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Urteil

7 K 715/15 E Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2017:1213.7K715.15E.00
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Tenor

Die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.04.2015 wird auf 470 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer 2012 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.04.2015 wird auf 470 € ermäßigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte zu Recht die Zinsen zur Einkommensteuer festgesetzt und den Erlass dieser Zinsen abgelehnt hat. Die Kläger sind verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. In der Steuererklärung für 2012 erklärten die Kläger Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. ./. 20.000 € laut gesonderter Feststellung für eine Gemeinschaftspraxis (Bl. 65 der Rechtsbehelfs-Akte des Beklagten, Rb-A). Bei der Erstellung dieser Steuererklärung wirkte der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit. Dieser vertrat die Kläger auch im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust in dem Einkommensteuerbescheid für 2012 nicht. Er erläuterte dies damit, dass die erforderliche Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nicht vorliege. Sobald diese Mitteilung vorliege, würden die Einkünfte von Amts wegen berücksichtigt (Bl. 81 f. Rb-A). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein und teilten mit, dass der Gewinnanteil aus der Gemeinschaftspraxis rd. 210.000 € betragen würde. Eine Berechnung des auf den Kläger entfallenden Gewinnanteils fügten die Kläger bei (Bl. 85, 87 Rb-A). Daraufhin erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid und berücksichtigte Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der mitgeteilten Höhe (Bl. 89 f., 95 f. Rb-A). Nachfolgend teilten die Kläger mit, dass der Gewinnanteil rd. 250.000 € betragen würde. Der Beklagte lehnte eine Änderung ab. Der Grundlagenbescheid sei abzuwarten (Bl. 100 Rb-A). Gegen den vorherigen Änderungsbescheid legten die Kläger wiederum Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie vor, dass der Beklagte für die Aufwendungen für die Berufsausbildung des Sohnes den Freibetrag nach § 33a des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht gewährt habe. Im Folgenden erließ der Beklagte einen erneuten Änderungsbescheid, in dem er den Freibetrag nach § 33a EStG berücksichtigte. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens setzte der Beklagte – wie in dem vorherigen Bescheid – Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 210.000 € an (Bl. 104 f. Rb-A). Hierauf teilten die Kläger mit, dass ein unzutreffender Gewinnanteil berücksichtigt worden sei (Bl. 109 Rb-A). Daraufhin erließ der Beklagte wiederum einen Änderungsbescheid. Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigte er nunmehr Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 250.000 €. Der Beklagte forderte die Kläger zur Zahlung der bislang zu wenig gezahlten Einkommensteuer auf (20.03.2014, rd. 16.000 €, Bl. 111 Rb-A). Nachfolgend erhielt der Beklagte eine Mitteilung für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Für den Kläger wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 210.000 € festgestellt (10.04.2014, Bl. 116 Rb-A). Der Beklagte erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid (25.04.2014, Bl. 118 Rb-A) und erstattete den Klägern die aufgrund des vorangegangenen Änderungsbescheids zu viel gezahlten Beträge (Erstattung eines Guthabens i. H. v. rd. 16.000 € am 28.04.2014, Bl. 139 der Gerichtsakte, GA). Hierauf teilten die Kläger mit, dass sich an dem von ihnen erklärten Gewinnanteil nichts geändert habe (Bl. 123 Rb-A). Der Beklagte erklärte daraufhin, dass für ihn die Mitteilung des Feststellungs-Finanzamts bindend sei. Eine Berücksichtigung der Angaben der Kläger sei nicht möglich (Bl. 124 Rb-A). Sodann wandte sich der Kläger persönlich an den Vorsteher und bat um Schadlosstellung bezüglich einer eventuellen Verzinsung (Bl. 125 f. Rb-A). Im Übrigen reichten die Kläger ein Schreiben der Steuerberater der Gemeinschaftspraxis ein. Hiernach