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Urteil

15 K 3117/17 U Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2018:0220.15K3117.17U.00
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Tenor

Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 04.07.2011 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08.09.2071 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf xxx € und die Umsatzsteuer für 2004 auf xxx € festgesetzt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Unter Änderung der Umsatzsteuerbescheide des Beklagten vom 04.07.2011 und der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 08.09.2071 wird die Umsatzsteuer für 2003 auf xxx € und die Umsatzsteuer für 2004 auf xxx € festgesetzt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist, ob bei einem unterbliebenen (fristgerechten) Verzicht auf die Anwendung der Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in den Streitjahren 2003 und 2004 er Pferdepensionsbetrieb des Klägers (Kl.) der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG oder nach den Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung unterliegt bzw. ob eine verspätete Zuordnung der Vorbezüge zum Unternehmen des Kl. vorliegt. Der Kl. erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erwarb durch in Bezug genommenen Kaufvertrag vom 02.05.2003 (UR xxx/2003 des Notars N) planungsrechtlich im Außenbereich liegende 10,5790 ha landwirtschaftliche Nutzfläche einschließlich aufstehender Wirtschafts- und Wohngebäude. Die Fälligkeit des Kaufpreises hing u.a. von der Vertragsgenehmigung durch die Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe (L.) ab. Die der erteilten Genehmigung vorausgegangene Wirtschaftlichkeitsberechnung der L. vom 23.06.2003 diente u.a. der Entscheidungsfindung zum Ausbau der vorhandenen Pferdehaltung und der Ermittlung des zu erzielenden wirtschaftlichen Ertrags. Die den Kaufpreis und die (Umbau)kosten finanzierende Bank ging in ihrem Gutachten vom 29.04.2003 von einer landwirtschaftlichen Nutzung der vom Kl. zu erwerbenden Flächen aus. Nach den ab August 2003 erfolgten Umbauarbeiten betrieb der Kl. ab 01.01.2004 in den Wirtschaftsgebäuden eine Pferdepension mit Boxenvermietung an den Betrieb seiner Ehefrau und an andere Einsteller. Zu den Akten des beklagten Finanzamts (Bekl.) gelangte kein vom Kl. ausgefüllter Vordruck über die Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit mit der Pferdepension, aber ein persönliches Schreiben des Kl. vom 20.08.2003, in dem er dem Bekl. mitteilte, dass er auf dem Hof eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen werde. In der Erklärung für die Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Betriebs - Erklärung über Pferdehaltung - für die Wirtschaftsjahre 2003/2004 und 2004/2005 vom 20.11.2006 bejahte der Kl. eine Pensionspferdehaltung. Nachdem in 2003 eine nach Inhalt und Ergebnis zwischen den Beteiligten streitige telefonische Korrespondenz stattgefunden hatte, reichte der Kl. beim Bekl. für den Pferdepensionsbetrieb Umsatzsteuer(USt)-Erklärungen für 2003 am 16.05.2005 und für 2004 am 21.04.2006 ein, in denen er für 2003 nur Vorsteuerbeträge und für 2004 Umsätze und Vorsteuerbeträge und für beide Jahre Steuerüberschüsse erklärte. Auf die Bitte des Bekl. um Erläuterung der für 2003 erklärten Vorsteuer trug der Kl. mit Schreiben vom 19.01.2006 vor, die in 2003 erworbenen Gebäude in einen Pensionspferdebetrieb umgebaut und ab Januar 2004 Pensionspferde eingestellt zu haben, worauf der Bekl. der USt-Erklärung für 2003 am 07.03.2006 und der USt-Erklärung für 2004 am 02.06.2006 nach § 168 der Abgabenordnung (AO) zustimmte. Eine beim Kl. durchgeführte Außenprüfung (Ap, Bericht vom 26.04.2011, Tz. 2.3) nahm an, dass