Urteil
4 K 99/16
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGSH:2017:0412.4K99.16.0A
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Leitsätze
1. Ein (zweiter) Grundlagenbescheid kann in vollem Umfang umgesetzt werden, soweit er einen (ersten) Grundlagenbescheid ändert (Veränderung der Höhe der festgestellten Einkünfte)(Rn.13)
.
2. Dies gilt auch dann, wenn der erste Grundlagenbescheid versehentlich nicht umgesetzt wurde und die Zweijahresfrist bezogen auf den ersten (nicht umgesetzten) Bescheid bereits abgelaufen ist. Die Umsetzungspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf den Differenzbetrag zwischen den im ersten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften und den im zweiten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften (Rn.20)
(Rn.23)
.
3. Weder die Vorschriften des § 175 AO noch des § 171 Abs. 10 AO sind verfassungswidrig (Rn.26)
.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein (zweiter) Grundlagenbescheid kann in vollem Umfang umgesetzt werden, soweit er einen (ersten) Grundlagenbescheid ändert (Veränderung der Höhe der festgestellten Einkünfte)(Rn.13) . 2. Dies gilt auch dann, wenn der erste Grundlagenbescheid versehentlich nicht umgesetzt wurde und die Zweijahresfrist bezogen auf den ersten (nicht umgesetzten) Bescheid bereits abgelaufen ist. Die Umsetzungspflicht beschränkt sich in diesem Fall nicht auf den Differenzbetrag zwischen den im ersten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften und den im zweiten Grundlagenbescheid festgestellten Einkünften (Rn.20) (Rn.23) . 3. Weder die Vorschriften des § 175 AO noch des § 171 Abs. 10 AO sind verfassungswidrig (Rn.26) . Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der angegriffene Einkommensteuerbescheid 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 100, Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn der Grundlagenbescheid vom 13. September 2013 konnte gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO in vollem Umfang umgesetzt werden. Dem stand nicht entgegen, dass das Finanzamt den Grundlagenbescheid vom 1. Februar 2012 nicht umgesetzt hatte, und dass zwischen diesem nicht umgesetzten Bescheid vom 1. Februar 2012 und dem Erlass des angegriffenen, geänderten Einkommensteuerbescheides ein Zeitraum von über zwei Jahren lag. Denn der allein maßgebliche Anknüpfungspunkt für die Umsetzung war der zuletzt ergangene Grundlagenbescheid vom 13. September 2013, welcher im Dezember 2014 innerhalb der Zweijahresfrist des § 171 Abs. 10 AO zu Recht in vollem Umfang umgesetzt wurde. 1.) Gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ist ein Steuerbescheid (Folgebescheid) zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird. a) Zu den Grundlagenbescheiden in diesem Sinne zählen gemäß §§ 171 Abs. 10 Satz 1, 179 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO auch Feststellungsbescheide gemäß § 180 Abs. 1 AO (BFH-Urteil vom 10. Mai 2016, IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425). Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 13. September 2013 ist damit grundsätzlich ein tauglicher Grundlagenbescheid. b) Die Bindungswirkung der in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen folgt aus § 182 Abs. 1 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift sind Feststellungsbescheide, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Die Bindungswirkung ergibt sich nach Inhalt und Umfang aus den „getroffenen Feststellungen“ (Verfügungssätzen), also aus dem Regelungsteil des Feststellungsbescheides. Im Umfang dieser in § 182 Abs. 1 Satz 1 AO festgelegten Bindungswirkung („soweit“) des Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheides) folgt aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO („ist“) eine absolute Anpassungspflicht in Bezug auf davon betroffene Steuerbescheide als Folgebescheide (vgl. BFH-Urteil vom 29. Februar 2012, IX R 21/10, BFH/NV 