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Urteil

10 K 1032/23

Hessisches Finanzgericht 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:1010.10K1032.23.00
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Leitsätze
Erhebt ein Rechtsanwalt Klage in eigener Sache, ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen, ist er trotz dieser Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erhebt ein Rechtsanwalt Klage in eigener Sache, ohne dabei auf seine Zulassung als Rechtsanwalt hinzuweisen, ist er trotz dieser Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Klage, die sich aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung nunmehr gegen das FA richtet (s. dazu unter 1.), ist zwar zulässig (s. dazu unter 2.), jedoch unbegründet (s. dazu unter 3.) und war daher abzuweisen. 1. Das FA ist mit Wirkung zum 01.03.2024 aufgrund eines Organisationsaktes der Finanzverwaltung in die Zuständigkeit und hierdurch im Wege des gesetzlichen Beteiligtenwechsels in die Beteiligtenstellung des Finanzamts A eingetreten (vgl. allgemein Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14.03.2024 – V R 51/20, BFH/NV 2024, 1092 Rn. 11). Denn durch die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 22.02.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen --GVBl-- 2024 Nr. 5) ist das FA (Finanzamt D) mit Wirkung vom eingangs genannten Tag an die Stelle der bisherigen Finanzämter A, 1, 2, 3, 4 und 5 getreten. 2. Die Klage ist zulässig. a) Die ausschließlich schriftlich per Fax eingelegte Klage ist formgerecht erhoben worden, weil der Kläger trotz seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt nicht nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet war, diese --in eigener Sache, aber nicht in der Rolle des Rechtsanwalts erhobene-- Klage als elektronisches Dokument zu übermitteln. aa) Gemäß § 52d Satz 1 FGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die insbesondere durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere die Einreichung der Klageschrift als bestimmendem Schriftsatz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.02.2024 – 9 K 9191/23, nv., zitiert nach juris, Rn. 29). Dabei berührt die Möglichkeit der Fristwahrung durch Anbringung der Klage beim FA nach § 47 Abs. 2 FGO die Formanforderungen nach § 52d FGO nicht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 16.04.2024 – 13 K 114/23, EFG 2024, 1420, Rev. BFH X R 11/24; FG München, Urteil vom 29.02.2024 – 13 K 1318/23, nv., zitiert nach juris, Rev. BFH XI R 7/24; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.03.2024 – 9 K 9108/23, EFG 2024, 1601, Rev. BFH VI R 17/24). Ein Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Prozesshandlung; sie gilt als nicht vorgenommen (BFH-Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22, BFH/NV 2024, 1041 Rn. 36; BFH-Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BFHE 276, 566 Rn. 9). bb) Ob ein Rechtsanwalt, der allein in eigener Sache Klage erhebt, ohne auf seinen Status als Rechtsanwalt hinzuweisen, nach § 52d Satz 1 FGO verpflichtet ist, die Klageschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, ist umstritten. (1) In der finanzgerichtlichen Rechtsprechung wird die Erstreckung der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 FGO auf die Fälle der in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte unterschiedlich beantwortet: Einerseits wird im Rahmen eines sog. statusbezogenen Verständnisses der Vorschrift vertreten, dass Rechtsanwälte unabhängig von dem Kontext ihres Tätigwerdens stets die Pflichten des § 52d Satz 1 FGO treffen (FG Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023 – 4 V 1553/22 A (Erb), EFG 2023, 272); andererseits wird eine solche Verpflichtung von Rechtsanwälten allenfalls angenommen, wenn die betreffende Person auch als Rechtsanwalt tätig wird (sog. rollenbezogenes Verständnis, vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2022 – 8 K 670/22 E,U, EFG 2022, 1853; Hessisches FG, Beschluss vom 18.10.2023 – 4 K 895/23, nv., zitiert nach juris). Entsprechend umstritten ist dies in der Literatur (vgl. einerseits für die Anwendung des § 52d Satz 1 FGO: Finster in jurisPK-ERV, § 52d FGO Rn. 23; Rosenke in FGO-eKommentar, § 