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Urteil

4 K 4172/09 G Finanz- und Abgaberecht

Finanzgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGMS:2012:0726.4K4172.09G.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe der Hinzurechnungen der hälftigen Entgelte für Dauerschulden nach § 8 Nr. 1 des Gewerbesteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 gültigen Fassung (GewStG a.F.). Die Klägerin betreibt ein gewerbliches Unternehmen im Bereich des Behälterbaus. Im Streitjahr 2006 nahm sie mehrere zweckgebundene Bankdarlehen über insgesamt 6 Mio. EUR für die Anschaffung von Maschinen bei der E Bank und bei der Sparkasse T auf. Den Auszahlungsbetrag, der sich nach Abzug des Agios auf 5,7 Mio. EUR belief, legte die Klägerin zunächst als Festgeld bei der jeweiligen dar­lehensgebenden Bank an, da sich die Anschaffung der Maschinen verzögerte. Die Darlehensverträge wurden auf Laufzeiten abgeschlossen, die länger als ein Jahr betrugen. Gemäß Bestätigungen der beiden Banken war die Klägerin nicht befugt, frei über die angelegten Darlehensmittel zu verfügen. Die Darlehenszinsen beliefen sich im Streitjahr auf insgesamt 26.472,91 EUR und die Guthabenzinsen aus den Festgeldkonten auf 25.344,- EUR. Die Darlehensmittel wurden in den Jahren 2007 und 2008 für die beabsichtigten Investitionen verwendet. In ihrer Gewerbesteuererklärung für 2006 gab die Klägerin bei den Entgelten für Dauerschulden lediglich den Differenzbetrag aus Schuld- und Guthabenzinsen für Zwecke der Hinzurechnung an. Der Beklagte erließ zunächst einen Bescheid, in dem der Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der erklärten Hinzurechnungen festgesetzt wurde. Eine vom Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Guthabenzinsen den Hinzurechnungsbetrag nicht mindern dürften, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Saldierung nicht zulässig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 24.4.2008 (Tz. 5.1.2) Bezug genommen. Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und erließ am 3.9.2008 einen entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Im Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, dass an der Aussage des BFH in seinem Urteil vom 10.11.1976 (I R 133/75), wonach es im Verhältnis zwischen Darlehens- und Festgeldkonten an einer Einheitlichkeit fehle und deshalb keine Saldierung möglich sei, nicht mehr festgehalten werden könne. Dies ergebe sich aus § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c) des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008, wonach ein Zusammenhang zwischen Kapitalanlage und Kapitalüberlassung anzunehmen sei, wenn beides auf einem einheitlichen Plan beruhe. Dieser Gedanke sei auf § 8 Nr. 1 GewStG a.F. übertragbar. Die Klägerin habe allein auf Anregung der Banken die Darlehenssumme als Festgeld angelegt, um sich die günstigen Darlehenszinsen zu sichern. Anderenfalls wären Bereitstellungszinsen angefallen, was im Ergebnis wirtschaftlich ungünstiger gewesen wäre. Das Unternehmen sei wirtschaftlich nur mit der Differenz belastet worden. Ferner wäre zu überlegen, ob nicht der Saldo als Bauzeitzinsen zu aktivieren wäre. Mit Einspruchsentscheidung vom 30.10.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Saldierung einer Dauerschuld mit einem Guthaben beim selben Kreditgeber könne nur im Ausnahmefall bei Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte, bei regelmäßiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht kommen, wenn der über ein Konto gewährte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird. Darlehens- und Festgeldkonten seien jedoch nicht gleichartig. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, auf die sich die Klägerin beruft, gestatte es nicht, die gewählte bürgerlich-rechtliche Form der Vertragsregelung zu missachten. Am 17.11.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Ergänzend zu ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren trägt sie vor, dass der Zweck der Hinzurechnung darin bestehe, einen objektiven Gewerbeertrag und eine Gleichbehandlung mit Betrieben, die nicht mit Fremdkapital arbeiten, zu erreichen. Dieser Zwecke sei auch bei Saldierung mit den Guthabenzinsen erfüllt. Der Beklagte stelle den Formalismus über die wirtschaftliche Vernunft, indem er einen einheitlichen Sachverhalt künstlich aufspalte. Mit der Investi­tionsentscheidung sei auch keine Verstärkung des Betriebskapitals erreicht worden, da lediglich ein Aktiv-Passivtausch stattgefunden habe. Das BFH-Urteil vom 10.11.1976 (I R 133/75) sei zwischenzeitlich wegen geänderter Rechtslage überholt. Auch sei der Urteilsfall anders gelagert, da die damalige Klägerin die Art und Weise der Zwischenanlage habe bestimmen können, während dies bei der Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht habe geschehen können. Die gebundenen Habenzinsen hätten keinen eigenen Ertragscharakter. Ferner weist die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 14.12.2011 (I R 37/11) hin, in dem eine Hinzurechnung abgelehnt werde. Die zur Frage der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung (n.F.) beim BFH anhängigen Revisionsverfahren (Aktenzeichen IV R 38/11 und IV R 55/10) seien auch für den Streitfall von Bedeutung. Ferner sei auch das aufgrund des Vorlagebeschlusses des Finanzgerichts Hamburg vom 29.2.2012 (1 K 138/10) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen anhängige Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Aktenzeichen 1 BvL 8/12) vorgreiflich. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Verhandlung bis zu Entscheidungen des BFH in den Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 sowie des BVerfG in dem Verfahren 1 BvL 8/12 gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, hilfsweise, den Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 vom 3.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2009 dahingehend zu ändern, dass die Hinzurechnungen der Entgelte für Schulden um 50 % von 25.344,- EUR gemindert werden, hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Einspruchsentscheidung. In der Sache hat am 26.1.2012 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 74 FGO wegen der von der Klägerin genannten anhängigen Verfahren kommt nicht in Betracht, da die Verfahren nicht vorgreiflich für die im Streitfall zu entscheidende Frage sind. Die Aussetzung eines Klageverfahrens wegen eines vor dem BFH anhängigen Musterverfahrens ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Musterverfahren und das Klageverfahren hinsichtlich der entscheidungserheblichen Streitfrage im Wesentlichen gleich ge­lagert sind (BFH-Beschluss vom 15.3.2006 X B 8/06, BFH/NV 2006, 1140). Bei den BFH-Verfahren IV R 38/11 und IV R 55/10 ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 Buchstabe e) GewStG n.F. in solchen Fällen streitig, in denen eine angemietete Immobilie weitervermietet wird (vgl. die vorinstanzlichen Entscheidungen FG Köln, Urteil vom 27.10.2010 9 K 1022/10, EFG 2011, 561 und Niedersächsisches FG, Urteil vom 7.7.2011 10 K 78/10, EFG 2011, 2100). Damit geht es in den Verfahren sowohl um einen anderen Hinzurechnungs­tatbestand als auch um eine andere Gesetzesfassung als im Streitfall. Im Hinblick auf ein beim BVerfG anhängiges Verfahren kann eine Aussetzung geboten sein, wenn es sich um ein nicht als aussichtslos erscheinendes Musterverfahren gegen eine im Streitfall anzuwendende Norm handelt, den Finanzgerichten zahlreiche Parallelverfahren (Massenverfahren) vorliegen und keiner der Beteiligten des Klageverfahrens ein besonderes berechtigtes Interesse an einer Entscheidung des Finanzgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der umstrittenen gesetzlichen Regelung trotz des beim BVerfG anhängigen Verfahrens hat (BFH-Beschluss vom 7.2.1992 III B 24/91, III B 25/91, BStBl II 1992, 408). Das Verfahren 1 BvL 8/12 betrifft bereits keine im Streitfall anzuwendende Norm, da ebenfalls die Neuregelung des § 8 Nr. 1 GewStG in der ab 2008 gültigen Fassung betroffen ist. Das FG Hamburg grenzt sich in seinem Vorlage­beschluss ausdrücklich von den zur früheren Gesetzesfassung ergangenen Entscheidungen des BVerfG und des BFH ab und stützt die Verfassungswidrigkeit auf die Änderungen. Der Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2006 vom 3.9.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.10.2009 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Schuldzinsen zu Recht nicht mit den Habenzinsen aus der Festgeldanlage saldiert. Gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. werden dem Gewinn aus Gewerbebetrieb die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit der Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen, hinzugerechnet. Eine Schuld dient nach ständiger Rechtsprechung des BFH grundsätzlich der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals, wenn ihr Gegenwert das Betriebskapital länger als ein Jahr verstärkt. Nicht der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals dienen allerdings trotz einer Laufzeit von mehr als einem Jahr Schulden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit laufenden Geschäftsvorfällen (z.B. Anschaffung von Umlaufvermögen) stehen und in der nach Art des jeweiligen Geschäftsvorfalls üblichen Frist getilgt werden. (z.B. BFH-Urteil vom 14.12.2011 I R 37/11, BFH/NV 2012, 993 m.w.N.). Im Streitfall dienten die aufgenommenen Darlehen der dauernden Verstärkung des Betriebskapitals, da mit den Mitteln Anlagevermögen angeschafft wurde und die Laufzeit jeweils länger als ein Jahr betrug. Anders als im Urteil des BFH vom 14.12.2011 I R 37/11, BFH/NV 2012, 993), auf das sich die Klägerin beruft, standen die Darlehen gerade nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit Verbindlichkeiten auf einem Kontokorrentkonto und dienten damit nicht der Finanzierung laufender Geschäftsvorfälle. Da der Begriff des Betriebskapitals nicht mit dem bilanztechnischen Begriff des Kapitals gleichzusetzen ist (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Auflage 2009, § 8 Nr. 1a Rn. 43), kommt dem Umstand, dass es sich um einen Aktiv-Passivtausch handelte, keine Bedeutung zu. Die Auszahlung einer Darlehensvaluta führt vielmehr stets zu einem Aktiv-Passivtausch. Gleichwohl wird das Betriebskapital i.S.v. § 8 Nr. 1 GewStG durch das Fremdkapital gestärkt. Die Stärkung des Betriebskapitals trat im Streitfall mit Auszahlung der Darlehensvaluta ein, da die Mittel dem Betrieb bereits ab diesem Zeitpunkt zur Verfügung standen. Unerheblich ist, dass die Mittel zunächst noch nicht ihrem endgültigen Zweck - Anschaffung von Maschinen - zugeführt wurden, sondern dem Betrieb in Form einer Festgeldanlage dienten. Eine korrespondierende Vorschrift zur Kürzung des Gewerbeertrags um einen Teil der erwirtschafteten Guthabenzinsen findet sich im Gesetz nicht. Eine Saldierung von Schuld- und Habenzinsen ist daher grundsätzlich selbst dann ausgeschlossen, wenn ein Guthaben- und ein Darlehenskonto in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, ohne einander nicht denkbar sind und die Darlehensmittel nur zweckgebunden verwendet werden dürfen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise tritt hinter die von den Vertragsparteien gewählte bürgerlich-rechtliche Gestaltung zurück (BFH-Urteil vom 10.11.1976 I R 133/75, BStBl II 1977, 165). Eine Zusammenrechnung mehrerer bei einer Bank unterhaltener Konten kommt nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur bei Einheitlichkeit, Regelmäßigkeit oder gleichbleibender Zweckbestimmung der Kreditgeschäfte, bei regelmäßiger Verrechnung der Konten oder dann in Betracht, wenn der über ein Konto gewährte Kredit jeweils zur Abdeckung der aus dem anderen Konto ausgewiesenen Schuld verwendet wird (z.B. BFH-Urteile vom 6.6.1973 I R 257/70, BStBl II 1973, 670; vom 10.11.1976 I R 133/75, BStBl II 1977, 165; vom 4.10.1988 VIII R 168/83, BStBl II 1989, 299; vom 7.9.2005 I R 119/04, BFH/NV 2006, 606 und BFH-Beschluss vom 26.3.2008 I B 155/07, BFH/NV 2008, 1198). Nach diesen Grundsätzen können die Darlehenskonten der Klägerin nicht mit den Festgeldkonten zusammengefasst werden. Im Verhältnis von Darlehens- zu Festgeldkonten fehlt es an einer Gleichartigkeit in diesem Sinne (BFH-Urteil vom 10.11.1976 I R 133/75, BStBl II 1977, 165). Eine regelmäßige Verrechnung der Konten, wie es beispielsweise bei einem Kontokorrentverhältnis der Fall ist, fand nicht statt. Der gewährte Kredit wurde auch nicht tatsächlich zur Abdeckung des Darlehens verwendet. Aus der ab 2009 geltenden Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe c) EStG ergibt sich keine andere Beurteilung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt der Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 nicht, soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. Die Klägerin verkennt bei ihrer Argumentation, dass der „Zusammenhang“ zwischen Darlehensaufnahme einerseits und Kapitalüberlassung andererseits hier ein gesetz­liches Tatbestandsmerkmal ist, während § 8 Nr. 1 GewStG a.F. gerade keine Regelung über Guthabenzinsen enthält, die der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber erhält. Eine Übertragung des Rechtsgedankens scheidet außerdem auch deshalb aus, weil es sich um eine andere Steuerart handelt und die Regelung in § 32d EStG im Streitjahr 2006 noch nicht existierte. Unerheblich ist, ob die Zinsen als Bauzeitzinsen hätten als Herstellungskosten aktiviert werden können, da die Klägerin von ihrem diesbezüglichen Wahlrecht nach § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches tatsächlich keinen Gebrauch gemacht hat. Dass derartige Bauzeitzinsen nicht gemäß § 8 Nr. 1 GewStG a.F. hinzuzurechnen sind, hat für den Streitfall keine Bedeutung, da die Zinsen mit ihrer Aktivierung ihren ur­sprünglichen Charakter verlieren und nicht mehr Entgelte für Dauerschulden, sondern Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts darstellen (BFH-Urteil vom 30.4.2003 I R 19/02, BStBl II 2004, 192). Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG a.F. ist auch verfassungsgemäß. Der Senat schließt sich insoweit der Ansicht des BVerfG (z.B. Beschluss vom 13.05.1969 1 BvR 25/65 (BVerfGE 26, 1) und des BFH (z.B. Urteil vom 5.7.1973 IV R 215/71, BStBl II 1973, 739) an. Die Klägerin hat keine Argumente angeführt, die entgegen dieser Rechtsprechung für eine Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da für die Beurteilung des Streitfalles eine gefestigte BFH-Rechtsprechung besteht. ... Richter am Finanzgericht ... ... ist an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert. ...