Beschluss
4 Bs 190/18
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist versäumt wurde.
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzt und daher das Versäumnis ihm zuzurechnen ist (§ 60 VwGO, § 173 VwGO).
• Bei Vorlage einer Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung muss der Anwalt eigenverantwortlich prüfen, ob die Fristen ordnungsgemäß notiert sind.
Entscheidungsgründe
Versäumte Beschwerdebegründungsfrist: Kein Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschuldens • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist unzulässig, weil die Beschwerdebegründungsfrist versäumt wurde. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann versagt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Organisations- und Überwachungspflichten verletzt und daher das Versäumnis ihm zuzurechnen ist (§ 60 VwGO, § 173 VwGO). • Bei Vorlage einer Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung muss der Anwalt eigenverantwortlich prüfen, ob die Fristen ordnungsgemäß notiert sind. Der Antragsteller wandte sich gegen eine Fahrtenbuchauflage, die die Behörde mit Bescheid und sofortiger Vollziehung für 15 Monate angeordnet hatte. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Der Antragsteller legte fristgerecht Beschwerde ein, die Begründung der Beschwerde wurde jedoch nicht innerhalb der Monatsfrist eingereicht, sondern erst nach Fristablauf. Sein Prozessbevollmächtigter trug vor, eine langjährige Mitarbeiterin habe die Fristen notieren sollen, dies aber versehentlich unterlassen; eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin wurde vorgelegt. Der Anwalt forderte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ihn ein Verschulden trifft. Entscheidungstragend waren die Umstände der Fristenführung und die Überwachungs- und Kontrollpflichten des Prozessbevollmächtigten. • Die Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO war vom Anwalt zu beachten und wurde nicht eingehalten; die Begründung wurde erst nach Ablauf der Monatsfrist vorgelegt. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO setzt schuldloses Hinderungsgründe voraus; Schuld trifft den Beteiligten, wenn der Vertreter die gebotene Sorgfalt verletzt. • Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist dem Beteiligten nach § 173 VwGO zuzurechnen; das Verschulden von Hilfspersonen kann dennoch dem Anwalt als eigenes Verschulden zugerechnet werden, wenn er bei Auswahl, Anleitung oder Überwachung der Mitarbeiter mangelhaft handelt. • Hier lag Organisationsverschulden: Der Anwalt hatte die Akte zur fristgebundenen Handlung vorgelegt bekommen und wusste, dass eine sofortige Wiedervorlage erfolgen sollte; das Unterlassen der Wiedervorlage gab Anlass zu Zweifeln, die einer Nachkontrolle hätten führen müssen. • Bei Vorlage einer Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung ist der Anwalt verpflichtet, eigenverantwortlich zu prüfen, ob die Fristnotierung erfolgt ist; diese Pflicht erfüllte der Prozessbevollmächtigte nicht. • Mangels Nachweises, dass der Anwalt alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen und seine Mitarbeiter regelmäßig beaufsichtigt und belehrt hat, ist das Unterlassen der Fristwahrung als schuldhaft anzusehen und schließt Wiedereinsetzung aus. • Folge ist die Unzulässigkeit der Beschwerdebegründung und damit die Verwerfung der Beschwerde; Kosten- und Streitwertfestsetzung erfolgten nach den maßgeblichen Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8.10.2018 wird verworfen, weil die Beschwerdebegründungsfrist nicht eingehalten und Wiedereinsetzung wegen Organisationsverschuldens des Prozessbevollmächtigten nicht gewährt wurde. Dem Anwalt war bei Vorlage der Akte eine eigenverantwortliche Prüfung der Frist erforderlich; er hat diese Pflicht verletzt, so dass das Versäumnis ihm zuzurechnen ist (§ 60 VwGO, § 173 VwGO). Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.