ 66 Abs. 1 HmbVerfGG). Anlass, eine Kostenerstattung gemäß § 67 Abs. 3 HmbVerfGG anzuordnen, besteht nicht. 3. Die Entscheidung ist einstimmig ergangen. Das Gericht weist darauf hin, dass das Widerspruchsverfahren nach § 35 Abs. 2 HmbVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 27 HmbVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (HVerfG, Beschl. v. 12.1.2022, HVerfG 1/22, BA S. 9).