2012, 1297). Dabei umfasst die absolute Anpassungspflicht eine Umsetzung der getroffenen Feststellungen auch in den Fällen, in denen zunächst eine korrekte und vollständige Auswertung unterblieben ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheides wird folglich nicht dadurch beseitigt, dass das für den Erlass des Folgebescheides zuständige Finanzamt einen Grundlagenbescheid nicht bzw. nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat. Dies gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – ein zunächst fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das Finanzamt erst aus dem Änderungsbescheid die entsprechenden Folgerungen ziehen möchte (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749). Insbesondere kann in einem solchen Fall nicht von einem „Verbrauch“ der Änderungsmöglichkeit ausgegangen werden. Denn aus dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO ergibt sich, dass eine Änderung des Folgebescheides zu einer Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (BFH-Urteile vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749). c) Diesem Ergebnis steht insbesondere nicht der Wortlaut des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO entgegen, wonach die Änderungsvorschrift nur eingreift, „soweit“ der Grundlagenbescheid geändert ist. Zwar folgert die höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher das Gericht folgt, aus diesem einschränkenden Wortlaut, dass eine Änderung des Folgebescheides durch einen zweiten Grundlagenbescheid nicht bewirkt werden kann, soweit der zweite Grundlagenbescheid, bezogen auf seinen Inhalt, für den Folgebescheid nur mehr als reine „Wiederholung“ des ersten Grundlagenbescheids zu werten ist (vgl. etwa BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471; vom 7. Mai 2008, X R 21/05, BFH/NV 2008, 1436; in diesem Sinne auch die von den Klägern angeführte Kommentierung in Lipross, Basiskommentar, § 171 Rn. 33). Denn tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Korrektur nach § 175 AO ist, dass es im Umfang der in § 182 Abs. 1 AO festgelegten Bindungswirkung entweder zu einer erstmaligen Regelung oder zu einer inhaltlichen Veränderung des bisherigen Regelungszustandes gekommen ist (BFH-Urteile vom 10. Mai 2016, IX R 4/15, BFH/NV 2016, 1425; vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471). Von einer solchen inhaltlichen Veränderung ist jedoch in vollem Umfang auszugehen, wenn – wie im Streitfall – ein Grundlagenbescheid dahingehend geändert wird, dass anstelle der zuvor festgestellten Einkünfte nunmehr ein anderer – sei es höherer, sei es niedriger – Betrag festgestellt wird (vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740 für den Fall, in welchem ein im Grundlagenbescheid festgestellter Gewinn versehentlich zunächst nur anteilig ausgewertet wird, der Gewinn in einem späteren Bescheid verringert wird und das Finanzamt den zweiten Bescheid vollständig umsetzt, obwohl der im zweiten Grundlagenbescheid festgestellte Gewinn immer noch deutlich höher ist, als der Betrag, welchen das Finanzamt bei der fehlerhaften Umsetzung des ersten Bescheides in Ansatz brachte; das Urteil wurde bestätigt durch BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. Januar 2016, X R 53/14, BFH-NV 2016, 889, wonach eine vollständige Änderung geboten ist, wenn in einem ersten Grundlagenbescheid allein negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V&V) festgestellt werden, das Folgefinanzamt jedoch versehentlich negative Einkünfte aus V&V und aus § 15 EStG ansetzt, in einem zweiten Grundlagenbescheid lediglich die bereits im Folgebescheid erfassten negativen Einkünfte aus § 15 EStG festgestellt werden und das Finanzamt anlässlich des zweiten Bescheids im Folgebescheid die negative Einkünfte aus V&V eliminieren will; vgl. auch BFH-Urteile vom 13. Dezember 2000, X R 42/96, BStBl. II 2001, 471, vom 11. April 1995, III B 74/92, BFH/NV 1995, 943 und