Beschluss
7 V 2897/15 AO
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Schließung der Finanzkasse begründet keinen Annahmeverzug der Finanzbehörde, wenn gesetzlich vorgesehene Ersatzannahmemöglichkeiten bestehen.
• Die Finanzbehörde kann ein örtliches Kreditinstitut zur Entgegennahme von Bareinzahlungen ermächtigen; ihre Pflicht, eine Ersatzannahme zu gewährleisten, ist durch Ermächtigung der Sparkasse erfüllt.
• Zur Gewährung einstweiligen Vollstreckungsschutzes nach §258 AO bedarf es glaubhaft gemachter Anhaltspunkte für Unbilligkeit oder unmittelbarer Existenzgefährdung; bloße Erschwernisse der Barzahlung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Vollstreckungsaussetzung bei verweigerter Barzahlung wegen geschlossener Finanzkasse • Die Schließung der Finanzkasse begründet keinen Annahmeverzug der Finanzbehörde, wenn gesetzlich vorgesehene Ersatzannahmemöglichkeiten bestehen. • Die Finanzbehörde kann ein örtliches Kreditinstitut zur Entgegennahme von Bareinzahlungen ermächtigen; ihre Pflicht, eine Ersatzannahme zu gewährleisten, ist durch Ermächtigung der Sparkasse erfüllt. • Zur Gewährung einstweiligen Vollstreckungsschutzes nach §258 AO bedarf es glaubhaft gemachter Anhaltspunkte für Unbilligkeit oder unmittelbarer Existenzgefährdung; bloße Erschwernisse der Barzahlung genügen nicht. Die Antragsteller wollten am 09.09.2015 eine fällige Einkommensteuervorauszahlung von 140.000 € bar im Finanzamt leisten; die Finanzkasse war jedoch geschlossen und die Bearbeiter lehnten die Annahme ab. Das Finanzamt wies auf die Möglichkeit hin, bei der Deutschen Bundesbank in Dortmund oder bei der örtlichen Sparkasse einzuzahlen. Die Sparkasse verweigerte trotz Ermächtigung des Finanzamts die Annahme; die Bundesbank erklärte Telefonauskünften zufolge, eine Einzahlung sei möglich, erfordere jedoch Geldwäscheprüfungen. Die Antragsteller stellten Eilantrag mit der Begründung, Annahmeverzug des Finanzamts und drohende Kontopfändungen mit Existenzgefährdung. Das Finanzamt beantragte Ablehnung und verwies auf die getroffenen Vorkehrungen zur Ersatzannahme und auf alternative bargeldlose Zahlungsmöglichkeiten. • Rechtsgrundlagen und Prüfungsmaßstab: Zuständigkeitsgrundlage für einstweilige Anordnungen §114 FGO i.V.m. §920 ZPO; materielle Prüfung nach §258 AO hinsichtlich Unbilligkeit der Vollstreckung. • Anordnungsanspruch fehlt: Unbilligkeit im Sinne des §258 AO erfordert, dass Vollstreckungsmaßnahmen einen unangemessenen Nachteil bewirken, der durch kurzes Zuwarten vermeidbar wäre und konkrete Anhaltspunkte für eine baldige freiwillige Tilgung der Schuld vorliegen; solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben. • Keine Annahmeverzug: §224 FGO/AO erlaubt die Schließung der Kasse; die Behörde hat die Sparkasse vor Ort zur Entgegennahme von Bareinzahlungen ermächtigt und damit die durch Gesetz geforderte Ersatzannahme sichergestellt. • Ermessen und Praxis der Banken: Dass die Deutsche Bundesbank ohne besondere Ermächtigung unter Beachtung des Geldwäschegesetzes eine Einzahlung vornimmt, entbindet die Behörde nicht von ihrer Pflicht; die Banken handeln im Rahmen eigener gesetzlicher Pflichten, die die Behörde nicht beeinflussen kann. • Anordnungsgrund fehlt: Die Antragsteller haben keine nachvollziehbaren, glaubhaft gemachten Gründe dargelegt, aus denen sich eine unmittelbare Existenzgefährdung oder sonstige außergewöhnliche, die einstweilige Anordnung rechtfertigende Nachteile ergeben; übliche Folgen einer Zwangsvollstreckung genügen nicht. • Verfahrenskostenentscheidung: Den Antragstellern werden die Verfahrenskosten auferlegt (§135 Abs.1 FGO). Der Eilantrag der Antragsteller auf Gewährung von Vollstreckungsschutz wird abgelehnt. Das Gericht sieht keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch nach §258 AO und keinen Anordnungsgrund i.S.v. §114 FGO, weil die Finanzbehörde die Finanzkasse ordentlich schließen durfte und durch Ermächtigung der örtlichen Sparkasse die gesetzlich vorgesehene Ersatzannahme gewährleistet hat. Die bloße Erschwernis, die Zahlung bar im Finanzamt zu leisten, begründet keine Unbilligkeit oder Existenzgefährdung, zumal alternative Einzahlungsmöglichkeiten bestanden. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.