Urteil
4 K 127/13
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:1128.4K127.13.00
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Leitsätze
1. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen zur Förderung behinderter Menschen (Musikkurse mit Kleinstinstrumenten / Didgeridoo) ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (Rn.34)
(Rn.43)
(Rn.59)
(Rn.65)
.
2. Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) ist durch § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG unionsrechtskonform umgesetzt. Mit der Verweisung auf § 75 SGB XII knüpft der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit an eine Vorschrift des Sozialversicherungsrechts an. Eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit ist unionsrechtlich, im Hinblick auf ein Gemeinwohlinteresse an der Leistungserbringung, nicht geboten (Rn.52)
(Rn.53)
(Rn.54)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen zur Förderung behinderter Menschen (Musikkurse mit Kleinstinstrumenten / Didgeridoo) ist nicht von der Umsatzsteuer befreit (Rn.34) (Rn.43) (Rn.59) (Rn.65) . 2. Richtlinie 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) ist durch § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG unionsrechtskonform umgesetzt. Mit der Verweisung auf § 75 SGB XII knüpft der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit an eine Vorschrift des Sozialversicherungsrechts an. Eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit ist unionsrechtlich, im Hinblick auf ein Gemeinwohlinteresse an der Leistungserbringung, nicht geboten (Rn.52) (Rn.53) (Rn.54) . Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. I. Der angegriffene Umsatzsteuerbescheid 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO. Der Kläger hat als Unternehmer im Sinne des § 2 UStG bei der Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeiten umsatzsteuerbare sonstige Leistungen im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 9 UStG erbracht. Die Tätigkeiten waren weder nach dem UStG noch nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) von der Umsatzsteuer befreit. 1. C Die Umsätze, welche der Kläger in Höhe von 7.020,00 EUR gegenüber der C erbrachte, waren nicht steuerbefreit. a) § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG Der Befreiungstatbestand des § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG (sämtliche benannten Vorschriften des UStG sind solche in der im Streitjahr geltenden Fassung) ist nicht erfüllt. Nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG sind steuerfrei Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder aus einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Die Vorschrift setzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie -MwStSystRL-) um. Danach befreien die Mitgliedstaaten von der Steuer: Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind die Steuerbefreiungstatbestände des Art. 132 MwStSystRL als Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegt, eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 14. September 2000, C-384/98, BFH/NV 2001, Beilage 1, 31). Diese restriktive Auslegung muss jedoch mit den Zielen im Einklang stehen, die mit den Befreiungen verfolgt werden und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gesamte Mehrwertsteuersystem beruht. Ziel der benannten Steuerbefreiungen ist es, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken (vgl. EuGH-Urteil vom 18. November 2010, C-156/09, BFH/NV 2011, 179). Die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG setzt bei richtlinienkonformer Auslegung voraus, dass der Unternehmer - eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin - durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringt, - und dass er die dafür erforderliche Qualifikation besitzt (vgl. mit weiteren Nachweisen BFH-Urteil vom 8. August 2013, V R 8/12, BFH/NV 2014, 119). Bei Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist die Tätigkeit des Klägers als nicht von der UStG befreit anzusehen. Es ist bereits fraglich, ob der Kläger Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durchgeführt hat, da die Art der Leistung, das Umfeld sowie der Adressatenkreis den Schluss nahelegen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Kursen um Maßnahmen der sozialen Rehabilitation – und nicht medizinischen Rehabilitation – handelte. Bei der Abgrenzung dieser beiden Leistungsarten ist zu berücksichtigen, dass Maßnahmen der sozialen Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, § 55 Abs. 1 SGB IX) an den sozialen Folgen einer Krankheit bzw. Behinderung ansetzen und deren Überwindung dienen. Sie sollen die Auswirkungen der Krankheit bzw. Behinderung auf die Lebensgestaltung auffangen bzw. abmildern. Dagegen knüpfen Leistungen der medizinischen Rehabilitation an der Krankheit selbst und ihrer Ursache an (vgl. dazu ausführlich Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. Februar 2016, L 9 SO 59/13, Schleswig-Holsteinischer Anzeiger 2016, 311 m.w.N.). Nach den Darstellungen des Klägers fokussieren sich die von ihm angebotenen Kurse darauf, die Förderung der behinderten Menschen in ihren jeweiligen Einrichtungen zu unterstützen bzw. ihnen den Umgang mit ihrer Krankheit/Behinderung zu erleichtern. Diese Tätigkeiten waren eingebettet in eine Tagesstätte für behinderte Menschen. Aus diesem Grund sprechen gewichtige Gründe dafür, dass im Streitfall Leistungen zur Teilhabe und nicht medizinische Heilbehandlungen erbracht wurden. Diese Frage kann jedoch letztlich dahinstehen, weil der Kläger nicht den nach vorbenannten Maßstäben erforderlichen Befähigungsnachweis besitzt. Der Nachweis einer Befähigung in diesem Sinne kann sich entweder aus einer Qualifikation für einen der Katalogberufe ergeben, oder – für die nicht unter die Katalogberufe fallenden Unternehmer – aus berufsrechtlichen Regelungen über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie staatliche Erlaubnis und Überwachung der Berufsausübung, bzw. – entsprechend dem Zweck des § 4 Nr. 14 UStG, die Kosten von Heilbehandlungen zu senken und die Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer zu entlasten – aus einer regelmäßigen Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen als Sozialversicherungsträger, wobei eine derartige Kostentragung durch gesetzliche Krankenkassen nach der Rechtsprechung des BFH dann von Bedeutung ist, wenn sie den Charakter eines Befähigungsnachweises hat. Dies kann sich im Einzelfall aus den Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern nach dem Vierten Kapitel des SGB V und damit aus den §§ 69 ff. SGB V ergeben. So ist z. B. die Aufnahme der betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V, der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 111 SGB V oder die Zulassung des Unternehmers oder seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V als Indiz für das Vorliegen der erforderlichen Berufsqualifikation anzusehen (BFH-Urteile vom 8 März 2012 V R 30/09, BStBl II 2012, 623; vom 30. April 2009 V R 6/07, BStBl II 2009, 679; s. auch Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 17. März 2016, 2 K 263/14, EFG 2016, 1119). Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, liegt kein für die Steuerbegünstigung erforderlicher Befähigungsnachweis vor. Der Kläger hat zunächst keine Qualifikation zu einem der in § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG genannten Katalogberufe; insbesondere verfügt er nicht über die Zulassung als Heilpraktiker und war daher auch nicht als ein solcher tätig. Auch kann der Kläger mit seinem vorgewiesenen Abschluss in Form einer bestandenen staatlichen Prüfung zum Diplom-Sozialpädagogen keine hinreichende Befähigung zu einer den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeit vorweisen. Den Katalogberufen entsprechende berufsrechtliche Regelungen sind für die Tätigkeit als diplomierter Sozialpädagoge als Anbieter eines musikalischen Förderprogramms für schwer geistig-, sinnes- und körperbehinderte Menschen nicht ersichtlich (vgl. zum Studium der Sozialpädagogik nebst einer fünfjährigen psychotherapeutischen Zusatzausbildung FG Hamburg, Urteil vom 14. April 2014, 1 K 51/13, juris; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 15. Januar 2015, V B 60/14, nicht dokumentiert; vgl. für den Fall einer Sozialpädagogin auch FG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2011, 1 K 939/10 U, EFG 2012, 1889, die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen wurde zurückgewiesen, BFH-Beschluss vom 11. Mai 2012, V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339). Auch ist weder im Erörterungstermin noch sonst dargetan worden, dass für die vom Kläger durchgeführten pädagogischen Kurse mit Kleinstinstrumenten bzw. für das Didgeridoo-Trainingsprogramm für Mukoviszidose-Patienten eine regelmäßige Kostentragung durch die gesetzliche Krankenkasse erfolgt wäre, dass die betreffenden Leistungen in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen nach § 92 SGB V aufgenommen wurden, dass ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V abgeschlossen wurde, oder dass die Zulassung des Klägers bzw. seiner Berufsgruppe nach § 124 SGB V erfolgt ist. b) § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG (Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts u. a.) kommt ungeachtet der weiteren Voraussetzungen bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger die an die dort benannten Einrichtungen gestellten Voraussetzungen (Vorliegen einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, Zulassung als Krankenhaus, Qualifikation als Zentrum für ärztliche Heilbehandlung etc.) nicht erfüllt. c) Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL Auch kann sich der Kläger nicht auf die der Regelung des § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG zugrunde liegende Richtlinienbestimmung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL berufen. Zwar ist § 4 Nr. 14 Buchst. b) UStG nicht vollständig unionsrechtskonform umgesetzt worden, so dass eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b) MwStSystRL grundsätzlich denkbar ist. Erforderlich dafür wäre jedoch, dass der Kläger Heil- und Krankenhausbehandlungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Krankenhäuser, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind, erbracht hätte (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 23. Oktober 2014, V R 201/14, BStBl. II 2016, 785). Der Kläger hat jedoch als Einzelperson Kurse angeboten und damit keine Leistungen erbracht, die in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Leistungen von Krankenhäusern erbracht wurden. d) § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG Eine Steuerbefreiung folgt auch nicht aus § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (…) ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind. Die Vorschrift beruht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL und ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht notwendig eine – im Streitfall unstreitig nicht vorliegende – unmittelbare Vergütung von 40 % der Fälle des Vorjahres erfolgt sein muss. Ausreichend ist vielmehr eine nur mittelbare („durchgeleitete“) Kostentragung (vgl. mit zahlreichen weiteren Nachweisen BFH-Urteil vom 30. November 2016, V R 10/16, BFH/NV 2017, 627). Das Erfordernis der „durchgeleiteten“ Kostentragung bedeutet jedoch nicht, dass jede nur mittelbare Kostentragung ausreicht, um die Voraussetzungen der Steuerbefreiung zu erfüllen. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift ist erforderlich, dass konkret „die Betreuungs- oder Pflegekosten“ in mindestens 40 % der Fälle des vorangegangenen Kalenderjahres vergütet wurden. Das heißt, dass der Träger der Sozialversicherung oder Sozialhilfe die individualisierten Leistungen des Klägers (als Subunternehmer) durch Dazwischenschalten der betroffenen Einrichtung (als Hauptunternehmerin) vergütet haben muss. Dies ist der etwa Fall, wenn dem Träger von der Hauptunternehmerin (Einrichtung), unter Mitteilung des jeweiligen Subunternehmers (Klägers) ein Kostenvoranschlag unterbreitet wird, woraufhin der Träger den Auftrag zur Leistungserbringung durch den Subunternehmer erteilt. In diesem Fall genehmigt der Träger die Maßnahme, welche der Hauptunternehmer (Einrichtung) durch den Subunternehmer (Kläger) erbringt, und sagt dabei die Kostenübernahme zur jeweils individualisierbaren Maßnahme konkret zu. Vergütet der Kostenträger dagegen Leistungen eines Hauptunternehmers, ohne die Kosten für den Subunternehmer in diesem Sinne ausdrücklich zu übernehmen, so werden die Leistungen des Subunternehmers gerade nicht vom jeweiligen Träger im Wege der durchgeleiteten Kostenübernahme vergütet. Es bleiben dann lediglich Zahlungen an den Hauptunternehmer, die dieser wiederum gegenüber seinem Subunternehmer vergütet (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 30. November 2016, V R 10/16, BFH/NV 2017, 627 mit Verweis u.a. auf BFH-Urteil vom 8. November 2007, V R 2/06, BStBl. II 2008, 634). Bei der Ermittlung, ob bei 40 % der Fälle des Vorjahres eine in vorbenannter Form „durchgeleitete“ Kostenübernahme erfolgte, wird zur Bestimmung der Größe als „ein Fall“ die Anzahl der hilfsbedürftigen Personen, denen gegenüber die Leistungen erbracht wurden, im Laufe eines Monats herangezogen (Spilker, in: Weymüller, § 4 Nr. 16 Rn. 63). Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall keine „durchgeleitete“ Kostenübernahme in mindestens 40 % der Fälle des Vorjahres vor. Soweit die Gesamtumsätze des Jahres 2010 in Höhe von insgesamt 28.698 EUR zu einem Teilbetrag in Höhe von 4.077,46 EUR auf nichtsteuerbefreite Umsätze (Verkauf Instrumente/Zubehör u. a.) und in Höhe von 4.888,40 EUR auf Unterrichtshonorare (Institut B) entfielen, erfolgte unstreitig keinerlei Kostenübernahme von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe. Doch auch, soweit die Leistungen im Vorjahr 2010 in Höhe von 8.092,30 EUR auf Honorare entfielen, welche aus den Taschengeldern der in den Einrichtungen betreuten behinderten Menschen beglichen wurden, mangelt es an einer Kostenübernahme im vorbenannten Sinne. Denn das Taschengeld der in den Einrichtungen betreuten Menschen wird diesen als angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung zugewiesen (vgl. § 27b Abs. 2 Satz 1 SGB XII). Dieser Sinn und Zweck der freien und persönlichen Verfügbarkeit durch die betreuten Menschen schließt es aus, dass das Taschengeld vom Sozialversicherungsträger zweckgebunden aufgrund eines konkreten, im Vorhinein gemachten Angebots des Klägers und eines darauf erteilten Auftrages für die spezifisch individualisierbaren streitgegenständlichen Maßnahmen geleistet wurde. Denn eine derart personen- und leistungsgebundene Bewilligung von Geldern würde gerade keine Zuwendung eines angemessenen Barbetrags zur freien persönlichen Verfügung der Betroffenen darstellen. Schließlich ist auch hinsichtlich des restlichen Betrages in Höhe von 11.639,84 EUR – welchen der Kläger als „umsatzsteuerfreie Honorare für Betreuungseinrichtungen“ zusammenfasste – keine durchgeleitete Kostenübernahme im vorbenannten Sinne zu erkennen. Soweit die Umsätze gegenüber der E gGmbH erbracht wurden, hat die unwidersprochene Auskunft des Geschäftsführers F ergeben, dass der Kläger seinen Zeitaufwand in Form einer Stundenvergütung bzw. in Form einer zuvor vereinbarten pauschalen Vereinbarung mit der E gGmbH abgerechnet hatte. Eine