OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 3010/20 AO Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2022:0721.12K3010.20AO.00
19Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtsmäßigkeit der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge. Der Beklagte setzte für den Voranmeldungszeitraum 02/2013 Umsatzsteuer (gemäß § 14 c des Umsatzsteuergesetzes - UStG -) fest, die in der Folgezeit durch Umbuchung vollständig getilgt wurde. In 2016 beantragte die Klägerin den Erlass der entstandenen Säumniszuschläge zu dieser Umsatzsteuer, die sich auf X € beliefen. Weil bei der Klägerin Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorgelegen hätten, erließ der Beklagte daraufhin die Hälfte der Säumniszuschläge wegen sachlicher Unbilligkeit. Er führte aus, ein weitergehender Erlass komme nicht in Betracht, da die Säumniszuschläge im Übrigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich für die Verwaltungskosten darstellten. Auf Antrag der Klägerin hin erließ der Beklagte am 25.05.2020 einen Abrechnungsbescheid, der entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2013 für einen Zeitraum vor dem 01.01.2019 i. H. v. X € auswies. Ausweislich des Abrechnungsbescheides waren die Säumniszuschläge i. H. v. X € erlassen worden und im Übrigen gezahlt worden. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat daraufhin am 27.10.2020 die vorliegende Klage erhoben. Aufgrund eines Antrages der Klägerin hat der Senat mit Beschluss vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO die Vollziehung des Abrechnungsbescheides vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 ab Fälligkeit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung im Klageverfahren 12 K 3010/20 AO bzw. einer anderweitigen Erledigung des Klageverfahrens 12 K 3010/20 AO insoweit aufgehoben, als darin Säumniszuschläge i. H. v. X € ausgewiesen sind. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 10.06.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat der BFH unter anderem angeführt, dass nicht nur gegen die Höhe der in § 233a der Abgabenordnung (AO) und in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO normierten Zinssätze ab dem Jahr 2012 erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, die eine Aussetzung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geboten erscheinen lassen, sondern, dass auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestünden. Dies gelte jedenfalls insoweit, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukomme, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion. Ob und inwieweit der weitere Zweck, den Verwaltungsaufwand auszugleichen, hier ebenfalls zu berücksichtigen sei, sei bislang noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 08.09.2021 hat der Beklagte eine Änderung des Beschlusses vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass sich nach Ergehen des Aussetzungsbeschlusses im März 2021 durch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes vom 08.07.2021 Az.: 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 neue Umstände im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO ergeben hätten. In dieser Entscheidung habe das Bundesverfassungsgericht die die Vollverzinsung umfassenden Regelungen des § 233a AO i. V. m. § 238 AO lediglich für einen Verzinsungszeitraum ab dem 01.01.2019 für die Zukunft für verfassungswidrig und unanwendbar erklärt. Die streitigen Säumniszuschläge beträfen aber Zeiträume vor dem 01.01.2019. Mit Beschluss vom 23.09.2021 hat der Senat den Beschluss vom 16.03.2021 im Verfahren 12 V 16/21 AO geändert und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt. Die Klägerin trägt vor, dass der Teil der Säumniszuschläge in Höhe von X €, der nicht erlassen worden sei, den Zinscharakter wiederspiegele. Die Höhe des Zinsanteils in den Säumniszuschlägen basiere auf der Annahme, dass die Verzinsung nach der Abgabenordnung mit 6% p.a. erfolge und daher auch in der säumigen Zahlung ein entsprechender Zinssatz enthalten sei. Selbst wenn man noch einen Verwaltungskostenanteil annehme, der bei sachgerechter Schätzung nicht höher als 0,5 % liegen dürfte, ergäbe sich ein Zinsanteil von 5,5 %, der verfassungswidrig sei. Die Klägerin hat im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung (12 V 16/21) ferner vorgetragen, dass eine Erhebung zu hoher Zinsen bzw. Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer auch aus europarechtlicher Hinsicht nicht hinnehmbar sei. Der Europäische Gerichtshof lege zwar die Erhebung und die verfahrensrechtlichen Modalitäten in die Hände der Mitgliedstaaten, verlange aber für eine europarechtskonforme Ausgestaltung, dass die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht zu unangemessenen Sanktionen führen dürften. Es sei danach - zumindest für den Regelfall - zwar nicht zwingend, aber zumindest nicht bedenklich, wenn bei zu später Zahlung ein (angemessener) Zinssatz erhoben werde. Es dürfe aber kein Zinssatz sein, der über das hinausgehe, was erforderlich ist, um die spätere Zahlung auszugleichen. Im Streitfall sei zur Sicherung des Aufkommens der Umsatzsteuer überhaupt keine Verzinsung notwendig gewesen, da die festgesetzte Umsatzsteuer auf der Vorschrift des § 14 c UStG beruht habe und der Vorsteuerabzug von vorne herein nicht gewährt worden sei. Die nationalen verfahrensrechtlichen Regelungen würden sich daher nicht mehr im Rahmen dessen bewegen, was für die Erhebung der Umsatzsteuer erforderlich, geeignet und angemessen sei. Es sei konkret bei einem negativen Basiszins ab 2013 keine Verzinsung von 6% p.a. mehr vertretbar. Die Erhebung eines Zinses bar der wirtschaftlichen Realität könne nie angemessen sein. Auch die Regelung der §§ 238, 240 AO sei im unionsrechtlichen Kontext zu sehen. Die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten werde nämlich unter anderem durch die - zum unionsrechtlichen Primärrecht gehörigen - Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt. Außerdem müssten die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Darüber hinaus sei bei der Umsatzsteuer der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer zu beachten, einschließlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes, der im Bereich der Mehrwertsteuer im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck komme. Die Geltung sämtlicher dieser vorgenannten Grundsätze hätten die Mitgliedstaaten bei Erlass des Verfahrensrechts und bei dessen Anwendung zu gewährleisten. Die Steuerpflichtigen könnten sich auf die Grundsätze unmittelbar berufen. Die Klägerin beantragt, den Abrechnungsbescheid vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 aufzuheben, soweit darin festgestellt wird, dass Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für Februar 2013 i. H. v. X € in Ansatz zu bringen sind, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 12 K 3010/20 AO und 12 V 16/21 AO sowie die übersandten Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Der Senat ist der zuständige gesetzliche Richter in dieser Sache. Für die hier streitige Rechtsfrage der Höhe der Säumniszuschläge (§ 240 AO) ist nicht etwa der 5. Senat des Finanzgericht Münster nach dem Geschäftsverteilungsplan (Gvpl.) des Finanzgerichtes zur Entscheidung berufen. Nach Teil B. I. Ziff. 1 und 2 Gvpl. fallen in die Bezirkszuständigkeit eines Senats alle Klagen, die einen ihm zugeordneten Finanzamtsbezirk betreffen, sofern keine Spezialzuständigkeit eingreift (Bezirkssenat). Die Bezirkszuständigkeit umfasst insbesondere auch Verfahren aus dem Bereich des allgemeinen Abgabenrechts sowie der Vollstreckung (Sechster Teil der Abgabenordnung und §§ 151 ff. der Finanzgerichtsordnung –FGO -), sofern keine Spezialzuständigkeit (B. II.) eingreift. Nach Teil A. I. ist der 12. Senat u. a. zuständig für den Bezirk des Festsetzungsfinanzamtes A soweit – wie hier – das Verfahren nach dem 31.12.2018 beim Gericht eingegangen ist. In die Spezialzuständigkeit eines Senats fallen alle Klagen, die ein ihm nach Maßgabe von Teil A. Gvpl. als Spezialzuständigkeit zugeordnetes Arbeitsgebiet betreffen (Spezialsenat). Die Spezialzuständigkeit greift vorbehaltlich abweichender Regelungen in Teil A. Gvpl. auch ein, wenn ein Sachzusammenhang zum Arbeitsgebiet einer Spezialzuständigkeit besteht und es sich dabei insbesondere um steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO handelt. Zwar sind Säumniszuschläge steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 Nr. 5 AO), ein Sachzusammenhang mit einem weiteren Klagegegenstand, der in die Spezialzuständigkeit des 5. Senats fällt, besteht allerdings nicht, da es in diesem Verfahren allein um die Höhe der Säumniszuschläge zu rechtskräftig festgesetzten Umsatzsteuern geht. II. Der Senat hatte das Klageverfahren auch nicht entsprechend des § 74 der Finanzgerichtsordnung – FGO - auszusetzten und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen (Gräber, FGO, § 115, Rn. 84). Erstinstanzliche Gerichte sind unionsrechtlich nicht zur Vorlage verpflichtet (BFH, Beschluss vom 14.01.2014 – III B 89/13 –, BFH/NV 2014, 521). Im Übrigen verstößt die hier streitige Vorschrift des § 240 AO nach Auffassung des Senats auch nicht gegen das Unionsrecht (s. u. III.2.). III. