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Beschluss

2 Bs 231/20

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf fehlt materielle Planreife, wenn er als Kerngebiet (§7 BauNVO) einen so hohen Wohnanteil zulässt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht mehr gewahrt bleibt. • Ist die materielle Planreife eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gegeben, kann eine darauf gestützte Baugenehmigung für Nachbarn rechtswidrig sein und Nachbarrechte aus dem zuvor geltenden Bebauungsplan auslösen. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann ein Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Baumaßnahme haben, wenn bei Abwägung die Gefahr endgültiger, nicht mehr behebbarer Tatsachen und damit ein Rechtsverlust droht. • Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn die Erfolgsaussichten offen, aber die Folgen einer Baumausführung für den Widerspruchsführer gravierend und schwer revidierbar wären. • Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die Baugenehmigung funktional nicht teilbar ist.
Entscheidungsgründe
Keine materielle Planreife des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfs; aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen • Ein vorhabenbezogener Bebauungsplanentwurf fehlt materielle Planreife, wenn er als Kerngebiet (§7 BauNVO) einen so hohen Wohnanteil zulässt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets nicht mehr gewahrt bleibt. • Ist die materielle Planreife eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht gegeben, kann eine darauf gestützte Baugenehmigung für Nachbarn rechtswidrig sein und Nachbarrechte aus dem zuvor geltenden Bebauungsplan auslösen. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz kann ein Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn den Vorrang vor dem Interesse des Bauherrn an sofortiger Baumaßnahme haben, wenn bei Abwägung die Gefahr endgültiger, nicht mehr behebbarer Tatsachen und damit ein Rechtsverlust droht. • Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist anzuordnen, wenn die Erfolgsaussichten offen, aber die Folgen einer Baumausführung für den Widerspruchsführer gravierend und schwer revidierbar wären. • Teilweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus, wenn die Baugenehmigung funktional nicht teilbar ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem sechsgeschossigen Geschäftshaus bebauten Grundstücks; das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liegt unmittelbar benachbart und ist teilbebaut. Die Antragsgegnerin plante einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Winterhude 70) mit Ausweisung als Kerngebiet und hoher Wohnnutzung. Auf Grundlage der als vorweggenehmigt angesehenen Planreife wurde der Beigeladenen eine Baugenehmigung für ein zwölfgeschossiges Wohnhochhaus mit Mikrowohnungen erteilt (18.12.2019). Die Antragstellerin legte Widerspruch ein und beantragte Aussetzung der Wirkung; das VG lehnte ab. Die Antragstellerin beschwerte sich und beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs; sie rügt insbesondere, der Planentwurf sei nicht materiell planreif und nähre damit Mängel der Baugenehmigung sowie einen Gebietserhaltungsanspruch nach dem bisherigen Bebauungsplan Winterhude 7. • Zulässigkeit der Beschwerde nach §§146 Abs.4,147 Abs.1 VwGO; Streitanliegen: vorläufiger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung. Materielle Planreife (§33 Abs.1 Nr.2 BauGB): nicht anzunehmen, wenn der Entwurf rechtswidrige Festsetzungen enthält oder die sichere Erwartung des Inkrafttretens fehlt. • Der Entwurf setzt für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet im Sinne des §7 BauNVO fest und erlaubt zugleich eine derart ausgeprägte allgemeine Wohnnutzung, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Kerngebiets (§7 Abs.1 BauNVO) nicht gewahrt bleibt. Die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen des Entwurfs stützen sich auf §7 BauNVO und nicht auf eine projektbezogene Lösung nach §12 Abs.3 Satz 2 BauGB; daher fehlt eine rechtliche Grundlage für die umfassende Zulassung von Wohnungen. • Fehlende materiellen Planreife macht eine auf §33 gestützte Baugenehmigung objektiv rechtswidrig; dadurch können gegenüber dem bislang geltenden Bebauungsplan Winterhude 7 nachbarliche Schutzansprüche (Gebietserhaltungsanspruch) ausgelöst werden. • Prüfung, ob das konkrete Vorhaben gegen Regelungen des Bebauungsplans Winterhude 7 verstößt: Die Genehmigung erlaubt Wohnen bereits in unteren Geschossen und verletzt damit die Art der baulichen Nutzung des alten Plans, so dass ein Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin ausgelöst ist. • Rechtfertigung durch Ausnahme oder Befreiung (§31 BauGB) ist voraussichtlich nicht möglich: Ausnahmemöglichkeiten sind rechtlich und ermessensfehlerfrei nicht zu erwarten, weil eine Ausnahme/Befreiung den ursprünglichen Planungszweck und die Grundzüge der Planung verletzen würde. • Andere Nachbarrechte (z.B. Anspruch auf Erhaltung der Gebietsprägung §15 BauNVO oder Rücksichtnahmegebot) sind überwiegend nicht hinreichend substantiiert oder voraussichtlich unbegründet; konkrete unzumutbare Beeinträchtigungen (Verschattung, Erdrückungswirkung, Störpotential) liegen nicht in erheblichem Maße vor. • Interessenabwägung nach §§80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO: Zwar hat die Beigeladene erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Interessen (Schaffung günstigen Wohnraums), doch überwiegt das Interesse der Antragstellerin am Suspending des Baus, weil bei Umsetzung und späterem Erfolg ihres Widerspruchs vollendete, kaum revidierbare Tatsachen entstehen würden. • Teilweise Aussetzung ist ausgeschlossen, weil die Baugenehmigung funktional unteilbar ist und die im Erdgeschoss vorgesehenen Mikrowohnungen nicht ohne technische und funktionelle Anpassung entfallen können. • Aufgrund der offenen, aber nicht aussichtslosen Erfolgschancen im Widerspruch und der schwer rückgängig zu machenden Folgen der Bauausführung ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 4.12.2020 wurde abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 18.12.2019 wurde angeordnet. Begründet wurde dies damit, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Winterhude 70 vermutlich nicht materielle Planreife besitzt, weil er als Kerngebiet einen so hohen Anteil an allgemeiner Wohnnutzung zulässt, dass die Zweckbestimmung des Kerngebiets nach §7 Abs.1 BauNVO nicht gewahrt wäre. Folglich ist die auf §33 BauGB gestützte Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig und löst gegenüber dem bislang geltenden Bebauungsplan Winterhude 7 nachbarliche Schutzansprüche aus; eine nachträgliche Legalisation durch Ausnahme oder Befreiung erscheint rechtlich problematisch. Zur Vermeidung endgültiger, schwer revidierbarer Tatsachen überwiegt im Wege der umfassenden Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des Baurechts. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt; die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten jeweils zur Hälfte.