nach Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) Umsätze mit einer Pferdepension ab dem 01.01.2005 nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlagen. Der Kl. hätte für die Umsätze der vorhergehenden Jahre 2003 und 2004 mit der Pferdepension zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln optieren können, § 24 Abs. 4 UStG. Die in den USt-Erklärungen liegende Optionserklärung sei verspätet abgegeben worden und daher unwirksam. Entsprechend diesen Feststellungen erließ der Bekl. am 04.07.2011 geänderte USt-Bescheide für 2003 und für 2004, in denen er die USt jeweils auf 0,00 € festsetzte. Gegen diese Bescheide legte der Kl. Einspruch ein: Vor Einreichung der USt-Erklärungen habe er sein Vorhaben „Pferdepensionsbetrieb“ mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Bekl. ausführlich telefonisch erörtert und dabei erklärt, wegen der hohen Investitionen auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichten zu wollen. Der Sachbearbeiter habe erklärt, dass ein Fragebogen „Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit“ die Einzelheiten abfragen werde. Der Kl. habe mit den Schreiben vom 24.07.2003 und vom 20.08.2003 den Hoferwerb und die Absicht der Erzielung landwirtschaftlicher Einkünfte mitgeteilt und den bisher nicht übersandten Fragebogen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit angemahnt. Mit Schreiben vom 04.09.2003 habe er dem Bekl. mitgeteilt, dass ihm auf Grund seines Schreibens vom 20.08.2003, das ausweislich des Aktenvermerks des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle des Bekl. vom 11.10.17 bislang in der Einkommensteuerakte zu den Vorgängen des VZ 2003 abgeheftet war, der Fragebogen seit dem 30.08.2003 vorliege. Der Kl. meint, rechtzeitig hinsichtlich der (geplanten) Umsätze mit der Pferdepension zur Versteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen optiert habe, zumal der Bekl. ihn auf die eingereichte USt-Erklärung für 2003 nicht (postwendend) belehrt habe, dass die Voraussetzungen für die Versteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen nicht vorlägen. Durch Einspruchsentscheidung (EE) vom 08.09.2017 wies der Bekl. den Einspruch als unbegründet zurück: In Übereinstimmung mit der Ap vertrat er die Auffassung, dass der Kl. nicht rechtzeitig auf die Besteuerung nach Durchschnittssätzen verzichtet und zur Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen optiert habe. Ein vom Kl. ausgefüllter Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit sei nicht zu den Verwaltungsakten gelangt. Mit seiner Klage begehrt der Kl. eine erklärungsgemäße Veranlagung der USt für 2003 und für 2004. Unter Wiederholung und Vertiefung seines vorgerichtlichen Vorbringens macht er geltend, rechtzeitig für den Pferdepensionsbetrieb zur Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG optiert zu haben. Hinsichtlich einer eventuell bestehenden Zuordnungspflicht des Unternehmers von Vorbezügen zum unternehmerischen Bereich verweist er auf das BMF-Schreiben vom 2. 1. 2014 IV D 2-S 7300/12/10002:001 (BStBl I 2014, 119). Danach bestehe die Pflicht zur Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung nur dann, wenn ein Zuordnungswahlrecht bestehe. Angesichts des Wertgutachtens der den Kaufpreis und die Umbaukosten finanzierenden Bank und des Wertgutachten der L. habe vor Aufnahme der Umbauarbeiten festgestanden, dass die Vorbezüge nur einer unternehmerischen Nutzung hätten dienen sollen. Der Kl. beantragt, unter Änderung der USt-Bescheide vom 04.07.2011 und der EE vom 08.09.2017 die USt für 2003 auf xxx € und für 2004 auf xxx € festzusetzen. Der Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Er verweist auf seine Verwaltungsentscheidungen. Zum richterlichen Hinweis vom 22.11.2017 mit der darin nachgewiesenen Rechtsprechung des BFH und des FG Münster, wonach Umsätze mit einem Pferdepensionsbetrieb grundsätzlich nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, verweist der Bekl. auf das BMF-Schreiben vom 9. 