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Beschluss

3 Nc 102/17

HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur vorläufigen Studienplatzzuweisung prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß vorgetragenen Gründe und erweitert die Prüfung nur, wenn dadurch die erstinstanzliche Begründung in erheblicher Weise erschüttert wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Bei der Kapazitätsermittlung sind die tatsächlichen Deputate der Stellen maßgeblich; Stellen mit kw-Vermerk sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, sofern am Berechnungsstichtag nicht erkennbar war, dass sie erhalten bleiben (§§ 5, 21 KapVO). • Horizontale Substituierung innerhalb einer Lehreinheit ist vorzunehmen: Unbenutztes Lehrangebot anderer Studiengänge kann bedürftigen Studiengängen zugeführt werden, zugleich sind Überbuchungen gegenzurechnen. • Ein innerkapazitärer Anspruch auf einen Studienplatz ist im Kapazitätsrechtsstreit prüfbar; die Hochschule darf bei Auswahlentscheidungen (Leistungs- und Wartezeitquote) die in der Satzung festgelegten Kriterien (hier u.a. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) anwenden. • Fehlende oder nicht fristgerecht nachgewiesene Schaffung von Stellen durch Hochschulpaktmittel führt nicht automatisch zu erhöhter einklagbarer Kapazität; maßgeblich sind tatsächlich vorhandene Stellen/Stellenpotenziale (§§ 5, 6, 8 KapVO).
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung zum Master Psychologie bei ausgeschöpfter Kapazität • Zur vorläufigen Studienplatzzuweisung prüft das Beschwerdegericht zunächst nur die fristgemäß vorgetragenen Gründe und erweitert die Prüfung nur, wenn dadurch die erstinstanzliche Begründung in erheblicher Weise erschüttert wird (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). • Bei der Kapazitätsermittlung sind die tatsächlichen Deputate der Stellen maßgeblich; Stellen mit kw-Vermerk sind grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, sofern am Berechnungsstichtag nicht erkennbar war, dass sie erhalten bleiben (§§ 5, 21 KapVO). • Horizontale Substituierung innerhalb einer Lehreinheit ist vorzunehmen: Unbenutztes Lehrangebot anderer Studiengänge kann bedürftigen Studiengängen zugeführt werden, zugleich sind Überbuchungen gegenzurechnen. • Ein innerkapazitärer Anspruch auf einen Studienplatz ist im Kapazitätsrechtsstreit prüfbar; die Hochschule darf bei Auswahlentscheidungen (Leistungs- und Wartezeitquote) die in der Satzung festgelegten Kriterien (hier u.a. Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) anwenden. • Fehlende oder nicht fristgerecht nachgewiesene Schaffung von Stellen durch Hochschulpaktmittel führt nicht automatisch zu erhöhter einklagbarer Kapazität; maßgeblich sind tatsächlich vorhandene Stellen/Stellenpotenziale (§§ 5, 6, 8 KapVO). Die Antragstellerin begehrt vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie an der Universität Hamburg für das Wintersemester 2017/2018. Die Universität hatte die zulassungsfähigen Plätze für den Master auf 95 festgesetzt und ihren Zulassungsantrag mit dem Hinweis auf Erschöpfung der Kapazität abgelehnt; hiergegen wurde Widerspruch eingelegt und Eilklage erhoben. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab mit der Feststellung, die Lehreinheit Psychologie verfüge über eine begrenzte Aufnahmekapazität und der Master sei nach Schwund mit 101 Plätzen belegt; horizontale Substituierung ergab keine freien Plätze. In der Beschwerde rügt die Antragstellerin fehlerhafte Deputatsfestlegungen und macht geltend, es stünden weitere Plätze zur Verfügung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte umfangreich die Stellenzuordnung, Deputate, kw-Vermerke, Lehraufträge, Curricularanteile und Schwundquote und ermittelte die Kapazität der Lehreinheit sowie die Verteilung auf die Studiengänge. • Verfahrensrecht: Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Beschwerdegericht