Urteil
HVerfG 3/10
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2011:1214.HVERFG3.10.0A
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Leitsätze
1. a) Der nach Art. 65 Abs. 4 HV, § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG statthafte Antrag eines einzelnen Stimmberechtigten auf Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts über das "Ergebnis des Volksentscheids" eröffnet die Prüfung nicht allein des Auszählungs- und Auswertungsvorganges, sondern auch des Verfahrens zum Volksentscheid.
b) Nicht erfasst werden hingegen der Gegenstand (Thema) des Volksentscheids und die Vorstufen des Volksentscheids (Volksinitiative, Volksbegehren), für deren vorhergehende Prüfung Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26, 27 Abs. 1 VAbstG anderen Antragstellern (Senat, Bürgerschaft, Fünftel der Bürgerschaftsabgeordneten bzw. Initiatoren der Volksinitiative) gesonderte verfassungsgerichtliche Verfahren vorhalten. Dass ein einzelner Stimmberechtigter in solchen anderen Verfahren nicht antragsberechtigt ist, gebietet nach den (statt der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG) anwendbaren, aus dem Wahlprüfungsrecht abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Abstimmungsprüfung nicht, ihm aus seinem Stimmrecht heraus eine nachträgliche Möglichkeit zur verfassungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG einzuräumen.
2. Im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG kommt es grundsätzlich auf eigene Rechtsfehler einer in der Abstimmung unterlegenen konkurrierenden Vorlage nicht an. Die aus Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV folgende (beschränkte) Akzessorietät einer parlamentarischen Gegenvorlage führt nicht dazu, dass Rechtsfehler der einen Vorlage die Ungültigkeit des Abstimmungserfolgs der anderen Vorlage nach sich ziehen.
3. a) Nach §§ 21, 22, 23 VAbstG sind durch einen Stimmberechtigten parallel sowohl zur Vorlage einer Volksinitiative als auch zur Gegenvorlage der Bürgerschaft abgegebene Ja Stimmen auch dann gültig, wenn Vorlage und Gegenvorlage sich inhaltlich in einer Kernaussage widersprechen. Trotz Zusammenfassung der Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel handelt es sich um zwei separate Abstimmungen und nicht um eine zu treffende Auswahlentscheidung.
b) Diese einfach-rechtliche Regelung ist mit den auf Volksentscheide anzuwendenden, den Wahlrechtsgrundsätzen (Art. 6 Abs. 2 HV, 38 Abs. 1 S. 1 GG) entsprechenden verfassungsrechtlichen Abstimmungsrechtsgrundsätzen (insbesondere Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit) vereinbar. Dem - eigenständigen, an die Stelle des allgemeinen Gleichheitssatzes tretenden - streng und formal zu handhabenden Gebot der Abstimmungsgleichheit genügen §§ 21 ff. VAbstG, indem sie die Gültigkeit einer abgegebenen Stimme nicht vom inhaltlichen Vergleich der Vorlagen, zu denen der Stimmberechtigte parallel Ja-Stimmen abgegeben hat, abhängig machen.
4. Dem für staatliche Stellen geltenden Gebot der Sachlichkeit im Wahl- bzw. Abstimmungskampf unterliegen die Vertreter einer Volksinitiative nur dort, wo sie im Volksgesetzgebungsverfahren ähnlich einem Staatsorgan nach außen auftreten, namentlich bei der Gestaltung der Abstimmungsvorlage und des Beitrages zum den Stimmberechtigten zu übermittelnden Informationsheft nach § 19 Abs. 2 S. 1 VAbstG. Im Übrigen bleibt für Vertreter einer Volksinitiative das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) maßgeblich.
5. Das Erfolgsquorum aus Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV (Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten, wenn der Volksentscheid nicht am Tag der Bürgerschafts- oder Bundestagswahl stattfindet) gilt auch für eine Gegenvorlage der Bürgerschaft.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. a) Der nach Art. 65 Abs. 4 HV, § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG statthafte Antrag eines einzelnen Stimmberechtigten auf Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts über das "Ergebnis des Volksentscheids" eröffnet die Prüfung nicht allein des Auszählungs- und Auswertungsvorganges, sondern auch des Verfahrens zum Volksentscheid. b) Nicht erfasst werden hingegen der Gegenstand (Thema) des Volksentscheids und die Vorstufen des Volksentscheids (Volksinitiative, Volksbegehren), für deren vorhergehende Prüfung Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26, 27 Abs. 1 VAbstG anderen Antragstellern (Senat, Bürgerschaft, Fünftel der Bürgerschaftsabgeordneten bzw. Initiatoren der Volksinitiative) gesonderte verfassungsgerichtliche Verfahren vorhalten. Dass ein einzelner Stimmberechtigter in solchen anderen Verfahren nicht antragsberechtigt ist, gebietet nach den (statt der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG) anwendbaren, aus dem Wahlprüfungsrecht abgeleiteten verfassungsrechtlichen Grundsätzen zur Abstimmungsprüfung nicht, ihm aus seinem Stimmrecht heraus eine nachträgliche Möglichkeit zur verfassungsgerichtlichen Prüfung im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG einzuräumen. 2. Im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG kommt es grundsätzlich auf eigene Rechtsfehler einer in der Abstimmung unterlegenen konkurrierenden Vorlage nicht an. Die aus Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV folgende (beschränkte) Akzessorietät einer parlamentarischen Gegenvorlage führt nicht dazu, dass Rechtsfehler der einen Vorlage die Ungültigkeit des Abstimmungserfolgs der anderen Vorlage nach sich ziehen. 3. a) Nach §§ 21, 22, 23 VAbstG sind durch einen Stimmberechtigten parallel sowohl zur Vorlage einer Volksinitiative als auch zur Gegenvorlage der Bürgerschaft abgegebene Ja Stimmen auch dann gültig, wenn Vorlage und Gegenvorlage sich inhaltlich in einer Kernaussage widersprechen. Trotz Zusammenfassung der Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel handelt es sich um zwei separate Abstimmungen und nicht um eine zu treffende Auswahlentscheidung. b) Diese einfach-rechtliche Regelung ist mit den auf Volksentscheide anzuwendenden, den Wahlrechtsgrundsätzen (Art. 6 Abs. 2 HV, 38 Abs. 1 S. 1 GG) entsprechenden verfassungsrechtlichen Abstimmungsrechtsgrundsätzen (insbesondere Unmittelbarkeit, Freiheit, Gleichheit) vereinbar. Dem - eigenständigen, an die Stelle des allgemeinen Gleichheitssatzes tretenden - streng und formal zu handhabenden Gebot der Abstimmungsgleichheit genügen §§ 21 ff. VAbstG, indem sie die Gültigkeit einer abgegebenen Stimme nicht vom inhaltlichen Vergleich der Vorlagen, zu denen der Stimmberechtigte parallel Ja-Stimmen abgegeben hat, abhängig machen. 4. Dem für staatliche Stellen geltenden Gebot der Sachlichkeit im Wahl- bzw. Abstimmungskampf unterliegen die Vertreter einer Volksinitiative nur dort, wo sie im Volksgesetzgebungsverfahren ähnlich einem Staatsorgan nach außen auftreten, namentlich bei der Gestaltung der Abstimmungsvorlage und des Beitrages zum den Stimmberechtigten zu übermittelnden Informationsheft nach § 19 Abs. 2 S. 1 VAbstG. Im Übrigen bleibt für Vertreter einer Volksinitiative das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) maßgeblich. 5. Das Erfolgsquorum aus Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV (Zustimmung von mindestens einem Fünftel der Wahlberechtigten, wenn der Volksentscheid nicht am Tag der Bürgerschafts- oder Bundestagswahl stattfindet) gilt auch für eine Gegenvorlage der Bürgerschaft. Der Antrag wird abgelehnt. Der auf die Feststellung der Ungültigkeit des durchgeführten Volksentscheids gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Mehrere der zu seiner Begründung angeführten Rügen der Antragsteller sind jedoch von der Prüfung durch das Verfassungsgericht ausgeschlossen. 1. Der Antrag ist als solcher statthaft; dadurch ist indes nicht die verfassungsgerichtliche Prüfung jeder der erhobenen Rügen eröffnet. Vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht kommt als statthaftes Verfahren für Rügen Stimmberechtigter allein die Ergebnisprüfung nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG (i.V.m. § 14 Nr. 5 HVerfGG) in Betracht. Diese Vorschrift eröffnet jedoch keine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung des gesamten Verfahrens der Volkswillensbildung; der Kontrolle durch das Verfassungsgericht ist hiernach über das Abstimmungsergebnis hinaus allerdings auch das Abstimmungsverfahren zum Volksentscheid unterworfen. Ausgeschlossen sind folglich mangels eines hierfür den Antragstellern, die insoweit nur den Status als Stimmberechtigte bzw. als Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg geltend machen können, zur Verfügung stehenden Verfahrens vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht diejenigen Rügen, die auf den Gegenstand der jeweiligen Vorlage gerichtet sind. Dies betrifft hinsichtlich der Vorlage der Volksinitiative die Rügen - zu einem Verstoß gegen ein Koppelungsverbot, - zu einem Verstoß gegen den Haushaltsvorbehalt, - zu dem Fehlen einer erforderlichen Umarbeitung in einen Gesetzesentwurf und - zu der Adressierung der in der Vorlage enthaltenen Aufforderung auch an den Senat. Hinsichtlich der Gegenvorlage erfasst der Ausschluss die Rügen - zu dem Tenor als Akklamation, - zu Verstößen gegen das Bestimmtheitsgebot, - zu einem Verstoß gegen ein Koppelungsverbot, - zu einem Verstoß gegen den Haushaltsvorbehalt sowie - zu einer Fehlerhaftigkeit aufgrund von Mängeln im parlamentarischen Verfahren am 3.3.2010 bzw. am 5.5.2010. Weiter ausgeschlossen sind die Rügen, die sich auf frühere Stufen des Volkswillensbildungsverfahrens beziehen, nämlich - Gegenstand der Volksinitiative sei eine unzulässige Referendumsvorlage gewesen, sowie, - dass es vor der Durchführung des Volksentscheids zu Verletzungen eines Sachlichkeitsgebotes gekommen sei. Ausgeschlossen sind schließlich auch die Rügen, die sonstige Fehler der eigenen Vorlage der Bürgerschaft zum Gegenstand haben, sowie die Rügen, die sich auf hypothetische Sachverhalte beziehen. a) Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG ist sein Gegenstand "das Ergebnis des Volksentscheids", was durch den auf § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG verweisenden Klammerzusatz konkretisiert ist. Diese weiteren Regelungen beschreiben den Ergebnisbegriff selbst nicht näher, sondern treffen – zum Teil in Wiederholung der in Art. 50 Abs. 3 HV genannten Anforderungen – Bestimmungen für die Ergebnisermittlung bzw. für die gegebenenfalls im Vergleich der Einzelergebnisse gleichzeitiger Stimmabgaben zu mehreren Vorlagen erforderliche Entscheidung, welche dieser Vorlagen angenommen worden ist. Hiernach ist durch das Verfassungsgericht zu prüfen, ob das von dem Senat mitgeteilte Ergebnis auf der Grundlage eines zutreffenden Zähl- bzw. Auswertungsvorgangs – in ordnungsgemäßer Anwendung des einfachen wie des Verfassungsrechts, insbesondere unter Beachtung der Quorumsanforderungen sowie der Regelung für konkurrierende Vorlagen – ermittelt worden ist. b) Anknüpfend an den Wortlaut der in § 27 Abs. 2 VAbstG in Bezug genommenen Vorschriften in § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG, wonach für die Auswertung auf "gültige" Stimmen abzustellen ist, ist durch das Verfassungsgericht darüber hinaus zu prüfen, ob es in dem Abstimmungsverfahren zu gewichtigen Fehlern gekommen ist, nicht jedoch, ob sich die Abstimmung auf in jeder Hinsicht verfassungsgemäße Vorlagen bezogen hat bzw. ob es in dem Volksentscheid vorgelagerten Stufen des Volkswillensbildungsverfahrens zu Rechtsfehlern gekommen sein könnte. Diese verfassungsgerichtliche Prüfung des Abstimmungsergebnisses erfolgt entsprechend den Regeln der Wahlprüfung: Sie ist auf eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der Abstimmung gerichtet. Zu deren Begründung reicht eine Feststellung eines Abstimmungsfehlers nicht aus; erforderlich ist weiter, dass der Rechtsfehler für das Abstimmungsergebnis erheblich und von einem solchen Gewicht ist, dass das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Abstimmungsergebnisses zurückzustehen hat. Der genannte Prüfungsumfang ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Systematik des Volksabstimmungsgesetzes, folgt indes aus dem – mit den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers zu vereinbarenden – objektiven Sinn und Zweck der Vorschriften insbesondere unter Berücksichtigung des maßgeblichen höherrangigen Rechts: aa) Den übrigen Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes ist weder zu entnehmen, dass die Ergebnisprüfung nach § 27 Abs. 2 VAbstG nach Inhalt und Umfang einer Wahlprüfung zu entsprechen hat, noch, dass eine verfassungsgerichtliche Kontrolle entsprechend einer Wahlprüfung ausgeschlossen sein sollte. § 25 Abs. 1 VAbstG erklärt zwar bestimmte Gruppen von Vorschriften des "Gesetzes über die Wahl zur hamburgischen Bürgerschaft" und der "Wahlordnung für die Wahlen zur hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen" für entsprechend anwendbar und führt in diesem Katalog die Wahlprüfung gerade nicht auf. Doch auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Vorschrift der Ausgangsfassung des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (seinerzeit als HmbVVVG bezeichnet) vom 20.6.1996 (HmbGVBl. S. 136) gleicht und dass seinerzeit die Wahlprüfung als Abschnitt VIII (§ 41) noch innerhalb des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft - BüWG - vom 22.7.1986 (HmbGVBl. S. 223) geregelt war, kommt der Regelung in § 25 Abs. 1 VAbstG bzw. ihrem Schweigen keine Bedeutung für die vorliegend maßgebliche Frage der gerichtlichen Wahlprüfung zu. Denn sowohl § 41 BüWG a.F. als auch die Regelungen in dem im Folgenden erlassenen gesonderten "Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen" (Wahlprüfungsgesetz) vom 25.6.1997 (HmbGVBl. S. 282) beziehen sich lediglich – die Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 HV ausfüllend – auf das vorgerichtliche Verfahren der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft. Wenn das Volksabstimmungsgesetz davon absieht, die Vorschriften über eine derartige außergerichtliche Vorprüfung für entsprechend anwendbar zu erklären, so sagt dies nichts über die Ausgestaltung der gerichtlichen Prüfung der Abstimmung aus. Im Übrigen erschiene eine entsprechende Anwendung derartiger Vorschriften über die außergerichtliche Wahlprüfung nicht sachgerecht. Es fehlt in Art. 50 Abs. 6 HV an einer entsprechend Art. 9 Abs. 1 HV die Bürgerschaft ermächtigenden Bestimmung. Ohnehin wäre eine Kontroll- und Entscheidungskompetenz der Bürgerschaft kaum mit ihrer eigenen Verfahrensbeteiligung (vgl. Art. 50 Absätze 2 und 3 HV) vereinbar. bb) Der Gesetzgebungsgeschichte ist demgegenüber zu entnehmen, dass bezogen auf den Volksentscheid die gerichtliche Ergebnisprüfung an dem Wahlprüfungsrecht orientiert erfolgen soll; allerdings fehlt es auch insoweit an einer genauen Bestimmung des Prüfungsumfangs: Die Volksgesetzgebung war Teil der Themen, derer sich die Bürgerschaft seit 1991 im Gesamtzusammenhang "Parlamentsreform" angenommen hatte. Die hierzu berufene Enquete-Kommission hatte in Bezug auf das geplante Volksgesetzgebungsverfahren die Schaffung lediglich zweier Rechtsschutzverfahren für ausreichend gehalten. Zum einen sollte der Katalog des Art. 65 HV durch ein besonderes, vorbeugendes Verfahren der abstrakten Normenkontrolle erweitert werden; hierdurch sollte schon vor Durchführung des Volksbegehrens die Vereinbarkeit des künftigen Landesrechtes mit der Hamburgischen Verfassung durch das Verfassungsgericht geprüft werden können. Zum anderen sollte den Initiatoren ein Verfahren eröffnet werden zur Klärung der Übereinstimmung zwischen einem etwaigen auf Erledigung der Volksinitiative (vor einem Volksentscheid) zielenden Gesetzentwurf der Bürgerschaft und dem von der Initiative verfolgten Anliegen (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 14/2600, S. 137, 138). Im Folgenden hatte der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft den Senat um Formulierungshilfe u.a. zur Regelung der Volksgesetzgebung, dort insbesondere auch für das Ausführungsgesetz, gebeten. Hierauf war ein erster Entwurf (Bürgerschafts-Drucksache 15/2881) nicht nur für einen neuen Artikel 50 der Verfassung, sondern parallel für ein "Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid" (HmbVVVG-E) vorgelegt worden. Dieser Entwurf enthielt, den einzelnen Stadien des Volksgesetzgebungsverfahrens zugeordnet, verschiedene Möglichkeiten zur Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts (vgl. §§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 18 HmbVVVG-E). Sie gingen zwar über den Vorschlag der Enquete-Kommission hinaus, waren jedoch nicht umfassend und eröffneten insbesondere keine gerichtliche Überprüfung der Ergebnisfeststellung, obwohl die Ergebnisfeststellung selbst als Verfahrensschritt in § 25 Abs. 3 HmbVVVG-E benannt war. Ob es spezifisch hieran Kritik im Verfassungsausschuss gab, ist nicht ersichtlich; der Verfassungsausschuss bat in seiner Sitzung vom 12.9.1995 die Senatsvertreter um Überarbeitung des Gesamtentwurfs. Die in der Bürgerschafts-Drucksache 15/5400 zusammengefassten Dokumente zum zweiten Entwurf lassen erkennen, dass Art. 50 HV-E in neuer Form zum Rechtsschutz bereits eine Fassung wie die heute geltende vorsah (vgl. a.a.O., Anlage 2, A 28), d.h. insbesondere den Kreis der Antragsberechtigten begrenzte. Der zweite Entwurf des Senats zum Hamburgischen Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (vgl. a.a.O., Anlage 8) führt in seinem § 27 Abs. 2 einen dem heutigen § 27 Abs. 2 VAbstG entsprechenden, gegenüber Art. 50 Abs. 6 HV-E um Stimmberechtigte (und Gruppen Stimmberechtigter) erweiterten Kreis der Antragsberechtigten auf. Die Begründung hierzu (Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, Anlage 8 Bl. A 101) führt an: "Die Bestimmung ermöglicht in Übereinstimmung mit Artikel 50 Absatz 6 der Verfassung die Anrufung des Hamburgischen Verfassungsgerichts gegen die im Rahmen von Volksbegehren und Volksentscheid zu treffenden Feststellungen von Senat und Bürgerschaft. Antragsberechtigt sind die Initiatoren der Volksinitiative. Gegen die Feststellung des Senats über das Ergebnis des Volksentscheids haben daneben auch die Bürgerschaft und ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft und in Anlehnung an das Bürgerschaftswahlrecht auch die Stimmberechtigten und Gruppen von Stimmberechtigten das Antragsrecht." Auf diese Überlegungen in der Entwurfsbegründung scheint sich auch der Beschluss des Verfassungsausschusses vom 7.5.1996 (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, S. 14) zu beziehen, und zwar ohne Abweichungen, da (sonstige) Abweichungen an dieser Stelle unter 5. (vgl. a.a.O., S. 12 - 14) gesondert dargestellt sind, § 27 HmbVVVG in diesem Zusammenhang jedoch wiederum nicht aufgeführt ist. Dementsprechend kann angenommen werden, dass sich auch der Gesetzgeber die Erwägungen in der Begründung zu Eigen gemacht hat. Ungeklärt bleibt auch danach indes, welche Reichweite die (bloße) "Anlehnung" an das Bürgerschaftswahlrecht haben sollte, die unmittelbar nur in Zusammenhang mit der Ausweitung des Kreises der Antragsberechtigten angeführt ist. cc) Der für die Auslegung damit entscheidende, objektiv zu bestimmende Sinn und Zweck von § 27 Abs. 2 VAbstG als Regelung zur Rechtsschutzgewähr (unmittelbar) nach Durchführung eines Volksentscheides ergibt sich insbesondere unter Berück-sichtigung bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben sowie der maßgeblichen Regelungen der Hamburgischen Verfassung. Der Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Abstimmung über den Volksentscheid muss im Hinblick auf die Gemeinsamkeiten von Wahl- und Volksabstimmungsrecht im Wesentlichen dem Rechtschutz im Parlamentswahlrecht entsprechen. Im Einzelnen: Für das direktdemokratische Abstimmungsverfahren gelten die Wahlrechtsgrundsätze entsprechend. Schon allgemein – und unabhängig von der Bedeutung und Wirksamkeit der mit dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008 (HmbGVBl. S. 431) eingeführten Regelungen zur Bindungswirkung von Volksentscheiden in Art. 50 Absätze 4, 4a HV – ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts geklärt, dass Volks- und Parlamentsgesetzgebung grundsätzlich gleichrangig sind (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, HVerfG 6/04, LVerfGE 15, 221, 234; Urteil vom 22.4.2005, HVerfG 5/04, LVerfGE 16, 207, 230; Urteil vom 30.11.2005, HVerfG 16/04, LVerfGE 16, 232, 243; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, LVerfGE 18, 232, 255). Bereits aus dem Umstand, dass durch einen Volksentscheid Parlamentsgesetzgebung geändert werden kann, d.h. demokratisch legitimierte Rechtsakte aufgehoben (und ersetzt) werden können, ist das Erfordernis abzuleiten, diese Änderungskompetenz ihrerseits demokratisch rückzubinden. Das Verfahren der demokratischen Legitimation wird im Wahlrecht durch die Wahlrechtsgrundsätze gesichert; Gleiches ist für das direktdemokratische Entscheidungsverfahren erforderlich. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die in Art. 38 Abs. 1 GG für Wahlen im Bund niedergelegten Wahlrechtsgrundsätze (die denen des Art. 6 Abs. 2 HV entsprechen) als ungeschriebenes demokratisches Verfassungsrecht auch auf bundesrechtliche Abstimmungsverfahren anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.7.1961, 2 BvG 2/58, 2 BvE 1/59, BVerfGE 13, 54, 91; Beschluss vom 6.5.1970, 2 BvR 158/70, BVerfGE 28, 220, 224; Beschluss vom 16.12.1975, 2 BvL 7/74, BVerfGE 41, 1, 12; Beschluss vom 1.8.1978, 2 BvR 123/76, BVerfGE 49, 15, 19). Den Wahlrechtsgrundsätzen muss wiederum eine Rechtschutzmöglichkeit zugeordnet sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, 2 BvR 1953/95, BVerfGE 99, 1, 12). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlprüfungsrecht auf Bundesebene – trotz der auch subjektiv-rechtlichen Qualität der Wahlrechtsgrundsätze (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.10.1993, 2 BvR 2134/92, 2 BvR 2159/92, BVerfGE 89, 155, 171; Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz - Kommentar , 62. Auflage 2011, Stand Mai 2011, Art. 38 Rn. 135 ff.) – aus dem Demokratieprinzip und dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl selbst. Die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, wird damit gerade nicht als Gegenstand der Rechtsschutzgewähr i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG angesehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1967, 2 BvC 4/62, BVerfGE 22, 277, 281; Beschluss vom 19.10.1977, 2 BvC 1/77, BVerfGE 46, 196, 198; Beschluss vom 14.3.1984, 2 BvC 1/84, BVerfGE 66, 232, 234). Die Verfolgung subjektiver Rechte Einzelner muss gegenüber der Notwendigkeit, die Stimmen einer Vielzahl von Bürgern zu einer einheitlichen, wirksamen Wahlentscheidung zusammenzufassen, zurücktreten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.7.1967, a.a.O., S. 281). Der Gesetzgeber hat hierfür ein gesondertes Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 12.12.1991, 2 BvR 562/91, BVerfGE 85, 148, 158 f.). Die hiernach für das Parlamentswahlrecht gebotene Einrichtung einer spezifischen Wahlprüfung sieht für den Bund das Grundgesetz in Art. 41 ausdrücklich vor. Diesem Verfahren misst das Bundesverfassungsgericht – was den Rechtsschutz des Einzelnen gegen Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahl anbetrifft – entsprechend seiner Abgrenzung zu dem Anwendungsbereich von Art. 19 Abs. 4 GG abschließenden Charakter zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.10.1960, 2 BvQ 6/60, BVerfGE 11, 329; Beschluss vom 27.6.1962, 2 BvR 189/62, BVerfGE 14, 154, 155; Beschluss vom 15.5.1963, 2 BvR 194/63, BVerfGE 16, 128, 130). Da den Ländern ein eigener Verfassungsraum zugewiesen ist, kommt ihnen eine eigene Gestaltungsmacht für die staatlichen und gemeindlichen Wahlen zu. Hierbei ist allerdings der Rahmen von Art. 28 Abs. 1 GG zu beachten, nach dem die Grundsätze der allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl zur Geltung zu bringen sind. Dem eigenen Verfassungsraum ist überdies der auf die Wahlen bezogene Rechtsschutz zugeordnet (vgl. zu allem BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, a.a.O., S. 12), für den wiederum als Maßgabe das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG gilt (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, 2 BvF 1/00, BVerfGE 103, 111, 134 f.). Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit der Länder für die gerichtliche Wahlprüfung sieht das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 135) dann als überschritten an, "wenn schwer wiegende Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit oder Gleichheit der Wahl wie fortlaufende gravierende Verletzungen des Verbots der amtlichen Wahlbeeinflussung oder massive, unter erheblichem Zwang oder Druck ausübte Einflüsse privater Dritter auf die Wählerwillensbildung als mögliche Wahlfehler von vornherein außer Betracht blieben." Zugleich schließt das Erfordernis des Bestandsschutzes der gewählten Volksvertretung, das seine rechtliche Grundlage ebenfalls im Demokratieprinzip findet, auch auf Ebene der Länder aus, Wahlbeeinflussungen einfacher Art und ohne jedes Gewicht schlechthin zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben (BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 135). Dem entspricht es, dass die Hamburgische Verfassung den Wahlrechtsschutz in Art. 9 Abs. 2 HV (i.V.m. Art. 65 Abs. 3 Nr. 7 HV) eigenständig, in der Sache aber Art. 41 GG im Wesentlichen gleich (vgl. hierzu näher David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage 2004, Art. 9 Rn. 1 ff.), geregelt hat. Hierdurch wird auch auf der Ebene des Landesrechts dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick auf die besondere Natur von Wahlen sowohl als Phänomen – es handelt sich um eine notwendig gemeinschaftliche Veranstaltung, geprägt durch das Mehrheitsprinzip – wie auch in der staatsrechtlichen Bewertung, nämlich als Akte der Teilhabe an Staatsgewalt, ein dem allgemeinen Rechtsschutzgebot des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG zugrundeliegendes herkömmliches Über-/Unterordnungsverhältnis gerade nicht prägend ist. Das Wahlrechtsschutzverfahren ist auf eine etwaige Feststellung der Ungültigkeit der Wahl gerichtet. Hierfür kommt es nur auf solche Wahlfehler an, die für das Wahlergebnis erheblich sind und überdies ein Gewicht von einem solchen Maß aufweisen, dass das grundsätzlich anzuerkennende erhebliche Interesse an dem Bestand eines Wahlergebnisses zurückzustehen hat (vgl. u.a. HVerfG, Urteil vom 4.5.1993, HVerfG 3/92, HmbJVBl. 1993, 56, 71 f.; sowie Mückenheim, NordÖR 2002, 487, 493 f., m.w.N.). Diese Grundsätze sind entsprechend auf die verfassungsgerichtliche Prüfung eines Volksentscheids-Abstimmungsverfahrens anzuwenden. Dies gilt für den Bund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1976, 2 BvP 1/75, BVerfGE 42, 53, 63 f.), entspricht aber auch der Rechtslage in anderen Bundesländern, teils aufgrund ausdrücklicher einfachgesetzlicher Bestimmung (z.B. Bremen: § 27 Abs. 1 Nr. 8 Gesetz über das Verfahren beim Volksentscheid - BremVkEVfG -; Mecklenburg-Vorpommern: § 24 Abs. 2 S. 3 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid - VaG -; Nordrhein-Westfalen: § 28 Abs. 2 S. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VIVBVEG -; Rheinland-Pfalz: §§ 1 Nr. 2, 13 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Landesgesetz über die Prüfung der Landtagswahlen und Volksentscheide; Sachsen-Anhalt: § 29 Abs. 3 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - VAbstG -), teils aus Verfassungsrecht hergeleitet (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 18.5.2000, VerfGH 78/99, LVerfGE 11, 49, 55; Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2009, Art. 62 Rn. 14). Für das Volksabstimmungsrecht nach dem Hamburgischen Verfassungsrecht gilt nichts anderes: Auf der Ebene des Volksentscheides – der sich wesentlich von den vorherigen beiden Verfahrensstufen der Volksinitiative und des Volksbegehrens unterscheidet, welche für Stimmberechtigte durch eine bloße Partizipationsmöglichkeit an einem lediglich auf Herbeiführung einer Abstimmung gerichteten (Vor-)Verfahren gekennzeichnet sind – geht es wie im Wahlrecht um eine Rechtsposition, die einer Anwendung von Art. 19 Abs. 4 GG (bzw. Art. 61 HV) entzogen ist, nämlich um die Teilhabe an der staatlichen Veranstaltung "Gesetzgebung", m.a.W. um die Ausübung von Staatsgewalt (vgl. Günther, in: Heusch/Schönenbroicher, Die Landesverfassung Nordrhein-Westfalens, 2010, Art. 68 Rn. 1, 25; Isensee, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 99/100 Rn. 17). Diese Zuordnung liegt im Übrigen auch der bisherigen Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts zugrunde, in der dem Volksgesetzgeber der gegen andere Verfassungsorgane gerichtete Anspruch zuerkannt ist, dass auch ihm gegenüber wie bei einem Verfassungsorgan Organtreue zu wahren ist (HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 241 ff.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, LVerfGE 18, 211, 228 f.; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 255). Der Umstand, dass § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG den Rechtsschutz nicht allein für einen Volksentscheid über ein Gesetzgebungsvorhaben regelt, sondern auch den Fall erfasst, dass sich der Volksentscheid auf eine andere Vorlage bezieht, steht der dargelegten Orientierung am Wahlprüfungsrecht nicht entgegen. Wenn die andere Vorlage – wie hier – auf ein Handeln in Gesetzesform abzielt, folgt dies bereits daraus, dass ihr wegen ihres Verbindlichkeitsanspruches eine insoweit gesetzesgleiche autoritative Wirkung zukommt, die von dem seinerseits demokratisch legitimierten Parlament zu beachten ist. Die Übertragung des verfassungsgerichtlichen Wahlprüfungsrechtes auf die Ergebnisprüfung nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG erweist sich im Übrigen gerade im Hinblick auf Stimmberechtigte sowohl hinsichtlich seiner im Vergleich zu sonstigem Individualrechtsschutz teilweise rechtsschutzausweitenden wie auch der teilweise rechtsschutzeinschränkenden Wirkung als angemessen, weil die Wertungen der Grundsätze des Wahlprüfungsrechts hier wie dort zutreffen: Die Verhältnisse im Wahlrecht und im Volksabstimmungsrecht gleichen sich – bezogen auf den Maßstab der Erfordernisse und Möglichkeiten einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung – in den wesentlichen Belangen. Rechtsschutzausweitung wie -einschränkung lösen in sachgerechter Weise die Schwierigkeiten auf, die sich aus der Natur der Wahlentscheidung wie auch der Abstimmungsentscheidung jeweils in Form einer Stimmabgabe insbesondere im Hinblick auf den notwendigen Geheimnisschutz sowie auf die erst kollektive Wirkung der Stimmen ergeben: So müsste der Abstimmungsteilnehmer für einen herkömmlichen subjektiv-rechtlichen Rechtsschutz seine individuelle Rechtsbetroffenheit darlegen; dazu bedürfte es einer Mitteilung, gegebenenfalls sogar Glaubhaftmachung seines Abstimmungsverhaltens, d.h. einer Offenlegung, die das Abstimmungsgeheimnis aufheben würde. Eine Beschränkung des Rechtsschutzes auf das subjektive Recht des einzelnen Stimmberechtigten wäre aber vor allem deshalb nicht sachgerecht, weil es unter Geltung des Mehrheitsprinzips und angesichts der großen Zahl von Abstimmungsteilnehmern überhaupt nur in wenigen Ausnahmefällen, d.h. letztlich nur zufällig auf die einzelne Stimme (im Sinne eines ergebnisbezogenen, also auf den Entscheidungserfolg gerichteten Rechtsschutzbedürfnisses) ankommen kann. Aus subjektiv-rechtlicher Sicht könnten auch nicht solche Fehler geltend gemacht werden, die (vermeintlich) die Entscheidung anderer Stimmberechtigter rechtswidrig beeinflusst haben, denn die subjektive Rechtssphäre erstreckt sich nicht auf das Wahlverhalten Dritter. Auch im Hinblick auf die gebotene Einschränkung des effektiven Rechtsschutzes dadurch, dass den weit gespannten, am objektiven Wahlrecht orientierten Rügemöglichkeiten keineswegs ebenso weitreichende Möglichkeiten korrespondieren, aus ermittelten Rechtsfehlern die Rechtsfolge einer Ungültigkeitserklärung – mit der weiteren Folge einer Wiederholungswahl bzw. einer Wiederholungsabstimmung – abzuleiten (vgl. o.), ist die Sachlage bei einer Wahl und einer Volksabstimmung (ungeachtet der bei Letzterer nur punktuellen thematischen Ausrichtung) im Wesentlichen gleich. Denn auch für eine Volksabstimmung gilt, dass ihre etwaige Ungültigerklärung als solche erhebliche negative Folgen – insbesondere auch für die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie – haben kann. Sie wäre nicht nur formal ein Eingriff in den Erfolg der Stimmabgabe derjenigen, die von Abstimmungsfehlern nicht beeinflusst waren. Vor allem kann hierdurch die auf dem Vertrauen in die Erfolgserheblichkeit einer Stimmabgabe beruhende Bereitschaft der Stimmberechtigten zur Teilnahme und die Bereitschaft und Fähigkeit von Initiatoren, das Anliegen auf diesem Wege zu verfolgen, erheblich beeinträchtigt werden. Auf diese Belange ist nach der Rechtsprechung des Gerichts besondere Rücksicht zu nehmen, weil einerseits die Volkswillensbildung ohnehin sehr aufwändig (vgl. HVerfG, Urteil vom 30.11.2005, a.a.O., S. 243) bzw. langsam und schwerfällig (vgl. HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, HVerfG 2/05, LVerfGE 17, 157, 173) ist, andererseits bei der Auslegung von Verfassungsbestimmungen der Grundsatzentscheidung Rechnung getragen werden muss, dass Volksgesetzgebung sinnvoll möglich sein soll (HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 226). Zudem dürfte auch für den Staat der organisatorische und finanzielle Aufwand für die erneute Durchführung eines Volksentscheids mit dem einer Wiederholungswahl vergleichbar sein. In Anbetracht der dargelegten bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben sowie des übrigen landesverfassungsrechtlichen Rahmens – Art. 65 Abs. 4 HV überlässt dem einfachen Gesetzgeber die Entscheidung, weitere Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht zu eröffnen – besteht kein Anlass, Art. 50 Abs. 6 S. 1 HV dahin zu verstehen, dass er einer Anwendbarkeit von § 27 Abs. 2 VAbstG auch auf Stimmberechtigte entgegenstünde. Art. 50 Abs. 6 S. 1 HV weist ohnehin mit seinem sachlichen Regelungsbereich keine teilweise Deckungsgleichheit mit demjenigen des § 27 Abs. 2 VAbstG auf. Die Verfassungsnorm bezieht sich nur auf frühere Phasen des Volkswillensbildungsverfahrens, nämlich die "Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid", d.h. nicht auf den durchgeführten Volksentscheid. Dem entspricht die spezielle Suspensivwirkung, die durch Art. 50 Abs. 6 S. 2 HV für ein Verfahren nach Satz 1 der Vorschrift begründet wird. Eine solche kann sich sinnvoll nur auf ein laufendes Verfahren beziehen, während die durch § 27 Abs. 2 VAbstG geregelte Abstimmungsprüfung erst nach Verfahrensende stattfinden kann und – auch insoweit den wahlprüfungsrechtlichen Grundsätzen folgend – zunächst den erreichten Abstimmungsbestand zu achten hat: Die Prüfung von Wahlfehlern ist bei Parlamentswahlen, um die Integrität des Wahlvorgangs im Übrigen zu sichern, einem nachgängigen Verfahren vorbehalten (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG(K), Beschluss vom 1.9.2009, 2 BvR 1928/09, 2 BvR 1937/09, juris Rn. 3 ff., m.w.N.; anders der Rechtsschutz im Hinblick auf absehbare Fehler bei künftigen, nicht bereits in der unmittelbaren Vorbereitung befindlichen Wahlen, vgl. BVerwG, Urteil vom 2.7.1976, VII C 71.75, BVerwGE 51, 69, 72). Angesichts dessen und der gebotenen Rechtsschutzgewährung im Volksabstimmungsverfahren (siehe o.) kommt der Regelung in Art. 50 Abs. 6 HV kein im Bereich der Volksgesetzgebung abschließender, die Anwendbarkeit des Art. 65 Abs. 4 HV sperrender Charakter für die verfassungsgerichtliche Überprüfung zu. c) Dem dargelegten Sinn und Zweck, der zu einer auf das Volksentscheidsverfahren erweiterten Auslegung des Begriffs "Ergebnis" in § 27 Abs. 2 VAbstG führt, würde es demgegenüber nicht entsprechen, noch darüber hinaus frühere Phasen des Volkswillensbildungsverfahrens sowie den Gegenstand der Vorlage in die verfassungsgerichtliche Ergebnisprüfung einzubeziehen. aa) Der Anwendungsbereich von § 27 Abs. 2 VAbstG ist nicht auf frühere Verfahrensphasen auszudehnen. Für die in § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG neben den Stimmberechtigten als antragsbefugt Aufgeführten, nämlich die Volksinitiatoren, den Senat, die Bürgerschaft und die qualifizierte Bürgerschaftsminderheit liegt es nach Wortlaut und Systematik des Volksabstimmungsgesetzes auf der Hand, dass auf vorherige Verfahrensstufen bezogene Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht durch andere Vorschriften, nämlich durch §§ 26 und 27 Abs. 1 VAbstG geregelt sind, d.h. von Absatz 2 nicht erfasst sein können. Dies muss auch für die Stimmberechtigten gelten, da ihre Antragsbefugnis in identischer, keiner abweichenden Auslegung zugänglicher Weise gestaltet ist. Die für die auf das Verfahren ausgeweitete Prüfung des Volksentscheids angeführten Erwägungen, die eine Gleichbehandlung mit dem Wahlprüfungsrecht angezeigt erscheinen lassen, gelten für Volksinitiative und Volksbegehren ohnehin nicht, da diese sich von dem Volksentscheid wesentlich unterscheiden, insbesondere dem Stimmberechtigten einen gegenüber einem zum Volksentscheid Stimmberechtigten deutlich minderen Status zuordnen. Fehlt es, wie hier, an einer entsprechenden Anwendbarkeit der Wahlrechtsgrundsätze, bedarf es auch keiner Heranziehung des sie sichernden Wahlprüfungsrechts. Im Einzelnen: Bei dem Volksbegehren, erst recht bei der Volksinitiative, handelt es nicht um eine einer Wahl vergleichbare Abstimmung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG, Art. 48 Abs. 2 HV. Die Bestimmungen über das Volksbegehren in Art. 50 Abs. 2 HV stellen wesentliche Unterschiede gegenüber einem Volksentscheid klar: Das Volksbegehren hat hiernach nicht eine "Abstimmung" im Sinne einer die Äußerung von Zustimmung oder Ablehnung ermöglichenden Fragestellung zum Gegenstand, sondern dient lediglich als Vorstufe zu der Abstimmung im Volksentscheid und eröffnet den Teilnehmern nur die Möglichkeit, durch Listeneintragung ihre "Unterstützung" für die Vorlage zu bekunden (vgl. Art. 50 Abs. 2 S. 8 HV, § 9 Abs. 1 VAbstG). Dementsprechend ist in dieser Verfahrensstufe weder der zentrale Rechtsgrundsatz der freien Abstimmung – im Sinne der Möglichkeit mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, 2 BvG 1/51, BVerfGE 1, 14, 43) – noch derjenige der geheimen Abstimmung zu wahren. Es stellt folglich auch keinen Systembruch dar, dass Unterstützungsunterschriften auch durch die Volksinitiative selbst außerhalb von Abstimmungslokalen gesammelt werden können (vgl. Art. 50 Abs. 2 S. 7 HV, § 9 Abs. 1 S. 1 VAbstG). Im Hinblick auf die Berechtigung der Initiatoren, auch nach erfolgtem Volksbegehren über dessen Ergebnis frei zu verfügen – nämlich durch Rücknahme (§ 19a VAbstG), Verzicht auf den erforderlichen Antrag auf Durchführung des Volksentscheids z.B. nach einem Kompromiss mit der Bürgerschaft über das Anliegen (vgl. Art. 50 Abs. 3 S. 3 HV, § 18 Absätze 1 und 2 VAbstG) oder Verzicht auf ein Vorgehen nach § 27 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VAbstG gegen einen Bürgerschaftsbeschluss, der für sich eine Entsprechung mit dem Anliegen gegebenenfalls zu Unrecht in Anspruch nimmt –, ist schließlich dem Volksbegehren die Vorhersehbarkeit der möglichen Folgen der Unterstützung durch den Stimmberechtigten nicht notwendigerweise zuzuerkennen, wie sie bei entsprechender Anwendung des Wahlrechtsgrundsatzes der Unmittelbarkeit der Wahl zu fordern wäre. Diese gewichtige Unterschiedlichkeit von Volksentscheid und vorherigen Verfahrensstufen hatte im Übrigen bereits der Bericht der Enquete-Kommission betont, indem er den Volksentscheid als die "eigentliche" Stufe des Volksgesetzgebungsverfahrens kennzeichnet, dem gegenüber sich die vorherigen Verfahrensstufen als wesentlich auf die Initiativ- und Thematisierungsfunktion beschränkte plebiszitäre Mitwirkungsrechte darstellten (vgl. Bürgerschafts-Drucksache 14/2600, S. 225). Besonders augenfällig wird der Unterschied im Rechtsschutzanspruch des Stimmberechtigten an dem Verfügungsrecht der Volksinitiatoren über den Gegenstand und das weitere Verfahren, auf das ein Stimmberechtigter keinen Einfluss nehmen kann. Dementsprechend ist nicht ersichtlich, warum ein Stimmberechtigter nur deshalb, weil es zu einem Volksentscheid gekommen ist – hinsichtlich dessen selbst er Rechtsschutz erhalten kann (vgl. o.) – zusätzlich eine Überprüfung von Fehlern im Volksinitiativ- oder Volksbegehrensverfahren verlangen können sollte. Er wäre dann ohne überzeugenden Grund besser gestellt als in dem Fall, dass die Bürgerschaft das Anliegen vor einem Volksentscheid übernommen hat – auch dann kann eine Überprüfung des bisherigen Verfahrens nicht erreicht werden. bb) Der Anwendungsbereich von § 27 Abs. 2 VAbstG ist auch nicht auf den Gegenstand der Vorlage auszudehnen. Auch insoweit gilt, dass für die in dieser speziellen Vorschrift als antragsbefugt Genannten nur einheitlich ein gleichartiger Rechtsschutzbereich bestimmt sein kann. Die Prüfung des Abstimmungsgegenstandes kann schon nach systematischer Auslegung hierdurch nicht erfasst sein. Vielmehr ist der Aspekt, ob eine etwaige Überarbeitung die hierfür durch Art. 50 Abs. 2 S. 5 bzw. Abs. 3 S. 4 gezogenen Grenzen gewahrt hat, durch § 26 Abs. 1 Nr. 2 VAbstG einem anderen verfassungsgerichtlichen Verfahren vorbehalten. Die weitergehende Frage nach der Vereinbarkeit der Vorlage mit den sonstigen verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen – so insbesondere nach der Einhaltung des gegenstandsbezogenen Ausschlusskataloges nach Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV – ist dem Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG zugeordnet (vgl. HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 217 ff.; sowie David, a.a.O., Art. 65 Rn. 78, 76; Bürgerschafts-Drucksache 15/5400, Anlage 8 Bl. A 100) – wobei offenbleiben kann, ob, was indes nahe liegt, davon unabhängig durch Art. 50 Abs. 6 HV selbst u.a. eine Prüfung des Abstimmungsgegenstandes auch noch vor Durchführung des Volksentscheides eröffnet ist. Eine erneute – bzw., im Hinblick auf die erst mit Vorliegen des Ergebnisses antragsbefugten Stimmberechtigten, erstmalige – Rechtmäßigkeitsprüfung des Abstimmungsgegenstandes ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten. Denn ein Stimmberechtigter hat nach Art. 50 HV zwar ein Recht auf Teilnahme an einem Abstimmungsverfahren, das den Abstimmungsrechtsgrundsätzen genügt (vgl. o.), jedoch nicht ein Recht auf einen bestimmten Abstimmungsgegenstand (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 2.4.1996, VerfGH 18/96, LVerfGE 4, 34, 39); die Ansicht, eine Abstimmungsvorlage sei verfassungswidrig, kann hiernach hinreichend durch ihre Ablehnung bzw. durch ein Fernbleiben von der Abstimmung zum Ausdruck gebracht werden. Art. 50 HV ist insoweit maßgeblich, denn ein hinsichtlich der Zuordnung einzelner Rechte und Rechtsschutzmöglichkeiten spezifisch ausgeformtes, gar bundesrechtlich determiniertes "Wesen der direkten Demokratie" ist nicht zu erkennen. Vielmehr gilt auch insoweit die Klarstellung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Länder grundsätzlich – in den im Allgemeinen weiten Grenzen von Art. 28 Abs. 1 GG – darin frei sind, Regelungen über Volksabstimmungen zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82, BVerfGE 60, 175, 208). Die Bestimmung des Abstimmungsgegenstandes wird durch Art. 50 HV – wie es nach höherrangigem Recht zulässig ist (vgl. o.) – den Volksinitiatoren allein zugeordnet: Diese definieren den Gegenstand von Beginn an; ihnen bleibt es (wie oben dargestellt) überlassen, eine Anpassung an veränderte Umstände vorzunehmen, auf Teile zu verzichten sowie über das "Ob" des weiteren Verfahrens zu verfügen und den Gegenstand insbesondere auf der Grundlage von Vorstufen des Volksentscheides für inhaltlich nicht beschränkte Verhandlungen mit der Bürgerschaft zu nutzen. Eine sachwidrige Rechtsschutzlücke in Bezug auf das Volksgesetzgebungsverfahren ist mit dieser Zuordnung ebenfalls nicht verbunden: Eine hinlängliche Einwirkungsmöglichkeit zur Wahrung der rechtlichen Grenzen ist in diesem Zusammenhang gemäß Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26 Absätze 1 und 2, 27 Abs. 1 VAbstG besonderen Beteiligten zugeordnet, zu denen die Stimmberechtigten gerade nicht zählen. Ebenso stellt diese inhaltliche Begrenzung der Gegenstände der (zeitnahen) verfassungsgerichtlichen Abstimmungsprüfung die wahlprüfungsrechtlichen Erwägungen nicht in Frage: Die Vereinbarkeit des Abstimmungsgegenstandes mit den maßgeblichen Anforderungen ist keine Frage, die – gegebenenfalls erneut, d.h. zusätzlich zu den Verfahren, die nach Art. 50 Abs. 6 HV, §§ 26 und 27 Abs. 1 VAbstG den zur Wahrung des objektiven Rechts von der Verfassung bestimmten Sachwaltern eröffnet sind (vgl. o.) – zeitnah geprüft werden müsste. Die Frage, ob ein erlassenes Gesetz aus materiell-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann, stellt sich als allgemeine Problematik dar; sie ist weder verbunden mit der besonderen Abstimmungssituation noch, hinsichtlich des subjektiven Rechtsschutzes, anders zu behandeln als bei anderen Gesetzen: Hier reicht es wiederum aus, auf die tatsächliche rechtliche Betroffenheit als Eingangsvoraussetzung abzustellen; wäre also eine Privatperson durch die materiell-rechtliche Umsetzung eines Volksentscheides in ihren (allgemeinen) subjektiven Rechten betroffen, so bliebe es ihr unbenommen, hiergegen Rechtsschutz zu suchen. Der nachgängige Rechtsschutz gegen einen etwa verfassungswidrigen Abstimmungsgegenstand stellt sich insbesondere wie folgt dar: Folgerungen aus dem Ergebnis des Volksentscheids für Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen, Organteilen und ähnlich Berechtigte ("andere Beteiligte") – wozu Initiatoren bzw. Volksinitiativen zählen können (vgl. HVerfG, Urteil vom 15.12.2004, a.a.O., S. 232; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 3/06, a.a.O., S. 228) – können Gegenstand von Organstreitverfahren sein. Volksgesetze oder im Zusammenhang mit einer anderen Vorlage erlassene Gesetze wie auch andere Maßnahmen können, nach Maßgabe der jeweiligen weiteren Anforderungen, Gegenstand der auch sonst für Gesetze oder staatliches Handeln in Betracht kommenden – nachgängigen – allgemeinen landesverfassungsgerichtlichen (abstrakte Normenkontrolle i.S.v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 3 HV, konkrete Normenkontrolle i.S.v. Art. 65 Abs. 3 Nr. 6 HV) oder bundesverfassungsgerichtlichen Verfahren (Verfassungsbeschwerde, Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) sein. Im Rahmen dieser Verfahren wäre – entsprechend der Abgrenzung zum Wahlprüfungsrecht – die Rechtmäßigkeit des Volkswillensbildungsprozesses nicht (erneut) zu prüfen. Denn in die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit von Rechtsakten nach Wahlen ist nicht die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Wahl des beschließenden Parlaments einzubeziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23.10.1951, a.a.O., S. 38, wonach Rechtsakte des Gesetzgebers trotz späterer Feststellung der Ungültigkeit der Wahl als gültig zu behandeln sind; vgl. hierzu auch Klein, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 41 Rn. 113, m.w.N.). d) Auch abgesehen von der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes auf die Ergebnisermittlung und das Abstimmungsverfahren ist für die Rügen, mit denen die Antragsteller Rechtsfehler in Bezug auf die unterlegene Gegenvorlage geltend machen, eine Prüfung durch das Hamburgische Verfassungsgericht nicht eröffnet. Dieses Vorbringen weist keinen hinreichenden Bezug zu der im vorliegenden Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG allein erheblichen Frage der Ungültigkeit des Volksentscheids vom 18.7.2010 auf. Hiernach ist nur maßgeblich, ob das ermittelte Ergebnis der Annahme der einen und Nichtannahme der anderen Vorlage, Bestand haben kann; einzelne, für das Ergebnis von vorn herein unerhebliche Auszählungswerte als solche sind demgegenüber nicht Gegenstand der Rechtsschutzgewährung (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 41 Rn. 111). Mit ihren diesen Bereich betreffenden Rügen machen die Antragsteller demgegenüber Rechtsfehler geltend, die mit der Gegenvorlage selbst oder mit dem Verhalten der sie vertretenden Bürgerschaft oder von Unterstützern verbunden sind und jeweils – so der weitere jeweilige Vortrag der Antragsteller – auf unsachliche Beeinflussung des Abstimmungsverhaltens zugunsten dieser Gegenvorlage angelegt waren. Auf diese Fehler kann es indes angesichts des Ergebnisses des Volksentscheides offensichtlich nicht ankommen, da auf die Gegenvorlage ohnehin mehr Nein- als Ja-Stimmen entfallen sind. Nicht weiter nachzugehen ist der Behauptung der Antragsteller, die gerügten Fehler der Gegenvorlage hätten sich dadurch auf das Ergebnis, nämlich auf das Obsiegen der Initiativenvorlage, ausgewirkt, dass sie zu einer Verärgerung der in der Sache der Gegenvorlage zugeneigten Stimmberechtigten, d.h. zu einer Veränderung des Abstimmungsverhaltens geführt hätten. Dieser Vortrag ist ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt und stellt sich als bloße Konstruktion höchst unwahrscheinlicher Zusammenhänge dar. Ein Ergebnisbezug der geltend gemachten Fehler der Gegenvorlage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Gegenvorlage in einem untrennbaren Zusammenhang mit der Vorlage der Volksinitiative stehen würde. Die Gegenvorlage ist zwar in dem Sinne akzessorisch zu einer Vorlage einer Initiative, als die Bürgerschaft nach Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV eine eigene Vorlage nur beifügen und nicht etwa selbständig ein Volkswillensbildungsverfahren auslösen kann. Für eine weitergehende Verbindung dergestalt, dass Rechtsfehler der Gegenvorlage notwendig die Gültigkeit der Abstimmung insgesamt erfassen würden, geben die maßgeblichen Bestimmungen in Art. 50 HV nichts her. Die Wirksamkeit des Abstimmungserfolgs der obsiegenden Vorlage hängt nach der Regelung in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV nicht von dem rechtlichen Schicksal der Gegenvorlage der Bürgerschaft bzw. allgemein einer konkurrierenden Vorlage ab. Eine Auslegung, den Volksentscheid insofern als einen einheitlichen Vorgang (entsprechend dem Rechtsgedanken in § 139 BGB) anzusehen, bei dem eine Teilnichtigkeit, d. h. die Ungültigkeit einer Vorlage, zur Nichtigkeit beider im Volksentscheid zur Abstimmung gestellten Vorlagen führen würde, lässt die Verfassung nicht zu. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Gerichts anerkannt, dass im Zweifel zur Vermeidung einer Nichtigkeitsfolge sogar eine Teilbarkeit innerhalb einer Vorlage selbst anzunehmen ist (vgl. HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 229 f.). Die Annahme einer etwaigen Gesamtnichtigkeit würde auch zu dem mit dem in Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV für Vorlage und parlamentarische Gegenvorlage angelegten Konkurrenzmodell nicht zu vereinbarenden Ergebnis führen, dass es in der Hand der Bürgerschaft läge, einer unliebsamen Volksinitiative mit einer fehlerhaften eigenen anderen Vorlage zu begegnen und erstere auf diese Weise – jedenfalls zunächst – zu neutralisieren. e) Statthafter Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung nach § 27 Abs. 2 VAbstG sind schließlich auch nicht hypothetische Sachverhalte, wie sie indes von den Antragstellern angeführt worden sind. Sowohl das gerügte Fehlen einer Kollisionsregel für den Fall eines Gleichstandes der Stimmergebnisse für beide Vorlagen wie auch der vermeintlich geringere Erfolgswert von Nein- gegenüber Ja-Stimmen sind vorliegend ohne Bedeutung. Das – von den Antragstellern insoweit auch nicht in Zweifel gezogene – Abstimmungsergebnis weist aus, dass ein Ergebnis-Gleichstand nicht eingetreten ist, sondern die konkurrierenden Vorlagen unterschiedliche Stimmerfolge erzielt haben. Weiter hat die obsiegende Vorlage nicht nur mehr Ja- als Nein-Stimmen erhalten, sondern auch weniger Nein-Stimmen als die Gegenvorlage der Bürgerschaft, so dass auch bei einer von den Antragstellern für angezeigt gehaltenen selbständigen Berücksichtigung von Nein-Stimmen die Annahme der Initiativenvorlage festzustellen gewesen wäre. 2. Dem Vortrag der Antragsteller, im Vorfeld des Volksentscheides sei es zu Vandalismus an Plakaten sowie zu unzulässiger Einflussnahme gekommen (b) aa)), und die eröffnete Möglichkeit, zu beiden Vorlagen mit "Nein" zu votieren, sei rechtswidrig gewesen (b) bb)), hat das Verfassungsgericht mangels hinreichender Substantiierung des Vortrags nicht weiter nachzugehen. a) Für Anträge an das Hamburgische Verfassungsgericht gilt allgemein nach § 26 Abs. 1 S. 2 HVerfGG das Erfordernis, dass sie substantiiert zu begründen sind. Auch wenn das vorliegende Abstimmungsprüfungsverfahren gesetzlich nicht vollständig dem Wahlprüfungsverfahren nachgebildet ist – so fehlt es an einem der Wahlprüfung durch die Bürgerschaft vergleichbaren Vorprüfungsverfahren (vgl. o.) –, ist es angesichts der Weite der denkbaren Fehler bei einer Abstimmung allein sachgerecht, auch für die Begründungsanforderungen auf die Wertungen des Wahlprüfungsbeschwerdeverfahrens zurückzugreifen. Für Rügen in einem solchen Verfahren gelten nach dem sogenannten Anfechtungsprinzip (vgl. zuletzt HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, HVerfG 4/98, LVerfGE 9, 168, 173) erhöhte Substantiierungsanforderungen (HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 182; Urteil vom 20.3.1995, HVerfG 3/94, LVerfGE 3, 217, 228). Vermutungen, Andeutungen von möglichen Abstimmungsfehlern oder allgemeine Behauptungen über solche Fehler oder nicht unwahrscheinliche Fehlerquellen reichen zur Substantiierung einer Rüge nicht aus (vgl. HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 173; Urteil vom 20.3.1995, a.a.O., S. 228). b) Nach diesem Maßstab sind die Rügen hier nicht hinreichend substantiiert. aa) Der Rüge, es seien "viele Plakate beider Lager beschmiert, gestohlen und/oder zerstört" worden, fehlt es in dem genannten Sinn an hinreichenden Anknüpfungspunkten für eine Prüfung durch das Verfassungsgericht. Gleiches gilt für den Vortrag, dass durch einen Elternbrief des Elternrates einer Schule in Hamburg-Meiendorf Stimmberechtigte in unzulässiger Weise aufgefordert worden seien, bei dem Volksentscheid die Volksinitiative zu unterstützen. Mangels Angaben zu Zeitpunkt, Art und Umfang der nur summarisch angeführten Beschädigungen bzw. zu dem Inhalt des Aufrufs sowie zu ihren Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten läuft der Vortrag vielmehr, einem auf Ausforschung gerichteten Beweisantrag entsprechend, darauf hinaus, dass das Gericht Sachverhalte ausfindig zu machen hätte, die im Sinne der Antragsteller die Abstimmung schwerwiegend hätten beeinträchtigen können. Als lückenhaft erweist sich das Vorbringen der Antragsteller erst recht unter Berücksichtigung ihrer weiteren Angabe, Vandalismus sei zu Lasten beider Lager ausgeübt worden. Davon ausgehend wäre näherer Vortrag zur Ergebniserheblichkeit der Vorkommnisse angezeigt gewesen, da es in diesem Falle nahe läge, dass sich die etwaigen Einflussnahmeversuche gegenseitig weitgehend neutralisiert hätten. bb) Unsubstantiiert ist auch die Rüge der Antragsteller, die Möglichkeit, über beide Vorlagen jeweils mit "Nein" abzustimmen, begründe die Ungültigkeit des Abstimmungsergebnisses. Es ist nicht erkennbar, worin insoweit ein Rechtsfehler liegen sollte. Der Vortrag, bei einem Überwiegen von Nein-Stimmen für beide Vorlagen hätte nicht bestimmt werden können, in welcher Weise die Grund- bzw. Primarschule zu gestalten sei, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, warum bzw. wie ein solcher allseits erfolgloser Ausgang des Volksentscheides die durch die Bürgerschaft bereits geschaffene Gesetzeslage (vgl. Beschluss vom 3.3.2010 über das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes, Plenarprotokoll 19/49, S. 3077, sowie HmbGVBl. S. 249) hätte beeinflussen sollen. Auch die gerügte Widersprüchlichkeit einer Abstimmung jeweils mit "Nein" zu beiden Vorlagen ist schon als solche nicht dargelegt. Insoweit liegt vielmehr – insbesondere mit Blick auf das in der Schulpolitik zuvor teilweise vertretene Modell einer einheitlichen Beschulung bis einschließlich zur neunten Klassenstufe – auf der Hand, dass sowohl die Primarschulstruktur als auch die Rückkehr zur Grundschulstruktur widerspruchsfrei abgelehnt werden konnten. 3. Der Zulässigkeit der übrigen Rügen steht die Bestimmung in § 27 Abs. 2 S. 2 VAbstG, wonach der Antrag binnen eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Ergebnisfeststellung anhängig zu machen ist, nicht entgegen. Denn insoweit ist den fristgerechten Schriftsätzen der Antragsteller hinreichendes Vorbringen zu entnehmen. 4. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist dem Antrag im Übrigen nicht abzusprechen. Ein schützenswertes Interesse an einer Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts über das Ergebnis des Volksentscheids ist nicht dadurch entfallen, dass die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg am 15.9.2010 durch einstimmigen Beschluss mit dem Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes Regelungen getroffen hat, die auf eine Umsetzung der in dem Volksentscheid vom 18.7.2010 obsiegenden Vorlage zielten. Zwar ist davon auszugehen, dass der Vortrag der Bürgerschaft in dem parallelen Eilverfahren HVerfG 4/10 zutrifft, wonach dieser Gesetzesbeschluss auf einer im Ergebnis autonomen Entscheidung beruhte, mit der unabhängig von der rechtlichen Bindungswirkung jedenfalls die politische Bedeutung der hohen Zustimmung zu der Vorlage der Volksinitiative gewürdigt werden sollte. Gleichwohl handelt es sich insoweit wiederum um eine schon als solche nicht bindende Aussage über die politische Willensbildung im Parlament, die nicht ausschließt, dass es bei einer antragsgemäßen Entscheidung des Verfassungsgerichts, mit der der Volksentscheid für ungültig erklärt würde, zu einer Veränderung käme. Überdies wäre die Entscheidung im Hinblick auf die mit der Verfassungsänderung vom Dezember 2008 geschaffene Bestimmung zur rechtlichen Bindungswirkung in Art. 50 Abs. 4a HV rechtserheblich, ohne dass es insoweit auf Einzelheiten der Wirksamkeit und Reichweite dieser Bestimmung ankäme. II. Der Antrag ist unbegründet. Weder begegnet die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses durchgreifenden Bedenken (1.), noch ist es im Abstimmungsverfahren zu erheblichen Fehlern gekommen (2.). 1. Ein Rechtsfehler des Abstimmungsergebnisses ergibt sich nicht daraus, dass in die Auszählung auch solche Stimmzettel als gültig einbezogen worden sind, auf denen für beide Vorlagen jeweils mit "Ja" gestimmt worden ist. Das entsprechende Abstimmungsverhalten bzw. die Möglichkeit hierzu begründen keine durchgreifenden, der Prüf- und Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichts unterliegenden Bedenken. In welchem Umfang es tatsächlich zu dem genannten Abstimmungsverhalten gekommen ist, ist nicht ermittelt. Die Behauptung der Antragsteller, ca. 100.000 Stimmzettel seien mit einem "doppelten Ja" und zudem über 40.000 Stimmzettel mit einem "doppelten Nein" versehen worden, beruht offenbar allein auf ihrer Vermutung und ist überdies – in der genannten Kombination – mit dem Auszählungsergebnis, ersichtlich insbesondere an der Gesamtzahl der Nein-Stimmen der Gegenvorlage, nicht vereinbar. Aus dem Auszählungsergebnis lässt sich allein der Wert von 2.291 Stimmen als Mindestanzahl von als gültig berücksichtigten parallelen Ja-Stimmen ableiten. Um diesen Wert übersteigt die Summe der gültigen Ja-Stimmen für die Vorlage der Volksinitiative (276.416) sowie für die Vorlage der Bürgerschaft (217.969) die Zahl der Abstimmenden (492.094) – hätte kein Abstimmender für mehr als eine Vorlage mit "Ja" gestimmt, entspräche die Summe der Ja-Stimmen für beiden Vorlagen höchstens der Zahl der Abstimmenden. Eine Beweiserhebung zur Häufigkeit paralleler Ja-Stimmen erübrigt sich jedoch, weil ein solches Abstimmungsverhalten weder nach den Regelungen des Volksabstimmungsgesetzes zu einer Ungültigkeit der Stimmabgabe führt (a)), noch eine solche Rechtsfolge nach höherrangigem Recht geboten ist (b)). a) Parallele Ja-Stimmen sind bei der Auszählung in zutreffender Anwendung der maßgeblichen Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes nicht (gesondert erfasst und) als ungültig gewertet worden. Gemäß § 22 Abs. 4 S. 1 VAbstG sind zwar Stimmabgaben, die nicht den Vorschriften des Gesetzes entsprechen, ungültig; parallele Ja-Stimmen stehen jedoch in Einklang mit den Bestimmungen des Volksabstimmungsgesetzes: Eine Beschränkung der im Rahmen der Auswertung nach § 23 VAbstG maßgeblichen "gültigen" Stimmabgaben in Form eines Ausschlusses von bestimmten Stimmzetteln, d.h. insbesondere solchen, auf denen alle Abstimmungsfragen mit "Ja" beantwortet sind, ist durch das Volksabstimmungsgesetz nicht vorgesehen. Vielmehr ist den Stimmberechtigten bei einer Abstimmung über mehrere Vorlagen ausdrücklich und ohne Einschränkung die Möglichkeit eingeräumt, zu jeder einzelnen Vorlage jeweils entweder mit "Ja" oder mit "Nein" abzustimmen: Gemäß § 21 Abs. 2 S. 4 i.V.m. Abs. 1 VAbstG ist in dem Fall, dass mehrere Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, zur Abstimmung stehen, für jede dieser – nach Absatz 2 S. 3 der Vorschrift auf einem Stimmzettel nacheinander aufzuführenden – Vorlagen die Abstimmungsfrage so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" zu beantworten ist. Dementsprechend erfolgt gemäß § 22 Abs. 2 VAbstG die Abstimmung in der Form, dass die Abstimmenden auf dem Stimmzettel kennzeichnen, ob sie die jeweilige gestellte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten. Eine Einschränkung der Abstimmungsmöglichkeit über eine Frage (bzw. Gültigkeit der Stimme) in Abhängigkeit von der durch den Stimmberechtigten getroffenen Entscheidung über eine andere Frage ist gerade nicht vorgesehen, sondern wäre mit dieser Bestimmung unvereinbar. Der Umstand, dass mehrere Vorlagen inhaltlich den gleichen Gegenstand betreffen, führt nach den Regelungen des Gesetzes allein dazu, dass die auf die einzelnen Vorlagen bezogenen Abstimmungsfragen auf einem Stimmzettel zusammengefasst werden (§ 21 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VAbstG). Insofern handelt es sich um separate Abstimmungen im Rahmen eines Volksentscheids und nicht um eine von den Stimmberechtigten zu treffende Auswahlentscheidung zwischen mehreren Vorlagen. Welche von mehreren Vorlagen, die isoliert betrachtet jeweils die Annahmevoraussetzungen aus Art. 50 Abs. 3 HV bzw. § 23 Abs. 1 VAbstG erfüllen, als durch Volksentscheid angenommen gilt, regelt das Volksabstimmungsgesetz in § 23 Abs. 2 vielmehr unter Anknüpfung an die Gesamtzahl aller gültigen Stimmen. Parallele Ja-Stimmen sind nach dem Gesetz auch im Weiteren bei der Ergebnisermittlung zu berücksichtigen: Gemäß § 23 VAbstG ist für die Annahme eines Volksentscheides bei einer Abstimmung über mehrere Vorlagen zunächst darauf abzustellen, ob jeweils mehr Ja- als Nein-Stimmen auf die einzelne Vorlage entfallen sind (vgl. Absatz 2 S. 1, 1. Halbsatz der Vorschrift). Ist dies, wie durch eine allein auf die Stimmabgaben zu der jeweiligen Vorlage bezogene, d.h. das sonstige Stimmverhalten nicht berücksichtigende Auszählung zu ermitteln, bei mehreren Vorlagen der Fall, sind zur Bestimmung der obsiegenden Vorlage weitere Regelungen anzuwenden (vgl. Absatz 2 S. 1, 2. Halbsatz und Absatz 2 S. 2 der Vorschrift). Bei der Abstimmung vom 18.7.2010 war die obsiegende Vorlage allerdings bereits anhand des dargestellten Vergleichs der jeweiligen Ja- mit den jeweiligen Nein-Stimmen zu bestimmen, da auf die Gegenvorlage der Bürgerschaft mehr Nein- als Ja-Stimmen entfallen waren. Die weitere Frage nach dem rechtserheblichen Erfolg des Volksentscheids, d.h. der Annahme einer bestimmten Vorlage, ist sodann nach § 23 Abs. 1 S. 1 VAbstG (nach Maßgabe von Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV) für eine Abstimmung, die nicht am Tag der Wahl zur Bürgerschaft oder zum Deutschen Bundestag stattfindet, danach zu beantworten, ob die Vorlage mindestens die Zustimmung eines Fünftels der Wahlberechtigten erhalten hat. Auch insoweit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen keine Unbeachtlichkeit solcher Stimmabgaben vorgesehen, bei denen der Stimmzettel eine weitere Zustimmung auch in der parallelen Abstimmung über die Gegenvorlage ausweist. b) Höherrangiges Recht gebietet es nicht, in einem Fall wie dem vorliegenden bei parallelen Ja-Stimmen unmittelbar auf eine Ungültigkeit der Gesamtentscheidung des jeweiligen Stimmberechtigten zu erkennen oder hierfür eine Regelung mit dieser Rechtsfolge in den abstimmungsrechtlichen Vorschriften vorzuhalten. Dabei kann