Beschluss
HVerfG 4/10
Hamburgisches Verfassungsgericht, Entscheidung vom
ECLI:DE:VERFGHH:2010:0913.HVERFG4.10.0A
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Tenor
Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als offensichtlich unzulässig verworfen. I. Die Antragsteller begehren unter Bezugnahme auf das von ihnen anhängig gemachte Hauptsacheverfahren HVerfG 3/10, der Beteiligten zu 2) einstweilen zu untersagen, über eine Gesetzesänderung zu beschließen. In dem Verfahren HVerfG 3/10 machen die Antragsteller in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte geltend, wegen Fehlern im Abstimmungsgegenstand sowie im Verfahren bzw. in den dem Verfahren zugrunde liegenden Bestimmungen sei festzustellen, dass der Volksentscheid vom 18.7.2010 über die Schulreform ungültig sei. Ihre Angriffe richten sich sowohl gegen die Vorlage der Volksinitiative "Wir wollen lernen!" als auch gegen die Gegenvorlage der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg und deren jeweiliges Zustandekommen sowie schließlich gegen die Durchführung des Volksentscheides über beide Vorlagen durch den Senat. Unter anderem machen die Antragsteller geltend eine Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch unzulässige Koppelung mehrerer Einzelfragen miteinander, eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes in den verschiedenen Verfahrensstufen, Verstöße gegen das Wesen der direkten Demokratie und den Grundsatz der Stimmrechtsgleichheit dadurch, dass Stimmabgaben mit Ja-Stimmen sowohl für die Vorlage der Volksinitiative als auch für die Gegenvorlage der Bürgerschaft bzw. mit Doppel-Verneinung als gültig behandelt worden sind, ohne dass eine Stichfrage zur Abstimmung gestellt worden sei, sowie Verstöße gegen Art. 50 Absätze 2 und 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (HV). Die Antragsteller begründen ihren Eilantrag damit, dass die Beteiligte zu 2) den aus ihrer - der Antragsteller — Sicht verfassungswidrigen Volksentscheid mit einer Änderung des Schulgesetzes umsetzen wolle. Die Sache sei eilbedürftig, weil die Bürgerschaft beide erforderlichen Gesetzeslesungen und Abstimmungen am 15.9.2010 „durchziehen" wolle. Es gehe mit dem Eilverfahren darum, das ihnen — den Antragstellern — zustehende Recht zu sichern, den Volksentscheid vom Verfassungsgericht juristisch überprüfen zu lassen. Die Beteiligte zu 2) drohe demgegenüber irreparable Fakten zu schaffen. Die erforderliche Folgenabwägung ergebe ein deutliches Überwiegen des Anordnungsinteresses. Bliebe die begehrte Eilanordnung aus, erwiese sich der Antrag in der Hauptsache aber als begründet, so wäre das freie Mandat der Bürgerschaftsabgeordneten — die sich gegenwärtig genötigt sähen, dem Volksentscheid folgend und gegen ihre feststehende politische Überzeugung die Einführung der Primarschule aufzuheben - unwiederbringlich beschädigt. Denn sie würden auch in dem Fall, dass sie anschließend die Primarschuleinführung erneut beschlössen, wegen der Wechsel ihres Abstimmungsverhaltens erheblicher öffentlicher Kritik ausgesetzt. Äußerst stark beeinträchtigt würde auch das Recht auf Überprüfung des Volksentscheids. Wäre bei Obsiegen ein neuer Volksentscheid erforderlich, so wäre dieser nicht möglich, weil die Sachlage, auf die sich die bisherigen, keiner Änderung zugänglichen Abstimmungsvorlagen bezogen hatten, nicht mehr gegeben, sondern durch die gesetzliche Aufhebung der Primarschule in ihr Gegenteil verkehrt wäre. Eine Eilanordnung hätte schließlich wegen der Widerspruchsmöglichkeit den wünschenswerten Effekt, eine mündliche Verhandlung über die Sache gegebenenfalls noch vor Ablauf der laufenden Stellungnahmefristen in der Hauptsache herbeizuführen. Gegen die Eilanordnung spreche hingegen wenig, da die Primarschule gegenwärtig ohnehin nicht eingeführt werde. Wegen der Beschränkung der begehrten Untersagung auf die zweite Lesung seien auch die Parlamentsberatungen nur geringfügig beeinträchtigt. Schließlich müsse der Eilantrag auch unabhängig von der Folgenbetrachtung Erfolg haben, weil der Antrag im Hauptsacheverfahren offensichtlich begründet sei. Hierzu sei vollumfänglich auf die Ausführungen im Verfahren HVerfG 3/10 zu verweisen. Besonders hervorzuheben sei der Rechtsfehler, der sich aus der evident verfassungswidrigen Möglichkeit ergebe, mit einem doppelten „Ja" oder einem doppelten „Nein" abzustimmen. Damit sei eine Umgehung des Hindernis-Quorums aus Art. 50 Abs. 3 S. 13 HV möglich gewesen. Ein Volksentscheid schließe seinem Wesen nach notwendig die Möglichkeit aus, zugleich zwei sich inhaltlich widersprechenden Positionen zuzustimmen. Die einfachgesetzlichen Bestimmungen hierzu seien verfassungswidrig. Auch die Bewertung als Stimmenthaltung sei ausgeschlossen, weil eine solche nicht vorgesehen sei. Die Antragsteller beantragen: Der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wird — aufgrund der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - einstweilen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens HVerfG 3/10 vorläufig untersagt, das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg auch in zweiter parlamentarischer Abstimmung zu ändern, soweit diese Änderung einer Umsetzung des Volksentscheids vom 18.07.2010 entspricht; ausgenommen hiervon sind einfachgesetzliche Normierungen des Vertrauensschutzes für die sog. Starterschulen, hilfsweise der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg wird — aufgrund der Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - einstweilen befristet bis zum 15.10.2010 vorläufig untersagt, das Schulgesetz der Freien und Hansestadt Hamburg auch in zweiter parlamentarischer Abstimmung zu ändern, soweit diese Änderung einer Umsetzung des Volksentscheids vom 18.07.2010 entspricht; ausgenommen hiervon sind einfachgesetzliche Normierungen des Vertrauensschutzes für die sog. Starterschulen. Der Beteiligte zu 1) hat zu dem Antrag Stellung genommen. Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Mit der begehrten vorläufigen Regelung würde der Rahmen des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Möglichen überschritten. Zulässiger Inhalt einer einstweiligen Anordnung könne grundsätzlich nur das sein, was im Verfahren der Hauptsache als Ergebnis ausgesprochen werden könne. Mit den Eilanträgen verfolgten die Antragsteller demgegenüber ein Ziel, nämlich der Bürgerschaft eine bestimmte gesetzgeberische Aktivität zu untersagen, das nicht Gegenstand des betriebenen Hauptsacheverfahrens sei. Gemäß § 14 Nr. 5 HVerfGG, § 27 Abs. 2 Satz 1 VAbstG sei Gegenstand des für Abstimmungsteilnehmer eröffneten verfassungsgerichtlichen Verfahrens allein, ob die Feststellung des Ergebnisses eines Volksentscheides wirksam sei. Konkret gehe es im Hauptsacheverfahren um die Frage, ob die den Volksentscheid ausmachende Aufforderung an Senat und Bürgerschaft verbindlich sei. Aus einer Entscheidung hierüber leite sich aber unter keinen Umständen das Recht für die Antragsteller ab, vom Gesetzgeber die Herstellung eines Rechtszustandes zu verlangen, der von dem mit dem Volksentscheid erstrebten Rechtszustand abweicht. Der Hauptsacheantrag sei auch nicht offensichtlich begründet, zumal die Antragsteller über die Auswirkung der Möglichkeit, beiden Vorlagen zuzustimmen, nur spekuliert hätten und weil das im Übrigen zentral angeführte Koppelungsverbot nicht die von ihnen vertretene Bedeutung habe. Eine Folgenabwägung würde zu Ungunsten der Antragsteller auszufallen haben, die für ihr Anliegen keine gewichtigen Gründe angeführt hätten. Würde die geplante Gesetzesänderung zunächst verhindert und sodann, nach abweisender Entscheidung in der Hauptsache, wieder erforderlich werden, so hätte dies weitaus belastendere Folgen als im umgekehrten Falle. Bei Fortgeltung des bisherigen Schulgesetzes würde alsbald zur dann gesetzesgemäßen flächendeckenden Einführung der Primarschule eine ganze Reihe organisatorischer und kostenintensiver Maßnahmen bis hin zu Schulbauten erforderlich, die bei späterer Klärung der Geltung des Volksentscheides aufwendig rückabzuwickeln wären. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Der Zulässigkeit stehe entgegen, dass der Antrag nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 HVerfGG auf ein anhängiges Verfahren bezogen sei. Gegenstand des Verfahrens HVerfG 3/10 könne nach § 27 Abs. 2 VAbstG nur das „Ergebnis" des Volksentscheides sein, demgegenüber sei der Eilantrag auf die „Umsetzung" des Volksentscheides gerichtet. Zudem sei ein Wertungswiderspruch darin angelegt, in Wahlbeschwerdeverfahren typischerweise Eilrechtsschutz auszuschließen und ihn bei der Überprüfung von Volksentscheiden zu eröffnen. Unbegründet sei der Antrag, weil die erforderliche Folgenabwägung wegen des hohen Ranges der Gestaltungsfreiheit des Volks- und der Parlamentsgesetzgebers eindeutig gegen die erstrebte Untersagung spreche. Zudem sei es für die Unterrichtsversorgung an den Hamburger Schulen deutlich günstiger, wenn der Volksentscheid nunmehr umgesetzt würde. Unumkehrbare Verhältnisse entstünden durch die beabsichtigte Änderung des Hamburgischen Schulgesetzes nicht. Zu beachten sei überdies, dass das Parlament auch in dem Fall, dass das Hamburgische Verfassungsgericht in der Hauptsache auf Verfassungswidrigkeit des Volksentscheides erkenne, frei in seiner Entscheidung sei, ob es das Hamburgische Schulgesetz erneut ändern wolle. Die Beteiligten zu 3) haben zu dem Antrag Stellung genommen. Der Antrag sei weder zulässig noch begründet. Unzulässig gehe der Antrag über den Gegenstand des Hauptsacheverfahrens hinaus. Während dort beantragt werde, die Ungültigkeit des Volksentscheides festzustellen, werde vorliegend ein gegen den Parlamentsgesetzgeber gerichtetes Verbot einer Gesetzesänderung begehrt. Damit würde in das freie Mandat der Abgeordneten eingegriffen. Das sei in der für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Vorschrift des § 27 Abs. 2 VAbstG nicht vorgesehen, da danach allein über das Ergebnis des Volksentscheides zu entscheiden sei. Die Antragsteller hätten als Stimmberechtigte — auch unabhängig von dem Ausgang des Volksentscheides - unter keiner Betrachtungsweise einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2), Änderungen des Schulgesetzes zu unterlassen. Im Übrigen sei die Vermutung der Antragsteller, die Bürgerschaftsabgeordneten fühlten sich in ihrer Mehrheit durch die vermeintliche Bindung an den Volksentscheid zur Aufhebung der Primarschulregelung gegen ihren eigentlichen politischen Willen genötigt, unbegründet. Die begehrte Anordnung sei auch durch eine Folgenabwägung nicht zu rechtfertigen. Insbesondere werde das Recht der Antragsteller auf eine effektive Überprüfung des Volksentscheids im Hauptsacheverfahren durch die anstehende Änderung des Schulgesetzes nicht berührt. Gegen den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung spreche weiter, dass der Antrag in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die Rüge, doppelte Ja-Stimmen seien möglich gewesen, sei unerheblich; mit der gesonderten Auszählung der Ja-Stimmen sei die eigene Mehrheit für die Vorlage der Volksinitiative gemäß § 23 Abs. 2 VAbstG gesichert ermittelt worden. Zudem sei aus einem Vergleich der Einzelergebnisse darauf zu schließen, dass allenfalls ein auch für das Quorum unbedeutender Anteil von doppelten Ja-Stimmen abgegeben worden sei. Wegen Rechtsverwirkung könnten die Antragsteller auch nicht damit gehört werden, dass die Möglichkeit zur Abstimmung über zwei Vorlagen einen erheblichen Rechtsfehler begründe. Denn sie hätten für die Initiative „PRO-Schulreform" für eine Nutzung des doppelten Stimmrechts geworben. Schließlich trage auch der Verweis auf ein Koppelungsverbot nicht, da dieses nicht mit der geltend gemachten Einschränkung auf eine einzige Abstimmungsfrage anzuwenden gewesen sei. Ergänzend wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der Antragsteller. II. Das Gericht entscheidet über den Antrag nach § 27 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht (i.d.F. vom 23.3.1982, HmbGVBI. S. 53, m. spät. Änd.) — HVerfGG. Danach können offensichtlich unzulässige Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen werden. Das Gericht hält den Antrag einstimmig für offensichtlich unzulässig. Das gilt für den Haupt- wie auch den Hilfsantrag, der von dem Hauptantrag lediglich in der zeitlichen Erstreckung der begehrten Anordnung abweicht und damit im Wesentlichen die gleichen Fragen aufwirft. Zwar kann das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß § 35 Abs. 1 HVerfGG grundsätzlich in einem anhängigen Verfahren einen Zustand durch einstweilige Anordnung auch ohne mündliche Verhandlung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gefahr oder aus einem anderen wichtigen Grund dringend geboten ist. Damit trägt § 35 Abs. 1 HVerfGG in Ergänzung zu den in Art. 65 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (v. 6.6.1952, HmbBL 1100-a, m. spät. Änd.) — HV — auf Hauptsacheverfahren