betrugen die Einkünfte des Klägers aus selbstständiger Arbeit rd. 230.000 € (Bl. 128 Rb-A). Bezugnehmend auf das persönliche Schreiben des Klägers riet der Vorsteher des Beklagten, sich mit dem Feststellungs-Finanzamt in Verbindung zu setzen. Die Mitteilungen dieses Feststellungs-Finanzamts seien für den Beklagten bindend (Bl. 130 Rb-A). Im Folgenden erhielt der Beklagte eine weitere Feststellungsmitteilung für 2012. Für den Kläger wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 230.000 € festgestellt (Bl. 132 Rb-A). Der Beklagte erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid, mit dem er unter anderem Zinsen zur Einkommensteuer i. H. v. 93 € festsetzte (Zinsen vom 01.04.2014 bis 10.06.2014, Bl. 134 Rb-A). Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Durch die Veranlagung des zu geringen Gewinnanteils sei den Klägern ein Zwangsdarlehen auferlegt worden. Die Zinsen seien auf 0 € herabzusetzen. Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 57 GA) und lehnte den Antrag auf Erlass der Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) ab (Bl. 22 GA II). Nachfolgend erhielt der Beklagte eine weitere Feststellungsmitteilung für 2012. Es wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 250.000 € festgestellt (11.08.2014, Bl. 139.17 Rb-A). Der Beklagte erließ einen dementsprechenden Änderungsbescheid, mit dem er unter anderem Zinsen i. H. v. 501 € festsetzte (24.04.2015, Zinsen vom 01.04.2014 bis 27.04.2015, Bl. 139.20 Rb-A). Den gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass erhobenen Einspruch wies der Beklagte ebenfalls als unbegründet zurück. Der Antrag auf Erlass der Zinsen sei zu Recht abgelehnt worden. Er sei nicht berechtigt gewesen, ohne Mitteilung einen höheren Gewinnanteil anzusetzen (Bl. 20 f. GA II). Zur Begründung ihrer gegen die Einspruchsentscheidungen erhobenen Klage tragen die Kläger hinsichtlich der Festsetzung der Zinsen zur Einkommensteuer im Wesentlichen vor, dass die Höhe der Zinsen für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht verfassungsgemäß sei. Die hierzu vorliegende Entscheidung des FG Münster vom 17.08.2017, 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638, berücksichtige nicht, dass die Zinsen aus versteuertem Einkommen zu zahlen und Zinserträge zu versteuern sind. Im Übrigen sei auch bei risikoarmen Geldanlagen eine Rendite von 6 % nicht marktgerecht. Schließlich beantragen sie, das vorliegende Verfahren in Hinblick auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren (Az. III R 25/17) ruhen zu lassen (Bl. 130 f. GA). Hinsichtlich des Erlasses der Zinsen tragen sie im Wesentlichen vor, dass sie nach der erstmaligen Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von rd. 250.000 € eine Zahlung an den Beklagten geleistet hätten. Diese habe der Beklagte aufgrund der nachfolgenden Berücksichtigung von Einkünften aus selbständiger Arbeit i. H. v. rd. 210.000 € teilweise erstattet. Dieser Vorgang sei einer freiwilligen Zahlung gleichzusetzen, die zu einem Erlass der Zinsen führen müsse (Bl. 132 f. GA). Die Kläger beantragen, die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer für 2012 vom 05.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 und in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.04.2015 aufzuheben und hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 10.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2015 zu verpflichten, die festgesetzten Zinsen niedriger festzusetzen oder zu erlassen (wobei die Beteiligten sich darüber einig sind, dass die streitigen Zinsen 470 € betragen); hilfsweise, für den Fall des Unterliegens oder Teilunterliegens die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidungen. Er beantragt kein Ruhen des Verfahrens und hat dem diesbezüglichen Antrag der Kläger nicht zugestimmt. In der Sache hat am 11.10.2017 ein Erörterungstermin und am 13.12.2017 eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die jeweilige Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe II. Ein Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 251 der Zivilprozessordnung scheitert an dem