Urteil
3 K 1365/16
Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGRLP:2018:0424.3K1365.16.00
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Leitsätze
Die Gewinnermittlungsabsicht und die Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Verlusten hat für jeden Betrieb des Unternehmers gesondert zu erfolgen.(Rn.175)
(Rn.193)
Die Gewinnermittlungsabsicht bedarf der Darlegung des Steuerpflichtigen, dass der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften – Abgrenzung zur Befriedigung persönlicher Neigungen und Hobbys.(Rn.186)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gewinnermittlungsabsicht und die Berücksichtigung von Betriebsausgaben/Verlusten hat für jeden Betrieb des Unternehmers gesondert zu erfolgen.(Rn.175) (Rn.193) Die Gewinnermittlungsabsicht bedarf der Darlegung des Steuerpflichtigen, dass der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften – Abgrenzung zur Befriedigung persönlicher Neigungen und Hobbys.(Rn.186) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die Klage ist unbegründet. Der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 13. Januar 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 sind nicht zu beanstanden, weil im Streitjahr 2012 keine Verluste aus selbständiger Arbeit in Ansatz zu bringen sind, und zwar weder in 2012 entstandene noch bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2013 nicht ausgeglichene (zurückzutragende) Verluste. Die geltend gemachten Verluste bzw. Betriebsausgaben sind nicht im Rahmen eines bereits bestehenden Unternehmens angefallen (dazu unter 1.) und auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig (dazu unter 2.). 1. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, dass sie seit 1996 als Unternehmensberaterin selbständig tätig sei und dass es sich bei der „Hundegestützten Unternehmensberatung“ lediglich um einen neuen Betriebszweig und nicht um eine eigenständige selbständige Tätigkeit handle. Dies trifft hingegen nicht zu. In den Jahren 1997 bis (mindestens) 2015 war sie als angestellte Geschäftsführerin der X GmbH nichtselbständig tätig und hat entsprechenden Arbeitslohn bezogen. Dass sie Alleingesellschafterin war, ändert daran nichts, denn ein GmbH-Geschäftsführer ist auch dann nichtselbständig tätig, wenn er Alleingesellschafter ist (BFH-Urteil vom 14. April 2016 VI R 13/14, BFHE 253, 384, BStBl II 2016, 778). Zwar können außerhalb des Geschäftsführungsbereichs aufgrund gesonderter Abmachung selbständige Leistungen vereinbart werden (BFH-Urteil vom 09. Oktober 1996 XI R 47/96, BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255). Solche Abmachungen sind hingegen allenfalls für den Tätigkeitsbereich „Reiseveranstaltungen mit Spezialisierung auf Harley-Davidson Motorradtouren“ anzunehmen: Dies ist zum einen der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 29. Februar 2016 zu entnehmen. Dort wird (bis heute unwidersprochen) u.a. ausgeführt, dass die Klägerin in der Umsatzsteuererklärung 2008 als Unternehmenszweck “Seminarangebote“ bzw. „Reiseveranstaltungen mit der Spezialisierung auf Harley-Davidson Motorradtouren“ angegeben, ein am 28. Dezember 2010 erstelltes und am 6. Mai 2011 überarbeitetes Unternehmenskonzept für einen Harley Davidson Motorrad-Reiseveranstalter (Deutschland) eingereicht, den Beginn dieser Tätigkeit zunächst für Sommer 2011 avisiert und später dann auf April 2012 verschoben habe. Außerdem habe die Klägerin in der Umsatzsteuererklärung 2010 als Unternehmenszweck “Freiberufliche Tätigkeit - Seminare“ angegeben und Unterlagen vorgelegt, wonach es sich um das Abhalten von Seminaren als Motorradseminare und „Business NLP“ gehandelt habe. Zudem habe die Klägerin im Rahmen der Überprüfung für das Jahr 2010 vorgetragen, aus diesen Seminaren im Jahr 2011 bereits einen kleinen Gewinn erwirtschaftet zu haben. Zum anderen hat die Klägerin im Klageverfahren selbst vorgetragen, dass der hundegestützten Unternehmensberatung die im Jahr 2008 begonnene Veranstaltung von Motorradtouren und Seminaren vorangegangen sei, dass sie diesen Unternehmensteil nicht weiterverfolgt und die Geschäftsbereiche M und – ab 2014 – N entwickelt habe und dass sie die Tätigkeit der X GmbH (erst) nach deren Liquidation freiberuflich habe ausüben wollen. Ob die GmbH inzwischen tatsächlich – wie vorgetragen - im Handelsregister gelöscht wurde, kann offenbleiben, denn die Klägerin ist mit ihrem Nachfolgeunternehmen - der Y Consulting-Agentur für Unternehmenskonzepte - nach ihrem eigenen Vorbringen erstmals Mitte 2015 in Erscheinung getreten und hat ihre Unternehmensberatungen erst ab Mitte 2015 nicht mehr über die GmbH, sondern als Einzelunternehmen abgerechnet. Damit steht fest, dass die Klägerin vor 2012 allenfalls mit der Veranstaltung von Motorradtouren selbständig tätig gewesen sein kann, und zwar weil sie vor 2012 noch als Angestellte der X GmbH nichtselbständig tätig war und die Idee zu N erst in 2014 entstand. Das „Unternehmenskonzept Hundeseminar- und Trainingszentrum T“ und auch die Idee zu P entstanden (unstreitig) erst nach N. Vor diesem Hintergrund steht fest, dass die für 2011 vorgelegte Einnahmen-Überschussrechnung, in der die Klägerin ihre Tätigkeit als „Training, Coaching, Moderation“ beschrieben hat, ausschließlich ihrer Tätigkeit als Veranstalterin von Harley-Davidson Motorradtouren zugeordnet werden kann. Dass diese Tätigkeit „etwas grundlegend Anderes als Seminarangebote im Bereich Kommunikation und Kompetenzentwicklung darstellt“, hat die Klägerin selbst eingeräumt. Außerdem hat sie (mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2015, Blatt 75-86 der Sonderakte) ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei den mit der Geschäftsidee „Hundegestützte Unternehmensberatung“ zusammenhängenden Verlusten um „Anlaufverluste“ gehandelt habe. Solche Anlaufverluste sind nur bei der Gründung eines neuen Unternehmens denkbar. Die Klägerin hat zwar auch vorgetragen, dass es sich um eine einheitliche Unternehmensberatung mit drei strategischen Geschäftsfeldern mit Entwicklung zweier Marken (M und N) handle, nämlich - Training & Coaching im Bereich Kompetenzentwicklung für Selbstständige (jetzt: Y Consulting-Agentur für Unternehmenskonzepte) - M - hundegestützte Unternehmensberatung - N - interdisziplinäres Beraten, Coachen und Trainieren in der Hundewelt Daher sehe sie auch keine Notwendigkeit, getrennte Gewinnermittlungen vorzulegen. Dabei verkennt sie allerdings, dass es in den Streitjahren 2012 und 2013 weder den Betriebsbereich „Y Consulting-Agentur für Unternehmenskonzepte“ noch „N“ gab (s.o.). Im Übrigen belegt die vom Beklagten vorgelegte Rechnung der X GmbH vom 13. Juli 2015 an N (Blatt 16 des Hefters), dass die Klägerin selbst für N nicht – jedenfalls nicht ausschließlich – als Selbständige, sondern als Angestellte der X GmbH tätig war, sogar noch im Jahr 2015. Denn mit dieser Rechnung an N stellt die X GmbH die Tätigkeit der Klägerin „für die Leitung des Businessplanworkshop“ bzw. “die Leitung und die Betreuung der Teilnehmenden“ in Rechnung. Unabhängig davon hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sich die drei Geschäftsfelder (Y, M, N) an verschiedene Zielgruppen richten würden (Y: Gründer und Unternehmer, M: Gründer und Unternehmer mit Hund bzw. mit Hund im Geschäftsmodell, N: Menschen in Hundeberufen) und jeweils verschiedene Unternehmenskonzepte zu Grunde lägen. Demnach handelt es sich nicht um Betätigungen, die sich wechselseitig bedingen oder bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten zu einer Haupttätigkeit darstellen, sondern sachlich und wirtschaftlich abgrenzbar sind. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch daraus, dass die Tätigkeitsbereiche nicht zeitgleich, sondern nacheinander ins Auge gefasst wurden (zuerst X GmbH, dann – ab 2012 - M und erst später – ab 2014 - N). Außerdem spricht viel dafür, dass es sich bei M und/oder bei N um eine gewerbliche (§ 15 EStG) und nicht um eine selbständige (§ 18 EStG) Tätigkeiten handeln dürfte. Denn die beschriebene „interdisziplinäre“ Einbindung von Fachkräften aus anderen Berufszweigen (Diplom-Psychologen, Tierärzte, Betriebswirte, Hundetrainer usw.) hätte zur Folge, dass sich die Klägerin nicht nur der Mithilfe fachlich vorgebildeten Personals bedienen und damit gewerblich tätig würde (BFH-Urteil vom 16. Juli 2014 VIII R 41/12, BFHE 247, 195, BStBl II 2015, 216; BFH-Urteil vom 22. Januar 2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509). Die Mithilfe qualifizierter Mitarbeiter ist für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers nämlich nur dann unschädlich, wenn und soweit er bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird (ebenda). Dies wäre hier offensichtlich nicht der Fall, denn die „interdisziplinäre“ Einbindung der „Crewmitglieder“ soll ja gerade deshalb erfolgen, weil der Klägerin die entsprechenden Fachkenntnisse fehlen. Nach Würdigung aller Umstände kommt der Senat daher zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin (Veranstalterin von Motorradtouren, Angestellte der X GmbH, M und N) um verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen handelt, die im Wege der sog. Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung zu überprüfen sind (BFH-Urteil vom 23. August 2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36). Dies hat übrigens auch die Verbandsgemeinde T und die LAG E so gesehen, denn sie forderten die Klägerin auf, konkret anzugeben, welche ihrer Firmen letztlich Projektträger sein solle und den LEADER-Antrag stellen werde (s. Vermerk über das Gespräch vom 4. August 2015, Blatt 98-100 der Gerichtsakte). