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Urteil

XI R 9/10

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze aus Pferdepensionshaltung unterliegen nicht der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. • Stundenweise Vermietung eigener Reitpferde zu Reitzwecken ist keine landwirtschaftliche Tierhaltungsleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 UStG und damit nicht pauschal zu besteuern. • Fehlende Aufzeichnungen rechtfertigen eine belastbare Schätzung der Umsätze durch das Finanzamt; eine Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung ist nur zulässig, wenn schlüssig dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen fehlen.
Entscheidungsgründe
Pferdepension und Pferdevermietung: Keine Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG • Umsätze aus Pferdepensionshaltung unterliegen nicht der pauschalen Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. • Stundenweise Vermietung eigener Reitpferde zu Reitzwecken ist keine landwirtschaftliche Tierhaltungsleistung im Sinne von § 24 Abs. 2 UStG und damit nicht pauschal zu besteuern. • Fehlende Aufzeichnungen rechtfertigen eine belastbare Schätzung der Umsätze durch das Finanzamt; eine Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung ist nur zulässig, wenn schlüssig dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen fehlen. Der Kläger betreibt seit 1996 einen Pferdehof auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen mit Reithalle und Offenstall. In den Streitjahren 2005 und 2006 hielt er neben eigenen Pferden etwa acht fremde Pferde in Pensionshaltung und durchschnittlich 18 bis 23 eigene Reitpferde, die er stundenweise an Interessenten vermietete. Einnahmen aus Pensionshaltung betrugen etwa 230 € monatlich je fremdem Pferd; der Kläger erteilte zudem Reitunterricht und zog ein Team von Reitlehrern/Assistenten hinzu. Futtergrundlage wurde nahezu ausschließlich auf eigenen Flächen erzeugt; die Tierbestandsgrenze des Bewertungsgesetzes wurde nicht überschritten. Der Kläger führte keine detaillierten Aufzeichnungen zu Umsätzen und Nutzungsumfang. Das Finanzamt schätzte die Umsätze und setzte Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 fest; das Finanzgericht bestätigte diese Bescheide. Der Kläger rügte u.a. Verletzung des § 24 UStG und mangelnde Sachverhaltsaufklärung. • Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). • Zur Verfahrensrüge: Nach § 120 Abs. 3 FGO muss der Revisionskläger die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben; eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Tatsachen nicht schlüssig darlegen, dass die Vorentscheidung auf einem Mangel beruht. Der Kläger hat nicht schlüssig gezeigt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen dem FG fehlten oder falsch ermittelt wurden. • Zur Anwendung des § 24 UStG: Das FG und der Senat schließen sich der BFH-Rechtsprechung an, wonach Umsätze aus Pferdepension nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Die Pensionstierhaltung und die stundenweise Vermietung eigener Reitpferde sind keine Umsätze im Sinne der in Anhang B der Richtlinie genannten typischen Tierhaltungsleistungen wie Hüten, Zucht oder Mästen. • Die stundenweise Vermietung eigener Pferde besteht wirtschaftlich in der bloßen Nutzungsüberlassung der Tiere, nicht in der Erzeugung oder Betreuung im landwirtschaftlichen Sinne; auch wenn Futtergrundlage selbst erzeugt wird, ändert dies die Einordnung nicht. • Mangels hinreichender Aufzeichnungen war die Schätzung der Umsätze durch das Finanzamt nicht zu beanstanden; das FG hat zugunsten des Klägers bereits berücksichtigt, dass Reitunterricht erbracht wurde, sodass die Schätzung nicht evident willkürlich ist. Die Revision wird zurückgewiesen; die Umsatzsteuerbescheide für 2005 und 2006 bleiben bestehen. Das Finanzgericht hat zutreffend festgestellt, dass weder die Pferdepensionshaltung noch die stundenweise Vermietung eigener Reitpferde der Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen. Der Kläger hat nicht schlüssig dargelegt, dass der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt oder das Finanzamt bei der Schätzung der Umsätze unzutreffend vorgegangen ist. Aufgrund fehlender detaillierter Aufzeichnungen war die Schätzung der Umsätze durch das Finanzamt rechtsfehlerfrei; deshalb bleibt die Steuerfestsetzung in ihrer Höhe bestehen.