Beschluss
3 Nc 121/14
HAMBURGISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind nach § 17 Abs.1 KapVO alle tagesbelegten Betten des Klinikums für den relevanten Studienjahreszeitraum zugrunde zu legen; eine Mitternachtszählung genügt nicht.
• Die patientenbezogene Kapazität kann nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.2 KapVO bis zu 50 % wegen poliklinischer Neuzugänge erhöht werden; außeruniversitäre Lehrveranstaltungen erhöhen die Kapazität nur insoweit, als Unterricht am Krankenbett dauerhaft und vereinbarungsgemäß stattfindet (§ 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO), Blockpraktika bleiben unberücksichtigt.
• Bei der Prüfung, ob weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, sind bereits kapazitätswirksam belegte Studienplätze und die voraussichtlich im gleichen Berechnungszeitraum zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Plätze zu berücksichtigen; ist die Kapazität erschöpft, besteht kein Anspruch auf Zulassung weiterer Bewerber.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung: Kapazität nach §17 KapVO erschöpft • Zur Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sind nach § 17 Abs.1 KapVO alle tagesbelegten Betten des Klinikums für den relevanten Studienjahreszeitraum zugrunde zu legen; eine Mitternachtszählung genügt nicht. • Die patientenbezogene Kapazität kann nach § 17 Abs.1 Satz2 Nr.2 KapVO bis zu 50 % wegen poliklinischer Neuzugänge erhöht werden; außeruniversitäre Lehrveranstaltungen erhöhen die Kapazität nur insoweit, als Unterricht am Krankenbett dauerhaft und vereinbarungsgemäß stattfindet (§ 17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO), Blockpraktika bleiben unberücksichtigt. • Bei der Prüfung, ob weitere Studienplätze zur Verfügung stehen, sind bereits kapazitätswirksam belegte Studienplätze und die voraussichtlich im gleichen Berechnungszeitraum zusätzlich in Anspruch zu nehmenden Plätze zu berücksichtigen; ist die Kapazität erschöpft, besteht kein Anspruch auf Zulassung weiterer Bewerber. Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum 1. klinischen Semester des Medizinstudiums (5. Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2014/15. Die Universität Hamburg hatte für das klinische Studium für die Berechnungsperiode Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015 eine Zulassungszahl festgesetzt. Das UKE führt das klinische Studium als Modellstudiengang iMED durch. Der Antragsteller erhielt keinen Studienplatz und richtete Eilantrag, der vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Streitgegenstand ist, ob die Kapazitätsberechnung nach der Kapazitätsverordnung fehlerhaft ist und dadurch mindestens ein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde geprüft und die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität sowie die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge, außeruniversitärer Lehrveranstaltungen und bereits belegter Plätze zugrunde gelegt. • Rechtliche Grundlage ist die Kapazitätsverordnung, insbesondere § 17 Abs.1 KapVO; Maßgeblicher Zeitraum ist das Studienjahr zum Berechnungsstichtag. • Für die patientenbezogene Berechnung sind sämtliche tagesbelegten Planbetten des Klinikums im relevanten Studienjahr zugrunde zu legen; eine Mitternachtszählung genügt nicht; auch Privatpatienten und 24‑Stunden‑Fälle sind zu berücksichtigen. • Aus der Zahl der Pflegetage (500.641) ergibt sich eine durchschnittliche Zahl von 1.371,619 tagesbelegten Betten; davon sind nach §17 Abs.1 Satz2 Nr.1 KapVO 15,5 % zu berücksichtigen (212,601 Plätze). • Gemäß §17 Abs.1 Satz2 Nr.2 KapVO erhöht sich diese Zahl bei Vorliegen von 307.005 poliklinischen Neuzugängen um den Höchstbetrag 50 %, sodass sich eine Erhöhung um 106,301 ergibt (insgesamt 318,902). • Nach §17 Abs.1 Satz2 Nr.3 KapVO erfolgt eine weitere Erhöhung nur für dauerhaft vereinbarten Unterricht am Krankenbett in außeruniversitären Krankenanstalten; Blockpraktika bleiben unberücksichtigt. Im Streitfall rechtfertigen 1.485 Minuten außeruniversitären Krankenbettunterrichts eine relative Erhöhung von 15,84 % (33,676 Plätze). • Ein Schwundausgleich nach §16 KapVO entfällt, da der vorgelegte Schwundfaktor über 1 liegt. Zusammengefasst ergibt dies eine gerundete patientenbezogene Kapazität von 353 Studienplätzen. • Von dieser Kapazität sind die bereits kapazitätswirksam belegten Studienplätze abzuziehen (352 im 1. klinischen Semester plus 48 im 2. klinischen Semester, sodass insgesamt 400 Plätze im relevanten Zeitraum beansprucht werden). Zudem sind die für das Sommersemester 2015 zu erwartenden 13 Wechsel zu berücksichtigen; damit stehen keine freien Plätze zur Verfügung. • Selbst wenn in Einzelfragen Annahmen des Verwaltungsgerichts angreifbar wären, führt eine vertiefte Prüfung nicht zu dem Ergebnis, dass mindestens ein weiterer kapazitätswirksamer Studienplatz zur Verfügung stünde. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Es steht kein weiterer Studienplatz im 1. klinischen Semester zur Verfügung, weil die nach §17 KapVO ermittelte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 353 Studienplätzen durch bereits eingeschriebene Studierende und die für den Berechnungszeitraum zu berücksichtigenden Kohorten vollständig beansprucht ist. Insbesondere sind die Berechnungsweise der tagesbelegten Betten, die Berücksichtigung poliklinischer Neuzugänge und die Regelung zur Berücksichtigung außeruniversitärer Lehrveranstaltungen rechtlich zutreffend angewandt worden. Daher besteht kein Anspruch des Antragstellers auf Zulassung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.