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Beschluss

2 Bs 218/19

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Im Eilverfahren ist von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern. • Die Gemeinde verletzt nicht bereits durch die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans die Planungsvorschriften, wenn sie ein konkretes Nachverdichtungsziel verfolgt; eine Gefälligkeitsplanung liegt nicht allein deshalb vor. • Ein Bebauungsplan ist nicht offensichtlich fehlerhaft, weil er zulässt, dass bauordnungs- oder baugenehmigungsrechtliche Instrumente im nachgelagerten Verfahren zur Konfliktbewältigung greifen; planerische Zurückhaltung ist zulässig. • Zur Beurteilung eines Aussetzungsantrags im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung ausreichend; erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans müssen so offensichtlich sein, dass im Hauptsacheverfahren keine andere Beurteilung zu erwarten ist.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Baugenehmigung: Wirksamkeit Bebauungsplans und summarische Prüfung • Im Eilverfahren ist von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans auszugehen, es sei denn, dieser leidet an offensichtlichen Fehlern. • Die Gemeinde verletzt nicht bereits durch die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans die Planungsvorschriften, wenn sie ein konkretes Nachverdichtungsziel verfolgt; eine Gefälligkeitsplanung liegt nicht allein deshalb vor. • Ein Bebauungsplan ist nicht offensichtlich fehlerhaft, weil er zulässt, dass bauordnungs- oder baugenehmigungsrechtliche Instrumente im nachgelagerten Verfahren zur Konfliktbewältigung greifen; planerische Zurückhaltung ist zulässig. • Zur Beurteilung eines Aussetzungsantrags im Eilverfahren ist eine summarische Prüfung ausreichend; erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans müssen so offensichtlich sein, dass im Hauptsacheverfahren keine andere Beurteilung zu erwarten ist. Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen von fünf Grundstücken in einem U-förmigen Blockrand mit überwiegend denkmalgeschützten sechsgeschossigen Wohngebäuden. Im Blockinnenbereich liegt ein bisher als Garagenfläche und Betriebshof genutztes Grundstück, auf dem die Beigeladene ein Wohngebäude mit Tiefgarage errichten wollte. Zunächst wurde eine fünfgeschossige Baugenehmigung erteilt, gegen die die Antragstellerinnen erfolgreich Widerspruch einlegten. Die Stadt leitete sodann die Aufstellung des Bebauungsplans Uhlenhorst 1 ein und erließ ihn 2018, wobei für das Blockinnengebiet u.a. WA, vier Vollgeschosse, GRZ 0,4 (mit begrenzten Überschreitungsmöglichkeiten) und Tiefgaragenpflicht festgesetzt wurden. Auf dieser Basis erteilte die Behörde der Beigeladenen 2018 eine Baugenehmigung für ein viergeschossiges Gebäude mit Staffelgeschoss und Tiefgarage. Die Antragstellerinnen stellten Aussetzungsanträge und rügten insbesondere Gefälligkeitsplanung, offensichtliche Abwägungsmängel und unzumutbare Verschattung und Abri­egelung; das Verwaltungsgericht wies die Anträge ab. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen diesen Beschluss wurden vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. • Verfahrensrecht: Beschwerden zulässig; im Eilverfahren ist die Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplans zu unterstellen, sofern keine offensichtlichen Fehler vorliegen (summarischer Prüfungsmaßstab). • Gefälligkeitsplanung: Allein die Tatsache, dass ein bestimmtes Vorhaben Anlass für die Planaufstellung war, begründet keine unzulässige Gefälligkeits- oder Vorabbindungsplanung; die Aufstellung diente der nachverdichtungsorientierten Schaffung von Wohnraum und ist städtebaulich nachvollziehbar. • Wahl des Planungsinstrumentes: Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, bei projektbezogenem Anlass einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB zu wählen; ein regulärer Angebotsbebauungsplan ist zulässig und kann sogar vorteilhaft für die Nachbar­schaft sein. • Abwägung und planerische Zurückhaltung: Der Plangeber durfte bestimmte Konfliktlösungen dem nachgelagerten Baugenehmigungsverfahren überlassen; dies überschreitet nicht offensichtlich die zulässige planerische Zurückhaltung, weil Festsetzungen (z.B. Zahl der Vollgeschosse, Baufenster, GRZ-Regelungen) den Rahmen abstecken. • Verschattung und Gutachten: Parteigutachten sind nicht von vornherein untauglich; die vorgelegten Verschattungsgutachten bilden ein realistisches Worst‑Case‑Szenario ab und weisen keine offensichtlichen groben Mängel, die eine summarische Aufhebung der Planfestsetzungen rechtfertigen würden. • Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO, § 1 Abs.7 BauGB): Eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung ist nach summarischer Prüfung nicht erkennbar; es fehlt an einer signifikanten Höhendifferenz und an einem groben Missverhältnis der Dimensionierung; Abstandsflächen nach HBauO und die Maßgaben des Bebauungsplans verhindern übermäßige Baumassen. • Belichtung und Besonnung: Es ist nicht zu erkennen, dass die Wohngrundstücke der Antragstellerinnen unzumutbar verschattet werden; DIN‑Werte sind kein automatischer Rechtsmaßstab für Unzumutbarkeit; die vorgelegten Unterlagen genügen der summarischen Prüfung nicht zur Glaubhaftmachung erheblicher Nachteile. • Einsichtnahmen und Privatheit: Bodentiefe Fenster und Einsichtsmöglichkeiten sind in dichter innerstädtischer Bebauung nicht unüblich und erst bei Überschreitung eines unüblichen Maßes rücksichtslos. • Rechtsschutzgewichtung: Das Aussetzungsinteresse der Antragstellerinnen tritt hinter dem Vollziehungsinteresse der Beigeladenen zurück, weil die Wahrscheinlich­keit einer Verletzung ihrer Rechte gering ist; daher ist aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2019 werden zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die summarische Würdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Bebauungsplan Uhlenhorst 1 keine offensichtlichen Fehler aufweist und die auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in die Rechte der Antragstellerinnen eingreift. Insbesondere liegen keine offensichtlichen Abwägungsfehler, keine unzulässige Gefälligkeitsplanung und keine ersichtliche Verletzung des Rücksichtnahmegebots, der Belichtungs‑ oder Besonnungsverhältnisse vor, die einen Aussetzungsanspruch rechtfertigen würden. Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Ergebnis folgt der gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren; vertiefende Fragen der Wirksamkeit des Bebauungsplans sind im laufenden Normenkontrollverfahren zu klären.