8. 2004 IV B 7-S7233-29/04 (BStBl I 2004, 851) und auf Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 UStR 2005. Für die Streitjahre hätte der Kl. nach § 24 Abs. 4 UStG wählen können, ob er auf die Umsätze mit dem Pferdepensionsbetrieb die Durchschnittssatzbesteuerung oder die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen anwenden wolle. Der Kl. habe das Wahlrecht nicht (fristgerecht) ausgeübt und müsse sich deshalb an der Besteuerung nach Durchschnittssätzen festhalten lassen. Die nach Maßgabe der Seeling-Rechtsprechung des BFH gebotene Dokumentation der Zuordnung der Vorbezüge zum unternehmerischen Bereich sei nicht rechtzeitig erfolgt, so dass schon aus diesem Grund der begehrte Vorsteuerabzug zu versagen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Antragsgemäß ist die USt für 2003 auf xxx € und ist die USt für 2004 auf xxx € festzusetzen. Die USt-Bescheide vom 04.07.2011 und die EE vom 08.09.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kl. in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Besteuerung des Pferdepensionsbetriebs des Kl. unterliegt entgegen der Annahme des Bekl. in den Streitjahren 2003 und 2004 nicht der Besteuerung nach Durchschnittssätzen nach § 24 UStG, sondern der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG, weil der Kl. mit der Pensionspferdehaltung keine landwirtschaftliche Leistung im Sinne des § 24 UStG erbrachte. Zwar gilt die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 24 UStG grundsätzlich für alle im Rahmen eines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze (vgl. dazu Senatsurteil vom 20. 1. 2015 15 K 2845/13 U, m.w.N., EFG 2015, 782) . Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 24. 8. 2017 V R 8/17, BFH/NV 2018, 65; vom 24. 1. 2013, V R 34/11, BFHE 239, 552, BStBl II 2014, 411; vom 23. 1. 2013, XI R 27/11, BFH/NV 2013, 877) ist die Vorschrift dahin richtlinienkonform auszulegen, dass sie nur Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Dienstleistungen im Sinne des 25 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG bzw. im Sinne der Art. 295 f der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) erfasst. Keine landwirtschaftlichen Dienstleistungen sind Leistungen, die keinem landwirtschaftlichen Zweck dienen und sich nicht auf normalerweise in land-, forst- und fischwirtschaftlichen Betrieben verwendete Mittel beziehen. Ohne Bedeutung ist, wie die Lieferungen und sonstigen Leistungen einkommensteuerlich beurteilt werden. Bei der Pensionspferdehaltung stellen die vom Unternehmer gegenüber den Einstellern erbrachten Leistungen, die neben der Unterbringung der Pferde weitere Leistungen der Versorgung der Tiere wie Fütterung und Tränken, sonstige Betreuung der Pferde, Gewährleistung der Möglichkeit der Nutzung der Anlagen durch den Einsteller der Pferde umfassen, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ein Leistungsbündel dar, die dem Vertrag das Gepräge einer einheitlichen sonstigen Leistung vermitteln. Beinhalten Verträge mehrere Leistungselemente, ist entscheidend, ob eine einheitliche Leistung vorliegt (vgl. BFH, Urteil vom 3. 8. 2017 V R 15/17, BFH/NV 2017, 1572; Senatsurteil vom 20. 1. 2015 15 K 2845/13 U, EFG 2015, 782). Aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller das Wesen des Umsatzes ausmachenden Umstände die Frage zu beantworten, ob jeweils gesonderte, d.h. voneinander unabhängige Leistungen vorliegen oder ob eine einheitliche Leistung vorliegt (BFH, Urteile vom 3. 8. 2017 V R 15/17, BFH/NV 2017, 1572; vom 15. 4. 2015 V R 44/14, BFH/NV 2015, 1066; vom 11. 10. 2012 V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279). In der Regel ist jeder Umsatz als eine eigene selbständige Leistung zu betrachten. Allerdings darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Leistung im Interesse eines funktionierenden Mehrwertsteuersystems nicht künstlich aufgespalten werden. Eine aus mehreren Elementen zusammengesetzte Lieferung oder sonstige Leistung stellt dann eine einheitliche Leistung dar, wenn der Unternehmer außer Stande ist, seine Tätigkeit auf einzelne Aufgabengebiete zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 25. 2. 1999 C-349/96 Card Protection Plan Ltd., Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254; BFH, Urteil vom 10. 2. 2010 XI R 49/07, BFHE 228, 456, BStBl II 2010, 1109). Indiz für eine einheitliche Leistung kann der Umstand sein, dass der Unternehmer für die von ihm ausgeführte, aus mehreren Elementen bestehende Lieferung oder sonstige Leistung ein einheitliches Entgelt bezieht (vgl. BFH, Urteil vom 15. 4. 2015 V R 44/14, BFH/NV 2015, 1066). Laut der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 10. 6. 2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63; vom 21. 1. 2015 XI R 13/13, BFHE 248, 462, BStBl II 2015, 730; vom 30. 3. 2011, XI R 9/10, BFH/NV 2011, 1405; vom 22. 1. 2004 V R 41/02, BFHE 204, 371, BStBl II 2004, 757) und des erkennenden Senats seit seinem Urteil vom 18. 8. 2009 15 K 3176/05 U (EFG 2009, 1979), bestätigt durch das Urteil des BFH vom 30. 3. 2011 XI R 26/09 (BFH/NV 2011, 1540) wird mit der „Pensionspferdehaltung“ eine einheitliche sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 Satz 1 UStG ausgeführt, sofern die eingestellten Pferde vom Einsteller nicht als Zucht- oder Arbeitspferde verwendet werden. Wie der BFH im Urteil vom 10. 9. 2014 XI R 33/13 (BFHE 247, 360, BStBl II 2015, 720) und ebenso das FG München im Urteil vom 11. 3. 2010 14 K 3774/08 (juris) ausführlich dargelegt haben, geht auch die Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 9. 8. 2004 IV B 7-S 7233-29/04 (BStBl I 2004, 851) von diesen Grundsätzen aus, indem sie unter Ziffer I. formuliert: „Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder zu selbständiger oder gewerblichen, nicht landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Reitlehrer oder Berufsreiter) unterliegen dem allgemein Steuersatz. Die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG kann dabei nicht in Anspruch genommen werden.“ Der vom Bekl. angezogene Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 UStR 2005 lautet die Formulierung im BMF-Schreiben vom 9. 8. 2004 aufgreifend: „Für Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferde, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und fortwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden, ist die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwendbar.“ Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind in den Streitjahren 2003 und 2004 die Umsätze des Kl. mit der Pferdepension nicht nach den Sondervorschriften des § 24 UStG, sondern nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern. Dass die Einsteller die eingestellten Pferde zu landwirtschaftlichen Zwecken, etwa als Zucht- oder Arbeitspferde einsetzten, konnte der Senat nicht feststellen, nachdem der Kl. in seiner Erklärung über die Pferdehaltung die dahingehenden Fragen verneint und nur eine Pensionspferdehaltung bejahte. Gegen die Richtigkeit dieser Angaben sprechende Umstände hat der Bekl. weder substantiiert vorgetragen noch mit entsprechenden Beweismitteln untermauert. Die vom Kl. erzielten Umsätze unterliegen gemäß § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz. Die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG („Halten von Vieh“) ist im Streitfall nicht einschlägig (vgl. BFH, Urteil 10. 