direkte Erstattung der einzelnen Rechnungen durch den Sozialhilfeträger oder ähnliche Institutionen sei danach nicht erfolgt. Vielmehr seien die Aufwendungen durch die Leistungen des Klägers in die Pflegesatzkalkulation eingeflossen, aus denen in den jährlichen Verhandlungen mit dem örtlichen Sozialhilfeträger der Vergütungssatz geeint worden sei. Dieser Vergütungssatz habe zwar insofern auch ein auf diese Weise gebildetes Budget für Aufwendungen für Freizeitaktivitäten und damit auch zum Beispiel der Teilnahme an den Kursen des Klägers enthalten, dessen Rechnungen dem Sozialhilfeträger zum Verwendungsnachweis im Nachgang vorgelegt worden seien. Damit flossen die Leistungen des Klägers jedoch lediglich in die allgemeine Budgetbildung der E gGmbH ein. Ein Auftrag zu einer personell und inhaltlich individualisierten Leistung mit einer konkreten Kostenzusage für die spezifische Maßnahme und spätere Begleichung der Rechnung und damit eine „durchgeleitete“ Kostentragung im Sinne der vorbenannten Rechtsprechung lag darin nicht. Auch soweit der Kläger im Jahre 2010 Leistungen gegenüber der C erbrachte, ist von einer durchgeleiteten Kostentragung nicht auszugehen. Insoweit ergab die unwidersprochene Darstellung der Bereichsgeschäftsführerin Frau H, dass der Kläger zunächst unmittelbar (nur) mit der C abgerechnet hatte. Die Erstattung dieser Aufwendungen sei sodann durch Abrechnung von Tagespauschalen erfolgt. Die C als Hauptunternehmerin habe dabei monatliche oder jährliche Abrechnungen erstellt und mit diesen Abrechnungen die Anzahl der betreuten Tage zu dem vereinbarten Vergütungssatz abgerechnet. Die vom Sozialhilfeträger erstattete Pauschale habe dabei die Erstattung sämtlicher Aufwendungen der C umfasst und damit u. a. auch den Personalaufwand für die Leistungen des Klägers. Es sei keine direkte Weiterleitung der einzelnen Abrechnungen zum Zwecke der Erstattung an den Leistungsträger erfolgt. Damit mangelt es auch hier an einer „durchgeleiteten“ Vergütung im vorbenannten Sinne. Soweit der Kläger im Jahr 2010 darüber hinaus weitere Umsätze erbracht hat (z. B. gegenüber dem I e.V. oder dem U e.V.) – die zudem in Summe unter 40 % der Umsätze des Jahres liegen – ist eine durchgeleitete Kostentragung im vorbenannten Sinne ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Ergebnis ist damit keine „durchgeleitete“ Kostentragung im Vorjahr ersichtlich; das Erfordernis einer Kostenübernahme in mindestens 40 % der Fälle ist damit nicht erfüllt. e) § 4 Nr. 16 Buchst. h) UStG Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. h) UStG setzt voraus, dass mit dem Kläger eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII besteht. Eine derartige Vereinbarung nach § 75 SGB XII wurde zwar sowohl mit der C als auch mit der E gGmbH geschlossen. Der Kläger selbst hat jedoch keine Vereinbarung mit dem Träger der Sozialhilfe im Sinne der vorbenannten Vorschrift abgeschlossen. Insofern sind die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. f) Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL berufen. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedsstaaten von der Steuer eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, einschließlich derjenigen, die durch Altenheime, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere, von dem betreffenden Mitgliedsstaat als mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen bewirkt werden. Eine grundsätzliche Berufbarkeit auf die Richtlinie ist von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 10. Dezember 2015, 16 K 253/15, EFG 2016, 1471) zwar befürwortet worden; jedoch hat der BFH diese Möglichkeit in seiner neueren Rechtsprechung abgelehnt. Im Urteil vom 9. März 2017 (V R 39/16, BFHE 257, 456 – Fall einer Erzieherin, die als Subunternehmerin für eine Einrichtung, welche einen Vertrag nach § 75 SGB XII abgeschlossen hatte, Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe erbrachte) und vom 21. Juni 2017 (V R 29/16, BFH/NV 2017, 1465 – Fall einer Heilpädagogin, die Leistungen in Gestalt heilpädagogischer Förderungsmaßnahmen als Subunternehmerin an eine gemeinnützige Einrichtung erbrachte) legte der BFH dar, dass eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL nicht in Betracht kommt. Nach den Ausführungen des BFH – denen der Senat folgt – legt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Voraussetzungen und Modalitäten dafür, wann eine Einrichtung „anerkannt“ ist, nicht fest. Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedsstaates, die Regeln aufzustellen, nach denen den Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann. Insoweit ist Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL durch § 4 Nr. 16 Buchst. h UStG unionsrechtskonform umgesetzt. Mit der Verweisung auf § 75 SGB XII knüpft der nationale Gesetzgeber für die Steuerfreiheit an eine Vorschrift des Sozialversicherungsrechts an. Eine über den Anwendungsbereich dieser Vorschrift hinausgehende Steuerfreiheit ist unionsrechtlich, im Hinblick auf ein Gemeinwohlinteresse an der Leistungserbringung, nicht geboten. In Ermangelung einer unionsrechtswidrigen Umsetzung der einschlägigen Richtlinienbestimmung scheidet damit insoweit eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie aus. Darüber hinaus ist – wobei es darauf nicht mehr ankommt – zu beachten, dass eines der maßgeblichen Kriterien für eine „Anerkennung“ im Sinne der Richtlinie die Frage der Kostenübernahme durch den Träger der Sozialhilfe darstellt. Da es nach vorbenannten Grundsätzen an einer entsprechenden („durchgeleiteten“) Kostenübernahme mangelt, ist somit zweifelhaft, ob sich der Kläger – selbst wenn eine Berufung dem Grunde nach möglich wäre – auch im konkreten Streitfall mit Erfolg auf die Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL hätte berufen können. g) § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG Eine Steuerbefreiung folgt nicht aus § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG. Nach dieser Vorschrift sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Der Kläger kann eine entsprechende Bescheinigung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG nicht vorweisen; unerheblich ist, dass die C nach ihrem eigenen Bekunden als Bildungseinrichtung im Sinne dieser Norm anerkannt ist. h) § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG Eine Steuerbefreiung folgt weiter nicht aus § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG. Danach sind steuerfrei die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a) UStG erfüllen. Es mangelt insoweit bereits an unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer. Der Begriff der Unterrichtsleistungen ist bei unionsrechtskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, dass er Tätigkeiten umfasst, bei denen die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben (vgl. EuGH-Urteil vom 14. Juni 2007, C-445/05, UR 2007, 592; vom 28. Januar 2010, C-473/08, UR 2010, 174). Für die Annahme eines Schul- und Bildungszwecks ist danach grundsätzlich entscheidend, ob vergleichbare Leistungen an Schulen erbracht werden und ob die Leistungen der bloßen Freizeitgestaltung dienen (vgl. Theler, in: Rau-Dürrwächter-Flick-Geist, UStG, § 4 Nr. 21, Rn. 248; ersteres ist jedoch nicht zwingend notwendig). Bei der Auslegung des Begriffs der Unterrichtsleistungen ist dabei die vom UStG angelegte Trennung zwischen den mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen einerseits (§ 4 Nr. 16 UStG, siehe dazu oben) und den dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen andererseits (§ 4 Nr. 21 Buchst. b UStG) zu berücksichtigen (zur entsprechenden Trennung dieser zu differenzierenden Leistungen im Rahmen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) bzw. Buchst. j) MwStSystRL). Die Steuerbefreiung der unterschiedlichen Leistungen ist dabei jeweils an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Aus diesem Grund ist – wenngleich es Überschneidungen geben mag – grundsätzlich abzugrenzen, ob eine Leistung ihrer Art nach dem Unterricht (§ 4 Nr. 21 UStG/Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL) oder der Betreuung oder Förderung von hilfsbedürftigen Menschen (§ 4 Nr. 16 UStG/Art. 132 Abs. 1 Buchst. g) MwStSystRL) zuordenbar ist. Demzufolge vermag nicht jede Tätigkeit im letzteren Sinne – auch wenn dabei Fähigkeiten (z.B. Körperwahrnehmung / Lungenfunktion) vermittelt werden – zugleich eine Unterrichtstätigkeit im vorbenannten Sinne zu sein. Nach diesen Grundsätzen handelte es sich bei den für die C ausgeführten Tätigkeiten nicht um Unterrichtsleistungen im vorbenannten Sinne. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Kläger nach eigenem Bekunden keine Unterrichtstätigkeit ausübt. Auch nach den sonstigen Darlegungen seiner Tätigkeit und nach Aktenlage stellt sich die Tätigkeit des Klägers nicht als Unterrichtsleistung im vorbenannten Sinne dar. Ziel der Tätigkeit war es insbesondere, einen Beitrag zur sensorischen und taktilen Sensibilisierung der Menschen zu leisten und ihre planmäßige Förderung in den jeweiligen Einrichtungen zu unterstützen und ihre Körperwahrnehmung und Kommunikation zu fördern. Unter Hinzuziehung von Kleininstrumenten, wie Trommel / Didgeridoo, sollten die Menschen im Rahmen eines Förderprogramms für schwer geistig-, sinnes- und körperbehinderte Menschen einfache Dinge, z. B. einfache Wiederholungen, vermittelt bekommen. Die Tätigkeit diente folglich der Betreuung und Förderung der in den Einrichtungen betreuten schwer geistig-, sinnes- und körperbehinderten Menschen, um diesen durch Vermittlung von Körperwahrnehmung und Kommunikationsfähigkeit eine Linderung ihrer behinderungsbedingten Einschränkungen zu verschaffen. Diese Tätigkeit ist somit als eng mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen verbundene Leistung anzusehen. Sie stellt keine Unterrichtsleistung im Sinne einer Aus- und/oder Fortbildung dar, bei der die Unterweisung in Schulen oder Hochschulen erteilt wird. i) Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL Auch eine Steuerbefreiung auf Grundlage der dem § 4 Nr. 21 Buchst. b) UStG zugrunde liegenden Richtlinienvorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift befreien die Mitgliedsstaaten von der Umsatzsteuer den von Privatlehrern erteilten Schul- oder Hochschulunterricht. Abgesehen davon, dass der Kläger keinen Schul- und Hochschulunterricht im Sinne der Richtlinienvorschrift durchgeführt hat (dazu siehe oben), scheitert eine unmittelbare Berufung auf die Richtlinie auch deshalb, weil die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass eine selbständig tätige Person, die als Lehrkraft die von einer dritten Einrichtung angebotenen (Lehr-)Veranstaltung durchführt, nicht als „Privatlehrer“ im Sinne der Richtlinienbestimmung angesehen werden kann, sofern diese Einrichtung – nicht aber die betreffende Lehrkraft – Träger der Bildungseinrichtung ist, an der die Lehrkraft Unterricht erteilte (vgl. dazu EuGH-Urteil vom 28. Januar 2010, C-473/08, BFH/NV 2010, 583). Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL scheidet daher (auch) deswegen aus, weil der Kläger die Leistungen nicht als Selbständiger unmittelbar gegenüber den betroffenen Personen erbracht hat, sondern von der Institution – hier der C – beauftragt wurde und diese Institution Anbieter der unter ihrem Dach durchgeführten Kurse war. Damit ist der Kläger nicht als „Privatlehrer“ im Sinne der – insoweit enger als die nationale Regelung gefassten – Richtlinienvorschrift anzusehen (vgl. ebenso Finanzgericht, Urteil vom 16. Juni 2011, 6 K 165/10, EFG 2012, 560; Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016, 5 K 35/15, EFG 2017, 953). j) § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG Eine Steuerbefreiung folgt auch nicht aus § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG. Danach sind von der Umsatzsteuer befreit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, wenn diese Leistungen von (…) anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden; „andere Einrichtungen“ im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. Einrichtungen im letzteren Sinne sind von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe (zur behördlichen Anerkennung vgl. § 75 SGB VIII), die Kirchen- und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (vgl. dazu § 23 UStDV). Nach dieser Vorschrift ist eine Steuerbefreiung bereits deshalb zweifelhaft, weil nicht ersichtlich ist, dass es sich bei der Tätigkeit für die C um Leistungen der Jugendhilfe handelt. In Betracht käme eine Leistung nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 SGB VIII (Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche), deren Ausübung jedoch deshalb zweifelhaft ist, weil sich diese lediglich auf Kinder und Jugendliche mit seelischen Behinderungen bezieht. Gemäß § 3 des von der C geschlossenen Vertrags gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII werden in der Tagesförderstätte jedoch besonders assistenzbedürftige Menschen mit Behinderungen gefördert und betreut, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen. Insofern ist nicht ersichtlich, dass die Zielgruppe vornehmlich Kinder bzw. Jugendliche waren. Hierauf kommt es letztlich aber auch nicht an, da nicht ersichtlich ist, dass die Tätigkeiten des Klägers im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a) UStG vergütet wurde. Soweit der Kläger von den Gesamtumsätzen des Vorjahres in Höhe von 28.698 EUR nicht steuerbefreite Umsätze (4.077,46 EUR) bzw. Unterrichtsumsätze für das Institut B (4.888,40 EUR) erbracht hat, kommt die Erstattung durch eine Einrichtung im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a) UStG nicht in Betracht. Hinsichtlich der Umsätze in Höhe von 8.092,30 EUR, welche aus den Taschengeldern der zu betreuenden Personen erbracht wurden, kommt eine Erstattung der maßgeblichen Einrichtungen ebenfalls nicht in Betracht. Zwar wird im Rahmen von § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG auch eine „durchgeleitete“ Kostentragung im Vorjahr akzeptiert; eine solche liegt entsprechend den obigen Ausführungen zu § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG bei der Bezahlung aus Taschengeldern jedoch gerade nicht vor. Auch soweit Umsätze in Höhe von 11.639,84 EUR aus von den Betreuungseinrichtungen beglichenen Leistungen resultieren, ist eine überwiegende Kostenübernahme durch Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a) UStG nicht ersichtlich. Der überwiegende Teil dieser Leistungen wurde von der C, der E gGmbH und dem I e.V. erbracht. Es ist nicht dargetan und auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass diese Einrichtungen Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a) UStG sind. k) Art. 132 Buchst. h) MwStSystRL Schließlich scheidet auch eine Berufung auf die dem § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG zugrunde liegende Vorschrift des Art. 132 Buchst. h) MwStSystRL aus. Aufgrund der insoweit bestehenden Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung von § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG (vgl. dazu BFH-Urteil vom 30. November 2016, V R 10/16, BFH/NV 2017, 627) mangelt es insoweit an einer unionsrechtswidrigen Umsetzung der Richtlinienvorschrift, so dass bei Fehlen der Voraussetzungen der innerstaatlichen Befreiungsvorschrift kein Rückgriff auf die Richtlinie möglich ist. 2. E gGmbH Die gegenüber der E gGmbH erbrachten Umsätze in Höhe von 8.304,24 EUR und 696,00 EUR sind ebenfalls nicht steuerbefreit. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den Umsätzen gegenüber der C Bezug genommen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es aus o.g. Gründen im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG auch hier an einer „durchgeleitete“ Kostenübernahme in 40 % der Fälle des Vorjahres mangelt, und dass im Hinblick auf die Regelungen des §§ 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG nach § 3 der Vereinbarung gem. § 75 SGB XII mit der E gGmbH grundsätzlich nur volljährige Personen als Zielgruppe in Betracht kommen. 3. Schule G Soweit der Kläger im Streitjahr 2011 Umsätze in Höhe von 1.200 EUR gegenüber der Schule G erbracht hat, da er für ein Schulprojekt als pädagogischer Mitarbeiter engagiert wurde, ist diese Tätigkeit nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UStG befreit. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. aa) UStG sind von der Umsatzsteuer befreit die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an (…) öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer Unterrichtsleistung im vorbenannten Sinne wird auf die Ausführungen unter I. 1. h) verwiesen. Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Befreiung aus, weil nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, dass die Tätigkeit als Unterricht – verstanden als Aus- und Fortbildung im Sinne der benannten Grundsätze – angesehen werden kann. Der Kläger hat zwar dargetan, dass er als pädagogischer Mitarbeiter im Rahmen eines Schulprojekts engagiert wurde. Substantiierte Ausführungen zum genauen Rahmen der Tätigkeit und den konkreten Gegenständen der von ihm vermittelten Inhalte sind jedoch nicht dargetan, sodass eine der Sache nach begünstigte Unterrichtshandlung nicht erkannt werden kann. Ob die Schule die Kosten für die Leistungen getragen hat oder nicht, kann dabei dahinstehen; der Senat ist deswegen dem Beweisangebot des Klägers zur Kostenübernahme nicht nachgekommen. 4. I e.V. Soweit der Kläger für den I e.V. vorbeugendes Lungenfunktionstraining und entsprechende Motivationsarbeit – und dabei Umsätze in Höhe von 1.067,20 EUR – erbrachte, kommt eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. 1. Bezug genommen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine Steuerbefreiung auch hier nach § 4 Nr. 14 UStG nicht in Betracht kommt, obgleich das Lungenfunktionstraining seiner Art nach eher eine medizinisch-therapeutische Funktion haben und damit auch eher eine ärztliche Heilbehandlung darstellen könnte. Denn ungeachtet der Frage, ob eine Heilbehandlung in diesem Sinne vorliegt, sind die weiteren Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht erfüllt (siehe dazu oben Ziff. 1. Buchst. a) und b); zur zugrundeliegenden Richtlinienvorschrift vgl. oben, Ziff. 1. Buchst. c)). 5. K e.V. Soweit der Kläger ein vorbeugendes Lungenfunktionstraining gegenüber dem K e.V. und damit Umsätze in Höhe von 400 EUR erbracht hat, kommt ebenfalls keine Steuerbefreiung in Betracht. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. 1. und 4. verwiesen. 6. M GmbH Soweit der Kläger eine Mitarbeiterfortbildung für die M GmbH für 500 EUR durchgeführt hat, kommt eine Steuerbefreiung ebenfalls nicht in Betracht. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG scheitert an einer entsprechenden Bescheinigung des Klägers von der zuständigen Landesbehörde im Sinne der vorbenannten Vorschrift. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb) UStG scheidet aus, da nicht dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass die M GmbH eine private Schule oder andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung ist, welche die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG erfüllt. Eine Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. j) MwStSystRL scheidet aus, da der Kläger die Fortbildung gegenüber den M GmbH abrechnete und demzufolge nicht unmittelbarer Leistungserbringer gegenüber den fortzubildenden Personen war. Diese unmittelbare Verknüpfung ist jedoch für das Vorliegen eines „Privatlehrers“ im Sinne der Mehrwertsteuersystemrichtlinie erforderlich (vgl. oben, Ziff. 1. Buchst. i)). 7. Fachklinik O Soweit der Kläger für die Fachklinik O Didgeridoo-Unterricht als Lungenfunktionstraining durchführte und damit Umsätze in Höhe von 8.329,- EUR generierte, kommt ebenfalls eine Steuerbefreiung nicht in Betracht. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen zu Ziff. 1. sowie – mit Blick auf die möglicherweise vorzunehmende Einordnung der Tätigkeit als ärztliche Heilbehandlung – ergänzend auf die Ausführungen zu Ziff. 4. verwiesen. Hinsichtlich der Frage der „durchgeleiteten“ Kostentragung im Rahmen des § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG wird ergänzend darauf hingewiesen, dass die Tatsache, dass Träger der Fachklinik die Deutsche Rentenversicherung Nord (und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts und zugleich ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung) ist, keine andere Sichtweise gebietet. § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG verlangt insoweit, dass 40 % der Vorjahresfälle von den gesetzlichen Trägern im Sinne des § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG vergütet worden sind. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (siehe dazu oben, Ziff. 1. Buchst. d)). 8. Kirchenkreis Q Soweit der Kläger für den Kirchenkreis Q eine Gruppenarbeit für Jugendliche durchgeführt und dabei einen Umsatz in Höhe von 359 EUR getätigt hat, liegt keine nach § 4 Nr. 25 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG begünstigte Tätigkeit vor. Denn hierzu ist erforderlich, dass die Leistungen der Jugendhilfe im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen im Sinne des § 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt (siehe oben, Ziff. 1. Buchst. j)). 9. U e.V. Soweit der Kläger einen Umsatz in Höhe von 240 EUR in Form eines sozialpädagogischen Förderangebots bzw. der Förderung der Körperkoordination durch Trommeln erbracht hat, scheidet eine Steuerbefreiung ebenfalls aus. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziff. 1. verwiesen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Übernahme der Kosten durch eine gemeinnützige Institution den Anforderungen des § 4 Nr. 16 Buchst. k) UStG grundsätzlich nicht gerecht wird. 10. Klinikum W gGmbH Soweit der Kläger einen Umsatz in Höhe von 765 EUR gegenüber dem Klinikum W gGmbH erbracht hat, ist eine einschlägige Vorschrift zur Steuerbefreiung ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu Ziff. 1. und 9. verwiesen. 11. Y e.V. Eine Steuerbefreiung für den Umsatz in Höhe von 240 EUR, welchen der Kläger gegenüber dem Verein für Behinderte erbracht hat, ist aus den vorbenannten Gründen ebenfalls nicht gegeben. 12. Z Schließlich ist aus den unter Ziff. 1. benannten Gründen auch eine Steuerbefreiung für den gegenüber der Z erbrachten Umsatz in Höhe von 1.130 EUR nicht gegeben. 13. Kleinunternehmerregelung Eine Steuerbefreiung nach § 19 UStG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die Anwendung der Vorschrift scheidet somit u.a. aus, wenn die dem Streitjahr vorangegangenen Umsätze den Betrag von 17.500 EUR brutto überstiegen haben. Für die Ermittlung der maßgeblichen Umsatzhöhe ist der Gesamtumsatz des Vorjahres um die in § 19 Abs. 3 UStG benannten steuerfreien Umsätze zu kürzen sowie um solche Umsätze, die zwar nicht aufgrund der in § 19 Abs. 3 UStG beschriebenen innerstaatlichen Normen steuerfrei sind, die aber aufgrund einer erfolgreichen Berufung auf die diesen Vorschriften zugrunde liegenden Richtlinienbestimmung von der Steuer befreit sind (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 14. Dezember 2016, 5 K 35/15, EFG 2017, 953). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze waren die Vorjahresumsätze höher als 17.500 EUR, sodass die Kleinunternehmerregelung nicht Platz greift. Als Umsätze sind zunächst die unstreitig nicht steuerbefreiten Umsätze in Höhe von 4.077,46 EUR (Verkauf Instrumente / Zubehör u. a.) heranzuziehen. Hinzu kommen die Honorare aus Taschengeldern der zu betreuenden Behinderteneinrichtungen in Höhe von 8.092,30 EUR. Deren Steuerbefreiung kann das Gericht aus den unter den Ziff. 1. ff. benannten Gründen nicht erkennen. Hinzu kommt, dass es – worauf das Gericht mit Verfügung vom 27. Februar 2017 hingewiesen hatte – im Hinblick auf die Kostentragung zum Teil auf das Vor-Vorjahr ankommt und insoweit in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags keine Feststellungen zugunsten des Klägers getroffen werden können. Hinsichtlich der Honorare für Betreuungseinrichtungen in Höhe von 11.639 EUR entfällt ein Großteil auf Umsätze gegenüber der E gGmbH, dem I e.V., der C, dem U e.V. und dem Y e.V. (in Summe rd. 8.000 EUR), bezüglich derer das Vorliegen einer entsprechenden Steuerbefreiungsvorschrift aus obigen Gründen nicht angenommen werden kann. Damit belaufen sich die nichtsteuerbefreiten Umsätze des Vorjahres bereits aufgrund dieser Tätigkeiten auf rund 20.000 EUR. Insofern kann es für das Streitjahr 2011 dahinstehen, ob die weiteren Umsätze in Höhe von 4.888,40 EUR (Institut B) die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) UStG i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG erfüllen oder nicht. 14. Urteil des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15) Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter Berücksichtigung des vom Kläger angeführten Urteils des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15) geboten. In diesem Urteil stellt der EuGH fest, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL verstoßen hat, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben. Nach der benannten Vorschrift des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL befreien die Mitgliedstaaten von der Umsatzsteuer Dienstleistungen, die selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, die eine Tätigkeit ausüben, die von der Steuer befreit ist oder für die sie nicht Steuerpflichtige sind, an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeit erbringen, soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt. Diese Vorschrift regelt damit eine Befreiung für Leistungen, die von selbständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder erbracht werden. Der Kläger ist jedoch kein selbstständiger Zusammenschluss von mehreren Personen, sodass er auch keine Mitglieder hat, an welche er Leistungen erbringen könnte. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der MwStSystRL ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht ersichtlich. Die Beteiligten streiten darum, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberuflicher Sozialpädagoge umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig ist. Der Kläger legte erfolgreich die staatliche Prüfung für Diplom-Sozialpädagogen ab. Er arbeitet seit 1999 als freiberuflicher Sozialpädagoge insbesondere für gemeinnützige Organisationen in A und erbringt dabei Leistungen, die sich vorrangig an behinderte und großenteils unter Betreuung stehende Menschen richten. Er arbeitet dabei mit einem pädagogischen Ansatz, in welchem er einige Instrumente wie z.B. Trommeln/Didgeridoo oder andere Kleinstinstrumente vorhält, um mit den Menschen, je nach deren individuellem Bedarf, Übungen durchzuführen. Die Menschen erlernen dort z.B. im Rahmen eines musikalischen Förderprogramms für schwer geistig-, sinnes- und körperbehinderte Menschen einfache Dinge, z.B. wie man einfache Handlungen wiederholt. Das Ziel der Arbeit des Klägers liegt dabei insbesondere darin, einen Beitrag zur sensorischen und taktilen Sensibilisierung der Menschen zu leisten, ihre planmäßige Förderung in den jeweiligen Einrichtungen zu unterstützen und ihre Körperwahrnehmung und Kommunikation zu fördern. Daneben entwickelte der Kläger ein Lehrprogramm und Trainingsprogramm für Mukoviszidose-Patienten, in dessen Umsetzung die Patienten durch das Spielen eines Didgeridoos ihre Lungenfunktion verbessern. Die Auftraggeber des Klägers im Streitzeitraum waren insbesondere vollstationäre Einrichtungen oder Einrichtungen / Werkstätten, in denen die Menschen tagsüber untergebracht waren, dort jedoch nicht übernachteten. Diese Auftraggeber waren im Einzelnen - die C, welche als Einrichtung mit dem Kreis A eine Vereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII („Tagesförderstätte unter dem verlängerten Dach der Werkstatt für behinderte Menschen“) geschlossen hatte, - die E gGmbH, eine gemeinnützige Einrichtung, welche ebenfalls mit dem Kreis A eine Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen hatte, - die Schule G, - der I e.V., ein gemeinnütziger Verein zur Bekämpfung von Mukoviszidose, - der K e.V.; ein gemeinnütziger Verein zur Bekämpfung von Mukoviszidose, - die M, eine gemeinnützige GmbH und Werkstatt für Behinderte, - die Fachklinik O, eine Klinik der Deutschen Rentenversicherung Nord, - der Kirchenkreis Q, - die Stadt S, - der U e.V., ein gemeinnütziger Verein, - das Klinikum W, eine gemeinnützige GmbH, - der Y e.V., ein gemeinnütziger Verein und - die Z, eine Ausbildungsstätte, Werkstatt und Wohnheim für behinderte Menschen. Die Beauftragung des Klägers erfolgte dabei grundsätzlich dergestalt, dass die jeweilige pädagogische Leitung der Organisation sogenannte Hilfepläne für die in ihrer Obhut befindlichen Menschen erstellte. Aus diesen Hilfeplänen wurde dann in Zusammenarbeit mit den Betreuern ein Bedarf an Leistungen ermittelt. Soweit danach Leistungen des Klägers für erforderlich gehalten wurden, trat man an ihn heran. Der Kläger entwickelte dann in Abstimmung mit den Betreuern ein Konzept und erhielt im Zustimmungsfall einen entsprechenden Auftrag durch die jeweilige Leitung der Organisation. Der Grund für die Beauftragung einer externen Fachkraft lag dabei in der Regel darin, dass die jeweilige Personaldecke der Einrichtung zur Bewältigung der Aufgaben nicht hinreichend ausgestattet war. Der Kläger gab für das Jahr 2011 keine Umsatzsteuererklärung ab, da er die Auffassung vertrat, vorrangig steuerfreie Umsätze zu erzielen und daher durch die Kleinunternehmerregelung begünstigt zu sein. Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 11. April 2013 fand beim Kläger eine Betriebsprüfung für das Streitjahr statt. Im Rahmen der Prüfung wurde festgestellt, dass der Kläger im Jahr 2011 Umsätze in Höhe von insgesamt 36.295,08 EUR erzielte. Davon entfielen 23.797,00 EUR auf Leistungen, die direkt durch die Betreuungseinrichtungen vergütet wurden und 6.467,44 EUR auf Leistungen, welche für die Einrichtungen erbracht, jedoch aus den Taschengeldern der Betreuten in bar bezahlt wurden. Der Restbetrag in Höhe von 6.030,64 EUR entfiel auf unstreitig nicht steuerbefreite Leistungen (Verkauf Instrumente / Zubehör, Konzertauftritte, Trommelkurse u.a.). Im Rahmen der Prüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Honorare für die Stunden mit den behinderten Menschen nicht steuerbefreit seien. Die Kleinunternehmerregelung könne nicht mehr angewandt werden, weil die Grenze bereits in den Vorjahren deutlich überschritten sei. Die vom Kläger erzielten Umsätze, namentlich die bisher als steuerfrei behandelten Umsätze 6.467,44 EUR und unstreitig steuerpflichtigen Umsätze 2.131,75 EUR 2.450,00 EUR 655,00 EUR 793,89 EUR (gesamt 6.030,64 EUR) seien daher in vollem Umfang der Besteuerung zu unterwerfen. Die Prüferin ermittelte aus der Gesamtsumme von brutto 36.295,08 EUR eine Nettosumme in Höhe von 30.500,07 EUR (Steuer hierauf: 5.795,00 EUR) und schätzte Vorsteuern in Höhe von 2.000,00 EUR. Mit Datum vom 25. Juni 2013 erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid, in dem es die Feststellungen der Betriebsprüfung umsetzte und die Umsatzsteuer auf (5.795,00 EUR - 2.000,00 EUR =) 3.795,00 EUR festsetzte. Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem am 5. Juli 2013 beim Beklagten eingegangen Einspruch. Zur Begründung trug er zunächst vor, dass die Vorsteuerbeträge zu gering angesetzt seien. Es sei ein Vorsteuerabzug in Höhe von 3.239,82 EUR zu berücksichtigen. Diesen Betrag korrigierte er in einer am 26. Juli 2013 beim Beklagten eingegangen Umsatzsteuererklärung auf 2.207,23 EUR; ausweislich der dazu eingereichten Unterlage „Ermittlung der Umsatzsteuer“ belief sich die Vorsteuer jedoch auf 2.234,42 EUR. Darüber hinaus vertrat der Kläger die Auffassung, dass seine Tätigkeit steuerfrei sei. Er berief sich hierzu auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g und h der Richtlinie 77/388/EWG. In Anbetracht dessen, dass die gegenüber den behinderten Menschen erbrachten Leistungen steuerfrei seien, seien diese aus seinen Gesamtumsätzen herauszurechnen. Damit liege sein Umsatzvolumen unter 17.500,00 EUR; er sei somit als Kleinunternehmer zu behandeln. In Schreiben vom 20. August 2013 und 4. September 2013 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Steuerbefreiung nach Auffassung des Finanzamts nicht in Betracht komme. So schieden insbesondere Steuerbefreiungen nach den Vorschriften des - § 4 Nr. 14 a UStG (Heilbehandlung im Bereich Humanmedizin), - § 4 Nr. 16 Buchstabe k (Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten mindestens in 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe vergütet worden sind), - § 4 Nr. 21 Buchstabe a) bb) UStG (unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer berufsbildenden Einrichtungen), - § 4 Nr. 21 Buchstabe b) aa) oder bb) (die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer), - § 4 Nr. 25 Buchstabe b) bb) (Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die im vergangenen Jahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe vergütet worden sind) aus. Auch eine Befreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie - MwStSystRL) scheide aus, da Sozialpädagogen keine in Deutschland anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift darstellten. Insofern könnten allenfalls die vom Kläger geltend gemachten höheren Vorsteuern in Höhe von insgesamt 2.234,42 EUR berücksichtigt werden. Mit Datum vom 5. September 2013 erließ der Beklagte einen geänderten Umsatzsteuerbescheid; darin erhöhte er die abziehbaren Vorsteuern entsprechend der vom Kläger eingereichten Unterlage von 2.000,00 EUR auf 2.234,42 EUR und setzte die Steuer auf 3.560,58 EUR fest. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. September 2013 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 21. Oktober 2013 bei Gericht eingegangen Klage. Zur Begründung beruft er sich auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie, die Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreie, die Dienstleistungen erbringen, welche eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit, bzw. eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbunden seien. Der Begriff der Einrichtung sei so auszulegen, dass auch Privatpersonen, die dem Gemeinwohlzwecke der Richtlinie dienten, einzubeziehen seien. Die Tatsache, dass der deutsche Gesetzgeber dies nicht ausdrücklich normiert habe, schließe dies nicht aus. Sozial benachteiligte, behinderte und kranke Menschen, seien meistens auch finanziell benachteiligt und dürften daher nicht zusätzlich durch die Umsatzsteuer für sozialpädagogische Förderleistungen belastet werden. Die Tätigkeit des Diplomsozialpädagogen diene der Gesellschaft; insbesondere zielten sie auf die Heilung, Förderung, Resozialisierung und Hilfe kranker und behinderter Menschen und anderweitig Benachteiligter ab. Er fordere eine Gleichbehandlung vor dem Umsatzsteuergesetz gegenüber den Berufsgruppen, die in § 4 UStG genannt seien. Insbesondere staatlich anerkannte Diplompsychologen und Heilpraktiker und Therapeuten erfüllten ähnliche Aufgaben. Mit Verfügung vom 29. September 2016 bat der Berichterstatter um konkrete Ausführungen u.a. dazu, mit welchen Umsätzen der Kläger für welche jeweilige Einrichtung tätig war, welche Beziehungen die Einrichtungen zu den Trägern der Sozialhilfe hatten, von wem der Kläger konkret bezahlt wurde, auf welcher Grundlage die Bezahlung erfolgte und inwieweit die ihn bezahlende Einrichtung ihrerseits Erstattungen von den Trägern der Sozialhilfe erhielt, namentlich ob diese die konkreten Tätigkeiten des Klägers abrechnete oder Pauschalentgelte erhielt. Dazu bat der Berichterstatter um entsprechende Unterlagen und Belege; die Aufklärungsverfügung bezog sich in Ansehung der streitigen Anwendung der Kleinunternehmerregelung auch auf Umsätze aus dem Vorjahr 2010. Darauf ergänzte der Kläger seinen Vortrag und legte seine Tätigkeiten wie folgt weiter dar: Im Jahr 2010 habe er Umsätze in Höhe von 28.698,- EUR erzielt. Davon entfielen - 11.639,84 EUR auf umsatzsteuerfreie Honorare für Betreuungseinrichtungen, - 4.888,40 EUR auf umsatzsteuerfreie Honorare für Unterricht (für das Institut B) - 8.092,30 EUR auf umsatzsteuerfreie Honorare in bar auf umsatzsteuerfreie Honorare aus Taschengeldern der zu betreuenden in Behinderteneinrichtungen, - 4.077,46 EUR auf nicht steuerbefreite Umsätze (Verkauf Instrumente / Zubehör u.a.). Zum Nachweis legte er eine Gewinnermittlung vor, sowie Auflistungen der Einnahmen aus dem Jahr 2010, soweit sie durch Überweisungen erfolgten, soweit sie in bar erfolgten und soweit sie auf den aus seiner Sicht steuerfreien Unterricht entfielen. Für das Jahr 2011 erläuterte der Kläger, die aus seiner Sicht steuerfreien Umsätze in Höhe von 23.797,00 EUR (Honorare der Betreuungseinrichtungen) und 6.467,44 EUR (Entgelte aus den Taschengeldern der Betreuten) anhand einer Liste, in welcher er jeweils den Namen und die Art der Einrichtung, die Einnahmen – d.h. teilweise die Mittelherkunft, teilweise den Grund der Zahlung –, einen Ansprechpartner der Einrichtung sowie die Rechtsform der Einrichtung darlegte. Dazu trug er vor, dass die Bezahlungen, soweit sie von der Fachklinik O, dem Klinikum W, der Schule G und der Stadt S geleistet seien, direkt von der öffentlichen Hand geleistet worden seien; die übrigen Maßnahmen seien indirekt über die Verträge mit den Einrichtungen von der öffentlichen Hand getragen worden. Im Hinblick auf vergleichbare Tätigkeiten anderer Einrichtungen legt er dar, dass im Rahmen der C durch eine fest angestellte Mitarbeiterin eine „Drums Alive-Gruppe“ angeboten werde, welche vom Inhalt und der Zielrichtung mit den Trommelgruppen des Klägers vergleichbar sei. Auch böten Mitarbeiter der C den behinderten Menschen musikalische Arbeiten im Rahmen eines Chors an. Ferner biete die Fachklinik O musikpädagogische Arbeiten durch ihre fest angestellten Mitarbeiter an. Der Kläger beantragt, den Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 25. Juni 2013, geändert durch Bescheid vom 5. September 2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2013 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger sei bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 20. August 2012 sowie 4. September 2013 mitgeteilt worden, dass für die streitbefangenen Umsätze der Tatbestand einer Steuerbefreiung nach dem UStG nicht erfüllt sei. Auch eine Befreiung nach Art. 13 A Abs. 1 Buchstabe g der Richtlinie 77/388/EWG (ab 2007 Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) komme nicht in Betracht. Der Kläger erbringe bereits keine entsprechenden Leistungen im vorbenannten Sinne. Als „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ kämen ggf. Tätigkeiten im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe gemäß § 4 Nr. 1 und 2 sowie § 5 Nr. 4 des SGB IX in Betracht. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden gemäß § 55 SGB IX die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen oder sichern oder sie soweit wie möglich unabhängig von Pflege machen. Entsprechende Leistungen seien hierbei u. a. insbesondere Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet seien, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sowie Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Das SGB IX definiere in § 58 die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (§ 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) als Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen, Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen sowie die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich sei. Es sei nach Aktenlage nicht erkennbar, dass der Kläger Leistungen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 55 Abs. 2 Nr. 3 SGB IX), bzw. Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben im Sinne des § 58 SGB IX erbringe. Es sei unbestritten, dass der Kläger pädagogische Leistungen im Rahmen der Behindertenbetreuung erbringe, die ausweislich der vorgelegten Bescheinigungen der jeweiligen Auftraggeber wertgeschätzt und gewürdigt würden; gleichwohl erfüllten diese Tätigkeiten nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen der benannten Rechtsnormen des SGB IX. Darüber hinaus sei der Kläger weder als Einrichtung des öffentlichen Rechts noch als eine von einem Mitgliedsstaat anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter einzuordnen. Nach übereinstimmender Rechtsprechung des EuGH und BFH könne die Anerkennung als Einrichtung mit sozialem Charakter auch aus der Übernahme der Kosten für die Leistungen durch Krankenkassen oder andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit abgeleistet werden. Der Steuerfreiheit stehe insofern auch nicht entgegen, dass der Kläger keine direkten vertraglichen Beziehungen zu entsprechenden Trägern unterhalten habe; es wird insoweit grundsätzlich als ausreichend erachtet, wenn der Unternehmer lediglich als Subunternehmer tätig geworden sei. Leistungen könnten insoweit nicht nur direkt und unmittelbar vergütet werden, sondern auch – über einen zwischengeschalteten Dritten – indirekt und damit mittelbar. Wie der BFH in seinem Urteil vom 18. August 2015 (V R 13/14) entschieden habe, liege eine Kostenübernahme im Sinne des EuGH-Urteils Zimmermann (Aktenzeichen: EU: C: 2012: 716, Rz. 31) auch dann vor, wenn der Leistende die Vergütung nicht direkt erhalte, sondern indirekt im Wege der Durchleitung. An einer solch durchgeleiteten Kostentragung mangele es aber im Streitfall, da nach dem Vortrag des Klägers die Leistungen durch die öffentliche Hand nicht für die vom Kläger konkret erbrachte Leistung abgerechnet worden seien, sondern es sich entsprechend der eingereichten Leistungsvereinbarungen mit dem Kreis A offensichtlich um Pauschalentgelte der öffentlichen Hand an die jeweilige Einrichtung handle, aus denen wiederum die in Rechnung gestellten Aufwendungen des Klägers beglichen worden seien. Dies reiche nicht aus, denn insoweit werde die Leistungserbringung des Klägers nicht konkret für die erbrachte Leistung gegenüber der öffentlichen Hand abgerechnet, sodass hier der Tatbestand der „durchgeleiteten Kostentragung“ nicht erfüllt sei. Soweit in den Urteilen des FG Niedersachsen vom 10. Dezember 2015 (16 K 253/13) sowie FG Münster vom 14. Januar 2014 (15 K 4674/10 U) darauf abgestellt worden sei, dass die dortigen Kläger die Möglichkeit gehabt hätten, entsprechende Vereinbarungen im eigenen Namen mit den Kostenträgern zu schließen, führe das nicht zu einem anderen Ergebnis. Zunächst sei anzumerken, dass die dort erbrachten Leistungen explizit mit den Kostenträgern abgerechnet worden seien. Im Falle des FG Niedersachsen habe die Therapie nur beginnen können, wenn die medizinische Notwendigkeit durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt worden sei und die Maßnahme im Anschluss hieran gebilligt worden sei. Im Fall des FG Münster sei eine Vereinbarung mit Pflegekassen bzw. den Sozialämtern hinsichtlich einer Leistungserbringung konkret bezüglich der zu pflegenden Person abgeschlossen worden. Der Vertrag sei also zielgerichtet für eine konkrete Person mit dem Kostenträger geschlossen worden, sodass aufgrund des konkreten Vertragsabschlusses die Möglichkeit zum Abschluss einer eigenständigen Vereinbarung zwischen dem Leistungserbringer sowie dem öffentlichen Kostenträger zu bejahen gewesen sei. Im vorliegenden Streitfall seien die Leistungen des Klägers jedoch gegenständlich in die Leistungs- und Pflegevereinbarung gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII des Kreises A mit den jeweiligen Einrichtungsträgern eingebunden gewesen. Insoweit habe vorliegend keine Möglichkeit des Klägers bestanden, eigenständige Verträge mit den jeweiligen Leistungsträgern abzuschließen. Ergänzend werde auf die Ausführungen des FG Niedersachsen verwiesen, wonach entscheidend sei, dass „die dazwischen geschaltete GmbH ihrerseits die Leistungen gegenüber den Trägern der Sozialhilfe abrechnete und deshalb wirtschaftlich eine über die Gesellschaft durchgeleitete Kostentragung bestanden habe“. Demnach scheine das FG Niedersachsen einer „durchgeleiteten Kostentragung“ offensichtlich doch entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen zu haben. Am 23. August 2016 fand ein Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage und am 16. Februar 2017 eine erste öffentliche Sitzung statt. Im Nachgang zur öffentlichen Sitzung vom 16. Februar 2017 wies der Berichterstatter mit Verfügung vom 27. Februar 2017 noch einmal ergänzend auf die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 k UStG, nach der sog. Kleinunternehmerregelung und nach Art. 132 Buchst. i MwStSystRL hin. Daraufhin hat der Kl. mit Schreiben vom 3. Mai 2017 weiter vorgetragen, dass es sich bei den Zahlungen der E gGmbH, der C und bei den Barzahlungen jeweils um eine durchgeleitete Kostentragung handle. Bzgl. der Tätigkeiten für das Institut B habe er die Teilnehmer auf die Prüfung zum staatlichen Erzieher im Rahmen eines verbindlichen Lehrplans vorbereitet. Bei der Tätigkeit für die Schule sei er als pädagogischer Mitarbeiter engagiert worden; die Bezahlung erfolgte aus direkt zur Verfügung gestellten projektbezogenen Schulmitteln. Die Tätigkeit für den Kirchenkreis Q sei direkt aus Mitteln des Kirchenkreises vergütet worden. Darüber hinaus vertrete der Kläger die Auffassung, dass seine Tätigkeit denjenigen Berufen entspreche, die vom UStG bzw. von der MwStSystRL als Heilberufe bzw. den Heilberufen ähnliche Berufe begünstigt seien. Er arbeite ausschließlich mit kranken und behinderten Menschen und ziele mit seinen Angeboten auf die Erhaltung ihrer Gesundheit ab. Seine tatsächliche Tätigkeit entspreche daher der Ausübung eines Heilberufs. Mit Schreiben vom 22. November 2017 fasste der Kläger seinen Vortrag noch einmal ergänzend zusammen und wies auf die neue Rechtslage hin, die sich aus seiner Sicht aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15) ergebe. Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 hat das Gericht Auskünfte beim Geschäftsführer der E gGmbH Herrn F sowie bei der Bereichsgeschäftsführerin (Bereich Finanzen / Service) Frau H zu den Einzelheiten der Leistungserbringung und Abrechnung der Institutionen mit dem Kläger eingeholt.