52d Rn. 10; Bozza-Split, DStR 2024, 1210 (1212); Schumann, DStZ 2023, 312 (314); andererseits dagegen: Paetsch in Gosch, AO/FGO, § 64 FGO Rn. 53). (2) Höchstrichterliche Rechtsprechung des BFH zur Frage der Erstreckung der Verpflichtung aus § 52d Satz 1 FGO auf die Fälle der (allein) in eigener Sache handelnden Rechtsanwälte fehlt bislang. Soweit der BFH im Fall der von einem Rechtsanwalt u.a. in eigener Sache erhobenen Anhörungsrüge die Verpflichtung zur Übermittlung des Antrags als elektronisches Dokument angenommen hat (BFH-Beschluss vom 23.08.2022 – VIII S 3/22, BStBl II 2023, 83 Rn. 3), betraf dies einen Rügeführer, der zugleich als Prozessbevollmächtigter der weiteren Rügeführerin aufgetreten war. Auch wenn der BFH in der Begründung darauf abstellt, § 52d Satz 1 FGO knüpfe allein an den Status als Rechtsanwalt an, ist dieses Argument zugleich ausdrücklich auf dessen Rolle als Prozessbevollmächtigter bezogen. Der Senat vermag dem vorgenannten BFH-Beschluss daher nicht zu entnehmen, dass auch ein allein in eigener Sache handelnder Rechtsanwalt bereits aufgrund dieses Status zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet sei. (3) Auch für die dem § 52d Satz 1 FGO vergleichbaren Vorschriften anderer Prozessordnungen wird die Frage der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs durch einen (allein) in eigener Sache handelnden Rechtsanwalt unterschiedlich beantwortet. So gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) die Verpflichtung aus § 130d Satz 1 ZPO, vorbereitende Schriftsätze und Anträge als elektronisches Dokument zu übermitteln, auch bei Tätigwerden eines Rechtsanwalts in eigener Sache (BGH-Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255), und zwar nicht nur im Anwaltsprozess (ebd. Rn. 26 f.). Demgegenüber stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) maßgeblich auf das jeweilige Rechtsverhältnis ab, in dessen Rahmen eine Person nach § 46g Satz 1 ArbGG gegenüber dem Gericht tätig wird (BAG-Beschluss vom 21.09.2023 – 10 AZR 512/20, NJW 2023, 3253 Rn. 14). cc) Der Senat schließt sich dem rollenbezogenen Verständnis des persönlichen Anwendungsbereichs der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte nach § 52d Satz 1 FGO an. (1) Der Wortlaut der Vorschrift des § 52d Satz 1 FGO lässt ein solches Verständnis zu. Der danach erfasste Fall der Übermittlung eines vorbereitenden Schriftsatzes „durch einen Rechtsanwalt“ kann ohne Weiteres dahingehend verstanden werden, dass nur die Übermittlung „als Rechtsanwalt“ erfasst ist. Die Vorschrift verwendet gerade nicht die Wendung „von einem Rechtsanwalt“, die auf ein rein statusbezogenes Verständnis hingedeutet hätte. (2) Auch der Sinn und Zweck der Verpflichtung zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d Satz 1 FGO spricht für ein rollenbezogenes Verständnis. Zwar spricht das Ziel einer Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs vordergründig für einen möglichst großen Anwendungsbereich der Vorschrift (so BGH-Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 Rn. 25). Dieses Ziel dient jedoch letztlich der Vereinfachung der gerichtlichen Verfahrensabläufe (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 27, 38), die bei einem statusbezogenen Verständnis des § 52d Satz 1 FGO im Ergebnis gerade nicht erreicht würde. Denn in diesem Fall hätte das Gericht bei jeder von einer natürlichen Person in Ausübung des Selbstvertretungsrechts aus § 62 Abs. 1 FGO erhobenen Klage (und im Übrigen auch bei jeder weiteren schriftlichen Prozesserklärung einer solchen Person) von Amts wegen zu prüfen, ob die betreffende Person im jeweiligen Zeitpunkt --ggf. noch oder schon-- als Rechtsanwalt zugelassen war (vgl. Hessisches FG, Beschluss vom 18.10.2023 – 4 K 895/23, nv., Rn. 6, zitiert nach juris). Eine Vereinfachung der gerichtlichen Verfahrensabläufe durch eine weitgehende Verpflichtung zur elektronischen Kommunikation lässt sich demnach nur erreichen, wenn der Anwendungsbereich der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d Satz 1 FGO zwar großzügig verstanden, dabei aber auf Fälle beschränkt wird, in denen konkrete Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit der handelnden Person zur Gruppe der Rechtsanwälte