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, welcher Tätigkeit bzw. welchen der vorgenannten Tätigkeiten die in den Streitjahren entstandenen Verluste bzw. Betriebsausgaben zuzuordnen sind: Soweit die Aufwendungen durch die (unternehmensberatende) Tätigkeit der Klägerin als Angestellte der X GmbH – die in den Streitjahren 2012 und 2013 noch nicht liquidiert war – verursacht worden sein sollten, wären sie als Betriebsausgaben der Klägerin bereits deshalb nicht abzugsfähig, weil sie Aufwand der GmbH darstellen würden und in deren Gewinnermittlung zu erfassen wären. Eine Zuordnung zum (aufgegebenen) Tätigkeitsbereich „Veranstaltung von Motorradtouren“ kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Klägerin „diesen Unternehmensteil nicht weiterverfolgt (…) und den Geschäftsbereich M entwickelt“ hat. Dem Tätigkeitsbereich N können die Aufwendungen der Streitjahre 2012 und 2013 ebenfalls nicht zugeordnet werden, weil die Idee für N nach Aussage der Klägerin erst nach den Streitjahren (erst in 2014) entstanden ist (das „Unternehmenskonzept Hundeseminar- und Trainingszentrum T“ und auch die Idee zu P entstanden noch später). Somit können die in den Streitjahren 2012 und 2013 (angeblich) entstandenen Aufwendungen allein dem Vorhaben „M“ zugeordnet werden. Etwas anderes ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. Da die Klägerin der Auffassung ist, dass die geltend gemachten Verluste als „Anlaufverluste“ anzuerkennen seien, macht sie offensichtlich geltend, dass sie mit dem Unternehmen M (schon) in den Jahren 2012 und 2013 begonnen habe. Das Gericht kann allerdings nicht erkennen, dass die „Hundegestützte Unternehmensberatung“ (M) mehr als nur eine (vage) Idee war und auch heute noch ist. Die Klägerin hat die Domain www.---.eu zwar am 7. August 2013 bei Strato angemeldet. Die website ist aber bis heute nicht freigeschaltet. Es ist zudem (heute noch) völlig offen, wie sich die Klägerin ihre „Hundegestützte Unternehmensberatung“ eigentlich konkret vorstellt. Sie hat zwar eine „Projektskizze M- Hundegestützte Unternehmensberatung“ (Blatt 9-18 der Sonderakte) vorgelegt. Diesem „Konzept“ ist zu der geplanten Tätigkeit allerdings nur zu entnehmen, dass ein „Erstberatungsgespräch (…) als Spaziergang mit Hund“ stattfinden, ein „weiteres Vorgehen“ festgelegt, der Hund „als Feedback-Geber für die Umsetzungsfortschritte“ eingesetzt, ein Marketingkonzept zur Mitarbeitergewinnung bzw. Umsetzungsbegleitung “Kollege Hund“ bzw. „betriebliche Hundetagesstätte“ bzw. „Hundegestützte Unternehmenskonzepte“ erstellt und ein „Hundegestütztes Assessment Center“ erarbeitet werden soll. Was man sich konkret (inhaltlich, methodisch und qualitativ) unter alledem vorstellen soll, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch dem Unternehmenskonzept P ist dazu nichts Näheres zu entnehmen, da es nur den Hinweis enthält, dass M ab 2019 „als eigenständige Beratungsmarke im Markt eingeführt werden“ solle und dass „die ersten Beratungsprodukte bereits entwickelt und angewandt“ worden seien. Welche „Beratungsprodukte“ das sein sollen und wann und bei wem sie angewandt worden sein sollen, liegt im Dunkeln. Was auch immer sich die Klägerin unter M vorgestellt haben mag ist jedenfalls daran gescheitert, dass ihre ursprüngliche Idee, dass „M durch eine interdisziplinäre Kooperation (Unternehmensberatung mit Hundetrainer oder Fachtierarzt für Hundeverhaltenskunde oder Diplom-Biologin mit Schwerpunkt Hundeverhaltenskunde) umgesetzt werden“ solle, schon im Ansatz undurchführbar war. Aus diesem Grund hat sie zwar nach Aussage ihrer Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 6. März 2018, Blatt 219-229 der Gerichtsakte) schon in 2013 eine Ausbildung zum D.O.G.S.-Coach favorisiert. Auch dies kam allerdings nicht zu Stande (ebenda). Inzwischen soll die Klägerin zwar eine Ausbildung zur Hundetrainerin bei der IHK absolviert haben. Eine Tätigkeit auf dem Gebiet M ist allerdings bis heute nicht ersichtlich und laut Konzept für P vom 26. Februar 2018 allenfalls ab 2019 geplant. Ob es je dazu kommen wird, ist mithin völlig offen und angesichts der verstrichenen Zeit (2012 – 2019 = 7 Jahre) eher unwahrscheinlich. Die Klägerin hat übrigens auch heute noch nicht die nach ihren Angaben erforderliche Zulassung nach dem Tierschutzgesetz beantragt, geschweige denn erhalten. Mit Schriftsatz vom 6. März 2018 (Blatt 219-229 der Gerichtsakte) haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwar eine vorläufige GuV für 2016 und eine BWA für 2017 vorgelegt und behauptet, dass die „Hundegestützte Unternehmensberatung“ für 2016 und 2017 voraussichtlich Gewinne abwerfe. Dies beinhaltet die (konkludente) Behauptung, dass die Klägerin in den Jahren 2016 und 2017 (auch) auf dem Gebiet M tätig gewesen sei. Dies lässt sich allerdings weder der vorläufigen GuV für 2016 noch der BWA für 2017 entnehmen. Der Beklagte hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass die erklärten Umsätze nicht die „Hundegestützte Unternehmensberatung“, sondern die Bereiche N und Y Consulting-Agentur für Unternehmenskonzepte beträfen, was sich aus den Unterlagen bzw. dem Schriftverkehr zu der Veranlagung für 2015 ergebe. Das Gericht geht – vor dem Hintergrund, dass die Klägerin der Auffassung ist, sie müsse keine getrennten Gewinnermittlungen (Y, N, M usw.) vorlegen – daher davon aus, dass die vorgelegte vorläufige GuV 2016 und auch die BWA für 2017 nicht nur die „Hundegestützte Unternehmensberatung“, sondern alle Tätigkeitsbereiche der Klägerin betrifft. Dafür spricht auch der Umstand, dass bei den Betriebsausgaben u.a. Rechts- und Beratungskosten in Höhe von 7.330,51 € (2016) und 3.625,61 € (2017) geltend gemacht werden und nicht ansatzweise ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang diese Kosten mit M stehen sollen. Ein Tätigwerden im Bereich M belegen daher auch die vorgelegte Gewinnermittlung für 2016 und die BWA für 2017 nicht. Ein Tätigwerden im Bereich M ist somit bis heute nicht ersichtlich. 2. Die geltend gemachten Verluste bzw. Betriebsausgaben sind auch nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH können Aufwendungen als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden, wenn mit den Aufwendungen nicht nur irgendeine noch unsichere Einkommensquelle angestrebt wird, sondern eine klar erkennbare Beziehung zwischen den Aufwendungen und einer bestimmten Einkunftsart besteht. Es bedarf eines hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhangs mit späteren Einnahmen (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2015 X B 20/15, BFH/NV 2015, 1418; grundlegend bereits BFH-Urteil vom 3. November 1961 VI 196/60 U, BFHE 74, 319, BStBl III 1962, 123; weiter u.a. Urteile vom 13. Februar 2003 IV R 44/01, BFHE 201, 495, BStBl II 2003, 698; vom 18. August 2010 X R 30/07, BFH/NV 2011, 215; vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, BFHE 247, 418, BStBl II 2015, 380; vgl. auch Vorlagebeschlüsse vom 17. Juli 2014 VI R 2/12, BFHE 247, 25, BFH/NV 2014, 1954, und VI R 8/12, BFHE 247, 64, BFH/NV 2014, 1970, jeweils m.w.N.). Der Steuerpflichtige, den letztlich die Feststellungslast trifft (BFH-Urteil vom 26. Januar 2005 VI R 71/03, BFHE 208, 572, BStBl II 2005, 349), wird seine dahin gehende Absicht im Einzelfall immer dann nur mit Schwierigkeiten darlegen und nachweisen können, wenn das spätere tatsächliche Verhalten im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht berücksichtigt werden kann. Dies ist hier – 5 bzw. 6 Jahre nach den Streitjahren 2012 und 2013 - hingegen der Fall: Inzwischen steht fest, dass ein derartiger konkreter Zusammenhang fehlt. Aus den soeben (unter Ziffer 1.) dargelegten Gründen kann das Gericht weder erkennen, wie die Tätigkeit der Klägerin konkret aussehen soll, noch wie die Klägerin ihre „Hundegestützte Unternehmensberatung“ tatsächlich auszuüben gedenkt und/oder welcher Einkunftsart etwaige mit dieser (angedachten) Tätigkeit in Zusammenhang stehende Einnahmen zuzuordnen sein könnten. So ist auch heute noch völlig offen, ob sie die Tätigkeit selbst (ohne Kompetenzpartner) mithilfe ihrer IHK-Ausbildung zur Hundetrainerin ausüben will, ob diese (und ihre restliche) Ausbildung dazu überhaupt ausreichen würde, ob ihr die nach ihren Angaben erforderliche Zulassung nach dem Tierschutzgesetz erteilt würde oder ob sie die Tätigkeit nicht doch zusammen mit Kompetenzpartnern, die sie im Rahmen des Konzepts P zu finden hofft, anbieten will und wie diese Zusammenarbeit letztlich aussehen soll. Eine wahlweise, letztlich spekulative Zuordnung der Aufwendungen zu entweder dieser oder jener Einkunftsart, ohne dass auch nur feststünde, ob überhaupt jemals eine Einkunftsart verwirklicht werden wird, ermöglicht die Berücksichtigung als vorweggenommene Betriebsausgaben oder Werbungskosten hingegen nicht (BFH-Beschluss vom 18. Juni 2015 X B 20/15, a.a.O.) Unabhängig davon spricht die Tatsache, dass der Tätigkeitsbereich M bis zum heutigen Tag über das Stadium vager Planungen nicht hinausgegangen und die Klägerin noch nicht einmal einen einzigen Auftrag für eine „Hundegestützte Unternehmensberatung“ nachgewiesen hat, aus folgenden Gründen dafür, dass ihr insoweit (auch) die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht fehlt: Gewinnerzielungsabsicht ist das Bestreben, das Betriebsvermögen zu mehren und auf Dauer, nämlich für die gesamte Zeit zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung, einen Totalgewinn zu erzielen (BFH-Urteil vom 23. August 2017 X R 27/16, BFH/NV 2018, 36; grundlegend Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751). Fehlt dieses Bestreben, liegt eine einkommensteuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor (ebenda). Als