fehlenden Antrag bzw. der Zustimmung des Beklagten. Eine Verfahrensruhe darf hiernach nur angeordnet werden, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass diese Anordnung zweckmäßig ist. Die zulässige Klage ist bezüglich der festgesetzten Zinsen i. H. v. 31 € begründet. Die aufgrund des Vortrags der Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgetretenen erschwerten Umstände hinsichtlich der genauen Zinsberechnung und der mit der Ermittlung dieser Umstände zu erwartende erhebliche Arbeits- und Zeitaufwand führten zu der übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten, dass die Nachzahlungszinsen tatsächlich 470 € – und nicht 501 € – betragen. Dieser Betrag ist für die Beteiligten der Höhe nach unstreitig; streitig ist lediglich die Berechtigung dieser Zinsen dem Grunde nach. Der erkennende Senat sieht vor diesem Hintergrund keinen Anlass für weitere diesbezügliche Ausführungen und Darlegungen. Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Nachzahlungszinsen i. H. v. 470 € ist die Klage unbegründet. 1. Die Zinsfestsetzung zur Einkommensteuer für 2012 vom 05.06.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.02.2015 und in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.04.2015 ist i. H. v. 470 € rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Führt die Festsetzung der Einkommensteuer zu einer Nachzahlung oder Erstattung, ist der entsprechende Betrag zu verzinsen (§ 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Wird eine Steuerfestsetzung geändert, ist für die Zinsberechnung der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der zuvor festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, maßgebend (§ 233a Abs. 5 Sätze 1 und 5 AO). Auf der Grundlage dieser Regelungen hat der Beklagte die Zinsen zur Einkommensteuer für 2012 festgesetzt. Die Berechnung der Zinsen ist zwischen den Beteiligten in Höhe von 470 € unstreitig. Auch aus den Akten ist nicht erkennbar, dass die Berechnung in dieser Höhe rechtswidrig ist. b) Entgegen der Auffassung der Kläger hält der Senat die Zinsfestsetzung nicht deshalb für rechtswidrig, weil die Zinsen gemäß § 238 Abs. 1 AO für jeden Monat 0,5 % betragen. In Übereinstimmung mit dem 10. Senat des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 17.08.2017, 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638) hält der erkennende Senat die Höhe der Zinsen für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (01.04.2014 bis 27.04.2015) für verfassungsgemäß. Auch der 1. Senat des Finanzgerichts Köln hält die Nachzahlungszinsen jedenfalls für den Zeitraum bis September 2014 (Urteil vom 27.04.2017, 1 K 3648/14, EFG 2017, 1493) für verfassungsgemäß. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführlichen Begründungen der zuvor zitierten Entscheidungen Bezug genommen. Entgegen der Auffassung der Kläger ist für die Frage, ob die Höhe der Zinsen verfassungsgemäß ist, nicht entscheidend, dass die zu zahlenden Zinsen aus dem versteuerten Einkommen zu erbringen sind und Erstattungszinsen steuerpflichtig sind. Die Besteuerung von Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) ist – auch im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen – verfassungsgemäß (BFH-Urteil vom 15.04.2015 VIII R 30/13, juris). Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) – die der Senat für zutreffend hält – für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Höhe von Nachzahlungszinsen entscheidend, ob sich dieser Zinssatz beim Vergleich mit den Marktzinsen noch in einem der wirtschaftlichen Realität angemessenen Rahmen hält (BFH-Beschluss vom 21.10.2015 V B 36/15, BFH/NV 2016, 223 m. w. N.). Hiernach ist nicht entscheidend, ob und wie Nachzahlungszinsen im Vergleich zu Erstattungszinsen steuerlich zu berücksichtigen sind. Der – nicht näher substantiierte – Vortrag der Kläger, dass auch bei risikoarmen Anlagen eine Rendite von 6 % nicht marktgerecht sei, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Höhe der Nachzahlungszinsen sind nicht allein Anlagezinsen, sondern auch Darlehenszinsen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 01.07.2014 IX R 31/13, BFHE 246, 193). 