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Beschluss

6 So 39/20

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils kann sich aus Art. 21 AEUV i.V.m. RL 2004/38/EG ergeben, wenn sonst das Freizügigkeitsrecht des unionsberechtigten Kindes praktisch entleert würde. • Die Arbeitnehmereigenschaft einer Unionsbürgerin ist auch bei geringem Einkommen möglich; maßgeblich sind objektive Umstände und eine Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiografie. • Im Eilverfahren kann bei plausibler Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Elternteils vorläufig die Abschiebung auszusetzen sein, insbesondere wenn eine längerfristige Trennung für ein Kleinkind unzumutbar wäre. • Prozesskostenhilfe ist nur zuerkennungsreif, wenn die vollständigen und ordnungsgemäßen Unterlagen vorgelegt wurden; Nachreichung erst in der Beschwerdeinstanz kann zu spät sein.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz gegen Abschiebung wegen abgeleitetem Aufenthaltsrecht aus Art.21 AEUV • Ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils kann sich aus Art. 21 AEUV i.V.m. RL 2004/38/EG ergeben, wenn sonst das Freizügigkeitsrecht des unionsberechtigten Kindes praktisch entleert würde. • Die Arbeitnehmereigenschaft einer Unionsbürgerin ist auch bei geringem Einkommen möglich; maßgeblich sind objektive Umstände und eine Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiografie. • Im Eilverfahren kann bei plausibler Annahme eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Elternteils vorläufig die Abschiebung auszusetzen sein, insbesondere wenn eine längerfristige Trennung für ein Kleinkind unzumutbar wäre. • Prozesskostenhilfe ist nur zuerkennungsreif, wenn die vollständigen und ordnungsgemäßen Unterlagen vorgelegt wurden; Nachreichung erst in der Beschwerdeinstanz kann zu spät sein. Der Kläger (beninischer Staatsangehöriger) lebt seit 2013 in Deutschland. Seine Tochter ist 2017 in Deutschland geboren und ist rumänische Staatsangehörige; die Mutter lebt in Hamburg. Vater und Mutter üben seit Geburt gemeinsam die elterliche Sorge aus. Das Bundesamt lehnte die Asylanträge des Vaters ab; die Ausländerbehörde versagte eine Aufenthaltserlaubnis. Die Mutter erhielt zeitweilig Leistungen nach SGB II, legte aber im Beschwerdeverfahren neue Beschäftigungsnachweise vor. Nach einem gescheiterten Abschiebeversuch beantragten Vater und Kind einstweiligen Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht lehnte beides ab; die Beschwerde richtet sich gegen diese Entscheidung. • Zulässigkeit: Beide Antragsteller sind antragsbefugt; das Kind kann geltend machen, dass die Abschiebung des Vaters in ihr Familienleben eingreift. • Begründetheit – Anordnungsanspruch: Nach summarischer Prüfung ist überwiegend wahrscheinlich, dass der Vater ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht aus Art. 21 AEUV in Verbindung mit RL 2004/38/EG ableiten kann, weil die Tochter freizügigkeitsberechtigt ist und andernfalls ihr Recht auf ein normales Familienleben im Aufnahmestaat praktisch entleert wäre. • Freizügigkeit der Mutter: Die Mutter ist nach den vorgelegten Entgeltabrechnungen als Arbeitnehmerin i.S.d. Freizügigkeitsrechts anzusehen; auch geringfügige oder befristete Beschäftigung kann Arbeitnehmereigenschaft begründen, wenn sie nicht völlig untergeordnet ist. • Abgeleitetes Aufenthaltsrecht: Der EuGH-Rechtsprechung folgend kann ein drittstaatsangehöriger Elternteil ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht besitzen, wenn das freizügigkeitsberechtigte Kind sonst sein Recht auf Familienleben nicht wirksam ausüben könnte. • Anordnungsgrund und Interessenabwägung: Bei einem Kleinkind von knapp drei Jahren und engen Kontakten zum Vater ist eine mehrere Monate übersteigende Trennung nicht zumutbar; die öffentlichen Interessen an sofortiger Abschiebung sind geringer. • Verfahrensrechtliches: Die nachträgliche Vorlage von Unterlagen zur Freizügigkeit der Mutter im Beschwerdeverfahren erschüttert die erstinstanzliche Begründung; Prozesskostenhilfe war erstinstanzlich nicht bewilligungsreif, da erforderliche Unterlagen fehlten. Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes war erfolgreich: Die Abschiebung des Vaters ist bis zum 31.03.2021 auszusetzen, weil überwiegend wahrscheinlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des Vaters abzuleiten ist und eine Abschiebung das Recht des freizügigkeitsberechtigten Kleinkinds auf ein normales Familienleben faktisch vereiteln würde. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wurde festgesetzt. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe blieb erfolglos, weil die Antragsteller in erster Instanz keine vollständigen PKH-Unterlagen vorgelegt haben und die Nachreichung in der Beschwerdeinstanz zu spät erfolgte.