Gerichtsbescheid
5 K 56/23
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2025:0926.5K56.23.00
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Leitsätze
1. Eine beim Gericht innerhalb der Klagefrist als Telefaxschreiben eingegangene Klageschrift, die durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt wurde und der gegenüber dem Gericht auch als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO.
2. Es liegt auch keine wirksame fristwahrende Einreichung einer einfach signierten Klageschrift vor, die ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das elektronische Anwaltsfach eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine beim Gericht innerhalb der Klagefrist als Telefaxschreiben eingegangene Klageschrift, die durch einen Rechtsanwalt in eigener Sache eingelegt wurde und der gegenüber dem Gericht auch als "Rechtsanwalt" handelt, entspricht nicht den Anforderungen des § 52d Satz 1 FGO. 2. Es liegt auch keine wirksame fristwahrende Einreichung einer einfach signierten Klageschrift vor, die ein Rechtsanwalt nicht über sein eigenes, sondern über das elektronische Anwaltsfach eines anderen Rechtsanwalts dem Gericht übermittelt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. I. Die Klage ist unzulässig. Die zunächst per Fax und in der Folge als elektronisches Dokument eingereichte Klage wurde nicht wirksam eingereicht, da sie nicht nach Maßgabe der geltenden Formvorschriften bei Gericht eingereicht worden ist und damit den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht genügt. 1. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch professionelle Einreicher, u.a. Rechtsanwälte, eingereicht werden, sind seit dem 01. Januar 2022 gemäß § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, wenn hierfür ein sicherer Übermittlungsweg zwischen einem auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Gerichtspoststelle nach § 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Verfügung steht. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlungen und schließt damit insbesondere eine Wahrung der Klagefrist aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofes -BFH- vom 27. April 2022, XI B 8/22, BFH/NV 2022, 1057 zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach „beA“). Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften gemäß § 52d Satz 3 FGO zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist nach § 52d Satz 4 FGO bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte zunächst per Fax Klage erhoben. Dies genügt der Vorschrift des § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO nicht, da ihm - ausweislich des Auszugs aus der Rechtsanwaltskammer - zum Zeitpunkt der Klageerhebung grundsätzlich ein sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO („beA“) zur Verfügung gestanden hätte. Aus welchen Gründen der Kläger diesen Übermittlungsweg nicht nutzte, wurde von ihm nicht weiter erläutert. Die per Fax erhobene Klage weist lediglich den Hinweis auf technische Probleme mit dem „beA“ auf. Um welche technischen Probleme es sich genau handelte, wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Auf den entsprechenden richterlichen Hinweis vom 21. Juni 2023 hat der Kläger nicht reagiert. Auch wenn der Kläger vorliegend in eigener Sache tätig geworden ist, war die Einreichung per Fax dennoch nicht ausreichend. Zwar kann es einem Berufsträger möglich sein, auch ohne Nutzung einer elektronischen Übermittlung via „beA“ formgerecht Klage per Fax zu erheben, wenn er bei Gericht nicht als professioneller Einreicher in Erscheinung tritt, sondern von seinem Selbstvertretungsrecht gemäß § 62 Abs. 1 FGO Gebrauch macht (streitig, vgl. Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Oktober 2024, 10 K 1032/23, EFG 2025, 863; FG München, Urteil vom 06. Dezember 2023, 9 K 956/23, EFG 2025, 1016; vgl. auch Schallmoser in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 267. Lieferung 3/2022, § 52d, Rn. 15 für das Beispiel eines Steuerberaters mit Doppelqualifikation, der nur als Steuerberater auftritt; BFH-Beschluss vom 23. August 2022, VIII S 3/22, BFH/NV 2022, 1248 stellt ebenfalls ausdrücklich darauf ab, dass als Berufsträger aufgetreten wird). Der Kläger ist vorliegend aber als professioneller Einreicher in Erscheinung getreten, denn er hat einen Briefkopf seiner Kanzlei benutzt und die Klage unter Nutzung seiner Berufsbezeichnung unterschrieben, so dass er eindeutig als Berufsträger auftrat. Mangels unverzüglicher Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit im Sinne des § 52d Satz 4 FGO ist die Ersatzeinreichung (§ 52d Satz 3 FGO) vorliegend unwirksam. Die Klage ist auch nicht wirksam zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag (19. Juni 2023) als elektronisches Dokument im Sinne des § 52d Abs. 1 Satz 1 FGO eingereicht worden. 