innere Tatsache lässt sich die Gewinnerzielungsabsicht nur anhand äußerer Umstände feststellen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, a.a.O.). In objektiver Hinsicht ist daher eine Prognose darüber anzustellen, ob der Betrieb nach seinem Wesen und der Art seiner Bewirtschaftung auf Dauer geeignet ist, einen Gewinn zu erwirtschaften. Ist die Gewinnprognose negativ, erlaubt dies zwar nicht ohne Weiteres den Schluss, dass der Steuerpflichtige auch subjektiv die Erzielung eines Totalgewinns nicht beabsichtigte. Dies ist nur dann gerechtfertigt, wenn auch widerlegbar, wenn die verlustbringende Tätigkeit typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen (Hobbybereich). Im vorliegenden Fall ist keine positive, sondern nur eine negative Gewinnprognose möglich. Denn die Klägerin hat weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass sie mit ihrer „Hundegestützten Unternehmensberatung“ jemals Gewinne erwirtschaften könnte. Sie hat noch nicht einmal analysiert, ob es dafür überhaupt einen entsprechenden Markt bzw. eine entsprechende Nachfrage geben könnte. Dies dürfte übrigens auch der (von ihren Prozessbevollmächtigten nicht näher erläuterte) Grund dafür gewesen sein, dass sie keine(n) Kompetenzpartner gefunden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin passionierte Hundehalterin ist und über mehrere Jahre fünf „Coaching-Hunde“ hält, ohne dass der Einsatz auch nur eines Hundes ansatzweise in greifbare Nähe gerückt wäre, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Aufwendungen für die Hunde nur aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen werden. Außerdem fällt auf, dass sie die Idee für die „Hundegestützte Unternehmensberatung“ just in dem Jahr entwickelt hat bzw. haben will, in dem sie zur Kompensation der Verluste geeignete hohe Kapitalerträge erzielt hat. Die Möglichkeit der Verrechnung "echter" - den Steuerpflichtigen wirtschaftlich belastender - Verluste mit anderweitigen positiven Einkünften ist zwar kein privates Motiv, das schon alleine zur Verneinung der Gewinnerzielungsabsicht führt (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771).Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Tätigkeit dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (z.B. anteilige Fixkosten ohnehin vorhandener Gegenstände wie PKW, Wohnung, Kommunikationsmittel oder Computer) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern (BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, a.a.O.; BFH-Beschluss vom 04. März 2016 X B 188/15, BFH/NV 2016, 1036; BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874). Im vorliegenden Fall bot die „Hundegestützte Unternehmensberatung“ der Klägerin die Möglichkeit, anteilige Raumkosten für ihre selbstgenutzte Wohnung und/oder Halle, Kosten für die Wohnungsausstattung (Bilder), anteilige Fixkosten des im Übrigen privat genutzten Telefons und vor allem sämtliche Kosten für ihre ausschließlich privat genutzten „Coaching-Hunde“ als Betriebsausgaben abzuziehen. Denn es ist – wie bereits ausgeführt - weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 auch nur eine einzige Unternehmensberatung „hundegestützt“ durchgeführt hat. Das Gericht ist daher überzeugt, dass die Klägerin die Aufwendungen für die Hunde nur aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen getragen hat (BFH-Urteile vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063 und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFHE 208, 522, BStBl II 2005, 336). Eine Umsetzung der Idee zur „Hundegestützten Unternehmensberatung“ scheint übrigens auch mit Rücksicht auf die Planungen zu P nicht realistisch bzw. erfolgversprechend. Das Konzept P richtet sich ganz allgemein an Hundehalter der Region (nicht speziell an Unternehmer bzw. Unternehmerinnen) und wirft außerdem (ebenfalls) die Frage auf, ob es für dieses Angebot überhaupt einen gewinnversprechenden Markt gibt. Damit drängt sich die weitere Frage auf, ob nicht auch ein Freizeitpark für Hunde, den die Klägerin mit ihren Hunden privat nutzen kann, die Möglichkeit eröffnet, Kosten der privaten Lebensführung (Beschäftigung mit ihren Hunden) in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Die Klägerin hat zwar Zeitungsartikel (u.a. aus der "…-Zeitung“) vom 24. und 28. März 2018 vorgelegt, denen u.a. zu entnehmen ist, dass dem Projekt „P“ per Mehrheitsbeschluss der LAG E die - an die (genehmigende) Aufsichtsbehörde ADD gerichtete - Empfehlung für eine sog. Premiumförderung ausgesprochen wurde (Zuschuss von EU und Land i.H.v. 74.000 €). Dies spricht zunächst einmal dafür, dass das Konzept erfolgversprechend sein könnte. Das Gericht hegt insoweit allerdings erhebliche Zweifel. Denn in dem zuletzt dazu vorgelegten Konzept (Blatt 247 ff. der Gerichtsakte) stützt die Klägerin ihre „Kalkulationen“ auf Zahlen bzw. Daten, die sich nicht nachvollziehen lassen. So geht sie z.B. in Ziffer 5.5 dieses Konzeptes (Umsatzschätzungen & Schätzungen des Marktanteils) bei der Ermittlung des „verkaufbaren Stückzahlvolumens“ von der (geschätzten) „Gesamtzahl der Hundehalter in Rheinland-Pfalz“ im Jahr 2016 aus (224.192), setzt diese mit der „Kundenzahl im Teilsegment regionale Hundehalter aus Rheinland-Pfalz“ gleich, geht sodann „sicherheitshalber“ davon aus, dass nur 30 % der regionalen Hundehalter das Angebot von P nutzen (= 67.258 Kunden), und ermittelt die „verkaufbare Stückzahl“ sodann durch Multiplikation der Kunden mit zwölf, und zwar mit folgender Begründung: „Es wird davon ausgegangen, dass diese Hundehalter P mindestens zwölf Mal im Jahr besuchen. Es wird ein Marktanteil von 100 % angestrebt, da derzeit kein vergleichbares Angebot in ganz Deutschland und die Markteintrittsbarriere hoch ist. Damit wäre die verkaufbare Stückzahl pro Jahr bei 67.258 × 12 = 807.092.“ Worauf die Klägerin ihre Annahme stützt, dass 30 % aller Hundehalter in Rheinland-Pfalz P mindestens zwölf Mal im Jahr besuchen, ist dem Konzept allerdings nicht ansatzweise zu entnehmen. Da es sich dabei um die zentrale Kalkulationsgrundlage handelt, wäre allerdings zu erwarten gewesen und für ein taugliches Konzept unverzichtbar, dass dazu eine Aussage getroffen wird. Auch die angenommenen Personalkosten (neben Unternehmerlohn für die Klägerin in den ersten beiden Jahren nur zwei Aushilfen auf 450 €-Basis) lassen sich angesichts der Größe des Vorhabens nicht annähernd nachvollziehen. Im Übrigen belegen auch die Investitionen der Klägerin in den Jahren 2013 und 2014, dass sie seinerzeit schon kein (überzeugendes) Konzept für ihre zukünftigen Tätigkeiten hatte. So ließ sie die Lagerhalle und das Außengelände von eigens dazu angestellten Hausmeistern in den Jahren 2013 und 2014 in Stand setzen, investierte in neue Fenster, neue Türen und die Trockenlegung einer Außenwand und versetzte die Halle in einen für das „Mensch-Hund-Training & Coaching nutzbaren Zustand“, änderte dann aber kurz darauf ihre Pläne und entwickelte das Konzept „Hundeseminar- und Trainingszentrum T“, das nun den Abriss der (inzwischen renovierten) Halle und den Bau einer neuen und größeren Halle vorsieht. Mittlerweile hat die Klägerin ihre Pläne erneut geändert, denn in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2014 erklärte sie, die Halle solle nun doch nicht abgerissen werden. Sollte dies zutreffen, wären nicht nur sämtliche Planungs- und Genehmigungskosten unnötig gewesen, es würde sich auch die Frage stellen, ob und wie sich die aktuellen Konzepte ohne den Abriss und Neubau realisieren lassen sollen. Dieses Vorgehen erscheint planlos und ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Da die Klägerin noch nie ernsthafte Vermietungsbemühungen in Bezug auf die (renovierte) alte Halle und das hergerichtete Außengelände unternommen hat, lagen und liegen übrigens bis heute keinerlei Erkenntnisse darüber vor, ob es für eine entsprechende Indoor-Trainingshalle und/oder ein entsprechendes Außengelände überhaupt Mietinteressenten gibt. Deshalb ist auch die Umsatzplanung der Klägerin, die im ersten Jahr von Einnahmen in Höhe von 33.558 € (brutto) pro Monat (!) ausgeht (Blatt 133 f. der Sonderakte), nicht ansatzweise nachvollziehbar. Gegen die Gewinnerzielungsabsicht spricht nicht zuletzt auch die Tatsache, dass die Klägerin ihre Betriebsergebnisse nicht gesondert nach der jeweiligen Aktivität, sondern einheitlich für alle Betätigungen ohne Differenzierung danach, welche Ausgaben mit welchen Einnahmen in einem wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang stehen, ermittelt hat. Eine solche Vorgehensweise macht nämlich eine Überprüfung der Betriebsführung bzw. eine Ermittlung etwaiger Verlustursachen (nahezu) unmöglich. Nur bei Kenntnis der Verlustursachen können weitere Verluste durch (tatsächlich auch) geeignete Umstrukturierungsmaßnahmen oder eine Aufgabe der verlustbringenden Tätigkeit verhindert bzw. minimiert werden. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin trotz ihrer langjährigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin mit Schwerpunkt Existenzgründung und Unternehmensentwicklung nicht in der Lage war/ist, für den Bereich M ein überzeugendes und tragfähiges Unternehmenskonzept vorzulegen und/oder ihre Ideen in die Tat umzusetzen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass (zumindest) dieser Bereich ihrer privaten Lebensführung zuzuordnen ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich – soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde – aus § 136 Abs. 2 FGO und im Übrigen aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen. Streitig ist, ob Verluste der Klägerin aus ihrer Tätigkeit, die sie als „Unternehmensberatertätigkeit mit Schwerpunkt Beratung durch hundegestütztes Coaching“ bezeichnet, steuerlich anzuerkennen sind. Die Klägerin wurde am … 1963 geboren und studierte von 1982 bis 1994 an der Universität in K erst Maschinenwesen und anschließend Wirtschaftsingenieurwesen (Diplomabschluss). Seit 1986/87 ist sie Hundehalterin (zeitgleich bis zu sechs Hunde). Im Jahr 1997 gründete sie die X GmbH und wurde als deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin im Bereich Unternehmensberatung tätig. Im Jahr der Gesellschaftsgründung erwarb die Klägerin ein 15.000 m² großes Gelände mit Wohngebäude und Lagerhalle in T, L- Straße ... Das Grundstück veräußerte sie teilweise (zu 224/1000) an die X GmbH, erwarb es aber im Juli 2012 zu einem Kaufpreis von 60.000 € wieder zurück (Blatt 5 der ESt-Akte). Seit Ende 2012 befindet sich die GmbH in Liquidation (Blatt 37 der Gerichtsakte). Der Einkommensteuererklärung für 2012 ist zu entnehmen ist, dass die Klägerin in diesem Jahr von der X GmbH noch Arbeitslohn erhalten hatte, und zwar in Höhe von 32.700 € (brutto). Außerdem hatte sie in 2012 eine Zahlung von ihrem geschiedenen Ehemann erhalten, die zu einem Teil (in Höhe von 87.709 €) aus Zinseinkünften bzw. Einkünften aus Kapitalvermögen bestand (Blatt 7 der ESt-Akte). Für die Jahre 2012 und 2013 legte die Klägerin Einnahmen-Überschussrechnungen vor mit dem Hinweis (ihres damaligen Steuerberaters, Herrn K), dass ihre selbständige Arbeit „die Unternehmensberatertätigkeit mit Schwerpunkt Beratung durch Hundegestütztes Coaching“ umfasse (Blatt 14 der ESt-Akte). Den dazu vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen ist zu entnehmen, dass sie in beiden Jahren keinerlei Einnahmen erzielt hatte (mit Ausnahme eines Zinsertrages in 2013 i.H.v. 0,02 €), allerdings (u.a.) Kosten für eine Hundetrainerin (2012: 613,45 €, 2013: 2.400 €), Futter-, Tierarzt- und sonstige Kosten für „Coachinghunde“ in Höhe von insgesamt 14.174,86 € (2012) bzw. 4.033,61 € (2013) sowie Abschreibungen (auf fünf Hunde und Hundezubehör wie z.B. „Hunderollwagen“, Hundelaufband, Waschmaschine für Hundebekleidung) geltend machte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgenannten Gewinnermittlungen verwiesen (Blatt 10-41 der GuV-Akte). Der Beklagte beauftragte einen Ermittlungsbeamten, der in seinem Bericht vom 11. Mai 2015 Folgendes ausführt (Blatt 3-6 der Sonderakte): Zum 31. Dezember 2013 seien aus der X GmbH Wirtschaftsgüter entnommen und bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit erfasst worden (Anschaffungskosten = geringfügige Aufrundung des Restbuchwertes). Die Bilder hätten sich zum Zeitpunkt des Ortstermins (28. April 2015) in der Wohnung der Klägerin befunden. Als Erläuterung habe sie angeführt, dass die Büroräume der GmbH (im Untergeschoss) für Veranstaltungen von acht und mehr Personen nicht ausreichend groß seien und dass sie den Seminarraum daher vorübergehend in das Wohn- und Esszimmer ausgelagert habe. Zu ihrer wirtschaftlichen Betätigung habe die Klägerin eine „Projektskizze M- Hundegestützte Unternehmensberatung“ (Blatt 9-18 der Sonderakte), Unterlagen zu „N“ (Blatt 19-52 der Sonderakte) und eine Visitenkarte, auf der sie als Geschäftsführerin der Firma „Y Consulting-Agentur für Unternehmenskonzepte“ aufgeführt sei (Blatt 7 der Sonderakte), vorgelegt. Die Klägerin habe erklärt, sie sei in der - vormals in Form einer GmbH betriebenen - Firma Y als selbstständige Unternehmensberaterin tätig. Seit 1986 sei sie Hundehalterin, allerdings keine Hundetrainerin. Ihre beiden Deutschen Doggen seien im Jahr 2012 verstorben. Bei den fünf Französischen Bulldoggen, die sie für unternehmerische Zwecke einsetze, handle es sich um einen Rüden (mit Laufbehinderung), eine Hündin (vom Züchter erworben) und deren gemeinsame drei Nachkommen. Laut Auskunft der Gemeindeverwaltung T habe die Klägerin lediglich einen Hund angemeldet. Die gebuchten Kosten für die Instandhaltung betrieblicher Räume beträfen nach Aussage der Klägerin ausschließlich die Lagerhalle. Sie sei in den Jahren 2012 und 2013 nicht vermietet, sondern nur zu eigenen Zwecken genutzt worden. Die gebuchten „Gehälter“ seien Zahlungen an einen „Hausmeister“, der Reparaturen und Renovierungsarbeiten an der Lagerhalle vorgenommen habe. Kosten für neue Fenster und Türen seien enthalten, außerdem weitere Kosten, z.B. auch für die Trockenlegung einer Außenwand. Zum Zeitpunkt des Ortstermins hätten sich in der Lagerhalle Säcke mit Tierfutter, die Waschmaschine, der Rasentraktor, ein Motorrad und verschiedene Baumaterialien befunden. Die Halle sei in einem schlechten Zustand, die Holzdecken seien teilweise baufällig. Die Klägerin plane nun, die Lagerhalle abzureißen und durch eine neue 300 m² große Halle zu ersetzen. Sie solle Möglichkeiten fürs Hundetraining bieten, außerdem Unterkunftsmöglichkeiten für die Seminarteilnehmer. Es sollten zwei Ferienwohnungen und acht Apartments entstehen. Ein Bauplan sei noch nicht erstellt, die Bauarbeiten sollten allerdings Ende des Jahres 2015 beginnen. Das Bauvolumen solle etwa 500.000 € umfassen. Die Banken hätten ihr Kreditmöglichkeiten in dieser Höhe eingeräumt. Außerdem solle das Außengelände für Hunde-trainingsmöglichkeiten hergerichtet werden. Für die Vermarktung der Halle und des Außengeländes wolle sie eine neue GmbH gründen. Es gebe noch eine Wohnung im Obergeschoss des Wohnhauses, die seit Juni 2013 dauerhaft vermietet sei. Die Klägerin habe die Mieteinnahmen bewusst nicht erklärt und sich auf die Einspruchsentscheidung zum Veranlagungszeitraum 2011 berufen. In der vorgenannten und von der Klägerin vorgelegten (undatierten) „Projektskizze M- Hundegestützte Unternehmensberatung“ wird (u.a.) Folgendes ausgeführt: „I. Unternehmerin A.B., Dipl.-Wirtsch.-Ing., Certified Management Consultant (CMC/BDU), Unternehmensberaterin, Trainerin und Coach für strategische Unternehmensführung und Fördermittelexpertin. „Den individuellen Themen meiner Klienten begegne ich mit auf die jeweilige Persönlichkeit und das Thema abgestimmten Methoden und kreativen Lösungsansätzen. Seit 1995 bin ich als Beraterin mit den Schwerpunkten Gründung, Entwicklung, Nachfolge und Finanzierung für inhabergeführte Unternehmen und Gründer tätig. Mein Selbstverständnis basiert auf humanistisch-holistischen Grundsätzen.“ Mein Beratungsansatz ist: - persönlichkeitszentriert, - lösungsorientiert, - prozessorientiert. Seit 1987 bin ich Hundehalterin und seit 1988 Mehrhundehalterin. Um Hundehaltung und Beruf gut zu verbinden, habe ich 1997 ein Haus mit Büroetage und großem Grundstück (15.000 m²) in einem Industriegebiet in T erworben. Bis 2013 begleiteten Deutsche Doggen mein Leben. Derzeit bevölkern fünf Französische Bulldoggen mein Büro und unterstützen mich bei meiner täglichen Arbeit als Beraterin. 2013 wurde die Marke M angemeldet. Unter dieser Marke soll, neben der bisherigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin, Hundegestützte Unternehmensberatung angeboten werden. II. Leistungsspektrum und Zielgruppe Das Leistungsspektrum von M besteht aus: 1. Hundegestütztes Unternehmer Coaching Schritt I - Analyse: Das Erstberatungsgespräch findet als Spaziergang mit Hund statt. Der Hund gibt, neben der Körpersprache des Unternehmers und seinen Sprachmustern wichtige Hinweise für die Festlegung des weiteren Vorgehens. Schritt II - Coaching: Hund dient auch als Feedback-Geber für die Umsetzungsfortschritte. Zielgruppe: Unternehmer/-innen mit Hund(en) aus Deutschland und dem deutschsprachigen Ausland. 2. Hundegestützte Gründungsberatung Schritt I - Analyse: Schritt II - Gründungsberatung mit integriertem Coaching Zielgruppe: Existenzgründer/-innen mit Hund(en), die in Deutschland gründen wollen. 3. Hundegestütztes Personalmanagement A. Zur Mitarbeitergewinnung im hart umkämpften Markt „Fachkräfte“ - “Kollege Hund am Arbeitsplatz“ Erstellung eines Marketingkonzeptes zur Mitarbeitergewinnung B. Hundegestütztes Assessment Center C. Erstellung eines Konzeptes und Umsetzungsbegleitung “Kollege Hund“ D. Erstellung eines Konzeptes und Umsetzungsbegleitung „betriebliche Hundetagesstätte“ Zielgruppe: Unternehmer mit Standort Deutschland 4. Entwicklung von Hundegestützten Unternehmenskonzepten z.B. Altenheim für Haustierbesitzer“ In den vorgelegten Unterlagen zum Internetauftritt von „N - Interdisziplinäres Beraten, Coachen und Trainieren in der Hundewelt“ (Stand 13. Mai 2015; Blatt 19-52 der Sonderakte) wird (u.a.) ausgeführt, das Leistungsspektrum umfasse die Formate Beratung, Coaching, Training, Seminare und Workshops und richte sich an Einzelpersonen, Kleingruppen und Unternehmen. Die Themenschwerpunkte seien „Unternehmen – Mensch – Hund“. Es gehe um die Unterstützung von Menschen aus den Berufen rund um den Hund, ein festes Fundament für die eigene Zukunft bauen und das verfügbare und erweiterte Wissen zum „Selbstwissen“ - zur Erfahrung – auszubauen zu können. Die „Crew“ von N sei ein interdisziplinäres Kompetenzteam und umfasse - neben der Klägerin - sechs weitere Personen (Herrn Diplom-Psychologen H., eine Sozialpsychologin, einen staatlich geprüften Betriebswirt und Hundetrainer, zwei Tierärzte und einen Bankbetriebswirt MBA). Die Zukunft gehöre einer Gesellschaft, die das Potenzial und die Kompetenzen von Hunden wertschätze. Menschen aus den Berufen rund um den Hund seien mit neuen Berufsrollen und notwendigen Kompetenzprofilen konfrontiert. Die Nachfrage nach menschen- und hundegerechtem Erziehungscoaching steige. Die N-Veranstaltungen unterstützten die Teilnehmer im Umgang mit Hunden, im Umgang mit Menschen und in der Führung Ihres Unternehmens. Auf den Hinweis des Beklagten (Blatt 67 f. der Sonderakte), dass das „betriebliche“ Betätigungsfeld der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 nahezu ausschließlich in der Hundehaltung und nicht in der Unternehmensberatung gelegen habe, dass die Aufwendungen für die Hundehaltung gemäß § 12 EStG nicht abzugsfähig seien und beabsichtigt sei, den Gewinn aus der Unternehmensberatung in den Jahren 2012 und 2013 mit 0 € zu schätzen, legten die (inzwischen mit der Vertretung beauftragten) Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 9. September 2015 (Blatt 75-86 der Sonderakte) u.a. folgende Unterlagen vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird: - Ein (undatiertes) „Unternehmenskonzept Hundeseminar- und Trainingszentrum T“ (Blatt 98-136 der Sonderakte) - Ein Schreiben der Verbandsgemeinde T vom 31. August 2015 mit dem Betreff: „Hundeseminar- und Trainingszentrum“ (Blatt 137 der Sonderakte) - Seite 1 einer Baugenehmigung der Kreisverwaltung B vom 13. August 2014 zur „Nutzungsänderung des Wirtschaftsgebäudes (ehemals Bauhof) zum Hundetrainings- und Fitnessbereich“ (Blatt 138 der Sonderakte) - Die Beschreibung einer 4-tägigen Motorradtour, bei der es sich um ein - von der Klägerin und Herrn Diplom-Psychologen H. als „Trainer“ durchgeführtes - „Seminar für motorradinfizierte Selbstständige“ handelt (Blatt 139 f. der Sonderakte) Die Klägerin habe – so ihre Prozessbevollmächtigten – im Jahr 2012 die Geschäftsidee zur hundegestützten Unternehmensberatung entwickelt und die Projektskizze M erstellt. Das Konzept befinde sich noch in der Umsetzung und werde durch das geplante Hundeseminar- und Trainingszentrum erweitert, welches im Hinblick auf ein Förderprogramm der Europäischen Union auch von der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) E. unterstützt werde. Dass die von der Klägerin entwickelte Geschäftsidee der hundegestützten Unternehmensberatung in den ersten Jahren mit Anlaufkosten und fehlenden Umsätzen verbunden sei, liege in der Natur der Sache, zumal sie erhebliche zeitliche und finanzielle Investitionen in Fortbildungsmaßnahmen gehabt habe (z.B. Bücher, Seminare, Wissensaustausch, Entwicklung von Marken usw.). Bis Ende Juni 2013 habe sie für ihre selbständige Tätigkeit als Unternehmensberaterin 70% ihrer Privatwohnung genutzt. Ab 1. Juli 2015 nutze sie jetzt auch die zuvor an die GmbH vermieteten Büroräume im Erdgeschoss, weil sich die GmbH in Liquidation befinde und der Mietvertrag beendet sei. Für Seminare werde weiterhin der Seminarraum in der Privatwohnung genutzt, da er die notwendige Größe habe und auch mit Präsentationstechnik ausgestattet sei. Die von der GmbH erworbenen Bilder und Geräte stellten daher kein Privatvermögen dar. Auch die in der Gewinnermittlung erfassten Aufwendungen für die Halle stellten Betriebsausgaben dar, weil die Halle (einschließlich Außengelände) für den Hundetrainings- und Fitnessbereich genutzt werden solle. Im Jahr 2013 habe die Klägerin diverse Angebote von Architekten und Unternehmen eingeholt. Sie habe vom 1. Juli 2013 bis 15. Mai 2014 einen Hausmeister als Teilzeitkraft und vom 7. April 2014 bis 15. Mai 2014 einen weiteren Hausmeister in Vollzeit angestellt. Diese beiden Mitarbeiter hätten die für die Umnutzung notwendigen Renovierungsarbeiten durchgeführt und das Außengelände in einen für das „Mensch-Hund-Training & Coaching“ nutzbaren Zustand gebracht. Dass mit Beginn der 2012 aufgenommenen selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin mit besagter neuer Geschäftsidee Anlaufverluste verbunden seien, sei nicht nur nachvollziehbar, sondern zwangsläufig. Die Klägerin habe im Bereich der Unternehmensberatung vor Aufnahme ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahr 2012 Erfahrungen als Mitarbeiterin der X GmbH und auch aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit im Bereich Training und Coaching zur Kompetenzentwicklung sowie ihrer Lehrtätigkeit an den … Hochschulen gewonnen. Sie sehe – im Gegensatz zum Beklagten - auch keine Veranlassung, für die Projekte M bzw. N gesonderte Gewinnermittlungen vorzulegen. Sie übe eine einheitliche Unternehmensberatung aus mit derzeit drei strategischen Geschäftsfeldern mit Entwicklung zweier Marken (M und N) aus, nämlich - Training & Coaching im Bereich Kompetenzentwicklung für Selbstständige (jetzt: Y- Consulting Agentur für Unternehmenskonzepte) - M - hundegestützte Unternehmensberatung - N- interdisziplinäres Beraten, Coachen und Trainieren in der Hundewelt Diese Unterteilung in Geschäftsfelder der Unternehmensberatung habe einen Marketing-Hintergrund. So könne die Klägerin punktgenau folgende Zielgruppen ansprechen: - Y: Gründer und Unternehmer - M: Gründer und Unternehmer mit Hund bzw. mit Hund im Geschäftsmodell - N: Menschen in Hundeberufen Das dem vorgenannten Schreiben der Prozessbevollmächtigten beigefügte (undatierte) „Unternehmenskonzept Hundeseminar- und Trainingszentrum T“ (Blatt 98-136 der Sonderakte) enthält (u.a.) folgende Ausführungen: „1 Zusammenfassung Ich plane die Gründung eines gewerblichen Einzelunternehmens, mit dem Geschäftszweck: Vermietung von Hunde-Trainingsplätzen (Indoor und Outdoor) sowie von Seminarräumen und Übernachtungsmöglichkeiten für die Teilnehmer. Die Zielgruppen für das Hundeseminar- und Trainingszentrum sind: - Menschen in wissensintensiven Hunde-Berufen wie bspw. Tierärzte, Hundetrainer, Tierheilpraktiker, Tierphysiotherapeuten, Therapiehunde- und Servicehunde-ausbilder, tiergestützte Therapie, Ausbildungs- und Fortbildungsinstitute in den o.g. Berufen aus Deutschland und dem benachbarten Ausland für Kundenseminare, Fortbildungen - Hersteller von tiermedizinischen Geräten - Zuchtvereine, Hundesportvereine - Hundefreundliche Hotels, Ferienwohnungen und Appartements der Region (Angebote“ Urlaub mit dem Hund“) - Regionale Unternehmen Zudem ist die Nutzung für eigene Veranstaltungen in den Geschäftsfeldern meiner freiberuflichen Tätigkeit geplant. Nach dem Abriss der bestehenden Hallen wird eine neue Anlage gebaut. Diese besteht aus - Seminarraum ca. 146 m² (…), insbesondere für Veranstaltungen mit Hund, mit Außenterrasse, Caféküche und Kiosk mit regionalen Produkten - behindertengerecht - Hunde-Trainingshalle, ca. 213 m² (…) behindertengerecht - Übernachtungsmöglichkeiten für Seminar- und Trainingsteilnehmer mit Hund, ca. 306 m² auf zwei Geschossen, acht Einzelapartments, zwei Vierer-Apartments, davon eins behindertengerecht, alle barrierefrei - Ferienhaus behindertengerecht (ca. 100 m²) mit Betreuerapartment (ca. 25 m²) mit Hund - Außengelände: vier Hunde-Trainingsplätze beleuchtet mit Videokamera, ein Hundeplatz Naturschwimmteich, ein Hunde-Wahrnehmungsparcours, Parkplätze, eingezäuntes Freilaufgelände mit Grillplatz Innovationsgrad: Ein vergleichbares Angebot gibt es bundesweit nicht! Es gibt einige Unternehmen in der Hundebranche, die für eigene Veranstaltungen entsprechende Räume vorhalten. Eine Fremdvermietung findet fast nicht statt (….) Auch die Angebote von M, N und O gibt es so noch nicht auf dem Markt. Dies unterstützt die Zielgruppenansprache im markenrelevanten Kern und korrespondiert mit dem Leitbild der LAG E - Natürlich mit Weitblick - Bestehendes wertschätzen, Chancen erkennen, Zukunft gestalten. (…) 2 Unternehmensvorstellung/Hintergrund In meinem Leben gibt es zwei Eckpfeiler: Selbstständigkeit und Hunde. Bereits während meines Studiums an der Universität K habe ich meine Studien-Kollegen und Mitbewohner in einem Studentenwohnheim mit der Anschaffung einer Deutschen Dogge „beglückt“. Meine Existenzgründung als Unternehmensberaterin 1995 erfolgte direkt nach Beendigung meines Studiums und Trennung. Um Hundehaltung und Beruf gut zu verbinden, habe ich 1997 ein Haus mit Büroetage und großem Grundstück in T erworben und die X GmbH gegründet. Seit dieser Zeit bevölkern meine Hunde mein Büro und unterstützen mich bei meiner Arbeit als Unternehmensberaterin. Derzeit liquidiere ich die X GmbH und habe den Tätigkeitsbereich in meine freiberufliche Tätigkeit übernommen. Im Jahr 2012 habe ich die Geschäftsidee zur Hundegestützten Unternehmensberatung entwickelt und bin derzeit in der Umsetzung. 2014 kam dann noch der Bereich Interdisziplinäres Beraten, Coachen und Trainieren in der Hundewelt dazu. Jetzt führe ich das Einzelunternehmen A.B. (freiberuflich) mit den drei SGE: - Y - Consulting Agentur für Unternehmenskonzepte - M - Hundegestützte Unternehmensberatung (eingetragene Marke) - N - Interdisziplinäres Beraten, Coachen und Trainieren in der Hundewelt (eingetragene Marke) (...) und plane gemeinsam mit einem Steuerberater, einer Rechtsanwältin und einer Marketingagentur aus Luxemburg die Gründung von - O - Büroservice für Hundetrainer (Markeneintragung beantragt) (…)“ Das Konzept enthält des Weiteren Ausführungen zur aktuellen und künftigen wirtschaftlichen Bedeutung des Heimtiermarktes und der Heimtierhaltung in Deutschland, zu den Einnahmen in der Touristikbranche für mitreisende Hunde, eine „Beschreibung der Dienstleistungsidee“ (Kernzielgruppe Hundetrainer und Hundetrainerausbildungsinstitute) und eine „Marktanalyse“ in Bezug auf das geplante Hundeseminar- und Trainingszentrum. Die „Umsatzplanung“ (Trainingsplätze, Trainingshalle, Ferienapartment/Haus, Zimmer und Seminarraum) beginnt mit dem Monat Juni 2016 und geht für das erste Jahr von Einnahmen in Höhe von monatlich 33.558 € (brutto) aus (Blatt 133 f. der Sonderakte). Der „Finanzplan“ (Blatt 127 f. der Sonderakte) geht von Investitionen i.H.v. 560.000 €, sonstigem Kapitalbedarf i.H.v. 90.000 € und jährlichen „Grundkosten“ i.H.v. 237.346 € (davon nur 10.400 € Zinsen) aus. Wie die Investitionen und der sonstige Kapitalbedarf finanziert werden sollen, ist dem Konzept nicht zu