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 25.05.2020 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat in dem Abrechnungsbescheid zu Recht entstandene Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für Februar 2013 i. H. v. X € ausgewiesen. 1. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten (§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Säumniszuschläge sind ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten und kraft Gesetzes sofort zu leistenden Steuerschuld anhalten soll, so dass sie insoweit eine Art Zwangsmittel darstellen (BFH, Urteil vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695). Darüber hinaus verfolgt § 240 AO den Zweck, vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten. Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die bei den verwaltenden Körperschaften dadurch entstehen, dass Steuerpflichtige eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlen (BFH, Urteil vom 30.03.2006 - V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH, Beschluss vom 02.03.2017 - II B 33/16, BStBl II 2017, 646; FG Münster, Beschlüsse vom 14.02.2022 - 8 V 2789/21, juris; vom 16.12.2021, 12 V 2684/21 AO, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 die Frage der Verfassungswidrigkeit der Vollverzinsung gemäß § 233a AO i. V. m. § 238 AO geklärt und eine Unanwendbarkeit dieser Normen erst ab dem Verzinsungszeitraum 01.01.2019 ausgesprochen. Aufgrund der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hat der Senat keine Bedenken an der Gültigkeit des § 240 AO für den Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraum 2/2013. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich die Fortgeltung der § 233a AO i. V. m. § 238 AO für die Zeit vor dem 01.01.2019 angeordnet. Soweit das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, dass eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten des Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach §§ 234, 235 und 237 AO, nicht in Betracht komme, und darüber hinaus keine Ausführungen zu den Säumniszuschlägen im Sinne des § 240 AO enthält, folgt daraus für die hier zu treffende Entscheidung nichts Gegenteiliges. Denn wenn schon die Vollverzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO trotz verfassungsrechtlicher Bedenken bis zum 31.12.2018 nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes weiter gilt, so folgt daraus im Erst-Recht-Schluss, dass auch Säumniszuschläge zumindest bis zum 31.12.2018 und jedenfalls bzgl. des darin enthaltenen Verzinsungsanteils nicht wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sind. Denn Säumniszuschläge verfolgen nicht nur den Zweck, Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuer zu sein, sondern sind auch Druckmittel, um den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der festgesetzten Steuerschuld anzuhalten, und dienen auch der Abgeltung von Verwaltungsaufwendungen, die bei der verwaltenden Körperschaft dadurch entstehen, dass der Steuerpflichtige eine fällige Steuern nicht oder nicht fristgemäß zahlt (vgl. dazu BFH, Urteile vom 26.01.1988 - VIII R 151/84, BFH/NV 1988, 695; vom 30.03.2006 – V R 2/04, BStBl II 2006, 612; BFH, Beschluss vom 02.03.2017 – II B 33/16, BStBl II 2017, 646). Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin die Hälfte der Säumniszuschläge im Hinblick auf eine vorliegende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung erlassen, sodass der Restbetrag i. H. v. X € im Wesentlichen dem gleichen Zweck wie eine Verzinsung nach § 233a AO i. V. m. § 238 AO dient. Gelten aber nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Regelungen zur Vollverzinsung – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken – bis zum 31.12.2018 fort, so gilt dieses nach Auffassung des Senates für den vorliegenden Fall entsprechend. Denn die der Klägerin nicht erlassenen Säumniszuschläge betragen – ohne Berücksichtigung, dass damit auch Verwaltungskosten abgegolten sein könnten – bei prozentualer Betrachtung für jeden angefangenen Monat nur 0,5 Prozent. 2. Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt eine Rechtswidrigkeit der in Ansatz gebrachten Säumniszuschläge auch nicht aus dem Unionsrecht. Das Unionsrecht enthält keinerlei Normen zu steuerlichen Nebenleistungen i.S. des § 3 Abs. 4 AO. Diese gehören zum Verfahrensrecht, für das der Grundsatz der Autonomie der Mitgliedstaaten gilt (vgl. EuGH, Urteile SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Farkas, vom 26.04.2017 – C-564/15, EU:C:2017:302, Rz 52, und Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40). Danach legen die Mitgliedstaaten die verfahrensrechtlichen Bestimmungen und Abläufe grundsätzlich autonom fest (EuGH, Urteile Enel Maritsa Iztok 3 vom 12.05.2011 - C-107/10, EU:C:2011:298, Rz 29; Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation vom 12.12.2013 - C-362/12, EU:C:2013:834, Rz 31, sowie Farkas, EU:C:2017:302, Rz 52, m.w.N.). Zwar wird die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch die zum Unionsrecht gehörenden Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität begrenzt (EuGH, Urteile SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 43 und 44, sowie Enel Maritsa Iztok 3, EU:C:2011:298, Rz 29). Außerdem müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung von Unionsregelungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen (EuGH, Urteile Grupa Warzywna vom 15.04.2021 - C-935/19, EU:C:2021:287, Rz 26; Rēdlihs vom 19.07.2012 - C-263/11, EU:C:2012:497, Rz 44, und Farkas, EU:C:2017:302, Leitsatz 3 und Rz 59) und auch den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer beachten (EuGH, Urteile INSS vom 12.05.2021 - C-844/19, EU:C:2021:378, Rz 37; Rusedespred vom 11.04.2013 - C-138/12, EU:C:2013:233, Rz 36 ff., 39, sowie Rodopi-M 91 vom 20.06.2013 - C-259/12, EU:C:2013:414, Rz 32). Die im Abrechnungsbescheid in Ansatz gebrachten und vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2/2013 verstoßen jedoch nicht gegen die genannten Grundsätze. a) Ein Verstoß gegen das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsprinzip liegt nicht vor. aa) Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hat grundsätzlich die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten zu gewährleisten, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen. Aus diesem Grund muss der Unternehmer durch den Vorsteuerabzugsmechanismus vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden, wenn diese der Mehrwertsteuer unterliegt. Ein Verstoß gegen das Neutralitätsprinzip ist vorliegend nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Grundsatz der Belastungsneutralität für die Umsatzsteuer, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen wie beispielsweise Zinsen. Denn Zinsen zur Umsatzsteuer haben keinen umsatzsteuerähnlichen Charakter i.S. von Art. 33 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (BFH, Urteil vom 28.11.2002 – V R 54/00, BFHE 200, 38, BStBl II 2003, 175, Rz 20) bzw. i.S. von Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (BFH, Beschluss vom 11.05.2020 – V B 76/18, BFH/NV 2020, 1047). Dasselbe gilt für Säumniszuschläge als steuerliche Nebenleistungen i.S. von § 3 Abs. 4 AO (BFH, Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), juris). b) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt ebenfalls nicht vor. Zu Sanktionen wegen Nichtbeachtung von Steuervorschriften ergibt sich aus der EuGH-Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich die Sanktionen wählen können, die ihnen sachgerecht erscheinen (EuGH, Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 59). Derartige Sanktionen dürfen allerdings nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der Ziele erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sanktion mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist, sind u.a. die Art und die Schwere des Verstoßes, der mit dieser Sanktion geahndet werden soll, sowie die Methoden für die Bestimmung der Höhe dieser Sanktion zu berücksichtigen (EuGH, Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 60). aa) Einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat der EuGH bejaht, wenn die nationalen Steuerbehörden gegen einen Steuerpflichtigen, der einen Gegenstand erworben hat, dessen Lieferung dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt, eine Geldbuße in Höhe von 50 % des von ihm an die Steuerverwaltung zu entrichtenden Mehrwertsteuerbetrags verhängen, sofern der Steuerverwaltung keine Steuereinnahmen entgangen sind und keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung vorliegen (EuGH, Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Leitsatz 3). Ebenso hat der EuGH im Urteil Grupa Warzywna eine Sanktion von 20 % des Betrags, um den der Betrag des Mehrwertsteuerüberschusses zu hoch angesetzt wurde, als unverhältnismäßig beurteilt, weil die Steuerbehörden aufgrund der Modalitäten der Festsetzung die Höhe der Sanktion nicht den konkreten Umständen des Einzelfalls anpassen konnten (EuGH, Urteil Grupa Warzywna, EU:C:2021:287, Rz 34 und 35). Diesen Gesichtspunkt der antragsgemäßen Herabsetzung oder des Erlasses der Sanktion bei Vorliegen besonderer Umstände hat der EuGH auch im Urteil Farkas unter Hinweis auf die