2. Die Voraussetzungen des § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO sind im Streitfall nicht erfüllt. Nach § 52a Abs. 3 Satz 1 FGO stehen zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente zwei Wege zur Verfügung: Das Dokument muss entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Trägt das elektronische Dokument - wie im hiesigen Fall - keine qualifizierte elektronische Signatur, muss es nach § 52a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 FGO von der verantwortenden Person eigenhändig auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 279. EL 4/2024, § 52a FGO Rn. 75, Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung, 3/2024, § 52a FGO Rn. 10). Vorliegend ist die Klageschrift über das elektronisches Anwaltspostfach (sicherer Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO) der Kanzlei A bei Gericht eingereicht worden. In diesem Fall setzt das sogenannte Eigenhändigkeitserfordernis des § 52a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 FGO voraus, dass der Inhaber dieses Anwaltspostfaches als „verantwortende Person“ das elektronische Dokument signiert. Mit „signieren“ ist dabei die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise durch eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe oder durch die bildliche Wiedergabe einer eingescannten Unterschrift, gemeint (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofes -BGH- vom 30. November 2023, III ZB 4/23, juris; Brandis in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung, 3/2024, § 52a FGO Rn. 10 zweiter Spiegelstrich mit Verweis auf Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. L 257 S. 73 - eIDAS-VO -). Die einfache Signatur des Klageschriftsatzes durch den Kläger genügt nicht dem Eigenhändigkeitserfordernis des § 52a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 FGO. Der Klageschriftsatz wurde von dem Kläger durch die bildliche Wiedergabe seiner Unterschrift einfach signiert. Eine einfache Signatur soll sicherstellen, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit derjenigen Person identisch ist, die mit ihrer Unterschrift die Verantwortung für das elektronische Dokument übernommen hat. Kann diese Identität - wie hier - nicht festgestellt werden, ist das Dokument nicht wirksam eingereicht worden (vgl. BGH-Beschluss vom 28. Februar 2024, IX ZB 30/23, juris). Damit hat der Kläger den Klagschriftsatz nicht über einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO bei Gericht eingereicht. Denn im Streitfall ist der durch den sicheren Übermittlungsweg ausgewiesene Absender (hier die Kanzlei A) nicht identisch mit dem Kläger als die Person, die durch ihre Unterschrift die Verantwortung für die Klageschrift übernommen hat. Diese fehlende Eigenhändigkeit führt dazu, dass die Klage nicht wirksam eingereicht wurde (vgl. auch BFH-Beschluss vom 28. Juni 2024, I B 41/23 (AdV), BFH/NV 2024, 1053). Zwar kann die Wirksamkeit der Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes im Einzelfall dadurch erreicht werden, dass der Schriftsatz eine Übernahme der inhaltlichen (Mit-) Verantwortung (auch) durch den übersenden Rechtsanwalt erkennen lässt (vgl. BGH-Beschluss vom 06.06.2023, 5 StR 164/23, juris). Allein die Versendung eines fremden Schriftsatzes über das eigene elektronische Anwaltspostfach als solche enthält nach dem objektiven Empfängerhorizont jedoch nicht die - konkludente - Erklärung des übermittelnden Rechtsanwalts, den Schriftsatz inhaltlich mitverantworten zu wollen. Weitere Anhaltpunkte dafür, dass die Kanzlei A für die Klage verantwortlich zeichnet, sind hier nicht ersichtlich. Danach wurde die Klage auch nicht wirksam als elektronisches Dokument eingereicht. 