vom 21. Januar 2014, IX R 38/13, BStBl. II 2016, 518, wonach eine vollständige Anpassungspflicht an den zweiten Grundlagenbescheid sogar dann besteht, wenn ein erster Grundlagenbescheid versehentlich nicht ausgewertet wird, der zweite Grundlagenbescheid ohne inhaltliche Veränderungen gegenüber dem ersten Bescheid ergeht und lediglich der Nachprüfungsvorbehalt aufgehoben wird). Entgegen der klägerischen Ansicht ist damit nicht davon auszugehen, dass der zweite Grundlagenbescheid in Höhe des bereits zuvor festgestellten Gewinns lediglich als (nicht umzusetzende) Wiederholung zu werten ist und lediglich der Erhöhungsbetrag als erstmalige und umzusetzende Regelung verstanden werden kann. Denn Gegenstand der Umsetzungspflicht ist entsprechend den vorbenannten Grundsätzen (in vollem Umfang) der im zweiten Bescheid festgestellte (höhere oder niedrigere) Betrag der Einkünfte, welcher den bindenden Gegenstand der inhaltlichen Veränderung bildet. Dies steht auch im Einklang mit dem Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 175 AO, wonach eine Änderung des Folgebescheides zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses anzustreben und daher auch dann geboten ist, wenn sie dazu dient, im Rahmen der Umsetzung des zweiten Grundlagenbescheids eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (vgl. BFH-Urteile vom 14. April 1988, IV R 219/85, BStBl. II 1988, 711; vom 17. Februar 1993, II R 15/91, BFH/NV 1994, 1). Die Pflicht des beklagten Finanzamtes zur Änderung des Folgebescheides richtete sich daher nach dem inhaltlich geänderten Grundlagenbescheid vom 13. September 2013. In diesem Rahmen blieb es, unabhängig von früheren Auswertungsversäumnissen oder Anpassungsfehlern, bei einer umfassenden Umsetzungspflicht (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749). d) Einer Änderung durch das Finanzamt stand auch nicht der Ablauf der in § 171 Abs. 10 AO benannten Zweijahresfrist entgegen. Nach § 171 Abs. 10 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheides, soweit dieser Grundlagenbescheid für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Im Streitfall war der Bescheid vom 13. September 2013 für die Steuerfestsetzung der Kläger in vollem Umfang bindend. Eine nur teilweise Bindung, welche auf den Differenzbetrag zwischen dem ersten Grundlagenbescheid und dem zweiten Grundlagenbescheid begrenzt war, lag entsprechend den vorbenannten Ausführungen nicht vor. Somit endete die Frist zur Umsetzung des in vollem Umfang bindenden Bescheids vom 13. September 2013 zwei Jahre nach dessen Bekanntgabe. Da die Umsetzung des Bescheids vom 13. September 2013 bereits im Jahre 2014 erfolgte, ist diese Zweijahresfrist eingehalten worden. Von einem „Verbrauch“ der Möglichkeit, den Folgebescheid an den geänderten Grundlagenbescheid anzupassen, kann nicht ausgegangen werden, wenn das Finanzamt eine Anpassung des Folgebescheides auf der Grundlage des ersten – durch die Änderungsfeststellung suspendierten – Grundlagenbescheides innerhalb der Frist des § 171 Abs. 10 AO nicht vorgenommen hat. Denn dies setzte voraus, dass beim Folgebescheid eine (Teil-)Bestandskraft im Umfang der Bindungswirkung des nicht oder nicht richtig ausgewerteten Grundlagenbescheids eintreten konnte. Dies ist jedoch nicht der Fall (BFH-Urteil vom 29. Juni 2005, X R 31/04, BFH/NV 2005, 1749; Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 26. November 2003, 2 K 128/03, EFG 2004, 1740). Anknüpfungspunkt für den Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne des § 171 Abs. 10 AO ist ausschließlich der Änderungsbescheid, welcher in vollem Umfang die Grundlage für die Anpassung des Folgebescheids ist. Denn dieser geänderte Grundlagenbescheid hat den ursprünglichen – nicht ausgewerteten – Bescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972, GrS 1/72, BStBl. II 1973, 231). 