Ausführungen des Generalanwalts Bobek in Rz 63 seiner Schlussanträge vom 10.11.2016 (EU:C:2016:864) als maßgebend dafür erachtet, dass eine Sanktion nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden (EuGH, Urteil Farkas, EU:C:2017:302, Rz 63 und 64). bb) Danach verstößt die Regelung des § 240 AO jedenfalls im Kontext mit § 227 AO nicht gegen das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip (BFH, Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), juris). (1) Eine Sanktion von 1 % je Monat des fälligen Steuerbetrags (Säumniszuschlag) ist geeignet, die Steuerpflichtigen zur möglichst raschen Begleichung von Steuerrückständen zu veranlassen und somit das Ziel zu erreichen, die genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen. Diese Sanktion geht auch nicht über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinaus. Zwar werden Säumniszuschläge automatisch bei Nichtzahlung der fälligen Steuerschuld verwirkt, deren Einziehung kann aber "nach Lage des einzelnen Falls" aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein, sodass ein Erlass in Betracht kommt (§ 227 AO). Persönliche Billigkeitsgründe liegen beispielsweise vor bei einer unverschuldeten finanziellen Notlage (BFH, Urteil vom 27.09.2001 - X R 134/98, BFHE 196, 400, BStBl II 2002, 176, 179; vgl. allgemein zu persönlichen Billigkeitsgründen Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO § 227 AO Rz 86 ff.), sachliche Billigkeitsgründe liegen vor, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers die Einziehung der Säumniszuschläge den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (vgl. Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 227 AO Rz 40 ff.). Dabei kann es bei Vorliegen zusätzlicher persönlicher oder sachlicher Billigkeitsgründe gerechtfertigt sein, die gesamten Säumniszuschläge zu erlassen (BFH, Urteil vom 30.03.2006 - V R 2/04, BFHE 212, 23, BStBl II 2006, 612). Dieses zweistufige Verfahren berücksichtigt die Art und Schwere eines Verstoßes hinreichend und ist daher auch unionsrechtskonform (BFH, Beschluss vom 23.05.2022 - V B 4/22 (AdV), juris, Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 240 AO Rz 19, m.w.N.). (2) Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht mit Blick darauf, dass im Streitfall die (geänderte) Umsatzsteuerfestsetzung für den Voranmeldungszeitraum 2/2013 aufgrund der Regelung des § 14 c UStG erfolgt ist. Soweit die Klägerin damit im Ergebnis die Vorschriften zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung beanstandet, betrifft dies das Umsatzsteuer-Festsetzungsverfahren und nicht den hier streitigen Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge. Im Übrigen kann – wie schon ausgeführt – im Einzelfall die Einziehung der Säumniszuschläge "nach Lage des einzelnen Falls" aus sachlichen oder persönlichen Gründen unbillig sein, sodass ein Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO möglich ist. c) Die im Abrechnungsbescheid aufgeführten und vor dem 01.01.2019 entstandenen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer 2014 verstoßen schließlich nicht gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz. aa) Der Grundsatz der Effektivität verbietet den Mitgliedstaaten Verfahrensregelungen, welche die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012 C-591/10, Littlewoods Retail u.a., UR 2012, 1018, Rz. 28 m.w.N.). Es ist weder dargelegt noch für den Senat ersichtlich, dass die Verwirkung von Säumniszuschlägen auf der Grundlage des § 240 AO die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich macht oder übermäßigt erschwert (Effektivitätsgrundsatz). bb) Nach dem Äquivalenzgrundsatz dürfen die verfahrensrechtlichen Modalitäten nicht ungünstiger sein als die, die bei ähnlichen nationalen Sachverhalten gelten (EuGH, Urteil SC Cridar Cons, EU:C:2022:114, Rz 42; BFH, Urteile vom 26.08.2021 – V R 13/20, BFHE 273, 364, Rz 21, sowie vom 28.08.2014 - V R 8/14, BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3, Rz 14 f.). Diese verfahrensrechtliche Ausprägung der Nichtdiskriminierung wird offensichtlich nicht verletzt, da Säumniszuschläge in gleicher Höhe und ohne Rücksicht darauf anfallen, ob die fällige Steuerschuld auf nationalem Recht oder auf Unionsrecht beruht. IV. Der Senat musste auch kein Gutachten dazu einholen, ob im österreichischen Recht dem § 240 AO entsprechende Vorschriften existieren. Dieser Umstand ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor, da die Frage der Anwendbarkeit des § 240 AO für Zeiträume vor dem 01.01.2019 in Anbetracht der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geklärt ist.