3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mangels konkreter Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger ohne Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Klagefrist eine wirksame Klagschrift einzureichen. Das Versäumnis, ein Dokument formwirksam per Unterschrift oder durch eine gleichzeitige elektronische Signatur zu unterzeichnen, wie es vorliegend der Fall ist, stellt ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden des Klägers dar (Söhn in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 56 FGO Rn. 215c m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO. III. Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, da noch keine Rechtsprechung des BFH zur Auslegung des § 52a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 FGO vorliegt. Das bereits anhängige Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen IX R 33/24 betrifft zwar die gleiche Rechtsfrage, unterscheidet sich jedoch im Sachverhalt in möglicherweise entscheidungserheblicher Weise von dem hiesigen Rechtsstreit. IV. Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 90a FGO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2013 und 2015 bis 2018 über negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie die Berücksichtigung von Altenteilszahlungen. Der Kläger wurde in den Streitjahren jeweils einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Als angestellter Rechtsanwalt erzielte er hauptberuflich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Daneben war er als Landwirt tätig und erzielte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, welche gesondert durch das beklagte Finanzamt festgestellt wurden. Weiterhin erzielte der Kläger aus diversen Vermietungsobjekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Gegen die Einkommensteuerbescheide 2013 und 2015 bis 2018 legte der Kläger Einsprüche ein. Der Beklagte entschied über diese Einsprüche mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom 16. Mai 2023. Gegen diese Einspruchsentscheidungen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Juni 2023 beim Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht erhobenen Klage. Die Klage ging zunächst per Telefax am 19. Juni 2023 um 12:35 Uhr ein und trug den Hinweis „Wegen techn. Probleme mit dem beA vorab per Telefax an 0431/9883846“. Der Prüfvermerk der im Anschluss am 19. Juni 2023 um 19:13 Uhr elektronisch übermittelten Klageschrift, welche nicht nach ERVB qualifiziert signiert war, weist Folgendes aus: Eingangszeitpunkt: 19.06.2023, 19:13:43 Absender: A Nutzer-ID des Absenders: DE.BRAK.xxx Aktenzeichen des Absenders: Ausweislich eines Auszuges aus dem Register der Rechtsanwaltskammer war der Kläger dort zum Zeitpunkt der Klageerhebung mit der beA SAFE-ID DE.BRAK.xxy registriert. Die Klageschrift trug im Briefkopf den Namen, die Berufsbezeichnung und die Kanzleianschrift des Klägers. Sie war unterzeichnet mit „C (Rechtsanwalt)“. (…) Der Kläger beantragt sinngemäß, die mit Bescheiden jeweils vom 27. Juni 2018 festgesetzte Einkommensteuer 2013, 2015, 2016, 2017 und 2018, zuletzt geändert durch Änderungsbescheide vom 28. Mai 2021 (für die Jahre 2013, 2015 bis 2017) bzw. 24.03.2022 (für das Jahr 2018), unter Aufhebung der jeweiligen Einspruchsentscheidungen vom 16. Mai 2023 herabzusetzen und die entsprechenden Verlustfeststellungen auf den 31. Dezember der jeweiligen Jahre heraufzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. (…) Mit der Eingangsbestätigung der Klage an den Kläger vom 21. Juni 2023 wies die zuständige Berichterstatterin auf § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin und gab dem Kläger die Gelegenheit, eine vorübergehende Unmöglichkeit nach § 52d Satz 4 FGO glaubhaft zu machen. Mit einem weiteren richterlichen Hinweis vom 29. Juli 2025 wies die zuständige Berichterstatterin nochmals darauf hin, dass die Klage den Anforderungen des § 52a Abs. 3 und 4 FGO vorliegend nicht genüge und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem bat die zuständige Berichterstatterin zur Vervollständigung der Unterlagen mit Verfügung vom 24. März 2025 um Einreichung des in der Klageschrift benannten Antrags auf Aussetzung der Vollziehung zu dem Aktenzeichen 5 V 38/13, da die Akte wegen Ablauf der Aufbewahrungsfristen bereits ausgesondert wurde. Der Kläger hat bis heute keine der an ihn versandten Verfügungen beantwortet. Auch hat er eine vorübergehende Unmöglichkeit zu keinem Zeitpunkt glaubhaft gemacht. Zwischenzeitlich ist der Kläger auch nicht mehr als Anwalt zugelassen. Die Beteiligten wurden auf die Möglichkeit der Entscheidung im Wege eines Gerichtsbescheides hingewiesen.