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Beschluss

3 Bs 39/18

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung ist unbegründet. • Bei der Prüfung der Denkmalwürdigkeit ist anhand der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale festzustellen, welche Merkmale die Schutzwürdigkeit konkret begründen. • Bei Ensembles nach § 4 Abs. 3 DSchG ist für die Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung (§ 8 DSchG) auf die Wirkung auf das Ensemble als Ganzes abzustellen, nicht nur auf einzelne Teile. • Eine Änderung der Umgebung bedarf der Prüfung, ob die beitragende Rolle eines Ensemblebestandteils qualitativ so beeinträchtigt wird, dass das Ensemble als Ganzes in seiner Wahrnehmbarkeit oder seinem räumlichen Zusammenhang erheblich leidet.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Abwehr denkmalrechtlicher Genehmigung bei fehlender wesentlicher Beeinträchtigung des Ensembles • Die Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine denkmalrechtliche Genehmigung ist unbegründet. • Bei der Prüfung der Denkmalwürdigkeit ist anhand der in § 4 Abs. 2 DSchG genannten Merkmale festzustellen, welche Merkmale die Schutzwürdigkeit konkret begründen. • Bei Ensembles nach § 4 Abs. 3 DSchG ist für die Frage einer wesentlichen Beeinträchtigung (§ 8 DSchG) auf die Wirkung auf das Ensemble als Ganzes abzustellen, nicht nur auf einzelne Teile. • Eine Änderung der Umgebung bedarf der Prüfung, ob die beitragende Rolle eines Ensemblebestandteils qualitativ so beeinträchtigt wird, dass das Ensemble als Ganzes in seiner Wahrnehmbarkeit oder seinem räumlichen Zusammenhang erheblich leidet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines denkmalgeschützten Grundstücks mit Vorderhaus, Remise und Pferdestall, eingetragen als Ensemble. Die Beigeladene ist Eigentümerin des benachbarten Grundstücks mit einem dreigeschossigen Wohnhaus und beantragte Umbauarbeiten (Dachumgestaltung zu Mansarddach, Anbau einer Fahrstuhlanlage). Die Denkmalschutzbehörde erteilte der Beigeladenen am 4.5.2015 eine denkmalrechtliche Genehmigung und ordnete später auf Antrag die sofortige Vollziehung an. Die Antragstellerin wendete sich mit Widerspruch und Klage gegen die Genehmigung; im Eilverfahren begehrte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab, weil keine voraussichtliche wesentliche Beeinträchtigung des Ensembles nach § 8 DSchG vorliege; hiergegen richtet sich die Beschwerde. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet (§§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO). • Zur Denkmalwürdigkeit hat das Verwaltungsgericht zutreffend die in § 4 Abs.2 DSchG genannten Merkmale geprüft und festgestellt, dass vor allem geschichtliche sowie architektur- und sozialgeschichtliche Gründe die Schutzwürdigkeit tragen; eine eigenständige ‚architektonische‘ Denkmalkategorie besteht nicht. • Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass das Vorderhaus im Werk des Architekten eine herausgehobene Stellung einnimmt, weshalb kein zusätzlicher Schutz aus der Bedeutung des Architekten folgt. • Bei der Prüfung einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 8 DSchG ist auf das Ensemble insgesamt abzustellen (§ 4 Abs.3 DSchG). Entscheidend ist, ob die Änderung die Rolle des betroffenen Ensemblebestandteils so beeinträchtigt, dass das Ensemble als Ganzes in Wahrnehmbarkeit oder räumlichem Zusammenhang wesentlich leidet. • Das Gericht hat nachvollziehbar geprüft, dass die geplanten Maßnahmen sich in Höhe und auf den vom Denkmal abgewandten Seiten vollziehen und die relevanten Blickachsen von der Straße und vom Durchgang nicht wesentlich tangieren. • Obwohl die geplanten Maßnahmen die Wirkung des Vorderhauses weiter belasten, wird hierdurch nach gebotener kategorienadäquater Betrachtung die übergreifende verbindende Idee des Ensembles nicht derart zerstört oder übertönt, dass eine wesentliche Beeinträchtigung i.S.v. § 8 DSchG vorliegt. • Folglich bestand kein Anordnungsgrund für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; die sofortige Vollziehung des Denkmalbescheids konnte aufrechterhalten werden. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; Streitwert 5.000 Euro. Begründet ist dies damit, dass zwar die Anlage der Antragstellerin denkmalwürdig ist, jedoch die vom Nachbarn geplanten baulichen Änderungen nach Abwägung und unter Beachtung der in § 4 Abs.2 und § 4 Abs.3 DSchG genannten Schutzgründe nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Ensembles im Sinne des § 8 DSchG führen. Die beantragten Maßnahmen tangieren die relevanten Sichtachsen und die einheitsstiftende Idee des Ensembles nicht derart, dass das Ensemble als Ganzes in seiner Wahrnehmbarkeit oder im räumlichen Zusammenhang wesentlich beeinträchtigt oder übertönt würde.