bezogenen Entscheidungsbefugnissen des Hamburgischen Verfassungsgerichts dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung. Vorläufiger Rechtsschutz ist dadurch indes nicht unbeschränkt eröffnet. Insoweit gelten für das Eilverfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht die gleichen Grundsätze wie für das Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht. Der zulässige Inhalt eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird vielmehr durch den möglichen Streitgegenstand der Hauptsache begrenzt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.12.1967, BVerfGE 23, 42, 49). Gegenstand der vorläufigen Anordnung können nur Rechtsfolgen sein, die das Verfassungsgericht - als endgültige - im Verfahren der Hauptsache setzen könnte. Demnach ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich unzulässig, wenn er auf einen im Verfahren der Hauptsache unzulässigen Regelungsinhalt gerichtet ist (vgl. BVerfG, Beschluss v. 3.9.1957, BVerfGE 7, 99, 105; Beschluss v. 4.7.1962, BVerfGE 14, 192, 193; ständige Rechtsprechung, vgl. auch Kammerbeschluss v. 13.2.2003, DVBI. 2003, 661). So liegt es hier: Gegenstand des von den Antragstellern unter Berufung auf eine Antragsbefugnis nach § 27 Abs. 2 des Hamburgischen Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (v. 20.6.1996, HmbGVBI. S. 136, m. spät. Änd.) - Volksabstimmungsgesetz / VAbstG - anhängig gemachten Hauptsacheverfahrens HVerfG 3/10 ist das Ergebnis des Volksentscheides im Sinne von § 23 Absätze 1 und 2 VAbstG, d.h. die Prüfung des Zustandekommens eines Abstimmungsergebnisses und - entsprechend den Grundsätzen der Wahlprüfungsbeschwerde - spezifischer Anforderungen an die Volksgesetzgebung. Als — im Sinne der Antragsteller - stattgebender Tenor kommt insoweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Volksentscheides in Betracht oder auch die Feststellung seiner Ungültigkeit. Nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist es demgegenüber, dass — wie es die Antragsteller indes im Eilverfahren begehren - mit der fraglichen Entscheidung über den Hauptsacheantrag auch der Beteiligten zu 2) ein eigenes Gesetzgebungsvorhaben untersagt würde oder dass auch nur eine Aussage zur Rechtmäßigkeit eines Gesetzes zu treffen wäre, welches die Beteiligte zu 2) in Bezug auf den Gegenstand des Volksentscheides erlassen hätte. Zutreffend weisen dementsprechend alle weiteren Beteiligten des vorliegenden Eilverfahrens darauf hin, dass die Beteiligte zu 2) die zum Beschluss am 15. 9. 2010 vorgesehenen gesetzlichen Regelungen auch dann treffen dürfte, wenn bereits mit Urteil in der Sache HVerfG 3/10 festgestellt wäre, dass der Volksentscheid ungültig sei. Diese Feststellung nähme dem Volksentscheid nur die Bindungswirkung, hätte für die materiellrechtlichen Fragen des Schulrechts indes keine Bedeutung und würde die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Übrigen nicht einschränken. Die Unzulässigkeit des Antrags wegen Abweichung von dem Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist auch offensichtlich. Es liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf der Hand, dass mit einem Eilantrag nicht über den Gegenstand des zu sichernden Hauptsachebegehrs hinausgegriffen werden darf und dass auch für Wahlanfechtungen bzw. Verfassungsstreitigkeiten über Volksabstimmungen nichts Abweichendes gelten kann. So haben auch alle übrigen Beteiligten unabhängig voneinander in ihren — kurzfristig abgegebenen — Stellungnahmen zuvorderst auf diesen Unzulässigkeitsgrund hingewiesen. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Verfahren vor dem Hamburgischen Verfassungsgericht ist nach § 66 Abs. 1 HVerfGG grundsätzlich kostenfrei. Anlass für eine von dem Antragserfolg unabhängige Erstattung von Auslagen an die Antragsteller nach § 67 Abs. 2 HVerfGG besteht nicht. Das Gericht weist darauf hin, dass ein Widerspruchsverfahren im Sinne von § 35 Abs. 2 HVerfGG vorliegend nicht eröffnet ist. Gemäß § 27 HVerfGG bedarf es bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Anträgen keiner mündlichen Verhandlung; dies gilt unmittelbar für Hauptsacheverfahren und erst recht für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. auch Graßhof in Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Bethge, Kommentar zum BVerfGG, § 32 Rn 226, 197).