entnehmen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2016 wurde der Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer 2012 (Schätzungsbescheid vom 1. August 2014) unter Berufung auf § 164 Abs. 2 AO geändert und der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit 0 €, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 29.917 €, Gesamtbetrag der Einkünfte 29.917 €, Abgeltungssteuersatz für die Kapitaleinkünfte günstiger, Einkommensteuer 25.885 €). Mit Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 22. Januar 2016 wurde die Einkommensteuer auf 0 € festgesetzt (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 0 €, keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit). Gegen beide Bescheide legte die Klägerin Einspruch ein und verwies zur Begründung auf das Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. September 2015. Mit Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 wurden die Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen. In den Gründen wird unter anderem ausgeführt, in der Umsatzsteuererklärung 2008 habe die Klägerin als Unternehmenszweck “Seminarangebote“ angegeben, bei denen es sich um Reiseveranstaltungen mit der Spezialisierung auf Harley-Davidson Motorradtouren gehandelt habe. Die Klägerin selbst besitze mehrere Motorräder. Als Ergänzung zur Einkommensteuererklärung 2009 habe sie ein am 28. Dezember 2010 erstelltes und am 6. Mai 2011 überarbeitetes Unternehmenskonzept für einen Harley Davidson Motorrad-Reiseveranstalter (Deutschland) und ein Harley-Davidson Hotel mit Motorradwerkstatt (Spanien) eingereicht. Der Unternehmenssitz habe voraussichtlich in Ko sein sollen. Die Gründung sei zunächst für Sommer 2011 avisiert und später dann auf April 2012 verschoben worden. Im Rahmen der Überprüfung für das Jahr 2010 habe sie vorgetragen, aus den Seminaren im Jahr 2011 bereits einen kleinen Gewinn erwirtschaftet zu haben, der in 2012 noch gesteigert würde. In der Umsatzsteuererklärung 2010 habe sie als Unternehmenszweck “Freiberufliche Tätigkeit - Seminare“ angegeben und Unterlagen vorgelegt, wonach es sich um das Abhalten von Seminaren als Motorradseminare und „Business NLP“ gehandelt habe. Die nun streitige Tätigkeit (M) werde (ebenfalls) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, wobei offen bleiben könne, ob es sich dabei um eine selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG oder um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 EStG handle. Die Klägerin habe kein schlüssiges Betriebskonzept vorgelegt und die avisierte Tätigkeit diene offensichtlich - ebenso wie bereits vorhergehende Tätigkeiten - dazu, Kosten der privaten Lebensführung in einen einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Am 29. März 2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor (Schriftsatz vom 11. Juli 2016), sie sei bereits seit 1996 selbständig tätig. Seit Gründung der X GmbH im Jahre 1997 liege ihr Schwerpunkt im Bereich Training & Coaching in Kleingruppen zu Themen der Kompetenzentwicklung für Selbstständige. Den Tätigkeitsbereich der (seit Ende 2012 in Liquidation befindlichen) GmbH habe sie Mitte 2015 mit ihrer neu gegründeten Y-Consulting Agentur für Unternehmenskonzepte übernommen. Arbeitsschwerpunkte seien die Gründungs- und Unternehmensentwicklungsberatung, Unternehmensnachfolge, Sanierung, Beratung zu und Beantragung von Fördermitteln, Finanzierung, Design-Strategie und Design-Management, Coaching und Training. Der Aufbau der jetzigen Tätigkeit sei schrittweise erfolgt. Die beiden Streitjahre stellten deren Beginn dar. Im Streitjahr 2012 sei die Entscheidung gefallen, die GmbH zu liquidieren und die Tätigkeit als Unternehmensberaterin nach erfolgter Liquidation freiberuflich auszuüben. Der Bereich der hundegestützten Unternehmensberatung habe zusätzlich zu dem Leistungsspektrum der vormaligen GmbH angeboten werden sollen. Im Jahr 2014 sei noch der Bereich N hinzugekommen. Die Tätigkeitsbereiche M und N seien nicht identisch. Insbesondere existierten auch zwei getrennte Marktauftritte. Das Geschäftsfeld N sei erst entwickelt worden, nachdem sich die Suche nach geeigneten Kooperationspartnern aus der Hundewelt für die Umsetzung von M als schwierig bzw. unmöglich herausgestellt habe. Ursprünglich habe M durch eine interdisziplinäre Kooperation umgesetzt werden sollen. Es sei eine Unternehmensberatung mit Hundetrainer und/oder Fachtierarzt für Hundeverhaltenskunde und/oder Diplom-Biologin mit dem Schwerpunkt Hundeverhaltenskunde geplant gewesen. Bei diesem Konzept wäre auch die Notwendigkeit einer nach § 11 Tierschutzgesetz erforderlichen Zulassung entbehrlich gewesen. Da sich die geplante Kooperation nicht habe realisieren lassen, sei N entwickelt und parallel eine eigene Ausbildung der Klägerin forciert worden. Durch N könne bisheriges Know-how in einem Zielmarkt vermarktet, gleichzeitig die eigene Kompetenz für M entwickelt, notwendige Kooperationsbeziehungen aufgebaut, eine Marktlücke genutzt und mit vergleichbar geringen Investitionen zeitnah Einnahmen generiert werden. Die Idee von N sei allerdings erst nach den Streitjahren im Jahr 2014 entwickelt worden. Aufgrund ihrer Idee zur hundegestützten Unternehmensberatung im Jahr 2012 habe sie mit einem umfangreichen Literaturstudium und dann Einzeltraining bei einer Hundetrainerin begonnen und habe entsprechende Fortbildungen im Bereich Hund-Mensch-Kommunikation besucht. Im Mai 2013 habe sie die Messe „Hund und Heimtier“ in Dortmund besucht. Bei verschiedenen Anbietern habe sie nach einer auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Ausbildung zur Hundetrainerin angefragt. Im Mai 2013 habe sie sich von Herrn Dr. A (Wirtschaftsförderung VG T) bezüglich der Fördermöglichkeiten (LEADER+) beraten lassen und habe eine Kommunikationsdesignerin mit der Logoentwicklung für M beauftragt. Im September 2013 habe sie sich als Lizenzpartnerin bei Herrn M.R. beworben und sei zu einer Informationsveranstaltung am 18. November 2013 eingeladen worden. In der Folge habe sie jedoch eine Absage erhalten. Ebenfalls im September 2013 habe ein Besichtigungstermin mit dem Mietinteressenten Herrn S.I. stattgefunden, einem Lizenzpartner von Herrn R. für das Gebiet Tr. Parallel dazu habe sie Veranstaltungsorte (Seminarräume) recherchiert, bei denen die Teilnahme mit Hund erlaubt sei, jedoch erfolglos. Herr I. habe sodann zur Crew von N gehört. Sie habe sich „vor diesem Hintergrund“ zum Umbau der eigenen Lagerhalle entschieden. Zum 1. Juli 2013 habe sie einen Hausmeister eingestellt, um die notwendigen Umbau- und Renovierungsarbeiten vorzunehmen. Im November 2013 sei ein Termin mit dem Heizungsbauer zwecks Angebotserstellung durchgeführt und ein Rechtsanwalt mit der Markenanmeldung M beauftragt worden. Darüber hinaus habe ein Kooperationsgespräch mit der Geschäftsführerin der H GmbH (Hersteller/Händler für Hunde-und Katzenprodukte) stattgefunden. In 2014 seien Termine mit Handwerkern gefolgt, die Nutzungsänderung beantragt und die Baugenehmigung (im August 2014) erteilt worden. Nach einer Besprechung mit einem PR-Berater wegen eines Angebots zur Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (für M und das „Hundeseminar- und Trainingszentrum T“) und nach Einholung weiterer Angebote von Handwerkern habe sie sich in der Folge für einen Abriss der Hallen und einen kompletten Neubau entschieden. Am 15. Dezember 2014 sei eine Werbeagentur mit der Erstellung der Webseiten für M, N und Y beauftragt und die Webseiten in der Folge online gestellt worden. Die Klägerin plane „derzeit hinaus“ die Gründung eines gewerblichen einheitlichen Einzelunternehmens, in dem sämtliche Einzelbereiche zusammengefasst seien. Es handle sich um die gewerbliche Neugründung eines Einzelunternehmens mit dem Markennamen P (Hunde-Seminar- und Trainingszentrum mit Vermietung von Seminarräumen, Multifunktionshalle, Hundetrainingsplätzen, Ferienapartments sowie Hundepension, Hundetagesstätte, Hunde-Stundenbetreuung, Gassi-Service). Da für das Bauvorhaben Fördermittel aus dem Programm LEADER+ (2014 bis 2020) und der ERP-Gründerkredit der KfW beantragt würden, müsse bis zur endgültigen Förderzusage mit dem Maßnahmenbeginn gewartet werden. Im August 2015 habe sie ihr Projekt zwecks Förderung im Programm LEADER+ vorgestellt. Für die Beantragung des Zuschusses aus dem LEADER+ Programm müssten jedoch sog. „Aufrufe“ berücksichtigt werden. Der erste Aufruf sei Anfang 2016 erfolgt. Bereits ab Dezember 2014 habe die Klägerin unter der Marke N Seminare anbieten können. Im Jahr 2015 habe sie Umsätze in Höhe von 30.000 € erzielt. Außerdem habe sie ab Juli 2015 ihre Unternehmensberatungen nicht mehr über die GmbH abgerechnet, sondern als Einzelunternehmen. Der Jahresabschluss sei derzeit (Juli 2016) noch nicht erstellt. Gewinnerzielungsabsicht liege unzweifelhaft vor. Daher seien die Verluste der Anlaufphase im erst 2011/2012 begonnenen neuen Unternehmenszweig der hundegestützten Unternehmensberatung (M) bzw. der Y Consulting-Agentur für Unternehmens-konzepte steuerlich in vollem Umfang anzuerkennen. Dass ein positives Ergebnis über die Gesamtlaufzeit des Unternehmens möglich sei, zeige nicht zuletzt das „Unternehmenskonzept Hundeseminar- und Trainingszentrum T“ und die dem Ermittlungsbeamten am 28. April 2015 übergebene Marktanalyse und Umsatzplanung hinsichtlich der N Veranstaltungen. Für die Gewinnerzielungsabsicht spreche außerdem, dass die Klägerin Umstrukturierungsmaßnahmen unternommen habe. Als Unternehmensberaterin sei sie bereits seit 1996 tätig. In den Streitjahren habe sie mit der Entwicklung des Konzeptes der hundegestützten Unternehmensberatung begonnen und damit positiv auf die Entwicklungen