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Urteil

6 K 3082/15

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können nach § 227 AO aus Billigkeitsgründen erlassen werden, die Entscheidung bleibt aber eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (§ 102 FGO). • Eine verzögerte Bearbeitung durch das Finanzamt begründet nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund; die mögliche Kapitalnutzung wird typisierend berücksichtigt (§ 233a AO). • Innerhalb der gesetzlich normierten Frist (Zinsbeginn nach 15 Monaten) rechtfertigt auch eine 13-monatige Bearbeitungsdauer keinen Teilerlass der Zinsen; Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes sind im Rechtsbehelf gegen die Zinsfestsetzung geltend zu machen, nicht im Erlassverfahren (§ 233a, § 227 AO).
Entscheidungsgründe
Kein Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verfahrensverzögerung • Nachzahlungszinsen nach § 233a AO können nach § 227 AO aus Billigkeitsgründen erlassen werden, die Entscheidung bleibt aber eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und unterliegt nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle (§ 102 FGO). • Eine verzögerte Bearbeitung durch das Finanzamt begründet nach ständiger BFH-Rechtsprechung regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund; die mögliche Kapitalnutzung wird typisierend berücksichtigt (§ 233a AO). • Innerhalb der gesetzlich normierten Frist (Zinsbeginn nach 15 Monaten) rechtfertigt auch eine 13-monatige Bearbeitungsdauer keinen Teilerlass der Zinsen; Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes sind im Rechtsbehelf gegen die Zinsfestsetzung geltend zu machen, nicht im Erlassverfahren (§ 233a, § 227 AO). Die Kläger sind verheiratet und zusammen veranlagt für 2012. Das Finanzamt erhielt am 8.4.2014 eine Mitteilung über Beteiligungseinkünfte des Klägers, woraufhin mit Bescheiden vom 5.5.2015 die Einkommensteuer geändert und Nachzahlungszinsen in Höhe von 305 EUR festgesetzt wurden. Die Kläger beantragten am 26.5.2015 den Erlass von 140 EUR Zinsen, da die Bearbeitungsdauer von nahezu 13 Monaten ihrer Auffassung nach übermäßig gewesen sei; zudem rügten sie fehlende Kapitalnutzung. Das Finanzamt lehnte ab und bestätigte die Ablehnung mit Einspruchsentscheidung vom 30.9.2015. Die Kläger führten Klage, rügten insbesondere die lange Verfahrensdauer und forderten einen Teilerlass; das Finanzgericht entschied ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, dazu Nachzahlungszinsen, können nach § 227 AO aus Billigkeitsgründen erlassen werden; die Entscheidung ist Ermessen des Finanzamts und nur auf Ermessensfehler zu prüfen (§ 102 FGO). • Sachliche Unbilligkeit setzt voraus, dass die Geltendmachung zwar gesetzlich möglich, aber dem Zweck des Gesetzes widersprechend ist; der Gesetzgeber darf durch Billigkeitsmaßnahmen nicht unterlaufen werden. • Nach § 233a AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs; die Regelung dient dem typisierenden Ausgleich entstehender Liquiditätsvorteile. Ob tatsächliche Zinsgewinne erzielt wurden, ist grundsätzlich unerheblich. • Die ständige BFH-Rechtsprechung stellt klar, dass eine Verzögerung durch das Finanzamt regelmäßig keinen sachlichen Billigkeitsgrund darstellt; die Ursache der Verzögerung ist unbeachtlich, da die Vollverzinsung verschuldensunabhängig ausgestaltet ist. • Im konkreten Fall liegt keine außergewöhnliche Verfahrensdauer vor: Die Auswertung der Mitteilung und die Änderung erfolgten innerhalb von 13 Monaten, was noch innerhalb des von § 233a Abs.2 bestimmten Rahmens liegt; daher begründet dies keine Unbilligkeit i.S. des § 227 AO. • Einwendungen gegen die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes sind im Rechtsbehelf gegen die Zinsfestsetzung zu verfolgen; im Erlassverfahren sind verfassungs- oder rechtsstaatliche Angriffe gegen den Zinssatz vorrangig im Norm- bzw. Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen. • Das Finanzamt hat den Erlassantrag frei von Ermessensfehlern abgelehnt; die Einspruchsentscheidung ist rechtmäßig und die Klage daher unbegründet. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger tragen die Verfahrenskosten und die Revision wird nicht zugelassen. Begründung: Die Festsetzung der Nachzahlungszinsen entsprach den Wertungen des Gesetzgebers (§ 233a AO) und eine 13-monatige Bearbeitungsdauer stellt keine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 227 AO dar. Eine verspätete Bearbeitung durch das Finanzamt rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich keinen Teilerlass; der typisierende Ausgleich für mögliche Kapitalnutzung macht tatsächliche Nutzung oder Verschulden unbeachtlich. Einwendungen gegen die Höhe des Zinssatzes sind im Rechtsbehelf gegen die Zinsfestsetzung zu verfolgen, nicht im Erlassverfahren; daher besteht kein Anspruch der Kläger auf Teilerlass.