dahinstehen, ob der Wertung der Antragsteller zu folgen ist, das Stimmverhalten von Stimmberechtigten, die beiden Vorlagen zugestimmt haben, sei hier objektiv inhaltlich widersprüchlich. Denn jedenfalls erweist sich die von dem hamburgischen Gesetzgeber gewählte Gestaltung des Abstimmungsrechts als mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass es insoweit auf eine Widerspruchsfreiheit der Stimmabgabe rechtlich nicht ankommt. Die nach §§ 21 ff. VAbstG vorgesehene Berücksichtigung von parallelen Ja-Stimmen begegnet auch insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als sie Sachlagen erfasst, in denen ein derartiges Abstimmungsverhalten des einzelnen Stimmberechtigten – gemessen an der politischen Kernaussage der jeweiligen Vorlage – als in sich widersprüchlich erscheint. Die Grenzen, die durch die (für die Wahrung des Demokratieprinzips maßgeblichen) Abstimmungsrechtsgrundsätze gemäß Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG für die Ausgestaltung des Volksabstimmungsrechts auf Ebene der Länder (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 134; Beschluss vom 16.7.1998, a.a.O., S. 11) gezogen sind (aa)), sind ebenso gewahrt wie die Anforderungen aus Art. 50 HV (bb), was dadurch bestätigt wird, dass andere gesetzliche Regelungsmodelle sich nicht als zwingend erweisen (cc)) aa) Wie bereits unter I.1. der Entscheidungsgründe dargelegt, entsprechen die auf Verfahren der direkten Demokratie anzuwendenden Abstimmungsrechtsgrundsätze den Wahlrechtsgrundsätzen. Sie sind jeweils als Konkretisierung des Demokratieprinzips zu verstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, a.a.O. S. 13), bedürfen jedoch wiederum einer weitergehenden Konkretisierung, die auch durch den einfachen Gesetzgeber erfolgen kann: Bei der Gestaltung des Wahlrechtssystems kann der Gesetzgeber die Wahlrechtsgrundsätze in unterschiedlichem Maße berücksichtigen; er kann zugunsten weitgehender Verwirklichung eines Grundsatzes bzw. zur Sicherung der mit dem Wahlsystem verfolgten staatspolitischen Ziele andere Wahlrechtsgrundsätze zurücktreten lassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1981, 2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119, 124; ebenso Klein, in: Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 38 Rn. 85). Für das Wahlrecht ist zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, 2 BvC 3/96, BVerfGE 95, 408, 420; Beschluss vom 21.4.2009, 2 BvC 2/06, BVerfGE 124, 1, 20) geklärt, dass die verfassungsgerichtliche Prüfung diesen Spielraum des Gesetzgebers zu achten hat. Danach ist es "grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, die Belange der Funktionsfähigkeit des Parlaments, das Anliegen weitgehender integrativer Repräsentanz und die Gebote der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der politischen Parteien zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 51, 222 ; 71, 81 ). Das Bundesverfassungsgericht achtet diesen Spielraum. Es prüft lediglich, ob dessen Grenzen überschritten sind, nicht aber, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen gefunden hat (vgl. BVerfGE 6, 84 ; 51, 222 )" (BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, a.a.O., S. 420). Gleiches gilt für das Volksabstimmungsrecht auf Landesebene. Auch hier ist es Sache des Landesgesetzgebers, als Verfassungsgeber und als einfacher Gesetzgeber die verschiedenen, für ein funktionsfähiges System direkter Demokratie erheblichen Belange zu einem Ausgleich zu bringen und die hierzu erforderlichen eigenen Bewertungen und Schwerpunktsetzungen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, a.a.O., S. 208). Die Einhaltung der Abstimmungsrechtsgrundsätze und weiterer Anforderungen des höherrangigen Rechts lässt sich nur unter Würdigung des Zusammenspiels der verschiedenen Bestimmungen und mit Blick auf das vom Gesetzgeber gewählte Abstimmungssystem beurteilen (vgl. für das Wahlrecht BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, 2 BvC 4/04, BVerfGE 122, 304, 311 f.; Beschluss vom 22.5.1979, 2 BvR 193/79, 2 BvR 197/79, BVerfGE 51, 222, 235). Die vorliegend allein näher in Betracht zu ziehenden Grundsätze der Unmittelbarkeit, Freiheit und Gleichheit der Abstimmung sind nicht verletzt. (1) Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist gewahrt. Er erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Wahlen ein Verfahren, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann. Hierzu muss jede Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden; nicht entscheidend ist insoweit, dass die Stimme tatsächlich die vom Wähler beabsichtigte Wirkung entfaltet, vielmehr reicht die Möglichkeit einer positiven Beeinflussung des Wahlergebnisses aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, 2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07, BVerfGE 121, 266, 307, m.w.N.). Bezogen auf eine Volksabstimmung verlangt der Grundsatz der Unmittelbarkeit dementsprechend, dass zwischen die Entscheidung des Stimmberechtigten und die materiell maßgebliche Entscheidung über die Vorlagen keine weiteren Entscheidungen Dritter geschaltet werden, so dass die möglichen Auswirkungen der eigenen Stimmabgabe auf das Abstimmungsergebnis für den Stimmberechtigten vorhersehbar sind. Der Unmittelbarkeitsgrundsatz wird durch die im hamburgischen Volksabstimmungsrecht eröffnete Möglichkeit, mehreren konkurrierenden Vorlagen zugleich zuzustimmen, nicht berührt. Die Auswirkungen eines derartigen Abstimmungsverhaltens treten unmittelbar ein und liegen auf der Hand: Der Stimmberechtigte fördert die Erfolgschancen aller Vorlagen im Hinblick auf das jeweilige Erfordernis, mehr Ja- als Nein-Stimmen zu erzielen und das Quorum gemäß Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV zu erreichen. Ebenso offensichtlich ist für den Stimmberechtigten, dass er mit einer solchen Stimmabgabe auf eine Einwirkung auf die für den Gesamterfolg erforderliche Entscheidung verzichtet, welche der Vorlagen die höchste Zahl an Ja-Stimmen erhält. Die parallele Zustimmung zu inhaltlich ganz oder teilweise gegenläufigen Vorlagen ist dabei nicht zu verwechseln mit dem aus dem Wahlrecht geläufigen Fall unzureichend klarer Stimmabgabe. Dort geht es darum, dass die einzelne Stimmabgabe so wenig eindeutig ist, dass ihre Zuordnung zu einem bestimmten Wahlvorschlag nicht gleichsam automatisch vorgenommen werden kann, sondern eine Interpretation durch den Auszählenden erfordern würde. Eine solche unklare Stimmabgabe ist als ungültig zu werten, damit nicht die freie Auslegungsentscheidung des Auszählenden an die Stelle der Wahlentscheidung des Stimmberechtigten tritt – was auf eine Stimmabgabe durch einen Nichtberechtigten hinausliefe. Demgegenüber ist eine parallele Abstimmung jeweils mit "Ja" zu zwei Vorlagen nach den Kategorien des Wahl- bzw. Abstimmungs-Auszählungsrechts klar und eindeutig. Ein Deutlichkeitsmangel entstünde allenfalls bei einer inhaltlichen Betrachtung des Stimmverhaltens des jeweiligen Stimmberechtigten insgesamt; gerade eine solche Interpretation ist jedoch im formalen Auszählungsverfahren nicht vorzunehmen. (2) Die Abstimmungsfreiheit ist ebenfalls nicht verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahlrecht ist die Freiheit der Wahl eine begriffsnotwendige, d.h. unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Wahl dem Gewählten die demokratische Legitimation vermittelt (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009, a.a.O., S. 24). Ausgefüllt wird der Grundsatz dahin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben können muss; dabei erstreckt sich der sachliche Geltungsbereich der Wahlfreiheit über die Freiheit der Wahlbetätigung und der Stimmabgabe hinaus auf das gesamte Wahlvorbereitungsverfahren einschließlich des Wahlkampfes (BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009, a.a.O., S. 24). Auszufüllen ist dies weiter im Sinne der materiellen Wahlfreiheit dahin, dass die Stimmabgabe ohne inhaltliche Vorgaben oder Einschränkungen nach einem von dem Abstimmenden selbst bestimmten Maßstab erfolgen können muss (vgl. Morlok, in: Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Band II, 2. Auflage 2006, Art. 38 Rn. 82; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 11. Auflage 2011, Art. 38 Rn. 9). Sind innerhalb eines Wahlaktes mehrere Wahlentscheidungen zu treffen – wie bei einer Wahl von Mitgliedern eines Rates und einer Bezirksvertretung –, so umfasst die geschützte Entschließungsfreiheit dementsprechend auch das Recht, die jeweiligen Entscheidungen unabhängig voneinander zu treffen (so BVerfG, Beschluss vom 15.2.1978, 2 BvR 134/76, 2 BvR 268/76, BVerfGE 47, 253, 283). Schließlich gehört zu der Wahlfreiheit in Zusammenschau mit dem sie schützenden Wahlgeheimnis (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009, a.a.O., S. 25), dass der Stimmberechtigte seine Stimmabgabe nicht rechtfertigen muss und es nicht auf seine Motive für eine bestimmte Entscheidung ankommen kann (vgl. auch HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 230). Hinzunehmen ist insbesondere auch, dass er sich bei seiner Stimmabgabe von taktischen Erwägungen leiten lässt und deshalb von einer Stimmabgabe, die seinen politischen Präferenzen unmittelbar entsprechen würde, absieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.2009, a.a.O., S. 21). Kern der Abstimmungsfreiheit ist dementsprechend die freie Willensbetätigung bei der Abstimmung, indem durch das System weder vor noch während der Abstimmung auf die Entscheidung des Abstimmenden eingewirkt wird. Auch hier umfasst die Freiheit, dass die Stimmabgabe ohne inhaltliche Vorgaben oder Einschränkungen nach einem von dem Abstimmenden selbst bestimmten Maßstab erfolgen kann und dass es auf die Motive für seine Entscheidung zur Bewertung ihrer Beachtlichkeit nicht ankommt. Die Bestimmungen über die Stimmabgabe und -auswertung in §§ 21 ff. VAbstG tragen dem Gebot der Abstimmungsfreiheit vollen Umfangs Rechnung. Der Stimmberechtigte unterliegt in der Stimmabgabe keinen Beschränkungen und genießt damit eine denkbar weite Freiheit zum Ausdruck seines politischen Willens. Die Beachtlichkeit seiner Stimmabgabe wird insbesondere nicht unter den Vorbehalt einer bestimmten Sinnhaftigkeit seiner Entscheidung oder ihrer Freiheit von inneren Widersprüchen gestellt. (3) Schließlich ist auch der Grundsatz der Abstimmungsrechtsgleichheit gewahrt. Der – von dem allgemeinen Gleichheitssatz zu unterscheidende und für das Wahlrecht insoweit allein maßgebliche (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.7.1998, a.a.O., S. 10 ff.; BVerfG(K), Beschluss vom 14.2.2005, 2 BvL 1/05, NordÖR 2005, 106, 107) – Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als eine weitere wesentliche Grundlage der freiheitlich demokratischen Grundordnung zu verstehen und gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. Hieraus folgt für die konkrete Ausformung des Wahlrechts, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss: Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben – wobei die Gleichheit des Erfolgswertes nur in Abhängigkeit von dem Wahlsystem, d.h. nicht bei einer Mehrheitswahl zu fordern ist (vgl. insg. BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 295, m.w.N.). Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist "radikal egalitär" (BVerfG, Beschluss vom 6.12.1961, 2 BvR 399/61, BVerfGE 13, 243, 247), d.h. im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 295; siehe zum formalisierten Gleichheitssatz im Wahlrecht auch HVerfG, Urteil vom 23.6.1997, HVerfG 1/96, LVerfGE 6, 157, 165; Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 263). Der Grundsatz der gleichen Wahl verlangt damit, dass jeder nach den allgemeinen Vorschriften Wahlberechtigte seine Stimme wie jeder andere abgeben darf und dass die gültig abgegebene Stimme ebenso bewertet wird wie die anderen Stimmen (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988, 2 BvC 3/88, BVerfGE 79, 161 166; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14.2.2005, a.a.O.; HVerfG, Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 263). Der Gesetzgeber darf Differenzierungen vornehmen; diese bedürfen jedoch zu ihrer Rechtfertigung eines besonderen, sachlich legitimierten, "zwingenden" Grundes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.4.1997, a.a.O., S. 418, st.Rspr.), wofür wiederum Belange bzw. Erwägungen ausreichen, die durch die Verfassung legitimiert und von einem solchen Gewicht sind, dass sie der Wahlgleichheit die Waage halten können (BVerfG, Urteil vom 3.7.2008, a.a.O., S. 297; ebenso HVerfG, Urteil vom 26.11.1998, a.a.O., S. 188). Eine Pflicht des Gesetzgebers zu einer je nach Sachlage differenzierenden Ausgestaltung des Wahlrechts ergibt sich demgegenüber aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit – insoweit im Unterschied zu dem allgemeinen Gleichheitssatz – nicht; an die Stelle einer nach Art. 3 Abs. 1 GG gegebenenfalls erforderlichen Rechtfertigung einer Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachlagen tritt die Entscheidung für eine formale, strenge Gleichheit. Die Übertragung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit auf das Volksabstimmungsrecht findet ihren wesentlichen Ausdruck ebenfalls in dem grundsätzlich strengen Erfordernis formaler Gleichheit (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22.5.1979, a.a.O., S. 234 f., m.w.N.). Auch in der Volksabstimmung muss jede Stimme grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben – auf einen gleichen Erfolgswert kommt es wegen der Anlage der Abstimmung auf eine Mehrheitsentscheidung über die Ablehnung oder Annahme einer oder mehrerer Vorlagen indes nicht an. Das Abstimmungssystem nach §§ 21 ff. VAbstG genügt unmittelbar den Anforderungen dieses besonderen Gleichheitssatzes. Dem strengen Gebot formaler Gleichheit entsprechend differenziert es bei den eröffneten Abstimmungsmöglichkeiten, in den Ungültigkeitsvorschriften und bei der Auszählung nicht – auch nicht danach, wie sich etwaige konkurrierende Vorlagen zueinander verhalten oder wie weitere, demselben Stimmberechtigten zustehende Stimmabgaben ausgefallen sind –, sondern lässt alle Stimmabgaben (Zustimmung zu allen Vorlagen, Ablehnung aller Vorlagen, Zustimmung nur zu einer Vorlage etc.) gleichermaßen zählen. Das Volksabstimmungsgesetz hat somit von Abweichungen von dem Grundsatz formaler Gleichheit abgesehen, so dass sich für die getroffenen allgemeinen Regelungen auch nicht die Frage stellt, ob sie durch einen "zwingenden Grund" gerechtfertigt seien. bb) Die Bestimmungen in §§ 21 ff. VAbstG über die Möglichkeiten zur parallelen Zustimmung zu konkurrierenden Vorlagen entsprechen im Sinne von Art. 50 Abs. 7 S. 1 HV den allgemeinen Vorgaben durch Art. 50 HV. Schon der Verfassungsgesetzgeber hat mit Art. 50 HV ein System der Volkswillensbildung geschaffen, mit dem eine Reihe zum Teil gegenläufiger Belange zu einem Ausgleich gebracht worden sind. Hierin fügt sich die fragliche Bestimmung der Abstimmungsmöglichkeiten in §§ 21 ff. VAbstG ohne Widerspruch ein. Art. 50 HV hat, wie sich aus seinem Wortlaut, seiner Systematik sowie aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt, insbesondere sowohl die Belange der Funktionsfähigkeit und Effektivität des zu schaffenden Instituts der direkten Demokratie als auch die Wahrung der Kompetenzen der Bürgerschaft unter Beachtung der allgemeinen Abstimmungsrechtsgrundsätze und – im Hinblick auf die Umsetzung von Volksentscheiden – das rechtsstaatliche Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auszugleichen gesucht und hierfür bestimmte Lösungen gewählt. Auf das letztgenannte Interesse, aber auch auf eine Konkordanz mit dem System der parlamentarischen Rechtssetzung sowie generell eine Akzeptanz des gegebenen-falls durch ein direktdemokratisches Verfahren geschaffenen neuen Rechts in der Bevölkerung zielt die Entscheidung der Verfassung für Ergebnisquoren – insbesondere als Voraussetzung für die Annahme eines Volksentscheids (Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV). Hierdurch wird nicht nur in der praktischen Wirkung eine Vorkehrung gegen kurz aufeinander folgende, gegenläufige Volksgesetze getroffen (dies war auch Gegenstand einer früheren weiteren Verfassungsbestimmung, nämlich in Art. 50 Abs. 4 HV in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 29.5.1996 (HmbGVBl. S. 77), geltend bis zu dem Elften Gesetz zur Änderung der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 16.12.2008, HmbGVBl. S. 431). Sichergestellt wird zudem, dass nur eine solche Vorlage die Rechtslage gestalten kann, für die sich eine ausreichend große Zahl von Bürgern zur Abstimmungsteilnahme und Zustimmung entschlossen hat. Das Erfordernis einer besonderen Qualität dieser Akzeptanz – in Form einer ausschließlichen Zustimmung zu nur einer von mehreren konkurrierenden Vorlage – ist demgegenüber hiermit nicht verbunden. Für die Funktionsfähigkeit des demokratischen und rechtsstaatlichen Gemeinwesens reicht es aus, dass sich die rechtlichen Regelungen auf zustimmende Mehrheitsentscheidungen zurückführen lassen. Dem weiteren Interesse, die grundsätzliche Bedeutung der Bürgerschaft für die rechtsförmige Entscheidung politischer Fragen zu sichern, trägt – neben anderen Regelungen wie u.a. Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV – die Bestimmung in Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV Rechnung. Hierdurch wird die Bürgerschaft berechtigt, ohne den Aufwand der vorherigen Verfahrensstufen (Volksinitiative und Volksbegehren) unmittelbar einer zum Volksentscheid anstehenden Initiativenvorlage in demselben Abstimmungsverfahren entgegen zu treten. Damit werden zugleich ihre Möglichkeiten, im Meinungskampf der Initiativenvorlage entgegenzutreten, ausgeweitet. So kann angenommen werden, dass die Bürgerschaft es mit einer bei dem Abstimmungsvorgang unmittelbar vorliegenden und einer Zustimmungsentscheidung zugänglichen Gegenvorlage leichter hat, von einer Initiativenvorlage Stimmen abzuziehen, als mit allgemeiner Werbung für eine Ablehnung der Initiativenvorlage, die der Abstimmung nur vorangeht. Für die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie von zentraler Bedeutung schließlich ist ihre Zugänglichkeit, zum einen für Initiativen, zum anderen für interessierte Stimmberechtigte. Je mehr die Erfolgschancen von der inhaltlichen Überzeugungs-kraft der vertretenen Position abhängen und je weniger es auf finanziellen oder personellen Aufwand ankommt bzw. darauf, organisatorische oder sonstige von der politischen Meinungsbildung unabhängige Hürden zu überwinden, desto wirksamer kann direkte Demokratie zur Staatswillensbildung beitragen bzw. desto schlüssiger ist das mit der Verfassung unterbreitete Angebot einer solchen Form der Willensbildung (vgl. hierzu auch HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 230). Die mit §§ 21 ff. VAbstG eröffnete Möglichkeit paralleler Zustimmung auch zu konkurrierenden Vorlagen zielt insbesondere darauf, die mit dem Hinzutreten einer parlamentarischen Gegenvorlage (oder einer Vorlage einer anderen Initiative) verbundene Beeinträchtigung der Erfolgschancen einer Initiativenvorlage (teilweise) auszugleichen. Sie kann überdies Stimmberechtigten, die unentschlossen sind, wie sie sich zwischen konkurrierenden Vorlagen entscheiden sollten, aber jedenfalls an einer Veränderung der Rechtslage oder an einer Stärkung der direkten Demokratie interessiert sind, die Teilnahme an der Abstimmung erleichtern. Eben dies war das Anliegen des historischen Gesetzgebers, der die Verfassungsbestimmungen zur direkten Demokratie und das Ausführungsgesetz einheitlich und aufeinander abgestimmt beraten hat (vgl. Ausschussprotokoll 15/28, u.a. S. 6): Vor dem Hintergrund der zunächst getroffenen Grundsatzentscheidung für Quoren wurde es als problematisch angesehen, ob namentlich der Bürgerschaft das Recht eingeräumt werden sollte, einer Initiativenvorlage mit einer eigenen Vorlage entgegenzutreten. Die Enquete-Kommission hatte zuvor noch votiert, angesichts der als erheblich gewerteten Sperrwirkung des Quorums sollte es ausgeschlossen werden, dass die Bürgerschaft eine Gegenvorlage mit zur Abstimmung stellen könne, und zur Begründung angeführt: "Auch könnten die Stimmen derart zersplittert werden, daß keiner der Entwürfe eine Chance hätte durchzukommen." (Bürgerschafts-Drucksache 14/2600, S. 226). Der Verfassungsausschuss der Bürgerschaft befasste sich in der 15. Wahlperiode auf seiner Sitzung vom 4.4.1995 bei der Erörterung des Senatsentwurfs für das Ausführungsgesetz (HmbVVVG) mit dieser Erwägung der Kommission (Ausschussprotokoll 15/28, S. 6). Der Senatsvertreter wies hierzu darauf hin, dass (der seinerzeitige) § 25 Abs. 2 des Entwurfs das angesprochene Problem – eben dass sich das Quorum als unüberwindlich erweise, wenn die Bürgerschaft für die Abstimmung der Initiativenvorlage eine Gegenvorlage hinzufügen dürfe – auflöse: Weil zu jedem Gesetzentwurf mit "Ja" oder "Nein" gestimmt werden könne, müsse die gefürchtete Blockade nicht eintreten (a.a.O.). Der Umstand, dass anschließend sowohl in Art. 50 HV die Möglichkeit für die Bürgerschaft, eine Gegenvorlage mit zur Abstimmung zu stellen, geschaffen wurde als auch in § 21 HmbVVVG (der Vorgängervorschrift zu § 21 VAbstG) die Möglichkeit, unbeschränkt bei mehreren Vorlagen jeweils mit "Ja" oder "Nein" abstimmen zu können, lässt dementsprechend darauf schließen, dass auch der Verfassungsgesetzgeber derlei Abstimmungsvarianten in seinen Willen aufgenommen hat – und zwar in der bewussten Entscheidung, einen schonenden Ausgleich zwischen den Erfolgsmöglichkeiten für Volksentscheide, dem Interesse des Parlaments an einer Beteiligungsmöglichkeit an der Volksgesetzgebung sowie dem allgemeinen Interesse an für die Abstimmungsteilnehmer leicht zu handhabenden Abstimmungsregeln und an in der Sache hinreichend klaren Entscheidungen des Volksgesetzgebers herbeizuführen. Zur von Art. 50 HV angestrebten Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie gehört weiter die Praktikabilität des Abstimmungsrechts für die Stimmberechtigten; hier besteht ein besonderes Interesse an einheitlichen, einfach zu handhabenden, zweifelsfrei und ohne interpretative Eingriffe unmittelbar wirkenden Bestimmungen (vgl. zum Erfordernis der Normenklarheit im Wahlrecht HVerfG, Urteil vom 27.4.2007, HVerfG 4/06, a.a.O., S. 267, m.w.N.). Dem entspricht eine Abstimmungsregelung wie die in §§ 21 ff. VAbstG getroffene, die einheitlich, d.h. ohne Ausnahme für speziell definierte Sachlagen (wie etwa eine durch Auslegung der Vorlagen zu ermittelnde Gegensätzlichkeit), die parallele Abstimmung nach allgemeinem Muster eröffnet und keine weiteren Entscheidungsanforderungen stellt. Ein Indiz für die Praktikabilität dieser Regelung ist im Übrigen der Umstand, dass sie der Sache nach in gleicher Weise in sechs weiteren Bundesländern, nämlich Baden-Württemberg (vgl. §§ 15 ff. Gesetz über Volksabstimmung und Volksbegehren), Berlin (vgl. §§ 34 ff. Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid), Niedersachsen (vgl. §§ 28 ff. Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid), Nordrhein-Westfalen (vgl. §§ 24 ff. VIVBVEG), Rheinland-Pfalz (vgl. §§ 79 ff. Landeswahlgesetz) und Sachsen-Anhalt (vgl. §§ 25 ff. VAbstG) getroffen worden ist. Der Funktionsfähigkeit der Staatswillensbildung ist schließlich das Interesse daran zuzuordnen, dass ein Abstimmungserfolg eindeutig zu bestimmen ist. Hierauf zielen Regelungen, die ein einfaches und transparentes Verfahren für die Ermittlung des Erfolgs oder Misserfolgs einer Vorlage ermöglichen. Auch diesem Erfordernis genügen die fraglichen Regelungen in §§ 21 ff. VAbstG, weil sie ein leicht zu handhabendes Verfahren der Auszählung und Auswertung vorsehen, bei dem lediglich zunächst die Stimmabgaben zu den einzelnen Vorlagen zu ermitteln sind und sodann die Gesamtergebnisse der Vorlagen miteinander verglichen werden müssen. An einer unmittelbaren, aus einer ausdrücklichen Bestimmung des einfachen Gesetzes folgenden Eindeutigkeit des Gesamtergebnisses im Sinne einer Entscheidung für eine von mehreren Vorlagen würde es nach § 23 Abs. 2 VAbstG nur in dem einen Ausnahmefall fehlen, dass für mehr als eine Vorlage nicht nur, das Quorum überschreitend, gleich viele Ja-, sondern auch gleich viele Nein-Stimmen abgegeben worden sind. Für das Eintreten eines solchen Falles käme es allerdings ohnehin nicht notwendig und entscheidend auf die Abgabe paralleler Ja-Stimmen an, da die Stimmengleichheit auch auf Kombinationen von Ja- mit Nein-Stimmen beruhen kann. Vor allem wäre auch insoweit nach dem Regelungszusammenhang des Volksabstimmungsgesetzes und Art. 50 HV das Ergebnis, nämlich der Misserfolg aller Vorlagen, eindeutig, da dann von keiner Vorlage die nach § 23 Abs. 2 VAbstG – exakt den Maßgaben des demokratischen Mehrheitsprinzips entsprechend – für den Erfolg definierten Voraussetzungen erfüllt wären. cc) Der dargelegte Befund, dass die in §§ 21 ff. VAbstG gewählte Lösung den Abstimmungsrechtsgrundsätzen genügt und sich in das System der Volkswillensbildung des Art. 50 HV einfügt, findet schließlich seine Bestätigung darin, dass sich keine andere Lösung aufdrängt, die geeignet wäre, nicht nur alle Interessen zur vollen Geltung zu bringen, sondern darüber hinaus jeden einzelnen Stimmberechtigten zu einer von objektiver inhaltlicher Widersprüchlichkeit freien Entscheidung für allenfalls eine von mehreren Vorlagen anzuhalten. Dies zeigt sich insbesondere anhand der in anderen Bundesländern getroffenen Regelungen. Wesentlich auf die Vermeidung innerer Widersprüchlichkeit der Stimmabgabe zielen von der einfach-rechtlichen Gestaltung in Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt abweichende Abstimmungsregelungen, die für die Entscheidung zwischen konkurrierenden Vorlagen eine Stichfrage vorsehen (so in Bayern § 76 Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid - BayLWG - und in Bremen §§ 3, 6 BremVkEVfG) oder die mehrfache Ja-Stimmen bei Vorlagen, die den gleichen Gegenstand betreffen, ausschließen (so in Brandenburg §§ 45, 50 Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid und in Mecklenburg-Vorpommern §§ 21, 22 VaG) oder die mehrere Ja-Stimmen zwar auf dem Stimmzettel ermöglichen, die tatsächliche Abgabe von mehreren Ja-Stimmen aber als Ungültigkeitsgrund bestimmen (so in Saarland § 17 Gesetz Nr.1142 über Volksbegehren und Volksentscheid, Sachsen - ohne Quorum - §§ 33, 37, 39, 42 Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid, Schleswig-Holstein § 23 Gesetz über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid sowie Thüringen §§ 23, 25 Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid). Die genannten anderen Gestaltungen beruhen ersichtlich auf abweichenden Wertentscheidungen des jeweiligen Gesetzgebers. Zwar wird zum Teil eine objektive inhaltliche Widersprüchlichkeit der einzelnen Stimmabgabe verhindert, hierfür werden jedoch Beeinträchtigungen anderer Belange in Kauf genommen. (1) Wird bei konkurrierenden Vorlagen dem Stimmberechtigten nur eine Stimme gegeben, so erzwingt dies zwar eine widerspruchsfreie individuelle Abstimmungsentscheidung. Hiermit nimmt der Gesetzgeber jedoch in Kauf, dass ein etwaiges Quorum bei Hinzutreten von Gegenvorlagen nur noch unter erschwerten Bedingungen erreicht werden kann. Damit wird überdies, das Institut der direkten Demokratie schwächend, ein Anreiz geschaffen, Gegenvorlagen nicht in einem Bemühen um die bessere sachliche Lösung, sondern aus taktischen Gründen zur Minderung der Erfolgschancen der ersten Initiative in das Verfahren einzuführen. Die Beschränkung auf eine einzige Stimme reduziert überdies die Möglichkeiten des Stimmberechtigten über den Schutz vor Widerspruchsfreiheit hinaus dadurch, dass er sich nicht nur zwischen verschiedenen Vorlagen, sondern auch zwischen der Abgabe einer Ja- oder einer Nein-Stimme entscheiden muss. Er kann m.a.W. nicht zugleich den Erfolg einer präferierten Vorlage fördern und gegen den Erfolg einer von ihm abgelehnten Vorlage votieren. (2) Kann der Stimmberechtigte bei konkurrierenden Vorlagen gültig nur eine Ja-Stimme abgeben, so nimmt der Gesetzgeber in Kauf, dass ein etwaiges Quorum nur noch unter erschwerten Bedingungen erreicht werden kann. Eine weitere Erschwernis ergibt sich aus der unterschiedlichen Ausstattung der Stimmberechtigten mit Ja- bzw. Nein-Stimmen: Dadurch, dass ebenso viele Nein-Stimmen wie Vorlagen einge-räumt werden, jedoch nur eine Ja-Stimme, erhält die Abstimmung von vornherein eine auf Verhinderung angelegte Tendenz. (3) Eine – fakultativ zu beantwortende – Stichfrage nach dem Modell der Länder Bayern und Bremen hätte bei einer Abstimmung wie der vorliegenden keine Auswirkung gehabt, d.h. insbesondere die Stimmberechtigten nicht zu einer von inhaltlichen Widersprüchen freien Stimmabgabe gezwungen: Nach Art. 79 Abs. 3 S. 1 BayLWG (entsprechend: § 6 Abs. 2 S. 1 BremVkEVfG) ist bei der Abstimmung über konkurrierende Vorlagen ein Gesetzentwurf schon dann angenommen, wenn allein er die erforderliche Zustimmung erreicht hat. Der Zustimmungserfolg wird festgestellt anhand des Überwiegens der jeweiligen Ja- gegenüber den Nein-Stimmen (Art. 79 Abs. 1 BayLWG); von der Zählung der Ja-Stimmen sind auch solche Stimmzettel nicht ausgenommen, auf denen für mehrere Vorlagen jeweils eine Ja-Stimme abgegeben worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 4 S. 1 und Art. 77 S. 3 BayLWG). Auf die Abstimmung zur Stichfrage kommt es dann nicht an (vgl. Art. 79 Abs. 3 S. 2 ff. BayLWG). Inhaltliche Widersprüchlichkeit wird durch die genannten Regelungen nicht vermieden – weder ist die Beantwortung der Stichfrage erforderlich für die Gültigkeit der Stimmabgabe noch wird für die Beachtlichkeit der Abstimmung zur Stichfrage darauf abgestellt, dass in der Stichfrage nur einer solchen Vorlage der Vorzug gegeben wird, für die in der Einzelabstimmung auch eine Zustimmung erklärt worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 4 S. 2 und Art. 77 S. 3 BayLWG). Eine Stichfragenregelung beeinträchtigt im Übrigen andere Belange des Volksabstimmungsrechts: Wenn die Ausgestaltung der Stichfrage Rücksicht nimmt auf die Funktionsfähigkeit der direkten Demokratie und zu vermeiden sucht, zu neuen Hürden für die Erfolgschancen von Vorlagen zu führen, verzichtet sie nicht nur auf einen Zwang zu ihrer Beantwortung, sondern auch auf ein Quorum. Hieraus folgt indes eine – nachteilige – Einschränkung des Mehrheitsprinzips (vgl. auch die Erwägungen in der Gesetzesbegründung zu Art. 76 ff. BayLWG, Bayerischer Landtag, Drucksache 13/10833, S. 7): Für die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Vorlagen, die in dem Sinne erfolgreich waren, dass ihnen jeweils – aber in möglicherweise durchaus höchst unterschiedlichem Maße – mehr Zustimmung als Ablehnung entgegengebracht und dabei das Ergebnisquorum (Art. 79 Abs. 1 Nr. 2 BayLWG) überwunden worden ist, soll es nun (vgl. Art. 79 Abs. 3 S. 2 BayLWG) nur auf die einfache Mehrheit in dem isoliert zu betrachtenden Stichentscheid ankommen. Abhängig von der Teilnahme an der Stichfragenabstimmung kann m.a.W. eine geringe Zahl von Abstimmenden für den Gesamterfolg einer Vorlage ausreichen, die bei dem Vergleich der Ja- und Nein-Stimmen schlechter abgeschnitten hatte als eine andere Vorlage. Eine – auf Landesebene nicht vorgesehene – obligatorische Stichfrage ohne Quorum wiederum würde das letztgenannte Problem ebenfalls nicht ausschließen; eine obligatorische Stichfrage mit Quorum ließe die Einzelstimmabgabe unerheblich werden und entspräche in ihren Nachteilen dem Einstimmenmodell. 2. Der Antrag ist auch unbegründet, soweit er auf die Rügen gestützt ist, dass Stimmberechtigte im Rahmen des Abstimmungsverfahrens zu Gunsten der Initiativenvorlage beeinflusst worden seien, indem Vertreter der Volksinitiative verschiedene Falschbehauptungen verbreitet hätten (a)) und offizielle Stellen zu Unrecht dargelegt hätten, dass das Quorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV auch für die parlamentarische Gegenvorlage gelte (b)). a) Der Vortrag der Antragsteller, es seien auf Seiten der Volksinitiative durch verschiedene Falschbehauptungen Versuche unzulässiger Beeinflussung der Stimmberechtigten unternommen worden, ist nicht geeignet, eine rechtserhebliche Fehlerhaftigkeit des Abstimmungsverfahrens zu begründen. Denn bereits der Ansatz der Antragsteller, die Volksinitiatoren unterlägen einheitlich einem Sachlichkeitsgebot gleich demjenigen, das in der Rechtsprechung anderer Verfassungsgerichte (vgl. Bay-VerfGH, Entscheidung vom 19.1.1994, Vf. 89-III-92, Vf. 92-III-92, NVwZ-RR 1994, 529; StGH Bremen, Entscheidung vom 29.7.1996, St 3/95, LVerfGE 5, 137, 154 ff.; VerfGH Berlin, Beschluss vom 27.10.2008, VerfGH 86/08, LVerfGE 19, 39, 52 f.) in Bezug auf Äußerungen staatlicher Stellen, die zugleich Beteiligte eines Volkswillensbildungsverfahren sind, entwickelt wurde, ist verfehlt. Zwar ist ein solches Sachlichkeitsgebot grundsätzlich auch aus der Hamburgischen Verfassung abzuleiten, ohne dass im vorliegenden Verfahren die Notwendigkeit besteht, seine Grenzen im Einzelnen zu bestimmen (aa)). Den Beschränkungen eines Sachlichkeitsgebotes unterfallen Vertreter einer Volksinitiative jedoch von vornherein nur dort, wo sie im Rahmen des Volksgesetzgebungsverfahrens ähnlich einem Staatsorgan nach außen auftreten, d.h. an den besonderen Möglichkeiten und Wirkungschancen staatlichen Handelns teilhaben (bb)). Diesem Bereich sind die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen indes nicht zuzuordnen (cc)). aa) Aus der Hamburgischen Verfassung, insbesondere dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit und dem Demokratieprinzip, folgt das Gebot, dass sich die an einem Volksgesetzgebungsverfahren beteiligten staatlichen Stellen lediglich sachlich zum Abstimmungsgegenstand und -verfahren äußern. Das Sachlichkeitsgebot stellt sich insoweit als eine Maßgabe ähnlich dem strengeren Neutralitätsgebot dar, welches für staatliches Handeln in Bezug auf Wahlen gilt (vgl. zu letzterem BVerfG, Urteil vom 2.3.1977, 2 BvE 1/76, BVerfGE 44, 125, 144; Beschluss vom 23.2.1983, 2 BvR 1765/82, BVerfGE 63, 230, 242 ff.). Dem Neutralitätsgebot liegt insbesondere das Demokratieprinzip zu Grunde, welches eine vom Volk ausgehende Legitimation staatlicher Entscheidungsmacht verlangt. Dazu stünde staatliche Wahlwerbung als vom Staat ausgehende Beeinflussung des Bürgers in Widerspruch. Denn in einer Demokratie muss sich die Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und nicht umgekehrt von den Staatsorganen zum Volk hin vollziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2.3.1977, a.a.O., S. 140; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Art. 20 Rn. 45). Auf Grundlage des Erfordernisses eines staatsfreien Willensbildungsprozesses des Volkes hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Grundsatz der Freiheit der Wahl und dem Recht der Parteien auf Chancengleichheit das Verbot hergeleitet, den Wahlkampf durch eine die Form der Wahlwerbung annehmende Öffentlichkeitsarbeit der Regierung zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Urteil vom 2.3.1977, a.a.O., S. 143 f.; sowie Urteil vom. 8.2.2001, a.a.O., S. 130 f.). Werde das verfassungsrechtliche Gebot der Neutralität der Regierung im Wahlkampf nicht beachtet und lasse sich infolgedessen nicht mehr ausschließen, dass dadurch die Mandatsverteilung beeinflusst worden sei, so könne das im Wahlprüfungsverfahren nicht ohne Konsequenzen bleiben und die Gültigkeit der Wahl gefährden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 131, m.w.N.). Bei einem Volksgesetzgebungsverfahren geht es hingegen nicht um die zu legitimierende Übertragung von Entscheidungsmacht, sondern um die Entscheidung einer Sachfrage. Hiermit ist unmittelbar und notwendig das Erfordernis verbunden, den zur Abstimmung gestellten Vorschlag dem Volksgesetzgeber erläutern und für ihn im Abstimmungskampf eintreten zu können. Dies gilt nicht nur für die Volksinitiative bzw. deren Vertreter, sondern auch für die Bürgerschaft, der nach Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt ist, einen eigenen Vorschlag mit zur Abstimmung zu stellen. Gleichwohl soll – nicht anders als bei einer Wahl – jeder Stimmberechtigte sein Stimmrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige staatliche Beeinflussung ausüben und sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10.4.1984, 2 BvC 2/83, BVerfGE 66, 369, 380). Insofern hat die Bürgerschaft – auch unter Berücksichtigung des Gedankens der Waffen- und Chancengleichheit – Zurückhaltung dabei zu üben, öffentliche Ressourcen einzusetzen und über reine Sachinformation hinaus besondere staatliche Autorität für ihre Ansicht in Anspruch zu nehmen, ihre Vorlage verdiene den Vorzug (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 2.3.1977, a.a.O., S. 144). Als Staatsorgan darf sie in den Meinungs- und Abstimmungskampf nicht wie interessierte Private eingreifen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2.4.1974, 2 BvP 1/71, 2 BvP 2/71, BVerfGE 37, 84, 91). bb) Diesen Grundsätzen unterliegen die Vertreter einer Volksinitiative hingegen nur dort, wo sie im Volksgesetzgebungsverfahren einem staatlichen Organ vergleichbar nach außen auftreten (vgl. auch Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern - Kommentar, 2009, Art. 74 Rn. 19; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 23.2.1983, a.a.O., S. 243, zur Unterscheidung des Auftretens von Regierungsmitgliedern in amtlicher und nichtamtlicher Funktion bei Wahlkämpfen). Nur insoweit kann es um den Schutz der staatsfreien Willensbildung des Volkes gehen. In Bezug auf einen Volksentscheid betrifft dies zuvorderst die besonderen Berechtigungen zur Gestaltung der Abstimmungsvorlage sowie zur Gestaltung des Beitrags zu dem Informationsheft, das nach § 19 Abs. 2 S. 1 VAbstG jedem Stimmberechtigten zusammen mit der "Abstimmungsbenachrichtigungskarte" zu übermitteln ist. Außerhalb dieses Bereiches, d.h. insbesondere in einem der Abstimmung vorgelagerten Meinungskampf, in dem die Initiatoren wie Parteien im Wahlkampf als Vertreter inhaltlicher Positionen – überdies ohne staatliche Mittel – auftreten, sind sie durch ein besonderes Sachlichkeitsgebot nicht beschränkt. Beachtlich sind insoweit entsprechend dem Wahlrecht allein die – im vorliegenden Zusammenhang nicht als verletzt gerügten – weit gezogenen Grenzen, die aus dem Grundsatz der Abstimmungsfreiheit auch für das Verhalten Privater gelten. Hiernach wird die Abstimmungsfreiheit nur durch solche Maßnahmen beeinträchtigt, die objektiv tauglich und konkret wirksam sind, um den Stimmberechtigten zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen und die geeignet sind, seine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Abstimmungsgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (vgl. für das Wahlrecht BVerfG, Beschluss vom 10.4.1984, a.a.O., S. 380; Urteil vom 8.2.2001, a.a.O., S. 132). Eine mit dem Sachlichkeitsgebot verbundene weitergehende Beschränkung der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit – zu der gerade auch gehört, werbend für eigene Überzeugungen eintreten zu können – wäre verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt. Denn Artikel 50 HV zielt seiner gesamten Anlage und Funktion nach auf eine staatsfreie politische Willensbildung "von unten", so dass gerade in diesem Zusammenhang die Meinungsfreiheit grundsätzlich vollen Umfangs zur Geltung kommen muss, dient sie doch im demokratischen Gemeinwesen zuvorderst dem freien politischen Meinungsaustausch in der Erwartung, dass hierdurch im Ergebnis auch das Gemeinwohl gefördert wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.8.1956, 1 BvB 2/51, BVerfGE 5, 85, 205; Urteil vom 15.1.1958, 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 208). Zur Harmonisierung der plebiszitären mit der parlamentarischen Rechtssetzung und zur Absicherung vor Missbrauch durch kleine Minderheiten hat die Verfassung vor den Volksentscheid einen längeren, mehrstufigen und geordneten Prozess der Volkswillensbildung gesetzt, in dem für das jeweilige politische Anliegen gestuft immer mehr Unterstützung bzw. Zustimmung durch das Volk nachzuweisen ist (Art. 50 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 S. 8 HV, vgl. auch HVerfG, Urteil vom 31.3.2006, a.a.O., S. 174; sowie in Bezug auf bayerisches bzw. thüringisches Landesrecht BayVerfGH, Entscheidung vom 31.3.2000, Vf. 2-IX-00, VerfGHE 53, 42, 69 ff.; ThürVerfGH, Urteil vom 19.9.2001, VerfGH 4/01, LVerfGE 12, 405, 433 f.). Zur Gewährleistung dieses geordneten Verfahrens ist den an einem Volksentscheid (bzw. seinen Vorstufen) Interessierten nach Art. 50 HV abverlangt, sich – jedenfalls teilweise – zu organisieren und in Gestalt der Initiatoren Vertreter zu stellen, auf die Verfahrenspflichten und -rechte bezogen werden können. Gäbe es diese Organisationspflicht nicht, sondern bliebe es bei einer gleichsam amorphen Masse der Unterstützer, wäre es von vorn herein unmöglich, einzelne Bürger auszumachen und ihnen eine besondere Pflichtenstellung zuzuweisen, mit welcher überhaupt erst die Geltung eines Sachlichkeitsgebots verbunden werden könnte. Werden aber die Akteure, die typischerweise mit besonderem Interesse, Einsatz und auch Sachkunde das Volksentscheidsanliegen betreiben, in einer Initiative zusammengefasst bzw. treten sie als Initiatoren auf, ohne dass sich hierdurch etwas an ihrer Zuordnung zum Volk im Übrigen ändert, so würden sie in ihren Wirkungsmöglichkeiten im politischen Meinungskampf in einer nicht mehr zu rechtfertigenden Weise beschränkt, wenn auf sie allein wegen ihrer verfahrensnotwendigen Organisation umfassend ein Sachlichkeitsgebot anzuwenden wäre. Eine solche Beschränkung würde sich als eine von der Hamburgischen Verfassung grundsätzlich nicht beabsichtigte (vgl. hierzu HVerfG, Urteil vom 22.4.2005, a.a.O., S. 230) Schwächung des Instituts der Volkswillensbildung "von unten" darstellen. cc) Die von den Antragstellern beanstandeten Äußerungen zur grundrechtlichen Sicherung eines Elternwahlrechts erfolgten ebenso wie die weiteren, über elektronische Medien verbreiteten Äußerungen indes nicht im Rahmen von Vorgängen, in denen die Vertreter der Volksinitiative Befugnisse aufgrund gesetzlicher Regelungen über das Volksabstimmungsverfahren wahrgenommen haben. Insbesondere waren die Äußerungen nicht in dem Informationsheft oder auf dem amtlichen Stimmzettel enthalten. Vielmehr erfolgten sie nach dem eigenen Vortrag der Antragsteller im Laufe des Abstimmungskampfes, in dem die Vertreter der Volksinitiative keinen Beschränkungen durch ein Sachlichkeitsgebot unterlagen. b) Auch die weitere Rüge der Antragsteller, das Abstimmungsverfahren sei dadurch rechtswidrig beeinflusst worden, dass der Landeswahlleiter und andere "offizielle Stellen" zu Unrecht "während des gesamten Abstimmungskampfes ... immer wieder dargelegt ... [hätten], dass das Quorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV auch für die parlamentarische Gegenvorlage gelten müsse", ist unbegründet. Sie kann dem Antrag bereits deshalb nicht zu Erfolg verhelfen, weil das als Falschinformation gerügte Verhalten inhaltlich nicht fehlerhaft war. Denn ein Hinweis staatlicher Stellen darauf, dass die in Art. 50 Abs. 3 S. 13 enthaltene Quorumsregelung auch in Bezug auf die eigene Vorlage der Bürgerschaft Anwendung finde, entspricht geltendem Verfassungsrecht. Der Wortlaut von Art. 50 HV gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, im Rahmen derselben Volksabstimmung seien für eine Initiativenvorlage und eine Gegenvorlage der Bürgerschaft unterschiedliche Quoren maßgeblich bzw. auf die Gegenvorlage sei überhaupt kein Quorum anzuwenden. Auch den Gesetzgebungsmaterialien, insbesondere den Protokollen des Verfassungsausschusses, lässt sich nicht entnehmen, dass der Verfassungsgeber eine solche Differenzierung beabsichtigte. Er war vielmehr frei in der Entscheidung, der Bürgerschaft die Möglichkeit zu eröffnen, eine eigene Vorlage in das Volksgesetzgebungsverfahren einzuführen. Dass er für diese Vorlage bei der Regelung der Erfolgsvoraussetzungen in Art. 50 Abs. 3 Sätze 10 und 13 HV keine Sonderbestimmung getroffen hat und damit Initiativenvorlage und Gegenvorlage gleich behandelt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es erscheint vielmehr systemgerecht: Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist es von Verfassungs wegen nicht geboten, die Gegenvorlage der Bürgerschaft aufgrund deren bereits bestehender demokratischer Legitimation durch die Bürgerschaftswahl von den Quorumsregelungen auszunehmen. Denn gerade dieser Legitimation bedient sich die Bürgerschaft durch die Beifügung einer eigenen Vorlage nicht. Vielmehr tritt sie mit der Gegenvorlage als Akteur in das allgemeine Volkswillensbildungsverfahren ein und überlässt die inhaltliche Entscheidung, die demokratischer Legitimation bedarf, dem Volksgesetzgeber selbst. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil nach § 66 Abs. 1 HVerfGG keine Kosten erhoben werden und eine Verteilung der außergerichtlichen Kosten nicht vorgesehen ist. Mangels Begründetheit des Antrags können die Antragsteller auch nicht nach der Sonderregelung in § 67 Abs. 1 HVerfGG eine Erstattung ihrer Auslagen verlangen. Ein Anlass für eine erfolgsunabhängige Kostenerstattung nach § 67 Abs. 2 VAbstG an die Antragsteller besteht ebenfalls nicht. Derartiges mag insbesondere in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Antrag zwar im Ergebnis ohne Erfolg bleibt, jedoch durch Benennung eines ergebniserheblichen, allgemein bedeutsamen und künftig zu vermeidenden Abstimmungsfehlers – der nur deshalb nicht zu einem Obsiegen mit dem Antrag geeignet ist, weil ihm in der erforderlichen Gesamtabwägung die Gewichtigkeit für die Rechtsfolge der Ungültigkeit fehlt – einen Beitrag zur Rechtsfortbildung geleistet hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 3.3.2009, 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07, BVerfGE 123, 39, 88). Vergleichbares lässt sich bei dem Antrag der Antragsteller nicht feststellen; dieser bezieht sich vielmehr in weitem Umfang auf unzulässige Rügen. Schließlich ist auch kein hinreichender Anlass für die Erstattung von Auslagen an die Beteiligten zu 3) ersichtlich; sie haben weder besondere Aufwendungen geltend gemacht noch sind diese, insbesondere mangels Vertretung durch einen gesondert bestellten Rechtsanwalt, sonst ersichtlich. Die Entscheidung ist hinsichtlich des Ergebnisses mit fünf zu vier Stimmen sowie hinsichtlich der Begründung zu I., II. 2. und III. einstimmig ergangen. Die Antragsteller begehren, den Volksentscheid vom 18.7.2010 zur Schulstruktur für ungültig zu erklären. I. 1. Nach der Wahl zur Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24.2.2008 verständigten sich die Landesverbände bzw. Bürgerschaftsfraktionen von CDU und GAL in ihrem Koalitionsvertrag vom 17.4.2008 unter anderem auf Änderungen im Schulwesen. Kennzeichnend für die damalige Schulstruktur war insbesondere, dass an eine vierjährige Grundschule verschiedene Formen weiterführender Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) anschlossen und dass die Auswahl sowohl der Schulform als auch der konkreten Schule grundsätzlich der Entscheidung der Erziehungsberechtigten überlassen war. Demgegenüber sollten künftig die allgemeinbildenden Schulen einerseits in eine sechsjährige Primarschule sowie andererseits in ein sechsjähriges, zur allgemeinen Hochschulreife führendes Gymnasium und eine siebenjährige, alle Schulabschlüsse umfassende Stadtteilschule gegliedert werden. Zur Jahrgangsstufe 7 sollten alle Schüler auf die Stadtteilschule übergehen können. Ein Übergang auf das Gymnasium sollte hingegen nur für diejenigen möglich sein, die nach dem Beschluss der Zeugniskonferenz der Primarschule die leistungsbezogenen Voraussetzungen für den gymnasialen Bildungsgang erfüllen (vgl. zum Ganzen Vertrag über die Zusammenarbeit in der 19. Wahlperiode der Hamburgischen Bürgerschaft zwischen der Christlich Demokratischen Union, Landesverband Hamburg, und Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Hamburg, GAL vom 17.4.2008, S. 7 ff.). In Reaktion auf den bildungspolitischen Teil des von CDU und GAL vorgelegten Regierungsprogramms wurde im Frühjahr 2008 die als Verein eingetragene Volksinitiative "Wir wollen lernen! - Förderverein für bessere Bildung in Hamburg e.V." gegründet, die sich gegen die Einführung einer sechsjährigen Primarschule und die Abschaffung des Elternwahlrechts aussprach. Mit Schreiben vom 21.5.2008 zeigte sie gegenüber dem Senat den Beginn einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative "Wir wollen lernen! - für den Erhalt der Hamburger Gymnasien ab Klasse 5" zu einer anderen Vorlage im Sinne von § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz) - VAbstG - vom 20.6.1996 (HmbGVBl. S. 136, m. spät. Änd.) an. Die Vorlage lautete (Bürgerschafts-Drucksache 19/1637, Anlage 1): "Ich fordere die Bürgerschaft und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf, von einer Ausgliederung der Klassen 5 und 6 aus den Gymnasien und anderen weiterführenden Schulen sowie von deren Anbindung an die Grundschulen als -Primarschulen- abzusehen. Denn ich bin dafür, dass die Hamburger Gymnasien und weiterführenden Schulen in der bisherigen Form, d.h. beginnend mit der Unterstufe ab Klasse 5, erhalten bleiben und die Eltern auch in Zukunft das Recht behalten, die Schulform für ihre Kinder nach der Klasse 4 zu wählen. Für den Fall, dass gegenteilige Maßnahmen während dieses Volksgesetzgebungsverfahrens eingeleitet oder vollzogen werden, sind sie unverzüglich rückgängig zu machen." Ab September 2008 führte die Behörde für Schule und Berufsbildung eine Reihe von "regionalen Schulkonferenzen" durch, in denen zur Einführung der im Koalitionsvertrag vereinbarten Schulstruktur mit Vertretern der bisherigen Schulen die Neuverteilung räumlicher und personeller Ressourcen erörtert wurde. Am 19.11.2008 reichten die Initiatoren der Volksinitiative 20.937 Unterstützungsunterschriften für die Vorlage beim Senat ein, der daraufhin am 16.12.2008 das Zustandekommen der Volksinitiative feststellte (Bürgerschafts-Drucksache 19/1817). Am 6.10.2009 verabschiedete die Bürgerschaft das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes, mit dem die gesetzlichen Grundlagen für die Umsetzung der Schulreform ab dem Schuljahr 2010/2011 geschaffen werden sollten. Nach dem am 20.10.2009 ausgefertigten Gesetz (HmbGVBl. S. 373) sah das Hamburgische Schulgesetz - HmbSG - vom 16.4.1997 (HmbGVBl. S. 97, m. spät. Änd.) in § 14 "Primarschulen" für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und in § 15 – unter Abschaffung der bisherigen Haupt-, Real- und Gesamtschulen – "Stadtteilschulen" für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Mittelstufe) und die Jahrgangsstufen 11 bis 13 (Oberstufe) vor. Fragen der Gymnasien wurden weiterhin in § 17 geregelt, umfassten jedoch nur noch die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Mittelstufe) sowie die Jahrgangsstufen 11 und 12 (Oberstufe). Das bisherige Entscheidungsrecht der Erziehungsberechtigten, welche der Schulformen eine Schülerin oder ein Schüler im Anschluss an die Grundschule besuchen soll (§ 42 Abs. 3 S. 1 HmbSG a.F.), wurde aufgehoben und ersetzt durch eine Regelung in § 45 Abs. 1 S. 3 HmbSG n.F., wonach in der Primarschule die Zeugniskonferenz über die Berechtigung zum Übergang in die weiterführende Schulform und deren Zeitpunkt entscheiden sollte. Nach dem Beschluss der Bürgerschaft vom 6.10.2009 wurde in der Zeit vom 28.10.2009 bis zum 17.11.2009 das Volksbegehren "Wir wollen lernen!" durchgeführt, dem eine mit der Volksinitiative identische Vorlage zugrunde lag (Amtl. Anz. v. 3.7.2009, S. 1253 ff.). Am 18.11.2009 reichten die Initiatoren des Volksbegehrens nach eigenen Angaben 182.122 Unterstützungsunterschriften ein, die sie bis zum Ablauf der Eintragungsfrist auf 35.968 Initiatorenlisten gesammelt hatten. Darüber hinaus wurden in den öffentlichen Eintragungsstellen 1.467 Unterschriften geleistet und 911 Unterschriften im brieflichen Verfahren eingereicht. Nachdem eine Überprüfung der Listen ergeben hatte, dass die erforderliche Mindestzahl von 61.834 gültigen Unterschriften erreicht war, stellte der Senat am 15.12.2009 das Zustandekommen des Volksbegehrens fest (Amtl. Anz. v. 30.12.2009, S. 2534). Im Hinblick auf das mittlerweile in Kraft getretene Zwölfte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes überarbeitete die Volksinitiative "Wir wollen lernen!" ihre Vorlage Mitte Januar 2010 wie folgt: "Ich fordere die Bürgerschaft und den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg auf, eine Ausgliederung der Klassen 5 und 6 aus den Gymnasien und anderen weiterführenden Schulen und deren Anbindung an die Grundschulen als „Primarschule“ zu unterlassen. Denn ich bin dafür, dass die Hamburger Gymnasien und weiterführenden Schulen in der bisherigen Form, d. h. beginnend mit der Unterstufe ab Klasse 5, erhalten bleiben und die Eltern auch in Zukunft das Recht behalten, die Schulform für ihre Kinder nach der Klasse 4 zu wählen. Ich fordere deshalb Senat und Bürgerschaft auf, das Zwölfte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 20. Oktober 2009 (HmbGVBl. S. 373) zu diesen beiden Punkten unverzüglich rückgängig zu machen." Nachdem Verhandlungen über Kompromisslösungen mit der Volksinitiative "Wir wollen lernen!" im Februar 2010 gescheitert waren, kamen CDU, SPD und GAL in einer am 3.3.2010 von den Partei- und Fraktionsspitzen unterzeichneten Vereinbarung überein, an der Einführung der sechsjährigen Primarschule für die nächsten zehn Jahre festzuhalten, allerdings ein Elternwahlrecht hinsichtlich des Übergangs von der Primarschule auf die Stadtteilschule oder das Gymnasium vorzusehen (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Abgeordneten Schira in der Bürgerschaftssitzung vom 3.3.2010, Plenarprotokoll 19/49, S. 3069 f.). Zudem sollten insbesondere die Primarschulklassen verkleinert und ein bereits im Jahre 2006 eingeführtes sogenanntes Büchergeld wieder abgeschafft werden. Die politische Vereinbarung wurde von der Bürgerschaft in der Sitzung vom 3.3.2010 dadurch umgesetzt, dass die anwesenden 99 Bürgerschaftsabgeordneten dem entsprechenden Gesetzentwurf des Senats (Bürgerschafts-Drucksache 19/5500) ohne Gegenstimme oder Enthaltung zustimmten (vgl. Plenarprotokoll 19/49, S. 3077). Die unentgeltliche Überlassung von Lernmitteln wurde in § 30 HmbSG n.F., die Verkleinerung der Primarschulklassen in § 87 Abs. 1 HmbSG n.F. geregelt. Die Neuregelungen zum Elternwahlrecht wurden in § 42 HmbSG eingefügt. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 9.3.2010 wurde am 12.3.2010 verkündet (HmbGVBl. S. 249). 2. Am 18.3.2010 stellten die Initiatoren der Volksinitiative "Wir wollen lernen!" beim Senat einen Antrag auf Durchführung eines Volksentscheids. Mit Beschluss vom 5.5.2010 (Plenarprotokoll 19/53, S. 3306) entschied die Bürgerschaft, von ihrem Recht nach Art. 50 Abs. 3 S. 6 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg - HV - vom 6.6.1952 (HmbBl. I 100-a, zuletzt geändert am 8.7. 2009, HmbGVBl. S. 221) Gebrauch zu machen, der Abstimmung über die Vorlage der Volksinitiative eine eigene andere Vorlage beizufügen. Diese Gegenvorlage hatte folgenden Inhalt (Bürgerschafts-Drucksache 19/5989): "Für eine bessere Schule Ich bin für eine bessere Schule in Hamburg, die gerechter und leistungsfähiger ist. Ich unterstütze das längere gemeinsame Lernen in der Primarschule und das Elternwahlrecht nach Klasse 6. Ich unterstütze die einstimmige Entscheidung der Bürgerschaft vom 3. März 2010." Mit Bekanntmachung vom 25.5.2010 legte der Senat als Tag für die Durchführung des Volksentscheids den 18.7.2010 fest. Zur Abstimmung gestellt wurde die Vorlage der (nunmehr so benannten) Initiative "Wir wollen lernen! - für den Erhalt des Elternwahlrechts in Klasse 4 und der weiterführenden Schulen ab Klasse 5" in der überarbeiteten Fassung vom 14.1.2010 sowie die von der Bürgerschaft am 5.5.2010 beschlossene Gegenvorlage (Amtl. Anz. v. 25.5.2010, S. 909 ff.). Zur Vorbereitung der Abstimmung wurden Anfang Juni 2010 an die Stimmberechtigten Benachrichtigungsschreiben mit den Unterlagen für eine Briefabstimmung versandt. Diesen Schreiben waren Informationshefte nach § 19 Abs. 2 VAbstG beigefügt, in denen die Volksinitiative "Wir wollen lernen!" und die Bürgerschaft ihre Vorlagen jeweils näher ausführten. Von der Möglichkeit einer vorherigen Briefabstimmung machten bis zum 12.7.2010 rund 385.500 Stimmberechtigte Gebrauch (vgl. Pressemitteilung des Landesabstimmungsleiters vom 13.7.2010). Das Ergebnis des Volksentscheids vom 18.7.2010 wurde vom Senat am 3.8.2010 bekannt gemacht (Amtl. Anz. v. 3.8.2010, S. 1297). Danach wurde die Vorlage der Volksinitiative "Wir wollen lernen!" angenommen und die Vorlage der Bürgerschaft "Für eine bessere Schule" abgelehnt. An der Abstimmung nahmen 492.094 Stimmberechtigte teil. Da bei der Bürgerschaftswahl am 24.2.2008 insgesamt 1.236.671 Personen wahlberechtigt gewesen waren (Amtl. Anz. v. 1.8.2008, S. 1533), belief sich das nach Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV und § 23 Abs. 1 S. 3 VAbstG erforderliche Zustimmungsquorum eines Fünftels der Wahlberechtigten auf 247.335 Personen. Auf die Vorlage der Volksinitiative entfielen 276.416 Ja-Stimmen (58 % der Stimmen) und 200.076 Nein-Stimmen (42 % der Stimmen). Demgegenüber erhielt die Vorlage der Bürgerschaft 217.969 Ja-Stimmen (45,5 % der Stimmen) und 261.106 Nein-Stimmen (54,5 % der Stimmen). Für die Abstimmung über die Vorlage der Volksinitiative waren im Übrigen 15.602 ungültige Stimmen und für die Abstimmung über die Vorlage der Bürgerschaft 13.019 ungültige Stimmen ermittelt worden. 3. Nach Einreichung des vorliegenden Antrags (dazu nachstehend II.) haben die Antragsteller mit weiterem Antrag vom 7.9.2010 beantragt, der Bürgerschaft im Wege einer einstweiligen Anordnung die Umsetzung des Volksentscheids und damit eine Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes einstweilen zu untersagen. Diesen Antrag, dem die übrigen Beteiligten insbesondere mit dem Hinweis auf die zu achtende Entschließungsfreiheit der Bürgerschaft entgegengetreten waren, hat das Gericht mit Beschluss vom 13.9.2010 als offensichtlich unzulässig abgelehnt (HVerfG 4/10). Die Bürgerschaft hat mit dem – im Rahmen der Sitzung vom 15.9.2010 ohne Gegenstimmen beschlossenen (Plenarprotokoll 19/61, S. 3800) – Vierzehnten Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes vom 21.9.2010 (HmbGVBl. S. 551), dem gleichlautende Gesetzentwürfe der Regierungs- und Oppositionsfaktionen zugrunde lagen (Bürgerschafts-Drucksache 19/7229 und 19/7278), die Einführung der sechsjährigen Primarschule als Regelschule aufgehoben (§ 14 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 HmbSG n.F.), die fünften und sechsten Klassen wieder als Teil der Gymnasien bzw. der beibehaltenen Stadtteilschulen bestimmt (§ 17 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 HmbSG n.F.) und das Elternwahlrecht nach der vierten Grundschulklasse wieder eingeführt (§ 42 Abs. 4 HmbSG n.F.). II. Die Antragsteller – stimmberechtigte Bürger der Freien und Hansestadt Hamburg – haben mit Schriftsatz vom 26.8.2010, bei dem Hamburgischen Verfassungsgericht eingegangen am 27.8.2010, den Antrag gestellt, den Volksentscheid vom 18.7.2010 für ungültig zu erklären. Mit am 1. und 2.9.2010 sowie ab dem 7.9.2010 eingegangenen Schriftsätzen haben sie ihr Vorbringen ergänzt bzw. vertieft. 1. Die Antragsteller sind der Ansicht, der Volksentscheid vom 18.7.2010 sei aus mehreren im Abstimmungsverfahren, im Abstimmungsgegenstand und in früheren Verfahrensstufen aufgetretenen Gründen rechts- bzw. verfassungswidrig und daher ungültig. Ihr Antrag sei zulässig, insbesondere in Bezug auf alle erhobenen Rügen und die damit geltend gemachte Verletzung von Grundrechten und sonstigen objektiven Rechtsvorschriften statthaft. Gemäß § 27 Abs. 2 VAbstG seien ihnen als Stimmberechtigte die gleichen Antragsbefugnisse eingeräumt wie der Bürgerschaft, einem Fünftel der Abgeordneten der Bürgerschaft sowie den Initiatoren der Volksinitiative. Die drei letztgenannten Antragsberechtigten würden gemäß §§ 26 und 27 VAbstG über eine umfassende Berechtigung verfügen, jeglichen Rechtsverstoß vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht zu rügen. Der Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG sei damit bezüglich aller Antragsberechtigten identisch. Da einzelne Stimmberechtigte vor der Durchführung des Volksentscheides keine Antragsbefugnis hätten und weder im Organstreitverfahren noch im abstrakten Normenkontrollverfahren antragsberechtigt seien, sei es schon aus diesem Grund sachgemäß, ihnen zumindest im Nachhinein, d. h. nach Durchführung des Volksentscheides, eine umfassende richterliche Überprüfungsmöglichkeit einzuräumen. Das gelte vor allem dann, wenn das Verfassungsgericht von den im Vorfeld des Volksentscheids Antragsberechtigten nicht angerufen worden sei. Eine unbegrenzte Prüfungsbefugnis des Gerichts sei auch aufgrund von Art. 19 Abs. 4 S. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - vom 23.5.1949 (BGBl. S. 1, m. spät. Änd.) zwingend. Wirtschaftlichkeitserwägungen dürften dem nicht entgegenstehen, da eine einmalige verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht als unwirtschaftlich angesehen werden könne. Im Übrigen erkenne auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung an, dass insbesondere die Abstimmungsfreiheit und Abstimmungsgleichheit auch bei Landesvolksabstimmungen grundsätzlich zu gewährleisten sei, so dass eine Rechtsschutzmöglichkeit – auch in Bezug auf Fehler der Vorlagen – zu eröffnen sei. Insoweit komme nur das Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG in Betracht; insbesondere eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht sei nicht eröffnet. Art. 50 Abs. 6 HV verweise die verfassungsgerichtliche Prüfung auch nicht abschließend in das Vorfeld des Volksentscheids; dies folge bereits aus Art. 65 Abs. 4 HV. Inhalt des Anfechtungsverfahrens nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG könne nicht allein eine Überprüfung des Abstimmungs- und Auszählungsverfahrens sein. Dies ergebe sich bereits einfachrechtlich daraus, dass § 27 Abs. 2 VAbstG insbesondere auf § 23 Abs. 1 VAbstG verweise, welcher auf die Mehrheit der abgegebenen "gültigen" Stimmen abstelle, wodurch die Prüfung auf allgemeine Ungültigkeitsgründe erstreckt sei. Die materielle Verfassungswidrigkeit einzelner entscheidender Normen eines Volksabstimmungsgesetzes wirke sich immer auf das Ergebnis des Volksentscheides i. S. v. § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG aus. Ohnehin müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Prüfungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Gesamtheit der Abstimmungsvorgänge sein. Maßstab sei, ob bei dem Volksentscheid das objektive Recht eingehalten worden sei bzw. ob im Fall seiner Verletzung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es ohne die Fehler zu einem anderen Abstimmungsergebnis gekommen wäre. In der Sache rügen die Antragsteller zunächst, die Vorlage der Volksinitiative habe ein der Verfassung zu entnehmendes sogenanntes Koppelungsverbot verletzt, indem sie zwei Themen miteinander verbunden habe, nämlich die Frage der Einführung bzw. Dauer der Primarschule einerseits und die Frage des Rechts der Eltern zur Wahl der weiterführenden Schule andererseits. Das Koppelungsverbot sei abzuleiten aus dem Verfassungsgrundsatz, dass den Stimmberechtigten ein Höchstmaß an Abstimmungsfreiheit zustehe. Daraus folge, dass inhaltlich zu unterscheidende Themen auf eine entsprechende Zahl gesonderter Vorlagen und Abstimmungen aufzuteilen seien. Anderenfalls seien die Stimmberechtigten gezwungen, sich für die Vorlage zu entscheiden, die in der für sie wichtigsten Frage ihrer Meinung entspreche; dies könne freiheitswidrig damit verbunden sein, dass sie durch die Vorlage vorgegebene Entscheidungen über verbundene Fragen entgegen eigenen Wünschen mit unterstützen müssten. Dies sei auch im vorliegenden Fall zu beachten gewesen, insbesondere weil die Meinung dazu, ob bzw. wann ein Elternwahlrecht zu eröffnen sei, keine notwendige Verbindung aufweise zu der Präferenz für eine bestimmte Form der Schulstruktur. Weitere gewichtige Rechtsfehler der Initiativenvorlage seien darin zu sehen, dass diese von den Initiatoren auch nach der Änderung des Schulgesetzes vom 20.10.2009 nicht in einen eigenen (Gegen-)Gesetzentwurf umformuliert und unverändert nicht nur an die Bürgerschaft, sondern auch an den Senat gerichtet worden sei, obwohl der Senat keine Kompetenz zur Änderung des Schulgesetzes habe. In der Verfahrensphase der Volksinitiative sei die Vorlage zudem rechtswidrig gewesen, weil sie sich mangels konkreter Maßnahmen zur Einführung der Primarschule als unzulässiges "fakultatives Referendum" dargestellt habe. Eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit ergebe sich weiter dadurch, dass der Gegenentwurf der Bürgerschaft mit zur Abstimmung