2.) Das Gericht hat davon abgesehen, das Verfahren gemäß Art. 100 des Grundgesetzes -GG- auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Denn das Gericht hält entgegen den Bedenken der Kläger weder die Vorschriften des § 175 AO noch des § 171 Abs. 10 AO für verfassungswidrig (vgl. insoweit auch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2007, 1 BvR 304/07 im Hinblick auf die gegen das Urteil des BFH vom 29. Juni 2005, X R 31/04, eingelegte Verfassungsbeschwerde - juris). Ein Verstoß gegen ein konkretes Verfassungsrecht ist nicht ersichtlich und von der Klägerseite auch nicht dargelegt worden. Insbesondere teilt das Gericht nicht die Bedenken, wonach § 171 Abs. 10 AO verfassungswidrig sein müsse, wenn die Regelung im Streitfall nicht zu einer Anwendung im Sinne der Kläger komme. Die Regelungen des § 171 Abs. 10 AO ist durch das vorliegende Urteil entsprechend seiner durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Auslegung angewendet worden. Im Streitfall konnten die Kläger lediglich mit ihrem Vortrag nicht durchdringen, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Beginn der Zweijahresfrist der Bescheid vom 17. Oktober 2012 war. Die Entscheidung des Gerichts, wonach der geänderte Bescheid vom 13. September 2013 den vorangegangenen Bescheid vom 17. Oktober 2012 in sich aufgenommen und insoweit suspendiert hat, sodass dieser zweite Bescheid den Beginn der Zweijahresfrist bzgl. des (umfassenden) festgestellten Betrags auslöste, begründet nicht die Annahme, dass § 171 Abs. 10 AO Verfassungsrechte der Kläger verletzt. Zudem setzt das in diesem Urteil zugrunde gelegte Verständnis von den Regelungen der §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 171 Abs. 10 AO die Kläger auch keiner unangemessenen Willkür der Verwaltung aus. Steuerpflichtige können eine versehentliche Nichtumsetzung eines ihnen bekannt gemachten Grundlagenbescheides grundsätzlich selbst erkennen. Bereits aus diesem Grund erscheint das Vertrauen auf das Beibehalten einer erkennbar fehlerhaften und für den Steuerpflichtigen günstigen Regelung bei Erlass eines geänderten Grundlagenbescheids nicht schutzwürdig. Ferner ist zu beachten, dass die vom Gericht zugrunde gelegte Auslegung von § 171 Abs. 10 AO auch keine unangemessen langen Änderungsmöglichkeiten begründet. Denn Änderungen kommen im zeitlichen Rahmen des § 171 Abs. 10 AO nur insoweit in Betracht, als auch noch der Grundlagenbescheid geändert werden konnte und geändert wurde. War dieser Grundlagenbescheid aber noch änderbar, muss ein Steuerpflichtiger mit Änderungen der im Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen - und damit auch mit einer Umsetzung derselben - grundsätzlich noch rechnen. Eine unzumutbare Willkürmöglichkeit der Verwaltung ist daher nicht zu erkennen. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorbenannte Auslegung von § 171 Abs. 10 AO auch zugunsten eines Steuerpflichtigen wirken kann. Wird nämlich eine günstige Feststellung aus einem Grundlagenbescheid nicht umgesetzt und ergeht nach Ablauf von zwei Jahren ein weiterer Grundlagenbescheid mit einer noch günstigeren Feststellung, so ist diese zweite günstige Feststellung in vollem Umfang umzusetzen und nicht nur der Differenzbetrag zwischen der ersten und der zweiten Feststellung. 2. Die Entscheidung konnte gemäß § 6 FGO der Berichterstatter als Einzelrichter treffen. Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 90 Abs. 2 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor. Insbesondere besteht in Ansehung der hier erfolgten Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Notwendigkeit, eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zur Erlangung von Sicherheit über die Auslegung der einschlägigen Vorschriften einzuholen. Eine Zulassung der Revision aufgrund der von der Klägerseite geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken kommt nicht in Betracht, da solche Bedenken – ungeachtet der Frage, ob sie überhaupt einen Revisionsgrund darstellen können – nicht vorliegen (dazu Ziff. 2.). Die Beteiligten streiten darum, ob der Einkommensteuerbescheid 2005 gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung -AO- noch geändert werden durfte, oder ob ein Änderungsbescheid aufgrund eingetretener Festsetzungsverjährung nicht hätte ergehen dürfen. Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann bezog im Streitjahr neben weiteren Einkünften als Steuerberater und Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er u. a. aus der Beteiligung an einer Steuerberatungsgesellschaft (A) Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die gesondert und einheitlich vom Finanzamt C festgestellt wurden. In der am 28. Dezember 2006 beim ehemalig zuständigen Finanzamt E eingereichten Steuererklärung erklärte der Kläger Einkünfte aus Beteiligungen (A) in Höhe von 275.778,00 €. Mit Mitteilung für 2005 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen vom 27. August 2007 teilte das für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt C dem Finanzamt E mit, dass für den Kläger durch Feststellungsbescheid vom 27. August 2007 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 276.325,80 festgestellt wurden (Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz [nicht nach Quote verteilt] 384.457,52 € ./. Sonderbetriebsausgaben/persönlich erzielte Verluste 108.131,72 €). Das Finanzamt legte in der erstmaligen Steuerfestsetzung für das Jahr 2005 vom 15. November 2007 diesen vom Feststellungsfinanzamt mitgeteilten Betrag in Höhe von 276.325 € der Besteuerung zugrunde. Die Einkommensteuer wurde auf 134.642,00 € festgesetzt; der Steuerbescheid erging gemäß § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die weitere Chronologie stellt sich wie folgt dar: - Unter dem 8. Februar 2010 erging ein gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderter Einkommensteuerbescheid. Die Beteiligungseinkünfte wurden unverändert mit 276.325 € angesetzt; die festgesetzte Einkommensteuer wurde auf 134.888,00 € festgesetzt. - Unter dem 1. Februar 2012 erließ das Finanzamt C einen geänderten Feststellungsbescheid. Für den Kläger wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit (A) in Höhe von 367.679,00 € festgestellt (laufende Einkünfte [nach Quote verteilt] 16.084,05 €; Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz [nicht nach Quote verteilt] 394.090,95 €; Sonderbetriebsausgaben 42.496,00 €). Eine Auswertung dieses Bescheids im Folgebescheid unterblieb: - Mit Datum vom 17. Oktober 2012 erging ein Bescheid für 2005 über Einkommen-steuer, mit welchem der Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 3 AO aufgehoben wurde. - Unter dem 13. September 2013 erging ein weiterer geänderter Grundlagenbescheid des Finanzamts C. Die Einkünfte des Klägers aus Beteiligungen (A) wurden mit 368.014,55 € festgestellt (Betriebseinnahmen/Gewinn aus Gesamthandsbilanz [nicht nach Quote verteilt] 410.510,55 €; Sonderbetriebsausgaben 42.496,00 €). - Mit Datum vom 11. Dezember 2014 erließ das Finanzamt einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2005. Ausweislich des Bescheides war dieser nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Beteiligungen) wurden in Höhe des zuletzt mitgeteilten Betrags in Höhe von 368.014,00 € angesetzt. Hiergegen wandten sich die Kläger mit Einspruch vom 29. Dezember 2014. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass hinsichtlich der Einkommensteuerveranlagung zweifelsfrei Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Soweit Grundlagenbescheide noch zu berücksichtigen seien, betrage die Ablaufhemmung gemäß § 171 AO zwei Jahre. Mit Bescheid vom 1. Februar 2012 habe das Finanzamt C die Einkünfte an der Partnerschaftsgesellschaft von 276.325,00 € auf 367.679,00 € geändert. Mit Zustellung dieses Bescheides vom 1. Februar 2012 habe die zweijährige Ablaufhemmung begonnen, die demzufolge im März 2014 abgelaufen sei. Insoweit sei der Steuerbetrag im Dezember 2014 mit der