2. Auch die Ablehnung des Antrags auf Erlass der Zinsen mit Bescheid vom 10.02.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat den Erlass der Nachzahlungszinsen frei von Ermessensfehlern abgelehnt. Auf Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Nach § 227, 1. Halbsatz AO können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Festsetzung der Zinsen nicht gemäß § 163 AO niedriger festzusetzen oder gemäß § 227 AO zu erlassen. Die Kläger tragen nicht vor, dass persönliche Billigkeitsgründe vorliegen. Auch aus den Akten sind keine persönlichen Billigkeitsgründe erkennbar. Schließlich liegen entgegen der Auffassung der Kläger keine sachlichen Billigkeitsgründe vor. Sachliche Billigkeitsgründe sind dann gegeben, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage – hätte er sie geregelt – im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte oder wenn angenommen werden kann, dass die Festsetzung oder Einziehung der Steuern den Wertungen des Gesetzgebers widerspricht (Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz. 40). Hiernach kann eine Festsetzung oder Einziehung unbillig sein, wenn der Steueranspruch irrtümlich aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden der Finanzbehörde entstanden ist (Loose in Tipke/Kruse, § 227 AO Rz. 59, 70). Entgegen der Auffassung der Kläger liegt kein Fehlverhalten des Beklagten vor. Zunächst ist festzuhalten, dass eine Erhöhung der festgesetzten Vorauszahlungen ab dem Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids für 2012 nicht mehr möglich war. Durch Ergehen des Einkommensteuerbescheids erledigt sich ein zuvor erlassener Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid (Schmidt/Loschelder, EStG, 35. Aufl. 2016, § 37 Rz. 17). Weiter ist festzustellen, dass der Beklagte bis zum Erhalt der ersten Feststellungsmitteilung die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit antragsgemäß berücksichtigte. Bis zum Erhalt der ersten Feststellungsmitteilung erließ der Beklagte antragsgemäße Einkommensteuerbescheide, ohne dass ein entsprechender Grundlagenbescheid vorlag (vgl. § 155 Abs. 2 AO). Mit Erhalt der ersten Feststellungsmitteilung war der Beklagte an die Feststellungen durch das für die Gemeinschaftspraxis zuständige Finanzamt gebunden. Der Einkommensteuerbescheid der Kläger war entsprechend dem jeweils vorliegenden Grundlagenbescheid zu ändern (vgl. §§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Weiter führt auch nicht die Berücksichtigung der Feststellungsmitteilung vom 11.08.2014 im Änderungsbescheid vom 24.04.2015 dazu, dass ein Fehlverhalten des Beklagten anzunehmen ist. Diese Bearbeitungsdauer von rd. 8 Monaten führt zur Überzeugung des Gerichts nicht zu der Annahme, dass eine unangemessene, überlange Verfahrensdauer vorliegt. Eine Bearbeitungszeit von unter 15 Monaten kann von vornherein nicht als unangemessen angesehen werden (BFH-Urteile vom 20.09.1995 X R 86/94, BFHE 178, 555; vom 05.06.1996 X R 234/93, BFHE 180, 240; FG Baden-Württemberg vom 18.04.2016, 6 K 3082/15, EFG 2017, 1408). Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27.02.1998, 2 K 288/97, EFG 1998, 1449 berufen. In diesem Urteil gelangte das erkennende Gericht aufgrund eines festgestellten Fehlverhaltens der Finanzbehörde zu dem Ergebnis, dass die Ablehnung eines Erlassantrags aufzuheben sei. Vorliegend ist kein Fehlverhalten der Finanzbehörde – des Beklagten – erkennbar. Im Übrigen ist auch das in diesem Urteil festgestellte Fehlverhalten – das (bewusste) Nichtaufgreifen einer zu niedrigen Umsatzsteuer-Bemessungsgrundlage in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen durch den Umsatzsteuer-Sonderprüfer – nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ebenso können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf den BFH-Beschluss vom 21.01.2015 VIII B 112/13, BFH/NV 2015, 800 berufen. In den Gründen wies der BFH darauf hin, dass Billigkeitsmaßnahmen in Betracht kommen, soweit die Kläger aufgrund einer außergewöhnlich langen Bearbeitungszeit mit unverhältnismäßig hohen Nachzahlungen belastet sein