I R 172/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 26. April 1989 I R 172/87 KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43; BGB §§ 667, 681, 670 Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 19. KStG 1977 § 8 Abs. 3 Satz 2; GmbHG § 43; BGB §§ 667, 681, 670 (Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verstoß gegen Wettbewerbsverbot) 1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist seiner Kapitalgesellschaft gegenüber sowohl als Gesellschafter als auch als Geschäftsführer einem Wettbewerbsverbot unterworfen, es sei denn, ihm wurde von der Einhaltung zivilrechtlich wirksam Dispens erteilt. 2. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot ist schon dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen aus dem Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft auf dem. Markt entgeltlich anbietet. 3. Verstößt der Gesellschafter-Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot, so hat die Kapitalgesellschaft 9egen ihn wahlweise einen Anspruch auf Schadensersatz oder auf Herausgabe der erzielten Vergütung. 4. Macht. die Kapitalgesellschaft keinen der beiden Ansprüche geltend, so liegt in dem Verzicht auf den jeweils weitergehenden Anspruch eine verdeckte Gewinnausschüttung. BFH, Urteil vom 26.4.1989 — 1 R 172187 — r MittBayNot 1991 Heft 4 181 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 26.04.1989 Aktenzeichen: I R 172/87 Erschienen in: MittBayNot 1991, 181 Normen in Titel: KStG 1977 § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43; BGB §§ 667, 681, 670