äußerlich erkennbar sind. Wird auf die Art und Weise des Auftretens im jeweils maßgeblichen Schriftsatz abgestellt, lässt sich im Übrigen auch den vom BGH geäußerten Bedenken mit Blick auf die Rechtssicherheit und Rechtsmittelklarheit bei wechselndem Auftreten als Rechtsanwalt einerseits und als Privatperson andererseits (s. BGH-Beschluss vom 04.04.2024 – I ZB 64/23, NJW 2024, 2255 Rn. 25) begegnen. (3) Das rollenbezogene Verständnis des Anwendungsbereichs der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d Satz 1 FGO fügt sich zudem in die Systematik der übrigen Rechtsprechung des BFH zur persönlichen Reichweite der Verpflichtung zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs ein. So hat der BFH im Fall eines Steuerberaters und Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Nutzungspflicht des elektrischen Rechtsverkehrs entscheidend „allein auf das Auftreten des Prozessbevollmächtigten auch unter der Berufsbezeichnung ‚Steuerberater‘ “ abgestellt (BFH-Beschluss vom 02.02.2024 – VI S 23/23, BFH/NV 2024, 415 Rn. 9; vgl. auch BFH-Zwischenurteil vom 25.10.2022 – IX R 3/22, BStBl II 2023, 267 Rn. 19). Ebenso hat der BFH dem Umstand, dass der handelnde Gesellschafter-Geschäftsführer einer damals (noch) nicht nutzungspflichtigen Prozessbevollmächtigten (Steuerberatungsgesellschaft mbH) außerhalb seiner Tätigkeit für diese über eine Zulassung zur Anwaltschaft verfügt, keine entscheidende Bedeutung beigemessen (BFH-Urteil vom 18.10.2023 – XI R 39/22, BStBl II 2024, 490 Rn. 17). (4) Letztlich ist unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) auch kein durchgreifender sachlicher Grund erkennbar, der weitergehende formale Anforderungen an die Zulässigkeit der Klageerhebung für Kläger rechtfertigt, die zwar der Berufsgruppe der Rechtsanwälte angehören, im konkreten Fall aber als Privatpersonen handeln. Dabei ist wiederum zu berücksichtigen, dass die Erstreckung der Verpflichtung des § 52d Satz 1 FGO auf allein in eigener Sache handelnde Rechtsanwälte, die diesen Status gerade nicht in Bezug nehmen, --wie bereits ausgeführt-- gerade nicht zu einer Vereinfachung der gerichtsinternen Verfahrensabläufe führt. Eine solche Vereinfachung greift daher nach der Auffassung des Senats nicht als sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Rechtsanwälten und Naturalparteien. dd) War der Kläger nach alldem ungeachtet seines Status als Rechtsanwalt nicht verpflichtet, die in eigener Sache und ohne Hinweis auf seine Eigenschaft als Rechtsanwalt erhobene Klage nach § 52d Satz 1 FGO als elektronisches Dokument zu übermitteln, ist seine lediglich schriftlich (per Fax) eingereichte Klage formwirksam erhoben worden. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass eine Klage nur dann aufgrund eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs nach § 52d FGO als unzulässig abgewiesen werden darf, wenn ein eindeutiger Verstoß gegen § 52d FGO vorliegt: In Zweifelsfällen --etwa dann, wenn es unklar erscheint, ob die handelnde Person von dem Normbefehl erfasst ist oder nicht-- ist einer rechtsschutzgewährenden Auslegung der Norm der Vorrang einzuräumen und die Klage als zulässig anzusehen (BFH-Urteil vom 16.01.2024 – VII R 34/22, BFH/NV 2024, 1041 Rn. 37). b) Die Klage ist auch nicht verfristet, weil der Kläger die Klage zur Überzeugung des Senats am 07.09.2023 und damit innerhalb der Klagefrist von einem Monat ab der nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO fiktiv am 07.08.2024 erfolgten Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2023 fristwahrend bei dem ursprünglich zuständigen Finanzamt A angebracht hat (§ 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FGO). Soweit das Finanzamt A einen Faxeingang am 07.09.2023 zunächst noch pauschal bestritten hat, steht aufgrund des von dem Kläger vorgelegten Faxsendeberichts nebst Faxjournal zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klage von dem Kläger an besagtem Tag erfolgreich per Fax an das Finanzamt A übermittelt wurde. Dabei hat der Senat auch deshalb kann Zweifel an Wahrhaftigkeit des klägerischen Vorbringens, weil dieser aus freien Stücken eine geringfügige Abweichung der Zeitangabe seines Faxgerätes eingeräumt und im Einzelnen dargelegt