Änderung auf Einkünfte in Höhe von 367.679,00 € verjährt gewesen und durfte nicht mehr festgesetzt werden. Für jeden Feststellungsbescheid beginne die Ablaufhemmung gesondert, so dass für den Feststellungsbescheid vom 13. September 2013 eine neue Ablaufhemmung angelaufen sei, jedoch ausschließlich auf den Steuerbetrag, der sich aus dieser genannten Feststellung ergebe. Die Feststellungen des Bescheides vom 13. September 2013 hätten damit lediglich in Höhe der Differenz zwischen diesem und dem vorangegangenen Bescheid übernommen werden dürfen. Für diese Rechtsauffassung bezogen sich die Kläger auch auf die Kommentierung im Basiskommentar Lippross, den sie auszugsweise dem Finanzamt vorlegten. Aus Randziffer 33 dieser Kommentierung folge eindeutig, dass bei einer vergessenen Umsetzung eines Grundlagenbescheides die vergessene Steuer nicht nachgeholt werden könne. Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2016 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung trug es im Wesentlichen vor, der BFH habe in zahlreichen Urteilen klargestellt, dass die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheides die vollständige und zutreffende Anpassung des Folgebescheides erfordere. Die von den Klägern zitierte Kommentarmeinung stehe hiermit im Einklang. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 19. August 2016 bei Gericht eingegangenen Klage. Der Gesetzgeber habe nach ihrem Verständnis mit der Ablaufhemmung von zwei Jahren eine Rechtssicherheit für Folgebescheide erreichen wollen. Lege man die Vorschriften im Sinne des Finanzamts aus, könne dieses nach Belieben – in welcher Höhe auch immer – Folgebescheide ändern, selbst wenn die Grundlagenbescheide zuvor nicht umgesetzt worden seien. Eine Rechtskraft für Folgebescheide trete faktisch erst zwei Jahre nach dem letzten Grundlagenbescheid ein. Die Finanzverwaltung müsse sich schon so organisieren, dass sie innerhalb der vom Gesetzgeber gesetzten Frist von 2 Jahren in der Lage sei, jeden Grundlagenbescheid umzusetzen. Der Empfänger eines Folgebescheides sei sonst letztendlich der Willkür der Finanzverwaltung ausgesetzt, weil er nicht mehr auf die vom Gesetzgeber dem Grunde nach vorgesehene Umsetzungsfrist von Grundlagenbescheiden von zwei Jahren vertrauen könne. Insoweit werde erneut auf die Ausführungen im Basiskommentar Lippross, Rz. 33 zu § 171 AO verwiesen. Die dortigen Ausführungen würden so verstanden, dass nur der jeweilige Steuerbetrag, für den die Bemessungsgrundlage durch den Grundlagenbescheid festgestellt sei, gehemmt werde. Nach Ablauf der Zweijahresfrist entfalle der Steuerbetrag. Genau so liege der Fall hier. Das Finanzamt habe einen Grundlagenbescheid nicht verarbeitet. Der darauf entfallende Steuerbetrag könne nur innerhalb der Zweijahresfrist geltend gemacht werden. Im Streitfall sehe es ferner so aus, dass ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung anstehe. Insbesondere würden im Falle der Klagabweisung die verfassungsgemäßen Rechte der Kläger nicht gewahrt, da hier die gesetzliche Grundlage nicht mehr umgesetzt werde. Die Steuerpflichtigen könnten nicht darauf vertrauen, dass das, was der Gesetzgeber gewollt habe, von der Verwaltung umgesetzt werde. Insoweit bedürfe es einer höchstrichterlichen Entscheidung. Wenn die Vorschrift des § 171 AO hinsichtlich der Ablaufhemmung nicht angewendet werde, so könne die Vorschrift ja letztendlich nur verfassungswidrig sein, was dann festzustellen wäre. Sollte die Vorschrift dagegen verfassungskonform sein, so sei sie im Streitfall zugunsten der Kläger anzuwenden. Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 11. Dezember 2014, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Juli 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. Februar 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit nachfolgenden Schreiben vom 30. März 2017 und vom 4. April 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.