im Markt reagiert. Es lägen keinesfalls mehrjährige Verluste vor. Davon könne bei zwei Jahren (2012 und 2013) nicht die Rede sein. Bei einem neuen Betrieb dürften Verluste aus bereits abgelaufenen Zeiträumen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht haben. Die Aufwendungen für die Coaching-Hunde seien zudem ausschließlich betrieblich veranlasst. Der vorliegende Fall sei vergleichbar mit dem Sachverhalt, der dem BFH-Beschluss vom 30. Juni 2010 (VI R 45/09) zugrunde liege (Werbungskosten eines Polizei-Hundeführers). Mit der Klagebegründung (Schriftsatz vom 11. Juli 2016) wurden (u.a.) erstmals folgende Unterlagen vorgelegt: - E-Mail der Klägerin vom 5. September 2013 (an Frau E.S., einer Mitarbeiterin des Hundetrainers M.R.), in der die Klägerin (u.a.) Folgendes ausführt (Blatt 74 f. und 84 der Gerichtsakte): „Wie gestern schon erzählt, bin ich seit dem Abschluss meines Studiums selbständig als Unternehmensberaterin. Eine Tätigkeit als Angestellte kam für mich nie in Frage. (…) Zur Zeit habe ich sechs Hunde (davon einen Rolli-Fahrer - der Liebling meiner Kunden und Mitarbeiter). Um eine artgerechte Hundehaltung gewährleisten zu können, habe ich 1997 ein großes Grundstück mit Wohn- und Geschäftsgebäude im Industriegebiet erworben. Letztes Jahr hatte ich einen Teil meines Grundstückes an eine Hundeschule vermietet. Aufgrund meiner Beobachtungen des Hundeschulbetriebes, Gesprächen mit meinen Beratungskunden und meinen Berufskollegen sowie umfangreichen Marktrecherchen entstand die Idee, ein neues Geschäftsfeld im Bereich der Unternehmensberatung rund um das Thema Hund zu entwickeln. Mein Anspruch war und ist eine fundierte Ausbildung zu den Themen, in denen ich beruflich tätig bin. Daher habe ich, auf der Suche nach einer geeigneten Weiterbildungsmöglichkeit zum Thema Hund, den Markt eruiert. Ich habe zwei Seminare bei C besucht, ein ausführliches Klärungsgespräch mit einer Dozentin bei D geführt und mit vielen Hundetrainern gesprochen und Ihr Angebot im Internet studiert und bin zu dem Schluss gekommen, dass dies das passender Angebot sei. Daher möchte ich gerne, neben meiner Tätigkeit als Unternehmensberaterin, ein Zentrum für Menschen mit Hund gründen (Anmerkung des Gerichts: Die Begrifflichkeit stammt von Herrn R) und als D.O.G.S.-Coach mit einer fundierten und erprobten Ausbildung tätig sein. Die Website meines Beratungsunternehmens wird derzeit überarbeitet. Daher der Versuch einer Kurzpräsentation der X. Die X ist seit 18 Jahren als Beratungsunternehmen mit den Schwerpunkten Geschäftsmodellentwicklung & Finanzierung für inhabergeführte Unternehmen und Gründer/innen tätig. (…)“ - E-Mail der Klägerin vom 10. Oktober 2013 an Frau E.S. (Blatt 76 der Gerichtsakte), in der die Klägerin im Betreff anführt: „Bewerbungen zur Ausbildung als D.O.G.S. Coach und als Lizenznehmerin für das Gebiet K“ - Lebenslauf der Klägerin (erstellt am 8. Oktober 2013), in dem (u.a.) Folgendes ausgeführt wird (Blatt 77-80 der Gerichtsakte): „3. Studium 1982-1985 Studium des Maschinenwesens an der Universität K 1985-1994 Studium des Wirtschaftsingenieurwesens an der Universität K (…) Abschluss: Diplom-Wirtschaftsingenieurin 4. Selbständige Tätigkeiten Unternehmensberatung 1995 – heute Unternehmensgründung und Aufnahme der Beratungstätigkeit im Bereich Gründungsberatung und Fördermittelfinanzierung, seit 2008 Coaching & Training, Schwerpunkt: Kompetenzentwicklung von Unternehmern 1997-heute Gründung der X GmbH, Klienten: GründerInnen, kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie freie Berufe Arbeitsschwerpunkte: Gründungs- und Unternehmensentwicklungsberatung, Unternehmensnachfolge, Sanierung, Finanzierungs- und Designmanagementberatung 2008 – heute Beratungsrahmenvertrag mit dem Technologiezentrum Tr 2013 – heute Gründung M – Hundegestützte Unternehmensberatung (…) ausgewählte Workshops und Moderationen für Hochschulen 1998 – 2006 Entwicklerin und Leiterin des Moderationsteams der … Werkstätten zur Existenzgründung und Unternehmensentwicklung, ein Kooperationsprojekt der Hochschulen Tr (…) 2005 – 2007 Leiterin des Moderationsteams der …Werkstätten zur Existenzgründung und Unternehmensentwicklung im Rahmen “Gründen auf dem Land“ der Initiative der lokalen Aktionsgruppe … für das Institut für Mittelstandökonomie e.V., Tr (…) ausgewählte Vortragstätigkeit (…) 2004 Vortrag zum Thema „Entwicklung und Bewertung von Geschäftsideen“, Gründungsmesse TANDEM in Tr 2005 Vortrag zum Thema „Was tun und lassen beim Businessplan“, Bildungsmesse JoKa in Tr (…) 2008 Vortrag “Von der Idee zum Unternehmenskonzept“ - Tag der offenen Tür im Technologiezentrum Tr (…) 6. Mitgliedschaften (…) 1997 – heute Mitglied des DtA/KfW BeraterInnen-Pools 1998 – 1999 Mitglied im Expertinnen-Ausschuss des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung Rheinland-Pfalz (Patenprogramm für Existenzgründerinnen und Existenzgründer an Rheinland-pfälzischen Hochschulen) 2000 – heute Mitglied des Experten-Pools zum Themenschwerpunkt „Gründung, Übernahme und Leitung von Unternehmen durch Frauen“ im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative Change/Chance (…) 2013 – heute autorisierte Beraterin Unternehmenswert: Mensch 7. Veröffentlichungen 2004 Erfolgreiche Unternehmensfinanzierung für den Mittelstand -Kapital einfach und gezielt beschaffen, … Verlag, (…) 2005 Der Businessplan, … Verlag (…) 2006 Transferhandbuch der Gründungswerkstätten, Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz (MWVLW), (…) (…)“ - Absage auf die Bewerbung zur Ausbildung als D.O.G.S.-Coach vom 21. November 2013 (Blatt 88 der Gerichtsakte) - E-Mails vom 13. und 14. Juli 2015 von Herrn A (VG T) an die Klägerin mit dem Betreff: LEADER-Antrag „Hundeschule und mehr“ (Blatt 92 f. der Gerichtsakte) - Vermerk über das Gespräch vom 4. August 2015 (zwischen der Klägerin, Vertretern der Verbandsgemeinden T und H sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer der LAG E), in dem u.a. Folgendes ausgeführt wird (Blatt 98-100 der Gerichtsakte): Die Klägerin beabsichtige, in T ein „Hunde-Trainings- und Seminarzentrum“ zu errichten und zu betreiben. Ergänzend sei ein neues Gästehaus geplant. Die Klägerin sei seit 1996 freiberuflich tätig. Ihren freiberuflichen Tätigkeitsbereich habe sie mit den Marken M und N speziell “auf den Hund“ ausgerichtet, d.h. auf die Beratung und das Training von Menschen aus den Berufen rund um den Hund konzentriert. Sie habe bereits eine professionelle Website sowie entsprechendes Werbematerial erstellen lassen. Auf der Internetseite www.---.eu finde man zahlreiche Informationen zum Unternehmenszweck und –ziel. Die Klägerin absolviere derzeit eine Ausbildung zum Hundetrainer bei der IHK in D, damit sie alle Auflagen des Tierschutzgesetzes erfüllen könne. Eine Baugenehmigung für die Umnutzung der bestehenden Gebäude als Hunde-Seminar- und Trainingszentrum liege nach Auskunft der Klägerin bereits vor. Nunmehr sei allerdings ein Neubau in Holzständerbauweise geplant. Pläne des Vorhabens lägen inzwischen vor. Die Klägerin sei außerdem derzeit im Gespräch mit einer zertifizierten Natur-und Landschaftsführerin, welche als touristische Ergänzung des Projektes Wanderrouten für die Seminarteilnehmer mit/ohne Hund ausarbeite. Die Klägerin sehe ihr Projekt „Naturreisende mit Hund“ als Modellprojekt für andere Organisationen. Für das Gesamtprojekt liege ein von der Klägerin erstelltes Unternehmenskonzept im Entwurf vor, mit Kosten- und Finanzplänen. Es seien Gesamtkosten in Höhe von 560.000 € veranschlagt. Für den Projektantrag müssten diese Unterlagen durch ein unabhängiges Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüferbüro testiert werden. Im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit führe die Klägerin unter der Marke “N“ Veranstaltungen bereits seit Mai 2015 durch. Sie plane die Eröffnung des Hunde- und Seminarzentrums in T nach Fertigstellung der Baumaßnahme im Juli/August 2016. Aufgrund der geplanten Holzständerbauweise rechne sie mit lediglich 3 Monaten Bauzeit des Gebäudes. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass erst ab ca. Mitte Oktober Projekt-Steckbriefe für die neue LEADER-Fördererperiode angefertigt und eingereicht werden könnten. Bis dahin könne die Zeit genutzt werden, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Mit einer möglichen Bewilligung könne realistisch gesehen nicht vor Anfang 2016 gerechnet werden. Bis dahin dürfe mit der Maßnahme selbst noch nicht angefangen werden. Die Klägerin plane die Gründung eines weiteren Unternehmens S, welches die Abwicklung von Büro- und Buchhaltungsservices für Hundetrainer bundesweit anbieten werde. Durch die Klägerin seien u.a. folgende Dinge noch zu klären: o Welche der Firmen der Klägerin sei letztlich der Projektträger, welcher den LEADER-Antrag stellen werde? o Da es sich bei der Förderung um einen nach Abschluss der Maßnahme auszuzahlenden Zuschuss handle, sei eine Finanzierungsbestätigung der Hausbank über die Gesamtinvestitionssumme vorzulegen. Wenn die Zuwendung über 100.000 € liege, was hier augenscheinlich der Fall sei, so sei eine öffentliche Ausschreibung nach VOB bzw. VOL erforderlich. Dies müsse mit dem Architekten besprochen werden. o Positive Stellungnahmen der touristischen Organisationen der Region und der „Hundeorganisationen“. Mit der vorgenannten Klagebegründung (Schriftsatz vom 11. Juli 2016) wurde außerdem eine erneut undatierte Projektskizze „P“ vorgelegt (Blatt 136-148 der Gerichtsakte), in der erstmals auch der Erwerb eines zusätzlichen Grundstücks von der Ortsgemeinde T für die Errichtung eines Hundehotels mit Betreiberwohnung und mit 24-Stunden-Betreuung durch Tierpfleger, Spiel- und Animationsprogrammen vorgesehen ist. Nach der Beschreibung soll die Unterbringung der Hunde (einzeln, paarweise oder in kleinen Gruppen) in Hunde-Ferienhäusern, Hunde-Ferienwohnungen, im Hundehotel, einer Hundetagesstätte oder zur Kurzzeitbetreuung möglich sein und Hundetaxi, Hundeinternat, Hundefriseur, Hunde-Reha, Hundefitness, 2 große Spielwiesen je 4000 m² usw. angeboten werden. Mit Schriftsatz vom 6. März 2018 (auf den wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, Blatt 219-229 der Gerichtsakte) führten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergänzend aus, die Domain www.