hat. Im Übrigen ist das FA diesem substantiierten Vortrag des Klägers auch auf ausdrückliche Nachfrage des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung nicht weiter entgegengetreten. c) Schließlich ist der Gegenstand des Klagebegehrens (noch) hinreichend bezeichnet (§ 65 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens erfordert, dass der Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. Wie weit das Klagebegehren im Einzelnen zu substantiieren ist, hängt von den Umständen des Falles ab, insbesondere von dem Inhalt des angefochtenen Verwaltungsakts, der Steuerart und der Klageart. Die Nennung der angefochtenen Verwaltungsakte reicht zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens nicht aus. Entscheidend ist, ob das Gericht durch die Angaben des Klägers in die Lage versetzt wird, zu erkennen, worin die den Kläger treffende Rechtsverletzung nach dessen Ansicht liegt. Der Gegenstand des Klagebegehrens kann auch im Wege der Auslegung der Klage und unter Rückgriff auf die Steuerakten festgestellt werden. Es sind sämtliche dem FG und der Finanzbehörde erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen. Das FG hat bei der Auslegung der Klageschrift unter anderem die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, auf die in der Klageschrift durch ausdrückliche Bezeichnung Bezug genommen worden ist (s. insgesamt BFH-Beschluss vom 25.07.2023 – VIII B 31/22, BFH/NV 2023, 1215 Rn. 6 f. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger unter Berücksichtigung seines Einspruchsschreibens das Klagebegehren noch hinreichend bezeichnet. Dem dortigen Vorbringen lässt sich entnehmen, dass der Kläger eine Herabsetzung der Steuerfestsetzung auf … € begehrt und in der --trotz der Abhilfe seines vorangegangenen Einspruchsbegehrens-- darüber hinausgehenden Steuerfestsetzung die ihn treffende Rechtsverletzung sieht. 3. Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass das FA der geänderten Festsetzung die Angaben aus der Steuererklärung des Klägers zugrunde gelegt und damit dem (ersten) Einspruch des Klägers abgeholfen hat. Denn § 150 Abs. 2 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen, in seinen Steuererklärungen wahrheitsgemäße Angaben nach besten Wissen und Gewissen zu machen. Dies soll sicherstellen, dass sich die Steuerpflichtigen über Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Angaben vergewissern und die Verantwortung für die tatsächlichen Angaben in der Erklärung übernehmen (BFH-Urteil vom 11.04.2018 – X R 39/16, BFH/NV 2018, 1075 Rn. 45). Solchen Steuererklärungen, die der Steuerpflichtige unter der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben (§ 150 Abs. 2 AO), kommt hierdurch zugleich ein besonderes Gewicht zu (BFH-Urteil vom 12.04.1988 – VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636). Die Finanzbehörde darf sich, sofern sich nicht ein Anlass zur Nachprüfung ergibt, auf die Richtigkeit solcher Steuererklärungen verlassen (BFH-Urteile vom 28.01.1970 – I R 123/67, BStBl II 1970, 296, und vom 16.09.1987 – II R 237/84, BFH/NV 1988, 690, unter III.a). Dies gilt umso mehr, wenn der Steuerpflichtige --wie hier-- mit seinem (ersten) Einspruch nochmals auf seine Angaben in der Steuererklärung und deren Richtigkeit hinweist. Anhaltspunkte, die hier Anlass zur Nachprüfung der klägerischen Angaben in seiner Steuererklärung für das Streitjahr geben könnten, sind derzeit nicht ersichtlich. Auch der Kläger trägt nichts dazu vor, aus welchen Gründen seine eigenen Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr und damit die hier streitige Einkommensteuerfestsetzung der Sache nach unzutreffend sein sollte. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, weil ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO fehlt. Insbesondere ist die Frage der Verpflichtung eines in eigener Sache tätigen, aber nicht als ein solcher auftretender Rechtsanwalt, insbesondere die Klageschrift nach § 52d Satz 1 FGO in elektronischer Form zu übermitteln, im hiesigen Streitfall nicht klärungsfähig, weil die Klage aus anderen Gründen (als unbegründet) abzuweisen war. Der Kläger wendet sich gegen eine Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2019 (Streitjahr), mit der das ursprünglich zuständige Finanzamt A seinem Einspruch gegen die ursprüngliche Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr abgeholfen hat. Der Kläger ist Rechtsanwalt und reichte bei dem Finanzamt A am 31.12.2021 seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr und am 09.02.2022 die Einnahmenüberschussrechnung zu seiner im Streitjahr u.a. ausgeübten selbständigen Tätigkeit ein. Für deren Inhalt wird jeweils auf die Aktenausfertigung (Bl. 19 ff., Bl. 32 ff. der Hauptsteuerakte VTB/GP) verwiesen. Gegen den Bescheid über Einkommensteuer für das Streitjahr vom 14.06.2022, für dessen Inhalt auf die Aktenausfertigung (Bl. 46 f. der Hauptsteuerakte VTB G/P) verwiesen wird, legte der Kläger am 14.07.2022 Einspruch mit der Begründung ein, bei den Vorsorgeaufwendungen seien die Zahlungen sowohl zur Rentenversicherung als auch an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu berücksichtigen; im Übrigen habe er die Einnahmen aus seiner C bereits bei der Einnahmenüberschussrechnung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt berücksichtigt, sodass diese nunmehr doppelt erfasst seien. Das Finanzamt A setzte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 30.09.2022 die Einkommensteuer für das Streitjahr auf nunmehr … € herab. Dabei berücksichtigte das Finanzamt A nunmehr Altersvorsorgeaufwendungen in erklärungsgemäßer Höhe von … € (anstatt … € im Bescheid vom 14.06.2022) und sah von der Berücksichtigung von Einkünften aus einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit als C in Höhe von … € nunmehr ab. Für den weiteren Inhalt des Änderungsbescheids vom 30.09.2022 wird auf die Aktenausfertigung (Bl. 52 f. der Hauptsteuerakte VTB G/P) verwiesen. Gegen den Änderungsbescheid vom 30.09.2022 legte der Kläger am 04.11.2022 wiederum Einspruch ein und beantragte hilfsweise, die Einkommensteuer auf … € herabzusetzen. Die wiederholt angekündigte Begründung seines erneuten Einspruchs unterließ der Kläger. Mit Einspruchsentscheidung vom 04.08.2023 wies das Finanzamt A den Einspruch als unbegründet zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es habe die Sache trotz der fehlenden Begründung des Einspruchs in vollem Umfang anhand der Akten erneut geprüft, wobei keine neuen Erkenntnisse bekannt geworden seien, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Hiergegen hat der Kläger --ohne jeden Hinweis auf seine Zulassung als Rechtsanwalt selbst Klage erhoben, die er am 07.09.2023 per Fax und in Briefform (Eingang am 15.09.2023) bei dem Finanzamt A angebracht hat. Zur Zulässigkeit seiner Klage führt der Kläger im Wesentlichen aus, er habe bei der Klageerhebung erkennbar nicht als Rechtsanwalt gehandelt, weshalb die ausweislich des zugleich vorgelegten Faxsendeberichts und Faxjournals fristgerecht durch Fax an das Finanzamt A erfolgte Klageerhebung formwirksam sei. Er habe umgekehrt befürchtet, dass eine Klageerhebung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) unzulässig sei, weil er nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftrete. Die Rechtsbehelfsbelehrung gebe auch keinen Hinweis darauf, dass im Fall einer Anwaltszulassung die Klageeinreichung ausschließlich über das beA zu erfolgen habe, weshalb er vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantrage. Eine Begründung der Klage in der Sache ist nicht erfolgt. Der Kläger beantragt sinngemäß, den geänderten Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 30.09.2022 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 04.08.2023 dahingehend abzuändern, dass die Einkommensteuer für das Streitjahr auf 35.252,- € herabgesetzt wird. Der Beklagte (das Finanzamt --FA--) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt das FA im Wesentlichen aus, ein Faxeingang der Klageschrift liege dort nicht vor. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob der Kläger als Rechtsanwalt, der von seinem Selbstvertretungsrecht Gebrauch gemacht habe, nach § 52d der Finanzgerichtsordnung (FGO) verpflichtet sei, bestimmende Schriftsätze elektronisch einzureichen. Dem Gericht haben die Gerichtsakte (1 Band) und die Hauptsteuerakte VTB G/P des FA für das Streitjahr (1 Band) vorgelegen; diese waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung.