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Urteil

2 K 263/14

FG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach der Tomatis-Methode sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG, wenn kein beruflicher Befähigungsnachweis oder keine regelmäßige Kostentragung durch Sozialversicherungsträger vorliegt. • Eine frühere gleichwohl günstige Behandlung durch das Finanzamt begründet nicht ohne förmliche Zusage oder eindeutigen, verfestigten Vertrauenstatbestand Anspruch auf Vertrauensschutz für spätere Veranlagungszeiträume. • Bei Fehlen von Nachweisunterlagen kann das Gericht Vorsteuern schätzen; eine Schätzung zugunsten des Klägers ist nur bei nachvollziehbarer Darlegung weiterer Belege vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuerpflicht von Tomatis-Therapien bei fehlendem Befähigungsnachweis • Leistungen nach der Tomatis-Methode sind keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen i.S.v. § 4 Nr. 14 UStG, wenn kein beruflicher Befähigungsnachweis oder keine regelmäßige Kostentragung durch Sozialversicherungsträger vorliegt. • Eine frühere gleichwohl günstige Behandlung durch das Finanzamt begründet nicht ohne förmliche Zusage oder eindeutigen, verfestigten Vertrauenstatbestand Anspruch auf Vertrauensschutz für spätere Veranlagungszeiträume. • Bei Fehlen von Nachweisunterlagen kann das Gericht Vorsteuern schätzen; eine Schätzung zugunsten des Klägers ist nur bei nachvollziehbarer Darlegung weiterer Belege vorzunehmen. Der Kläger betreibt ein Tomatis-Institut und erbrachte 2006–2008 Behandlungsleistungen nach der Tomatis-Methode. Er stellte seine Leistungen überwiegend gegenüber Privatpatienten ohne Ausweis von Umsatzsteuer und berief sich auf frühere Verfahrensabsprachen mit dem Finanzamt, nach denen frühere Jahre als umsatzsteuerfrei behandelt wurden. Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung für 2006–2008 durch, verneinte die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG mangels beruflichem Befähigungsnachweis und setzte Umsatzsteuer fest; Vorsteuern wurden geschätzt. Der Kläger beanstandete die Bescheide und berief sich auf Vertrauensschutz und auf ertragsteuerliche Einordnung als freiberuflich. Er beantragte subsidiär die Berücksichtigung höherer Vorsteuern. Das Gericht hatte zu klären, ob die Leistungen steuerfrei sind und ob Vertrauensschutz greift. • Festsetzungsverjährung liegt nicht vor; Prüfungsbeginn war wirksam gehemmt (§§ 169,170,171 AO). • Materiellrechtlich ist für Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG richtlinienkonform ein beruflicher Befähigungsnachweis oder eine regelmäßige Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen erforderlich (Art.132 MwStSystRL). • Der Kläger übt keinen Katalogberuf aus und konnte keinen berufsrechtlichen Befähigungsnachweis vorlegen; Tomatis-Therapeuten sind nicht staatlich geregelt und nicht als Leistungserbringer nach §124 SGB V zugelassen. • Ein vereinzelt von Krankenkassen übernommener Kostenanteil begründet keinen regelmäßigen Kostenträgernachweis; Aufnahme in den Leistungskatalog (§92 SGB V) oder Zulassung (§124 SGB V) ist maßgeblich. • Ertragsteuerliche Freiberuflichkeit (§18 EStG) ist für die Umsatzsteuerbefreiung nicht entscheidend; die Normen sind unterschiedlich auszulegen. • Vertrauensschutz nach Treu und Glauben setzt entweder eine förmliche Zusage oder einen durchgehend verfestigten und erkennbaren Verhaltenstatbestand voraus; beides liegt nicht vor, da frühere favorable Entscheidungen und der Vorbehalt der Nachprüfung keine Bindungswirkung entfalten. • Zur Höhe der Vorsteuern trifft den Kläger die Darlegungslast (§15 UStG); fehlende Nachweise rechtfertigen Schätzung nach §96 FGO i.V.m. §162 AO, die das Gericht der Schätzung des Finanzamts folgte. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Das Finanzgericht bestätigte die geänderten Umsatzsteuerbescheide für 2006–2008, weil die Tomatis-Leistungen keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG darstellen mangels beruflichem Befähigungsnachweis oder regelmäßiger Kostentragung durch die gesetzlichen Krankenkassen. Ein Vertrauensschutz konnte nicht geltend gemacht werden, da es an einer formellen Zusage und an einem verfestigten, verbindlichen Verwaltungshandeln fehlte und frühere Abhilfemaßnahmen sowie das Nicht-Aufgreifen von Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung keine Bindungswirkung entfalten. Der hilfsweise gestellte Antrag auf höhere Berücksichtigung von Vorsteuern scheiterte, weil der Kläger die erforderlichen Rechnungsbelege nicht vorlegte; die Vorsteuern wurden daher geschätzt und die Schätzung wurde als zutreffend angesehen. Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision wurden getroffen.