gestellt worden sei, obwohl er in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig sei. Jeder Stimmberechtigte habe aus dem Wesen des Volksgesetzgebungsverfahrens folgend einen Anspruch darauf, dass ihm nur formal und materiell verfassungskonforme Entwürfe vorgelegt werden. Trotz des tatsächlichen Misserfolgs der Gegenvorlage in der Abstimmung seien deren Fehler für die Ungültigkeit des festgestellten Ergebnisses auch in Bezug auf die Vorlage der Volksinitiative maßgeblich, weil anzunehmen sei, dass eine vollen Umfangs rechtmäßige Gegenvorlage mehr Stimmen auf sich hätte vereinigen können. Denn es sei davon auszugehen, dass viele Stimmberechtigte die Fehlerhaftigkeit der Gegenvorlage erkannt hätten und wegen der damit verbundenen Verärgerung entgegen ihrer bildungspolitischen Präferenz der Abstimmung entweder ferngeblieben seien oder für die Vorlage der Initiative gestimmt hätten. Da Initiativenvorlage und Gegenentwurf untrennbar miteinander verbunden seien, sei der gesamte Volksentscheid ungültig, wenn eine der beiden Vorlagen aus formell- und/oder materiell-rechtlichen Gründen nicht hätte zur Abstimmung gestellt werden dürfen. Vor einer Manipulation mittels einer bewusst fehlerhaften Gegenvorlage durch die Bürgerschaft könnten sich die Volksinitiatoren dadurch schützen, dass sie vor Durchführung des Volksentscheides die Verfassungswidrigkeit der Gegenvorlage vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht rügen. Der Gegenentwurf der Bürgerschaft sei formell verfassungswidrig. Er sei unter klarem Verstoß gegen Art. 49 Abs. 1 HV zustande gekommen, weil es bei der Beschlussfassung am 3.3.2010 an einer zweiten parlamentarischen Beratung gefehlt habe. Zudem fehle im Gesetzesbeschluss vom 3.3.2010 eine dem Bestimmtheitsgebot genügende Angabe, welche seiner Teile der Volksabstimmung unterstellt werden sollten. Mit späterem Schriftsatz vom 13.1.2011 haben die Antragsteller ihren Vortrag dahin geändert, dass ihre Rüge eines Verfahrensfehlers sich auf den Beschluss der Bürgerschaft über die Gegenvorlage vom 5.5.2010 beziehe. Art. 49 Abs. 1 HV finde auch auf einen Bürgerschaftsbeschluss über eine Gegenvorlage im Sinne von Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV Anwendung. Der Gegenentwurf der Bürgerschaft sei auch materiell fehlerhaft. Die Gegenvorlage verstoße schon spiegelbildlich zu der Initiativenvorlage durch die Verbindung der Schulstruktur mit einem Elternwahlrecht gegen das Koppelungsverbot. Hinzu komme eine weitere unzulässige Koppelung, da der parlamentarische Gegenentwurf – wie sich aus seinem Text sowie der beigefügten Darstellung in der Abstimmungsbroschüre ergebe – über die genannten Fragen hinaus auch Themen wie z. B. die Abschaffung des Büchergeldes, die Einführung kleinerer Klassen oder sogenannter Lehrerteams, die mit der Ausgangsthematik überhaupt nichts mehr zu tun hätten, geregelt habe. Würde gleichwohl festgestellt, dass die Gegenvorlage die genannten weiteren Themen nicht zum Gegenstand gehabt habe, so habe es ihr jedenfalls an der erforderlichen Bestimmtheit gefehlt und sei die Abstimmungsbroschüre der Bürgerschaft eine einzige Irreführung gewesen. Ein weiterer Rechtsfehler sowohl der Initiativenvorlage als auch der Gegenvorlage liege in dem jeweiligen Verstoß gegen den für jegliche Volkswillensbildung geltenden Haushaltsvorbehalt nach Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV, weil sie im Erfolgsfall jeweils zu hiernach unzulässigen Veränderungen der Haushaltslage führen würden: Auf Seiten der Initiativenvorlage ergebe sich dies aus den mit der Einsparung einer Strukturveränderung verbundenen Minderausgaben sowie aus dem Umstand, dass es dann bereits zu vergeblichen Aufwendungen gekommen sei; auf Seiten der Gegenvorlage folge dies aus den von der Bürgerschaft selbst in ihrem Gesetzgebungsverfahren angenommenen Mehrkosten der Primarschule. Weiter widerspreche es dem Wesen eines parlamentarischen Gegenentwurfs, wenn das Parlament nur die bestehende Rechtslage nochmals durch das Volk beschließen lassen wolle. Das Institut der Volksgesetzgebung diene dazu, neues Recht zu schaffen und nicht dazu, die ohnehin bereits bestehende Rechtslage zu "akklamieren". Wer die bestehende Rechtslage habe beibehalten wollen, habe dies durch Verneinung der Volksinitiative ausdrücken können; hierfür bedürfe es keiner Gegenvorlage. Die Antragsteller sind zudem der Ansicht, dass in mehrfacher Hinsicht im Volksgesetzgebungsverfahren gegen das von beiden Seiten zu beachtende Sachlichkeitsgebot verstoßen worden sei. Unzulässig sei die Abstimmungswerbung der Volksinitiative mit der wiederholten Aussage gewesen, die Ersetzung des Elternwahlrechts durch eine staatliche Entscheidungsinstanz verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Ebenso unzulässig sei eine Reihe von Behauptungen, die mit weit verbreiteten E-Mails aufgestellt worden seien. Dies betreffe insbesondere eine E-Mail vom 2.5.2010, die Schulbehörde besetze heimlich und unter Ausschluss der schulischen Gremien die Schulleiterstellen für Primar- und Stadtteilschulen, nachdem eine "Gewissens- und Loyalitätsprüfung" erfolgt sei, sowie eine E-Mail vom 18.6.2010, die für die Schulreform vorgesehenen Personalmittel kämen nicht den Schülern zugute. Zudem habe die Initiative auf ihrer Homepage den Eindruck erweckt, dass Eltern bei der zukünftigen Regelung eine im Vergleich zum "echten Elternwahlrecht" eingeschränkte oder nur "angebliche" Wahl über die weiterführende Schulform hätten. Schließlich sei in einem Elternbrief des Elternrates der Schule M. – und damit in amtlicher Funktion – dazu aufgefordert worden, beim Volksentscheid die Volksinitiative zu unterstützen. Die Volksinitiatoren könnten sich in diesem Zusammenhang nicht auf den Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1, 1. Halbsatz GG berufen, weil sie nicht als Bürger gehandelt hätten, sondern mit der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Gesetzgebung hoheitliche Befugnisse wahrgenommen hätten. Davon unabhängig sei zu beachten, dass unwahre Tatsachenbehauptungen nicht vom Schutzbereich des Art. 5 GG erfasst seien. Fehlerhaft und als unstatthafte Einwirkung auf die Entscheidung der Stimmberechtigten zu werten sei die Aussage "von offiziellen Stellen", insbesondere der Abstimmungsleitung, auch die parlamentarische Gegenvorlage müsse für einen Erfolg das Quorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV erreichen. Zwar sei die Formulierung der Verfassungsnorm nicht eindeutig. Aufgrund der demokratischen Legitimation der Bürgerschaft, die weit über diejenige eines erfolgreichen Volksbegehrens hinausgehe, sei es jedoch auch im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG zwingend, das Quorum auf die Bürgerschaftsvorlage nicht anzuwenden. Selbst wenn man ein Quorum für den Gegenvorschlag grundsätzlich als zulässig ansehen wolle, sei es zwingend, dieses gegenüber der demokratisch deutlich weniger legitimierten Initiative spürbar niedriger anzusetzen. Dieses Wissen bei den Stimmberechtigten unterstellt, sei zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass das Stimmverhalten anders ausgefallen wäre. Verstöße gegen das Sachlichkeitsgebot seien auch der Bürgerschaft sowie staatlichen Stellen, der Werbung politischer Parteien und sonstigen Gegnern der Volksinitiative vorzuwerfen. Schon die Gegenvorlage selbst sei insoweit unsachlich, als der Satz auf dem Stimmzettel "Ich bin für eine bessere Schule in Hamburg, die gerechter und leistungsfähiger ist" eine unzulässig suggestive Aussage in den Abstimmungsvorgang einführe. Falsch bzw. irreführend sei zudem die Aussage, der Gegenentwurf vom 3.3.2010 beruhe auf einer einstimmigen Entscheidung der Bürgerschaft. Der Umstand, dass 22 Abgeordnete an der fraglichen Sitzung nicht teilgenommen hätten, stehe aus der Sicht eines Durchschnittsbürgers einer Einstimmigkeit entgegen. Die Abstimmungsbroschüre stelle unrichtige Tatsachenbehauptungen auf und befasse sich mit der künftigen Schaffung kleinerer Klassen, der Abschaffung des Büchergeldes, der Bildung von Lehrerteams etc., was jedoch mit dem Volksentscheid nichts zu tun gehabt habe. Ein Großteil der politischen Reden, Plakate und Flugblätter im Zusammenhang mit dem Volksgesetzgebungsverfahren habe ebenfalls nicht zwischen bloßen "Rahmenbedingungen" und dem Inhalt der Abstimmungsvorlage der Bürgerschaft differenziert. Das Sachlichkeitsgebot sei schließlich durch unsachliche und für die Gegenvorlage parteiische Äußerungen diverser Schulleiter und Lehrer an Hamburgs Schulen sowie allgemein durch "Sprayer", Diebe und "Zerstörer" verletzt worden. Für das Abstim-mungsergebnis könnten diese Fehler nur dann irrelevant sein, wenn es ausgeschlossen oder zumindest ganz überwiegend wahrscheinlich sei, dass sie keine Auswirkungen auf das Ergebnis gehabt hätten. Die Antragsteller wenden sich schließlich gegen die in der Abstimmungsinformation durch die Abstimmungsleitung ausdrücklich als zulässig gekennzeichnete Möglichkeit, sowohl beide Vorlagen zu bejahen oder, alternativ, beide Vorlagen zu verneinen, bzw. dagegen, dass entsprechend ausgefüllte Stimmzettel als gültig gewertet wurden. Dies widerspreche evident jedweder Logik und auch dem "gesunden Menschenverstand". Begriffslogisch könne man nämlich nur für eine vierjährige oder für eine sechsjährige Grundschule sein. Beides gleichzeitig zu bejahen, sei ein Widerspruch in sich und objektiv unsinnig. Eine solche Abstimmungsmöglichkeit sei mit dem Wesen von Abstimmungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 S. 1, 79 Abs. 3 GG schlechterdings unvereinbar. Eine derartige Stimmabgabe müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als ungültig gewertet werden. Die Ungültigkeit solcher Stimmen sei überdies eine zwingende Konsequenz des in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV geregelten Quorums, das sicherstellen wolle, dass am Parlament vorbei nur Regelungen in Kraft treten könnten, hinter denen zweifelsfrei und eindeutig mindestens ein Fünftel der Stimmberechtigten stünden. Vorliegend könne aber wegen der Widersprüchlichkeit der "Doppel-Ja-Stimmen" nicht festgestellt werden, dass 247.335 Bürger uneingeschränkt und zweifelsfrei hinter der vierjährigen Grundschulzeit stünden. Zwar sei ein "Doppel-Ja" nicht per se unzulässig, Voraussetzung für dessen Zulässigkeit sei aber unter anderem, dass eine Stichfrage eingeräumt werde. Hieran fehle es im Volksabstimmungsgesetz. Der Abstimmungsfehler sei auch erheblich, da ca. 100.000 Stimmzettel (Schriftsatz vom 26.8.2010) bzw. mindestens 17.893 Stimmzettel (Schriftsatz vom 15.12.2010) mit einem "doppelten Ja" und über 40.000 Stimmzettel mit einem "doppelten Nein" versehen worden seien. Auch eine "doppelte Nein-Stimme" sei unzulässig, da ebenfalls wegen der Widersprüchlichkeit der Abstimmungsentscheidung demokratiewidrig. Da es das Volksabstimmungsgesetz insgesamt nicht verhindere, dass widersprüchliche Abstimmungsergebnisse eintreten könnten – was der Fall sei, wenn alle Abstimmenden nur "Doppel-Ja"-Stimmzettel oder nur "Doppel-Nein"-Stimmzettel abgeben würden – sei das Gesetz in seiner jetzigen Fassung, insbesondere mit § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 S. 4 VAbstG, gleichheitswidrig und verfassungswidrig. Im Hinblick auf dieses Ergebnis gebe es auch keine Beurteilungsermächtigung an den Gesetzgeber im Sinne eines Gestaltungsspielraums bei der Festlegung der Abstimmungsmodalitäten. Schließlich ordne das Volksabstimmungsgesetz einfachen Nein-Stimmen gleichheitswidrig ein geringeres Gewicht als Ja-Stimmen zu, da es für die Erfolgsermittlung zuvorderst auf die Ja-Stimmen abstelle. Die Antragsteller haben beantragt zu entscheiden: 1. Der Volksentscheid vom 18. Juli 2010 in der Freien und Hansestadt Hamburg zur so genannten "Schulreform" ist verfassungswidrig, rechtswidrig und daher ungültig. Für den Fall, dass das Verfassungsgericht diese Rechtswidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit bejaht, ist der Volksentscheid nach Maßgabe der Urteilsgründe zu wiederholen. 2. Die Freie und Hansestadt Hamburg hat den Antragstellern die notwendigen Auslagen zu erstatten. 2. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben zu dem Vorbringen der Antragsteller Stellung genommen: a) Der Beteiligte zu 1) (Senat der Freien und Hansestadt Hamburg) hat keinen Antrag gestellt. Er vertritt die Ansicht, der Antrag sei zwar als solcher zulässig, verkenne jedoch hinsichtlich der gerügten Rechtsverstöße die Grenzen des nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG eröffneten Prüfungsumfangs. Gemäß § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG entscheide das Hamburgische Verfassungsgericht lediglich "über das Ergebnis des Volksentscheids". Durch die ausdrückliche Verweisung von § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG auf "§ 23 Absätze 1 und 2" werde der zulässige Inhalt des Anfechtungsverfahrens im Sinne einer Überprüfung des Abstimmungs- und Auszählungsverfahrens bestimmt und begrenzt. Es bestehe keineswegs die Möglichkeit, im Zuge der Anfechtung des Volksentscheids jeglichen Rechtsverstoß geltend zu machen. Eine Ausweitung des zulässigen Verfahrensgegenstands sei unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht angezeigt. Art. 50 Abs. 6 HV verlange eine Entscheidung des Verfassungsgerichts "über die Durchführung von Volksbegehren und Volksentscheid" auf Antrag des Senats, der Bürgerschaft, eines Fünftels der Abgeordneten der Bürgerschaft oder der Volksinitiatoren. Dem trage die einfachgesetzliche Regelung Rechnung, indem § 26 VAbstG entsprechende Verfahren vorsehe. In dem Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG sei über das "Ob" von Volksbegehren und nachfolgendem Volksentscheid unter umfassender Prüfung des Inhalts einer Volksinitiative zu entscheiden. Eine verfassungsrechtliche Notwendigkeit, den Inhalt der Initiative nochmals im Verfahren der Abstimmungsanfechtung nach § 27 Abs. 2 VAbstG zur Entscheidung zu stellen, bestehe nicht. Die von den Antragstellern vorgenommene weite Auslegung würde angesichts des Kreises der im Verfahren nach § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG Antragsberechtigten in eine Popularklage gegen den Inhalt von Volksentscheidungen münden, die weder einfachgesetzlich beabsichtigt noch verfassungsrechtlich geboten sei. Das Produkt eines Volksentscheids bleibe nach Abschluss des Volksgesetzgebungsverfahrens nur in den üblichen dafür vorgesehenen Verfahren der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle, der Organklage, der Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht und dergleichen angreifbar. Folge des solchermaßen begrenzten Prüfungsumfangs sei, dass die Rechtmäßigkeit der mit dem Volksentscheid beschlossenen Inhalte der anderen Vorlage im vorliegenden Verfahren nicht zur Prüfung stünden. Die Rügen der Antragsteller seien im Übrigen in der Sache unzutreffend bzw. nicht überzeugend. Von Seiten der Exekutive habe es keine Verfahrensfehler gegeben. Die Angaben auf dem Stimmzettel habe die für den Senat handelnde Abstimmungsleitung von der Volksinitiative bzw. von der Bürgerschaft in Form der jeweiligen Abstimmungsvorlage übernommen, was ihrer Aufgabe nach Art. 50 Abs. 3 S. 5 HV entspreche, die jeweilige Vorlage dem Volk zur Entscheidung vorzulegen. Die Auffassung der Antragsteller, das Zustimmungsquorum des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV gelte nicht für die Gegenvorlage der Bürgerschaft, treffe nach der eindeutigen Rechtslage nicht zu. Unabhängig davon sei eine Ergebnisrelevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht erkennbar. Erhebliche Verletzungen des – ohnehin auf die mit dem Volksentscheid verbundene Sondersituation des Prozesses politischer Willensbildung anzupassenden – Sachlichkeitsgebotes seien im Bereich der Exekutive nicht festzustellen. Der allgemein gehaltene Vorwurf unzulässiger Abstimmungswerbung durch das Schulpersonal sei zu unsubstantiiert. Es spreche zudem nichts dafür, dass angesprochene Einzelaktionen für das Abstimmungsergebnis von Bedeutung gewesen sein könnten. Das Vorbringen der Antragsteller zu einem Koppelungsverbot sei nicht schlüssig und lasse sich auch nicht aus der Verfassung herleiten. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts seien zwar nicht jegliche Gegenstände in einer Vorlage miteinander zu verbinden; eine Verbindung sei aber beispielsweise zulässig, wenn die zur Abstimmung gestellten punktuellen Forderungen zum Hochschulwesen "als bedeutsame Forderungen für die Gestaltung der Hochschulpolitik in Hamburg in einem sachlichen Zusammenhang" stünden. Nach diesem Maßstab gelte das gleiche für die schulpolitisch bedeutsamen Fragen nach der Verwirklichung längeren Lernens sowie des Elternwahlrechts. Die Möglichkeit, zu beiden Vorlagen jeweils mit "Ja" oder "Nein" zu stimmen, sowie die getrennte Auszählung der auf die jeweilige Vorlage entfallenden Ja- bzw. Nein-Stimmen seien unabhängig von etwaigen Bedenken gegen ihre Verfassungsmäßigkeit zwingende Folge der gesetzlichen Regelungen in § 21 Abs. 2 (insbes. S. 4) und § 23 Abs. 2 VAbstG, an die sich die Exekutive zu halten habe. Folge der damit vorzunehmenden getrennten Auszählung sei, dass "Doppel-Ja"- und "Doppel-Nein"-Stimmen als solche nicht erfasst würden. Alle Angaben der Antragsteller zur vorgeblichen Zahl doppelter Ja- und Nein-Stimmen seien spekulativ. Es könne allein und ausschließlich festgestellt werden, dass es mindestens 2.291 und höchstens 217.969 doppelte Ja-Stimmen und höchstens 200.076 doppelte Nein-Stimmen gegeben haben könne. Um die tatsächliche Zahl doppelter Ja- und Nein-Stimmen zu ermitteln, müssten alle Stimmen erneut ausgezählt werden. Inhaltliche Widersprüchlichkeit des Abstimmungsverhaltens per se sei grundsätzlich kein Anlass, es für ungültig zu erklären. Vielmehr beinhalte die Freiheit der Abstim-mung z. B. bei Parlamentsabgeordneten unzweifelhaft die Freiheit zu gegebenenfalls inhaltlich widersinnigem Abstimmungsverhalten. Nichts anderes gelte im Fall von Volksabstimmungen für das Stimmverhalten der Bürger. Eine positivrechtliche Normierung eines Sinnhaftigkeits- oder Widerspruchsfreiheitsgebots lasse sich nicht nachweisen. Einer Verneinung beider Vorlagen bei dem Volksentscheid vom 18.7.2010 könne ohnehin kein innerer Widerspruch vorgeworfen werden. Vielmehr sei es durchaus sinnhaft, eine doppelte Nein-Stimme abzugeben, wenn der Abstimmende weder die eine noch die andere Lösung für richtig halte, sondern z. B. nach seiner Meinung bis zur 10. Jahrgangsstufe gemeinsam gelernt werden solle. Im Fall eines Erfolgs dieses Stimmverhaltens wären beide Vorlagen abgelehnt worden und das Parlament frei, über jede beliebige künftige Weiterentwicklung des Schulwesens zu entscheiden, womit das Ergebnis erreicht wäre, das sich diese Abstimmenden gewünscht haben könnten. Demgegenüber stelle sich ein Problem "doppelter" Ja-Stimmen allenfalls im Hinblick auf die Erreichung des Quorums. Denn hinsichtlich des Mehrheitserfolgs konkurrierender Vorlagen enthalte bereits § 23 Abs. 2 VAbstG eindeutige Regelungen, nach denen die "doppelten" Ja-Stimmen niemals ausschlaggebend für den endgültigen Erfolg einer von zwei konkurrierenden Vorlagen sein könnten, sondern nur solche Ja-Stimmen, die auch im Sinne der Antragsteller einen "klaren Volkswillen" ausdrückten. Die Ansicht der Antragsteller, das "Wesen der direkten Demokratie" verlange, dass Stimmabgaben, die "keinen klaren Volkswillen zum Ausdruck bringen", als unzulässig zu werten seien, finde in der Verfassung keine Bestätigung. Im Übrigen drücke sich der "Volkswille" erst im Ergebnis des Volksentscheides, also in der Summe der (unterschiedlichen) Stimmabgaben, und nicht in jeder Stimmabgabe selbst aus. Die Herleitung der von den Antragstellern geforderten klaren und widerspruchsfreien Willensbekundung jedes einzelnen Abstimmenden als verfassungsrechtliches Desiderat werfe gerade angesichts der Abstimmungsfreiheit und der bei Abstimmungen grundsätzlich nicht in Betracht zu ziehenden Motivation der Abstimmenden Probleme auf, die nicht durch eine bloße Behauptung über "Wesensmerkmale" eines Rechtsinstituts gelöst werden könnten. Auch die Auffassung der Antragsteller, dass das Quorum nur durch ein solches Fünftel der Stimmberechtigten erfüllt werden könne, das "zweifelsfrei und eindeutig dahinter steht", finde in der Verfassung keine Bestätigung. Die Gründe für eine Abstimmung entzögen sich jeglicher Feststellung und Bewertung. Die Argumentation der Antragsteller belege überdies, dass es ihnen gar nicht darum gehe, die Widerspruchsfreiheit oder das Hinter-einer-Sache-Stehen zum Verfassungsprinzip zu erheben, sondern nur ein nicht mehr als sinnhaft erkennbares Abstimmungsverhalten als verfassungsrechtlich verboten und damit für ungültig zu erklären. Demgegenüber werde ein nicht erkennbares sinnloses Abstimmungsverhalten als problemlos und damit als gültig akzeptiert. Schon diese Differenzierung zeige, dass sich ein Motiv für das Abstimmungsverhalten nicht nur auf den Inhalt dessen, worüber abgestimmt werde, beschränke, sondern sich auch auf der Meta-Ebene (wie im Fall der richtigerweise von niemandem in Zweifel gezogenen "Denkzettel-Abstimmung") befinden könne und daher jede normative Vorkehrung für eine entsprechende Motivforschung scheitern müsse. Auch eine abgegebene "doppelte" Ja-Stimme eines Abstimmenden, der selbst keine inhaltliche Meinung habe, aber aus welchen Gründen auch immer z.B. an der Überwindung hoher Quoren mitwirken wolle, habe daher ihren Wert. b) Die Beteiligte zu 2) (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass der Antrag unzulässig sei, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen aus § 27 Abs. 2 VAbstG, §§ 14 Nr. 5, 43c des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht - HVerfGG - vom 23.3.1982 (HmbGVBl. S. 53, m. spät. Änd.) i.V.m. Art. 65 Abs. 4 HV nicht erfüllt seien. § 27 Abs. 2 S. 1 VAbstG begrenze den Gegenstand des Verfahrens durch eine Verweisung auf § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG auf das Ergebnis des Volksentscheides. Daher könne das Hamburgische Verfassungsgericht in dem Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG den Volksentscheid allein darauf überprüfen, ob das Abstimmungsergebnis richtig festgestellt worden sei. An dessen richtiger Feststellung aber bestünden keinerlei Zweifel. Soweit die Antragsteller eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der im Volksentscheid angenommenen Vorlage verlangten, sei dies kein tauglicher Gegenstand des von ihnen angestrengten Verfahrens nach § 27 Abs. 2 VAbstG. Nach der Konzeption des Volksabstimmungsgesetzes erfolge die gerichtliche Prüfung insoweit allein in zeitlich vorgelagerten Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht, in denen die Antragsteller indes nicht antragsberechtigt wären. Gleiches gelte auch insoweit, als der Gesetzgeber für eine Überprüfung der "eigenen anderen Vorlage" der Bürgerschaft keine ausdrückliche Regelung geschaffen habe. Diese Lücke im Volksabstimmungsgesetz könne durch unmittelbaren Rückgriff auf die Verfassungsnormierungen in Art. 50 Abs. 6 S. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 3 Nr. 5 HV geschlossen werden. Auch hier könnten die Antragsteller als "einzelne Stimmberechtigte" aber mangels Antragsberechtigung nicht auf diese Möglichkeit oder das alternativ dazu in Frage kommende Organstreitverfahren nach Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV zurückgreifen. Im Übrigen gehe die Verfassung – wie sich aus Art. 50 Abs. 6 S. 2 HV ergebe – davon aus, dass das Verfassungsgericht zum Schutz der Willensäußerung des Volkes als Souverän grundsätzlich nur vor dem Abschluss der plebiszitären Verfahren angerufen werden könne. Die in § 27 Abs. 2 VAbstG kodifizierte Ausnahme von diesem Grundsatz sei hinzunehmen, aber lediglich insoweit, als es um die naturgemäß bloß nachträglich überprüfbare Feststellung des Abstimmungsergebnisses gehe. Da die verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung eindeutig sei, komme die von den Antragstellern vorgenommene erweiternde Auslegung der einfachgesetzlichen Ausnahmevorschrift nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund seien die von den Antragstellern aufgeworfenen Fragen im Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG keine tauglichen Verfahrensgegenstände. Das gelte zunächst für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Frage, ob der Volksentscheid gegen das parlamentarische Budgetrecht verstoße. Eine solche Prüfung könne lediglich im Verfahren nach § 26 VAbstG erfolgen. Dass in einem solchen Verfahren nur die Bürgerschaft (als Träger der Budgethoheit), der Senat oder ein Fünftel des Abgeordneten antragsberechtigt seien, sei hinzunehmen, da einzelne Bürgerinnen und Bürger insoweit nicht in ihren Rechten betroffen seien. Ebenfalls keinen tauglichen Verfahrensgegenstand stelle die verfassungsrechtliche Überprüfung der vorangegangenen Volksinitiative im Hinblick auf ein Koppelungsverbot dar. Auch insoweit gelte der Hinweis auf das Verfahren nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 VAbstG über die "Durchführung des Volksbegehrens". Das Hamburgische Verfas-sungsgericht habe in einem solchen Verfahren eine umfassende Prüfungsbefugnis, die auch die Frage umfasse, ob die Volksinitiative als notwendiger Verfahrensschritt vor dem Volksbegehren rechtmäßig gewesen sei. Nach Abschluss des Volksbegehrens und erst recht nach Durchführung des Volksentscheids könne die Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Initiative nicht mehr überprüft werden, denn die Möglichkeit einer präventiven Rechtskontrolle mache eine spätere Überprüfung der Willensäußerung des Souveräns im Volksentscheid auch unter Wahrung des verfassungsrechtlich verankerten Wirtschaftlichkeitsgebots überflüssig. Eine Überprüfung der Vorlage der Bürgerschaft zum Volksentscheid scheide vor dem Hintergrund, dass § 27 Abs. 2 VAbstG das Verfahren ausdrücklich auf eine Ergebnisprüfung beschränke, aus. Die Rechtmäßigkeit der eigenen anderen Vorlage gemäß Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV könne nicht im Nachhinein in einem Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG verfassungsgerichtlich kontrolliert werden. Die Begrenztheit der Prüfungsmöglichkeit im Verfahren nach § 27 Abs. 2 VAbstG schließe ferner eine Befassung mit den von den Antragstellern als Rechtsfehler geltend gemachten Möglichkeiten zu widersprüchlichen Stimmabgaben aus. Die nach § 26 Abs. 1 VAbstG Antragsberechtigten hätten nach der am 25.5.2010 amtlich bekannt gemachten Gestaltung des Stimmzettels – gegebenenfalls im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes – eine Überprüfung veranlassen müssen. Werde eine präventive verfassungsgerichtliche Rechtskontrolle unterlassen, sei nach dem Willen der Verfassung das direktdemokratische Votum des Souveräns das letzte Wort. Der Vorwurf, es sei gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen worden, stelle ebenfalls keinen tauglichen Verfahrensgegenstand dar. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Vorwürfe überhaupt einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung zugänglich seien oder ob nicht stattdessen die ordentliche oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig sei. Dies bedürfe aber im Hinblick auf den Ausschluss durch § 27 Abs. 2 VAbstG keiner Klärung. Unabhängig von der Unzulässigkeit des Antrags sei dieser auch unbegründet, da die behaupteten Rechtsverstöße nicht vorlägen. Das gelte zunächst für eine angebliche Nichtbeachtung eines Koppelungsverbotes. Zwar folge das verfassungsrechtliche Verbot, sachlich nicht zusammenhängende Materien im Rahmen der plebiszitären Demokratie miteinander zu verkoppeln, aus Art. 50 HV. Den verschiedenen Abgrenzungsbemühungen in Literatur und Rechtsprechung müsse im vorliegenden Fall aber nicht weiter nachgegangen werden, da offensichtlich sei, dass in der Volksinitiative nicht unterschiedliche Themenbereiche miteinander verknüpft worden seien. Denn es sei nur um einen einzigen Themenbereich, nämlich um die geplante Einführung der allgemeinen Primarschule bis zur sechsten Klasse ohne Elternwahlrecht nach der vierten Klasse gegangen. Selbst wenn man von unterschiedlichen Forderungen ausgehen würde, seien die Maßstäbe, die das Hamburgische Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 3.3.2005 (HVerfG 5/04) zu einer Vorlage mit dem Ziel vielfacher Änderungen des Hochschulgesetzes formuliert habe, eingehalten worden. Bei der angegriffenen Volksinitiative sei es im Sinne dieser Rechtsprechung um die "wesentlichen Kernpunkte" der diskutierten Schulpolitik gegangen, die sämtlich Regelungen im Hamburgischen Schulgesetz betroffen hätten. Der Vorwurf der Antragsteller, die Vorlage der Volksinitiative sei mit unabdingbaren Grundsätzen der Demokratie und dem Budgetrecht der Volksvertretung unvereinbar, sei inhaltlich unzutreffend. Der Begriff "Haushaltspläne" in Art. 50 Abs. 1 S. 2 HV sei so auszulegen, dass Volksinitiativen, die lediglich mittelbar zu niedrigeren Ausgaben für den Haushaltsplan – oder auch zu höheren Einnahmen – führen würden, zulässig seien. Hierfür spreche, dass der budgetäre Spielraum des Parlaments in diesem Fall durch das Plebiszit nicht beeinträchtigt, sondern sogar noch erweitert werde. Den Antragsstellern sei darüber hinaus entgegenzuhalten, dass der Aufwand, den die Rückgängigmachung der bereits vor dem Volksentscheid vorgenommenen Schritte zur Einführung der allgemeinen Primarschule verursacht hätte, Ausdruck von Reibungsverlusten und Koordinationsschwierigkeiten im Verhältnis von Exekutive und Legislative sei, welche sich aus der Zulassung der Volksgesetzgebung ergäben, und deshalb hinzunehmen sei. Es sei unbedenklich, dass sich die Vorlage der Volksinitiative auch an den Senat gerichtet habe. Auch wenn der Senat selbst das Schulgesetz nicht ändern könne, werde ihm durch Art. 48 Abs. 1 HV zumindest ein Gesetzesinitiativrecht eingeräumt. Im Übrigen sei die Benennung des Senats neben der Bürgerschaft jedenfalls unschädlich und führe nicht zu einem Rechtsverstoß. Soweit die Antragsteller die Volksinitiative als unzulässige "Referendumsinitiative" einstuften, liege dem eine falsche Prämisse zugrunde. Einem pluralistischen Meinungsspektrum sei es immanent, dass in Sachfragen unterschiedliche Positionen vertreten würden, die aber nicht nach der Reihenfolge ihrer zeitlichen Artikulation in ein Rangverhältnis gebracht werden könnten, sondern gleichberechtigt nebeneinander stünden. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Volksinitiatoren einen von Art. 50 Abs. 1 S. 1 HV gedeckten "Gegenstand der politischen Willensbildung" verfolgt hätten. Schließlich sei in systematischer Hinsicht festzustellen, dass die "eigene andere Vorlage" der Bürgerschaft ebenso wie die "andere Vorlage" einer Volksinitiative von der Quorumsvorgabe des Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV umfasst werde. Aus dem Gesamtzusammenhang heraus bestehe kein Zweifel, dass der Schutzzweck dieser Norm für beide Vorlagefragen in gleichem Maße Geltung beanspruche. Es wäre im Lichte des Demokratieprinzips und unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes nicht hinnehmbar, bei zwei in einem plebiszitären Verfahren konkurrierenden gesetzgeberischen oder politischen Anliegen im Hinblick auf das Abstimmungsergebnis unterschiedliche Maßstäbe anzulegen. Die Rüge, ein in mehrfacher Hinsicht verfassungswidriger parlamentarischer Gegenentwurf sei mit zur Abstimmung gestellt worden, treffe nicht zu: Die am 5.5.2010 beschlossene Vorlage sei nicht formell verfassungswidrig gewesen. Art. 49 HV mit dem Erfordernis zweimaliger Lesung sei auf die Beschlussfassung darüber, ob eine "eigene andere Vorlage" gemäß Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV zum Volksentscheid gestellt werden solle, nicht anwendbar. Art. 49 Abs. 1 HV beziehe sich lediglich auf "Gesetzesvorlagen". Auch die – von dem Beschluss über die Gegenvorlage zu unterscheidende – Schulgesetznovelle vom 3.3.2010 sei ausweislich des Plenarprotokolls 19/49 auf Seite 3077 korrekt nach den Vorgaben des Art. 49 Absätze 1 bis 3 HV beraten und beschlossen worden. Auch liege kein Verstoß gegen ein Gebot der sachlich-eindeutigen Gestaltung des Stimmzettels dadurch vor, dass auf dem Stimmzettel die Einstimmigkeit der Beschlussfassung vom 3.3.2010 angeführt sei. Nach richtigem Verständnis der Hamburgischen Verfassung beziehe sich "einstimmig" auf die Einstimmigkeit lediglich der anwesenden Bürgerschaftsmitglieder und nicht auf die "Einstimmigkeit der Mitgliederzahl". Das landesverfassungsrechtliche Koppelungsverbot gelte zwar auch für die "eigene andere Vorlage" der Bürgerschaft; bei richtiger Auslegung umfasse diese hier aber nur die Einführung der Primarschule und das damit verbundene Elternwahlrecht erst nach der sechsten Klasse. Der übrige Inhalt der am 3.3.2010 von der Bürgerschaft getroffenen Entscheidung habe nicht zur Abstimmung gestanden, zumal er sich auch nicht im Streit befunden habe. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus der konkreten Formulierung der Gegenvorlage auf dem Stimmzettel herleiten. Schließlich habe es sich bei der "eigenen anderen Vorlage" der Bürgerschaft auch um eine echte Gegenvorlage gehandelt, da das in ihr zum Ausdruck gekommene Anliegen der Bürgerschaft – Schaffung einer allgemeinen Primarschule bis zur sechsten Klasse – im Gegensatz zu der Forderung der Volksinitiative – Beibehaltung der übernommenen Schulstrukturen – gestanden habe. Der Vorwurf der Antragsteller, dass im Vorfeld des Volksentscheids von unterschiedlichen Personen und Institutionen gegen ein "Sachlichkeitsgebot" verstoßen worden sei, sei nicht überzeugend. Soweit sich die Vorwürfe gegen die Volksinitiatoren richteten, sei dem bereits entgegenzuhalten, dass es für die Befürworter der Volksinitiative u. a. im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit keine rechtliche Verpflichtung zur Sachlichkeit in der Auseinandersetzung um den Volksentscheid gebe. Das Parlament unterliege im Volksentscheidsverfahren keinem Neutralitätsgebot hinsichtlich seiner eigenen "anderen Vorlage". Auch das Vorbringen der Antragsteller gegen die möglichen Abstimmungsvarianten könne in der Sache nicht die Ungültigkeit des Volksentscheids begründen. Einfachgesetzlich beruhe die Gestaltung des Stimmzettels auf § 21 VAbstG. Die Rechtslage entspreche insoweit dem von den Antragstellern als Maßstab angeführten bayerischen Recht. Soweit im bayerischen Landeswahlgesetz eine Stichfrage geregelt sei, bestehe dafür in Hamburg keine Notwendigkeit. Denn § 23 Abs. 2 S. 1 VAbstG sehe eine eindeutige Regelung für den Fall vor, dass bei einer gleichzeitigen Abstimmung über mehrere Vorlagen nicht nur für eine Vorlage mehr gültige Ja- als Nein-Stimmen abgegeben werden. Ferner sei der Auffassung der Antragsteller zu widersprechen, die Normierungen in § 21 Abs. 1 und Abs. 2 S. 4 VAbstG seien verfassungswidrig. § 21 Abs. 2 S. 4 VAbstG beruhe auf Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV. Die Hamburgische Verfassung nehme insofern hin, dass es im Volksentscheid zu "doppelten" Ja- und "doppelten" Nein-Stimmen kommen könne. Die Abstimmenden müssten nicht von Verfassungs wegen gezwungen werden, "Farbe zu bekennen". Gegen die Abstimmungsregeln lasse sich auch nicht das "Wesen der Demokratie" anführen. Beim Volksentscheid am 18.7.2010 habe Klarheit über die Abstimmungsmodalitäten bestanden. Vor dem Hintergrund, dass nicht nur von offiziellen Stellen, sondern auch von den Beteiligten zu 3), den Befürwortern der Schulreform sowie in der Presse vielfach und ausführlich auf die Abstimmungsalternativen hingewiesen worden sei, könne kein Zweifel daran bestehen, dass den Stimmberechtigten die Abstimmungsmöglichkeiten und deren Folgen bekannt gewesen seien. Soweit die Antragsteller eine vermeintliche Verfassungswidrigkeit einer möglichen "doppelten" Ja-Stimme vor allem damit begründeten, ein solches Abstimmungsverhalten sei "objektiv unsinnig", sei dem entgegenzuhalten, dass es auf die Motive bei der Abgabe einer "doppelten" Ja-Stimme nicht ankomme. Davon, dass den Stimmberechtigten in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise Abstimmungsfragen vorgelegt worden seien, die eine sinnvolle Entscheidung unmöglich gemacht hätten, könne hier keine Rede sein. Die Abgabe zweier Ja-Stimmen im Volksentscheid vom 18.7.2010 sei beispielsweise für diejenigen Stimmberechtigten sinnvoll gewesen, denen zwar das sachliche Ergebnis des Volksentscheids gleichgültig gewesen sei, die aber die Teilnahme am Volksentscheid als "staatsbürgerliche Pflicht" angesehen oder sich allein deshalb beteiligt hätten, um den Volksentscheid als Instrument der direkten Demokratie zu unterstützen. Auch eine "doppelte" Nein-Stimme sei sinnvoll gewesen, etwa dann, wenn von dem Abstimmenden beabsichtigt gewesen sei, dass keine der beiden Vorlagen die erforderliche Mehrheit erhalte und somit in keiner Hinsicht eine Bindungswirkung für Senat und Bürgerschaft eintrete. Eine Ungültigkeit des "Doppel-Ja" lasse sich auch nicht unter Verweis auf das in Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV geregelte Quorum begründen. Da es verfassungsrechtlich unerheblich sei, welche Motive die Zustimmenden verfolgten, komme es auch nicht darauf an, ob die Stimmberechtigten "uneingeschränkt und zweifelsfrei" hinter einer Vorlage stünden. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit vor. Da die "Doppel"-Ja- bzw. "Doppel"-Nein-Stimmen entgegen der Annahme der Antragsteller nicht ungültig gewesen seien, entfalle auch der Vorwurf, sie hätten zu Unrecht den gleichen Erfolgswert zugesprochen bekommen wie die gültigen Stimmzettel mit je einer Ja- und Nein-Stimme. c) Die Beteiligten zu 3) (Initiatoren der Volksinitiative "Wir wollen lernen!") haben keinen Antrag gestellt. Sie vertreten die Ansicht, der Volksentscheid vom 18.7.2010 sei verfassungskonform durchgeführt worden. Die Antragsteller trügen keinen Sachverhalt vor, der Anlass geben könnte, das Ergebnis des Volksentscheides für verfassungswidrig oder ungültig zu erklären. Die Möglichkeit, sowohl bei der Vorlage der Volksinitiative als auch bei der Vorlage der Bürgerschaft mit "Ja" abzustimmen, sei für den Ausgang des Volksentscheids nicht relevant, da beide Vorlagen separat ausgezählt worden seien. Diese Vorgehensweise habe sowohl der Gesetzes- als auch der Verfassungslage entsprochen. Im Vorfeld des eigentlichen Volksentscheides seien die Stimmberechtigten intensiv durch die Beteiligten und die Medien über Form und Inhalt der Abstimmung informiert worden. Jeder Stimmberechtigte habe frei entscheiden können, wie er sich beteiligen und abstimmen wolle. Auf welche Weise die Möglichkeiten zur Abstimmung auf einem Stimmzettel genutzt worden seien, sei für die verfassungsrechtliche Wirksamkeit des Volksentscheids ohne Belang. Auch die von den Antragstellern angestellten abstrakten Überlegungen zu Extrembeispielen würden nicht zur Unwirksamkeit des Volksentscheides führen. Denn solche Extremfälle ließen sich auch bei jeder Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft konstruieren, ohne dass dies die Anfechtbarkeit der Wahlen zur Folge hätte. Vielmehr sei jedes Wahlergebnis Ausfluss der freien Wählerentscheidung, die dem Wähler von Verfassungs wegen zuzubilligen sei. Der Rüge fehle zudem die Erheblichkeit. Addiere man die jeweiligen Ja-Stimmen für die Initiativenvorlage (276.416) und der Gegenvorlage der Bürgerschaft (217.969), so ergebe sich die Summe von 494.385, also gemessen an den gültigen Ja- und Nein-Stimmen für die Gegenvorlage in Höhe von 479.075 lediglich ein rechnerischer Überhang von 15.310 Stimmen. Soweit es sich hierbei tatsächlich um "Doppel-Ja"-Stimmen gehandelt haben sollte, seien diese ersichtlich auf Stimmberechtigte zurückzuführen, die zwar an der Abstimmung hätten teilnehmen wollen, aber Sympathien für beide Vorlagen gehabt und deshalb auf beiden Seiten zulässiger Weise mit Ja gestimmt hätten. Würde man diesen Überhang aus dem Ergebnis der Volksinitiative herausrechnen, verblieben immer noch ausreichend Stimmen (261.106), um sowohl das Quorum zu erfüllen als auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu erreichen. Das von den Antragstellern thematisierte Koppelungsverbot greife bei den im vorliegenden Fall zur Abstimmung gestellten Vorlagefragen nicht ein. Auch nach der von den Antragstellern zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes diene dieses Verbot lediglich dem Ziel, einen den Abstimmungswillen verfälschenden "Wunschkatalog" bei Vorlagen auszuschließen. Bei nachlaufenden Abstimmungen über Vorlagen des Parlaments gelte es demgegenüber nicht. Da somit für die in Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV verfassungsrechtlich gesicherte Möglichkeit einer eigenen "Gegenvorlage" der Bürgerschaft kein Koppelungsverbot gelte, müsse im Sinne der "Waffengleichheit" auch die Vorlage aus der Mitte des Volkes von Restriktionen eines Koppelungsverbotes frei bleiben. In keinem Fall könne ein Koppelungsverbot so ausgelegt werden, dass es praktisch die Vorlage eines Gesetzesentwurfes oder einer anderen Vorlage zu einem einheitlichen Thema, welches nach einem einheitlichen Konzept verlange, verhindern würde. Unabhängig davon habe die von der Volksinitiative zur Abstimmung gestellte Vorlage die Punkte "Elternwahlrecht" und "sechsjährige Primarschule" in einem in sich geschlossenen, zusammenhängenden Themenbereich, nämlich der Frage des Übergangs in die Sekundarstufe, geregelt. Die Darstellungen in ihrem Informationsmaterial seien entgegen dem Vortrag der Antragsteller weder unzutreffend noch irreführend gewesen. Im Übrigen lasse sich aus diesen Informationsmaterialien im "Wahlkampf" kein individuelles Anfechtungsrecht der Antragsteller ableiten. Das deutsche Wahlrecht kenne keine Wahlanfechtung wegen Motivirrtums des Abstimmenden bzw. des Wählenden, da ein derartiges Anfechtungsrecht jede Abstimmung bzw. Wahl aufgrund nachträglich eintretender Umstände rückwirkend anfechtbar machen würde. Die Rügen der Antragsteller betreffend die Gegenvorlage der Bürgerschaft seien unzulässig wegen Verwirkung bzw. als ein "venire contra factum proprium". Die Antragsteller hätten zu den Aktivisten gezählt, die vor dem Volksentscheid aktiv als Ansprechpartner sowie durch zahlreiche Veröffentlichungen auf Internet-Plattformen Werbung dafür gemacht hätten, dass möglichst viele Stimmberechtigte mit "Ja" für die Vorlage der Bürgerschaft und mit "Nein" für die Vorlage der Volksinitiative abstimmen. Obwohl den Antragstellern die Gegenvorlage der Bürgerschaft spätestens seit dem 25.5.2010 bekannt gewesen sei, sei sie von ihnen zu keinem Zeitpunkt beanstandet worden. Soweit die Antragsteller der Ansicht seien, die Gegenvorlage der Bürgerschaft sei mangels einer zweiten parlamentarischen Beratung formell verfassungswidrig und unwirksam, ändere dies nichts an dem klaren Abstimmungsergebnis für die rechtlich von der Bürgerschaftsvorlage unabhängige Vorlage der Volksinitiative. Auch Art. 50 Abs. 3 HV gehe davon aus, dass die Wirksamkeit einer Abstimmung über die Vorlage einer Volksinitiative unabhängig vom rechtlichen Schicksal einer etwaigen Gegenvorlage der Bürgerschaft sei. Denn anderenfalls habe es die Bürgerschaft in der Hand, einen nicht gewollten Volksentscheid in der letzten Phase des Verfahrens noch durch eine fehlerhafte Gegenvorlage auszuhebeln. Dies sei aber nicht Sinn und Zweck von Art. 50 Abs. 3 S. 6 HV.