Beschluss
6 So 19/21
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO gilt nicht für die nachträgliche Aufhebung ursprünglich bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO.
• Die nachträgliche Aufhebung einer PKH ist überprüfbar; das Rechtsmittelstaatlichkeitsgebot verlangt Klarheit, daher ist eine Ausdehnung des Ausschlusses nicht geboten.
• Wird die gesetzlich vorgeschriebene Formularerklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nachgereicht, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung entfallen, sofern die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.
• Eine gesetzte Frist für die Vorlage der Erklärung ist keine Ausschlussfrist; die Sollfolge der Aufhebung hat keinen Strafcharakter und kann entfallen, wenn die Erklärung im Beschwerdeverfahren vorgelegt wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen nachträgliche Aufhebung von Prozesskostenhilfe ist zulässig und begründet • Der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO gilt nicht für die nachträgliche Aufhebung ursprünglich bewilligter Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO. • Die nachträgliche Aufhebung einer PKH ist überprüfbar; das Rechtsmittelstaatlichkeitsgebot verlangt Klarheit, daher ist eine Ausdehnung des Ausschlusses nicht geboten. • Wird die gesetzlich vorgeschriebene Formularerklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nachgereicht, sind die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung entfallen, sofern die Mittellosigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht. • Eine gesetzte Frist für die Vorlage der Erklärung ist keine Ausschlussfrist; die Sollfolge der Aufhebung hat keinen Strafcharakter und kann entfallen, wenn die Erklärung im Beschwerdeverfahren vorgelegt wird. Der Kläger erhielt für die erste Instanz Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das Verwaltungsgericht hob die Bewilligung im Überprüfungsverfahren auf, weil der Kläger trotz Aufforderung das vorgeschriebene Formular zur Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht einreichte. Der Kläger legte gegen diese Aufhebung Erinnerung ein, die zurückgewiesen wurde. Nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts reichte der Kläger im Beschwerdeverfahren schließlich das gesetzliche Formular samt Belegen nach. Der Kläger machte damit geltend, weiterhin mittellos zu sein und deshalb Anspruch auf Fortbestand der PKH zu haben. Die Kosten der außergerichtlichen Vertretung sollten nicht erstattet werden. • Anwendbarkeit des Beschwerdeausschlusses (§ 146 Abs. 2 VwGO): Der Ausschluss betrifft die erstmalige Ablehnung von Prozesskostenhilfe, nicht aber die nachträgliche Aufhebung nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. ZPO. Eine Ausdehnung wäre wegen fehlender Klarstellung des Gesetzgebers und wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes nicht gerechtfertigt. • Rechtliche Verpflichtung zur Formularnutzung: Nach § 166 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen erklären, ob sich ihre Verhältnisse geändert haben; hierfür ist gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das in § 117 Abs. 3 ZPO vorgesehene Formular zu verwenden. • Nachreichung im Beschwerdeverfahren: Die nachträgliche Vorlage der Formularerklärung und der Belege im Beschwerdeverfahren ist zulässig, weil die gesetzte Frist keine Ausschlussfrist ist; die Sollfolge der Bewilligungsaufhebung hat keinen Strafcharakter und entfällt, wenn sich aus der nachgereichten Erklärung ergibt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. • Zeitpunkt der Prüfung: Entscheidend ist die Lage zum Zeitpunkt der Entscheidung; liegt Mittellosigkeit dann vor, ist die Aufhebung nicht gerechtfertigt. • Konsequenz für Kosten: Für das erfolgreiche Beschwerdeverfahren fällt keine Festgebühr nach § 3 GKG i.V.m. Nr. 5502 Anlage I GKG an; außergerichtliche Kosten sind nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und in der Sache begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2021 und der vorherige Beschluss der Urkundsbeamtin vom 25. August 2020 werden aufgehoben, weil der Kläger im Beschwerdeverfahren die vorgeschriebene Formularerklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse samt Belegen nachgereicht hat und sich daraus ergibt, dass er weiterhin mittellos ist. Damit bestehen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fort; eine nachträgliche Aufhebung war somit nicht gerechtfertigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.