vorrangig die fristgemäß dargelegten Änderungsgründe; nur bei erheblicher Erschütterung der erstinstanzlichen Begründung wird die Sache umfassend nachgeprüft. • Ermittlung des Lehrangebots: Ausgangspunkt sind die tatsächlichen Stellen und deren Deputate gemäß KapVO; das Gericht ermittelte auf Basis des Verwaltungsgliederungsplans und vorgelegter Funktionsbeschreibungen ein Lehrangebot von 290 LVS zuzüglich 18,5 LVS Lehraufträge = 308,5 LVS. • Berücksichtigung von Stellen mit kw-Vermerk: Stellen mit kw-Vermerk (Wegfallvermerk) bleiben nach § 21 Abs.1 KapVO unberücksichtigt, sofern nicht am Berechnungsstichtag erkennbar war, dass sie erhalten bleiben; einzelne Ausnahmen wurden geprüft und dort berücksichtigt, wo Abwägungen oder Mitteilungen der Universität gezeigt haben, dass Erhalt absehbar war. • Festlegung und Bewertung von Deputaten: Für Professoren und verschiedene wM-Stellen legte das Gericht nach Maßgabe der Dekanatsbeschlüsse und Funktionsbeschreibungen konkrete Deputate zugrunde; teilweise wurden gegenüber dem Verwaltungsgliederungsplan Korrekturen vorgenommen, wenn Angaben nicht nachvollziehbar oder fehlerhaft waren. • Lehraufträge: Gemäß § 10 KapVO wurden nur die dem Berechnungsstichtag vorhergehenden zwei Semester berücksichtigbaren Lehraufträge einbezogen und mangelhafte Belege für weitere Lehraufträge zurückgewiesen. • Dienstleistungsbedarf und Bereinigung: Das unbereinigte Lehrangebot wurde um den Dienstleistungsbedarf gekürzt, sodass ein bereinigtes Lehrangebot von 297,94 LVS verblieb. • Ermittlung der Lehrnachfrage/Curricularanteile: Die Curricularwerte für Bachelor, Master und Nebenfach wurden unter Abwägung der Ausfüllrechnung und der bisherigen Rechtsprechung festgesetzt (gewichteter Curricularanteil 2,323). • Berechnung der Kapazität und Schwund: Ohne Schwund ergab sich eine Kapazität von 256,513 Studienplätzen; nach Berücksichtigung der Schwundquoten und Umrechnung auf die einzelnen Studiengänge ergaben sich für den Master 103 Plätze. • Kapazitätswirksame Immatrikulationen und Überbuchungen: Das Gericht stellte fest, dass die zum Master Zugeordneten Plätze kapazitätswirksam besetzt und zudem Überbuchungen und gerichtliche Zuweisungen zu berücksichtigen sind; insoweit bestanden keine freien Plätze. • Horizontale Substituierung: Aus den frei gebliebenen Kapazitäten der anderen Studiengänge ergaben sich rechnerisch weitere Plätze für den Master, diese wurden jedoch durch Überbuchungen im Master wieder aufgezehrt, sodass kein Platz für die Antragstellerin übrig blieb. • Innerkapazitärer Anspruch und Auswahlverfahren: Die Antragstellerin machte keinen glaubhaft nachvollziehbaren innerkapazitären Anspruch geltend; die Auswahl nach Leistungsquote (gewichtetes Mittel aus Hochschulzugangsnote und Bachelorabschluss) war plausibel angewandt und nicht zu beanstanden. • Hochschulpaktmittel: Fehlende oder nicht rechtzeitig eingesetzte Mittel/stellen aus Hochschulpaktprogrammen führen nicht automatisch zu einer höheren einklagbaren Kapazität; maßgeblich ist, ob Stellen tatsächlich vor Berechnungszeitraum geschaffen und am Stichtag erkennbar waren (§ 5 Abs.2 KapVO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 01.12.2017 wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass nach prüfungsgemäßer Ermittlung der Stellen, Deputate, Lehraufträge, Curricularanteile und Schwundquoten für den Masterstudiengang Psychologie keine weiteren kapazitätswirksamen Studienplätze zur Verfügung stehen. Horizontale Substituierung und Berücksichtigung gerichtlicher bzw. vergleichsbedingter Immatrikulationen führen nicht zu einem für die Antragstellerin verwertbaren freien Platz. Ein innerkapazitärer Anspruch wurde nicht glaubhaft gemacht und die Auswahlanwendung der Universität (Leistungsquote mit Berücksichtigung der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung) ist nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,-- Euro festgesetzt.