sollten. Der diesem Beschluss zugrundeliegende Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Der BFH entschied zu einem Fall, in dem eine Steuerfestsetzung nach einer zehnjährigen Unterbrechung einer Außenprüfung erfolgte. Vorliegend betragen die Bearbeitungszeiten nicht annähernd diesen Zeitraum. Weiter können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des BFH vom 25.11.1997 IX R 28/96, BFHE 185, 94 berufen. In diesem Urteil stellte der BFH fest, dass die Verzinsung von an Steuerpflichtige zurücküberwiesenen (Voraus-)Zahlungen jedenfalls dann gemäß § 233a AO nicht zulässig sei, wenn die Rückzahlung ausschließlich auf einem Fehler – einer offenbaren Unrichtigkeit (§ 129 AO) – des Finanzamts beruht und die Steuerpflichtigen das Finanzamt unverzüglich auf diesen Fehler aufmerksam machen. Vorliegend beruht die Rücküberweisung des zu viel bezahlten Betrags nicht auf einem Fehler des Beklagten. Vielmehr beruht sie auf einem Änderungsbescheid, der gemäß §§ 175 Abs. 1 Satz 1, 182 Abs. 1 Satz 1 AO die Feststellungen eines Grundlagenbescheids umsetzte. Weiter haben die Kläger einer Rücküberweisung nicht widersprochen. Sie haben nicht darauf aufmerksam gemacht, dass die Rücküberweisung nicht erfolgen und als freiwillige Zahlung auf eine zu erwartende Steuerschuld verstanden werden sollte. Die – auch im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren von dem Prozessbevollmächtigten vertretenen – Kläger begehrten (ausschließlich) eine höhere Steuerfestsetzung. Weder die Kläger persönlich noch der Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, dass die Kläger bereit seien, eine freiwillige Zahlung auf eine zu erwartende Steuerschuld zu erbringen. Vielmehr tragen die Kläger erst nach dem Erörterungstermin vom 11.10.2017 vor, dass die Rücküberweisung einer freiwilligen Zahlung gleichzustellen sei. Schließlich können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, alles unternommen zu haben, um eine Vermeidung der Verzinsung herbeizuführen. Insbesondere haben die – im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren durch den Prozessbevollmächtigten vertretenen – Kläger keine freiwillige Zahlung geleistet, die von dem Beklagten im Billigkeitsweg zu beachten wäre (Anwendungserlass zur Abgabenordnung, § 233a Tz. 70.1, BStBl. I 2014, 291). Eine freiwillige Zahlung geschieht aus eigenem und freiem Willen, wird ohne Zwang ausgeführt und erfolgt unaufgefordert. Die Zahlung des in dem Änderungsbescheid vom 20.03.2014 abgerechneten Betrags erfolgte aufgrund dieses Änderungsbescheids und der Zahlungsaufforderung durch den Beklagten. Die Erstattung des aufgrund des nachfolgenden Änderungsbescheids (25.04.2014) zu viel gezahlten Betrags stellt bereits keine Zahlung der Kläger dar. Diese Überweisung ist eine Zahlung des Beklagten an die Kläger. Im Übrigen wurde im Veranlagungs- und Einspruchsverfahren nicht vorgetragen, dass diese Erstattung an die Kläger nicht hätte erfolgen sollen. Die – im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren durch den Prozessbevollmächtigten vertretenen – Kläger begehrten eine höhere Steuerfestsetzung und nicht den Einbehalt zu viel gezahlter Beträge durch das Finanzamt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 136 Abs. 1 Satz 3, 137 Satz 1 FGO. Der Beklagte ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Zinsfestsetzung wurde im Ergebnis von 501 € auf 470 € ermäßigt. Dies entspricht einer Reduzierung um 31 € (rd. 6 % von 501 €). Im Übrigen hätten die Kläger die erschwerten Umstände, die zu der Reduzierung des streitigen Betrags führten, früher geltend machen können und sollen (vgl. § 137 Satz 1 FGO). Die Kläger haben erst in der mündlichen Verhandlung Tatsachen vorgetragen, die zu der diesbezüglichen übereinstimmenden Erklärung der Beteiligten führten. IV. Die Revision ist zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Kläger erachten die Höhe der Nachzahlungszinsen für verfassungswidrig. Für den vorliegenden Streitzeitraum ist ein diesbezügliches Verfahren beim BFH anhängig (Az. III R 25/17; vorhergehend: FG Münster vom 10.08.2017, 10 K 2472/16, EFG 2017, 1638).