---.eu sei bereits am 7. August 2013 bei Strato angemeldet worden. Die Klägerin habe neben ihrer Tätigkeit als Unternehmensberaterin ein Zentrum für Menschen mit Hund gründen und als D.O.G.S.-Coach tätig sein wollen. Die mögliche Tätigkeit als D.O.G.S.-Coach wäre lediglich eine sinnvolle Unterstützung und Ergänzung für M gewesen. Das Lizenz-/Franchisesystem von Herrn R sei so aufgebaut, dass der Franchisenehmer eine Ausbildung als Hundetrainer nach den D.O.G.S.-Richtlinien zu absolvieren habe. Der Lizenzvertrag garantiere dann Gebietsschutz für die Führung einer Hundeschule unter dem Markenname R…´s D.O.G.S.. Hierbei müsse der Lizenznehmer allerdings nicht selbst als Hundetrainer tätig sein. Vielmehr bestehe die Möglichkeit, im System ausgebildete D.O.G.S.-Coaches als Trainerassistenten einzusetzen. Die Klägerin habe die Idee gehabt, dass sie als Franchisenehmerin Kunden für M hätte akquirieren und die angestellten Hundetrainer oder auch Netzwerkpartner als freie Mitarbeiter bei M einsetzen können. Darüber hinaus hätte sie durch die Ausbildung zum D.O.G.S.-Coach das für M notwendige Fachwissen im Bereich Hund-Mensch-Beziehung und Kommunikation weiter ausbauen können. Auf die Erstellung eines Unternehmenskonzeptes lediglich für das Geschäftsfeld M habe sie aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung bewusst verzichtet. Außerdem habe kein Fremdkapitalbedarf bestanden, sodass ein solches Konzept auch nicht zwecks Finanzierungsanfrage bei einer Bank notwendig gewesen wäre. In der ursprünglichen Idee habe M durch eine interdisziplinäre Kooperation (Unternehmensberatung mit Hundetrainer oder Fachtierarzt für Hundeverhaltenskunde oder Diplom-Biologin mit Schwerpunkt Hundeverhaltenskunde) umgesetzt werden sollen. Da dies nicht möglich gewesen sei, habe die Klägerin eine eigene Ausbildung forciert. Seit die Klägerin im Bereich der Unternehmensberatung tätig sei (1996), habe sie einen „Totalgewinn“ i.H.v. 180.665,78 € erzielt. Die vorläufige Gewinnermittlung für die hundegestützte Unternehmensberatung nach § 4 Abs. 3 EStG des Jahres 2016 weise einen Gewinn in Höhe von 2.734,05 € aus und für 2017 ergebe die betriebswirtschaftliche Auswertung ein vorläufiges Ergebnis in Höhe von 36.971,79 € (Anlage K 23, Blatt 231-240 der Gerichtsakte). Die Amortisierung der in Rede stehenden Verluste in den Jahren 2012 und 2013 habe somit bereits begonnen, sodass für den Teilbereich M ein Totalgewinn erwirtschaftet werde. Es treffe zu, dass die Klägerin im Laufe ihres Berufslebens bereits in mehreren Bereichen tätig gewesen sei. Grundsätzlich handle es sich dabei auch um jeweils verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen. Beispielhaft sei hier das Projekt „Harley-Davidson Motorradreiseveranstalter“ genannt. Dieses Vorhaben sei selbstredend etwas grundlegend Anderes als Seminarangebote im Bereich Kommunikation und Kompetenzentwicklung. Die in Rede stehende hundegestützte Unternehmensberatung stelle jedoch lediglich eine Erweiterung der bereits seit über 20 Jahren ausgeübten allgemeinen Unternehmensberatung dar, so dass sich die von dem Beklagten vorgenommene isolierte Betrachtung von M verbiete. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin legten dazu erneut ein Unternehmenskonzept vor, und zwar mit der Bezeichnung “Unternehmenskonzept P Freizeit- & Gesundheitspark“. Dieses Konzept, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 247-382 der Gerichtsakte), datiert vom 26. Februar 2018 und trägt den Untertitel „Existenzgründung von A.B.“. Darin ist vom „Gründungsvorhaben“ des „gewerblichen Einzelunternehmens“ die Rede, das den Betrieb eines Hundefreizeit- und Gesundheitsparks mit „flankierenden Dienstleistungsangeboten“ zum Ziel habe. Des Weiteren wird dort Folgendes ausgeführt: „M - Hundegestützte Unternehmensberatung soll ab 2019 als eigenständige Beratungsmarke im Markt eingeführt werden. M richtet sich an hundeaffine UnternehmerInnen und GründerInnen mit Hund und ohne Hund. Die Idee zu M wurde bereits im Jahr 2012 geboren. Neben einer Hundetrainerausbildung bei der IHK P (2015/2016), dem Besuch diverser Fortbildungsveranstaltungen und einem umfangreichen Literaturstudium und der Ausbildung meiner Coaching-Hunde wurden die ersten Beratungsprodukte bereits entwickelt und angewendet. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin verwiesen auch auf den folgenden Vortrag im Verfahren wegen Umsatzsteuer (3 K 1364/16; Schriftsatz vom 15. Dezember 2016, Blatt 241-246 der Gerichtsakte 3 K 1365/16): Die Klägerin betreibe seit dem Jahr 2008 ein einziges Unternehmen im Sinne des UStG, welches die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers umfasse. Es sei daher unschädlich, dass die unternehmerischen Absichten der Klägerin eklatant voneinander abweichen würden. Es sei zutreffend, das den aktuellen unternehmerischen Tätigkeiten der Klägerin ein im Jahr 2008 begonnener Unternehmensteil hinsichtlich der Veranstaltung von Motorradtouren und Seminaren, gerichtet an Motorradbesitzer, vorangegangen sei. Für die Vorsteuerbeträge habe der Beklagte in den Jahren 2008-2010 den Abzug versagt. Die Klägerin habe diesen Unternehmensteil nicht weiterverfolgt und in der Folge neben der allgemeinen Unternehmensberatung, die sie von der zwischenzeitlich gelöschten X GmbH übernommen habe, die in der Klagebegründung dargelegten Geschäftsbereiche (M) entwickelt. Im Jahr 2014 habe sie ihre unternehmerische Tätigkeit zusätzlich um die Vermietung der vorhandenen betrieblichen Räume und des sonstigen Anlagevermögens (zum Beispiel Trainingsgeräte) erweitert. Die Klägerin beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 13. Januar 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 29. Februar 2016 dahingehend zu ändern, dass Verluste aus selbständiger Arbeit in Höhe von 25.037,95 € in Ansatz gebracht, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte 2013 nicht ausgeglichenen Verluste i.H.v. 35.800,79 € im Wege des Verlustrücktrags berücksichtigt und die Kapitaleinkünfte der tariflichen Einkommensteuer unterworfen werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, für den Betriebszweig M sei nach wie vor keine konkrete Einkünfte- und Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin ersichtlich. Die ab 2014 geplanten Betätigungen seien wirtschaftlich eigenständig und z.T. als gewerbliche Unternehmen geplant (z.B. das Hundeseminar- und Trainingszentrum), so dass es zulässig und folgerichtig sei, die Gewinnerzielungsabsicht nur für den Bereich der hundegestützten Unternehmensberatung M zu überprüfen (Segmentierung). Mit Schriftsatz vom 25. März 2018 legte der Beklagte einen Hefter mit diversen Rechnungen (der X GmbH, der Y Consulting Agentur für Unternehmenskonzepte und N, Hefter Blatt 1-24) vor und führte ergänzend Folgendes aus: Die Klägerin sei im Jahr 2012 noch Arbeitnehmerin der X GmbH i.L. gewesen. Bis Mitte 2015 habe sie ihre Betätigung weiterhin nicht selbstständig, sondern in der GmbH ausgeübt. Bis Juni 2015 habe sie über die GmbH abgerechnet, wie sie in ihrer Klagebegründung selbst eingeräumt habe. Es handle sich somit auch nicht lediglich um eine Erweiterung einer bereits seit über 20 Jahren ausgeübten allgemeinen Unternehmensberatung. Die vorgelegten Konzepte für N, für das Hundeseminar- und Trainingszentrum, für P und T seien alle auf eine gewerbliche Betätigung ausgerichtet. Sie seien daher zum Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht im Bereich M ungeeignet. Die als Anlage K 23 eingereichte vorläufige Gewinnermittlung solle angeblich die hundegestützte Unternehmensberatung betreffen. Dem Konzept P vom 26. Februar 2018 sei hingegen zu entnehmen, dass die Beratungstätigkeit unter dieser Marke erst ab 2019 im Markt eingeführt werde. Von den für 2015 erklärten Umsätzen in Höhe von 14.686 € (Blatt 234 der Gerichtsakte) entfielen 2.838,15 € auf den Bereich N, der Rest auf den Bereich X-Allgemeine Unternehmensberatung. Dies ergebe sich aus den Unterlagen zu der Veranlagung für 2015. Die Klägerin habe der zuständigen Veranlagungsstelle im Rahmen der Veranlagung 2015 mit Schreiben vom 1. Juli 2017 mitgeteilt, dass sie in 2015 drei Seminare für N durchgeführt habe. Auch bei der Rechnungserstellung unterscheide sie nach X und N. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 1 bis 9 der Gewinnermittlungsakte (Einnahmen-Überschussrechnung 2011), auf Blatt 114 der Gerichtsakte (Urkunde über die am 11. Januar 2014 angemeldete und am 27. Mai 2014 eingetragene Marke M), auf Blatt 115 der Gerichtsakte (Urkunde über die am 13. März 2015 angemeldete und am 3. Juni 2015 eingetragene Marke N), Blatt 130-135 der Gerichtsakte (Angebot vom 15. Dezember 2014 über die Neugestaltung drei baugleicher Webseiten mit Facebook-Auftritt für „X….de“, „M.eu“ und „N.eu“) sowie den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17. April 2018 nebst Anlagen (Blatt 402 ff. der Gerichtsakte, u.a mit Zeitungsartikeln vom 24. und 28. März 2018) verwiesen. Außerdem wird auf die Niederschrift vom 24. April 2018 Bezug genommen.