6. 2016 V R 14/15, BFH/NV 2017, 63). Die vom Bekl. als Begründung für die USt-Bescheide vom 04.07.2011 vorgetragenen Argumente führen nicht zur Abweisung der Klage. Entgegen der Annahme des Bekl. war der Kl. gerade nicht verpflichtet, ein ihm vom Bekl. zugewiesenes Wahlrecht innerhalb der Frist des § 24 Abs. 4 UStG auszuüben zu müssen. Angesichts der für die Streitjahre 2003 und 2004 dargestellten Rechtslage unterlagen die vom Kl. mit dem Pferdepensionsbetrieb erzielten Umsätze - ohne Wahlmöglichkeit - der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG und nicht den die allgemeinen Vorschriften verdrängenden Vorschriften über die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG. Ein Landwirt, der die Voraussetzungen des § 24 UStG erfüllt, fällt kraft Gesetzes unter die Besteuerung nach den Durchschnittssätzen. Er ist nicht verpflichtet, die Besteuerung nach Durchschnittssätzen zu beantragen, wovon auch Abschnitt 264 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStR 2005 zutreffend ausgeht. Ergänzend beschreibt Abschnitt 264 Abs. 2 Satz 3 UStR 2005 zutreffend, dass Landwirte für ihre mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ausgeführten Umsätze die Regelung des § 18 Abs. 1 UStG nur dann in Anspruch nehmen können, wenn sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 Abs. 1 bis 3 UStG verzichten. Laut den UStR 2005 kann der Unternehmer nur in einem solchen Fall ein Wahlrecht dahingehend ausüben, dass er gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt nach § 24 Abs. 4 UStG erklärt, dass er nicht nach § 24 UStG, sondern nach den allgemeinen Grundsätzen des UStG besteuert werden möchte. Angesichts der in § 24 Abs. 4 UStG niedergelegten gesetzlichen Leitentscheidung besteht keine gesetzliche Grundlage für vom Bekl. aus dem BMF-Schreiben vom 9. 8. 2004 IV B 7-S 7233-29/04 (BStBl I 2004, 851) und aus Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 UStR 2005 abgeleiteten Verpflichtung des der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften unterliegenden Unternehmers, innerhalb der von § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG vorgeschriebenen Frist auf die Anwendung der Vorschriften der Durchschnittssatzbesteuerung auf seine Umsätze zu verzichten. Das BMF-Schreiben vom 9. 8. 2004 IV B 7-S 7233-29/04 (BStBl I 2004, 851) und der Abschnitt 264 Abs. 5 Satz 7 UStR 2005 sind in der vom Bekl. ausgelegten Weise rechtswidrig und binden nicht den Senat, weil sie gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 24 UStG verstoßen (zur Rechtswidrigkeit von Verwaltungsanweisungen vgl. BFH, Beschluss des Großen Senats vom 28. 11. 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393; Urteil vom 23. 8. 2017 I R 52/14, BFHE 259, 20, BFH/NV 2017, 1644). Der begehrte Vorsteuerabzug scheitert auch nicht an einem fehlenden rechtzeitigen Nachweis der Zuordnung der Vorbezüge zum Unternehmen des Kl. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22. 10. 2015 C-126/14 Sveda, UR 2015, 910, MwStR 2016, 67) ist gemäß Art. 168 Buchst. a der MwStSystRL das Recht auf Vorsteuerabzug davon abhängig, dass eine Person als Steuerpflichtiger Investitionsgüter erwirbt und sie Zwecken seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zuordnet, weshalb nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 7. 7. 2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81) eine Lieferung oder sonstige Leistung bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG nur dann für „sein Unternehmen“ bezogen sind, wenn sie zur beabsichtigten Verwendung für Zwecke einer nachhaltigen und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeit bezogen wurde. Der Unternehmer hat ein Zuordnungswahlrecht, ob er einen Vorbezug seinem Unternehmen ganz oder teilweise oder überhaupt nicht zuordnet. Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung unmittelbar bei Anschaffung des Gegenstands bzw. bei Bezug der sonstigen Leistung erfolgen muss. Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers im Zeitpunkt des Bezugs der Lieferung oder sonstigen Leistung. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein wichtiges Indiz für und die Unterlassung der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein wichtiges Indiz gegen die Zuordnung des Vorbezugs zum Unternehmen. Auch die bilanzielle Behandlung kann ein Indiz für die umsatzsteuerliche Zuordnung sein. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen, können diese nicht unterstellt werden. Die Dokumentation der inneren Tatsache „Zuordnungsentscheidung“ kann letztmalig mit endgültiger Wirkung in der „zeitnah“ erstellten USt-Erklärung für das Jahr erfolgen, in das der Vorbezug fällt. Keine zeitnahe Dokumentation mittels der USt-Erklärung liegt vor, wenn die USt-Erklärung erst nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO in Verbindung mit § 18 Abs. 3 UStG beim Finanzamt eingereicht wird (vgl. BFH, Urteil vom 7. 7. 2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang aber, dass nach der Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 3. 7. 2017 V R 62/16, BFHE 259, 380, BFH/NV 2018, 301; vom 14. 10. 2015 V R 10/14, BFHE 251, 461, BStBl II 2016, 717) die vorstehenden Grundsätze einschränkend der Unternehmer nur dann eine zeitnahe Zuordnungsentscheidung für Zwecke des Vorsteuerabzugs zu treffen und zu dokumentieren hat, wenn ein Zuordnungswahlrecht besteht. Das Zuordnungswahlrecht besteht jedoch nicht für jede gemischte Nutzung eines Gegenstandes, sondern nur für eine gemischte Nutzung im Rahmen des Sonderfalles einer Privatentnahme im Sinne des Art. 16 und des Art. 26 Abs. 1 der MwStSystRL, bei der ein Unternehmer den gemischt wirtschaftlich und privat verwendeten Gegenstand voll dem Unternehmen zuordnen und dann auf Grund der Unternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann. Mithin bedarf es keiner Zuordnungsentscheidung, wenn mit den Vorbezügen Ausgangsleistungen ausgeführt werden sollen, die der Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des UStG oder nach den Sondervorschriften des § 24 UStG unterlagen. In diesem Fall erbringt ein Unternehmer mit den Vorbezügen seinem Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG zuzurechnende Umsätze. Angesichts dieser Grundsätze war der Kl. nicht verpflichtet, eine Zuordnungsentscheidung zu treffen, da die Vorbezüge angesichts ihrer geplanten ausschließlich unternehmerischen Verwendung nicht zum Teil auch nichtunternehmerisch genutzt werden sollten. Entgegen der Annahme des Bekl. übte der Kl. im Übrigen die ihm nach Meinung des Bekl. obliegende Zuordnungsentscheidung fristgerecht aus, in dem er mit seinem persönlichen Schreiben vom 20.08.2003 dem Bekl. mitteilte, auf dem von ihm erworbenen Grundstück eine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen. Dieses Schreiben ist im Sinne des im Rahmen der Korrespondenz mit dem Bekl. im Jahr 2003 nicht rechtskundig vertretenen Kl. rechtsschutzgewährend (zur rechtschutzgewährenden Auslegung der Erklärungen des Steuerpflichtigen vgl. BFH, Urteil vom 17. 5. 2017 V R 54/16, BFHE 258, 186, BStBl II 2017, 925; Beschluss vom 21. 7. 2016 V S 20/16 (PKH), BFH/NV 2016, 1734) dahin auszulegen, dass diese Erklärung nicht nur die Zuordnung der Vorbezüge zum unternehmerischen Bereich, sondern gleichzeitig die Zuordnung der Vorbezüge für eine Besteuerung nach den allgemeinen Regeln des USt aussprach. Eine abweichende Auslegung des Schreibens des Kl. entspricht nicht seiner steuerlichen Interessenlage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.