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Beschluss

1 BvL 8/12

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vorlage des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie die für eine Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG erforderliche hinreichende Begründung nicht enthält. • Bei Prüfungen verfassungsrechtlicher Angriffe auf Steuergesetze sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zum Gleichheitssatz und zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum umfassend zu behandeln. • Die Gewerbesteuer und ihr System aus Hinzurechnungen und Kürzungen sind in der bisherigen Rechtsprechung verfassungsrechtlich abgesichert; ein vorlegendes Gericht muss sich mit dieser Rechtsprechung und der einschlägigen Fachrechtsprechung auseinandersetzen. • Die bloße Behauptung, die Hinzurechnungsvorschriften verletzten das Leistungsfähigkeitsprinzip, genügt nicht; das Finanzgericht hätte die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und die verfassungsrechtliche Verortung der Gewerbesteuer (insbesondere Art.106 Abs.6 GG) darlegen und unter den dort entwickelten Maßstäben prüfen müssen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Vorlage zur Verfassungsprüfung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen • Die Vorlage des Finanzgerichts ist unzulässig, weil sie die für eine Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG erforderliche hinreichende Begründung nicht enthält. • Bei Prüfungen verfassungsrechtlicher Angriffe auf Steuergesetze sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe zum Gleichheitssatz und zum gesetzgeberischen Entscheidungsspielraum umfassend zu behandeln. • Die Gewerbesteuer und ihr System aus Hinzurechnungen und Kürzungen sind in der bisherigen Rechtsprechung verfassungsrechtlich abgesichert; ein vorlegendes Gericht muss sich mit dieser Rechtsprechung und der einschlägigen Fachrechtsprechung auseinandersetzen. • Die bloße Behauptung, die Hinzurechnungsvorschriften verletzten das Leistungsfähigkeitsprinzip, genügt nicht; das Finanzgericht hätte die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und die verfassungsrechtliche Verortung der Gewerbesteuer (insbesondere Art.106 Abs.6 GG) darlegen und unter den dort entwickelten Maßstäben prüfen müssen. Eine GmbH betreibt Tankstellen und pachtet hierfür wesentliche Betriebsgrundlagen. Für 2008 entstanden der Klägerin Entgelte für Schulden sowie hohe Aufwendungen für Mieten und Pachten beweglicher und unbeweglicher Wirtschaftsgüter. Das Finanzamt setzte den Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung der Hinzurechnungen des § 8 Nr.1 Buchst. a, d und e GewStG fest; die Klägerin focht dies an und beantragte eine deutliche Herabsetzung des Messbetrags. Das Finanzgericht hielt die genannten Hinzurechnungsregelungen für verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen Art.3 Abs.1 GG und stellte die Vereinbarkeit der Gewerbesteuer mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip in Frage. Es legte dem Bundesverfassungsgericht zur Klärung die Normen vor. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Vorlage auf Zulässigkeit und stellte erhebliche Mängel in der Begründung des vorlegenden Gerichts fest. • Vorlagevoraussetzungen: Nach Art.100 Abs.1 GG und §80 Abs.2 BVerfGG muss ein Vorlagebeschluss die Entscheidungserheblichkeit der Norm und die überzeugende Darlegung der Überzeugung von ihrer Verfassungswidrigkeit nachvollziehbar ausführen; das vorlegende Gericht hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Prüfungsmaßstab Art.3 Abs.1 GG: Das Finanzgericht hat den aktuellen, stufenlosen Maßstab des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz nicht berücksichtigt und auf eine überholte Konkretisierung abgestellt; es unterließ die Subsumtion unter die ständige Rechtsprechung zu Art.3 Abs.1 GG. • Gesetzgeberischer Spielraum im Steuerrecht: Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber weitreichenden Ermessensspielraum bei Wahl des Steuergegenstands und bei Differenzierungen zugestanden; das Finanzgericht hat diesen Spielraum nicht hinreichend behandelt und nicht dargelegt, weshalb er hier zu verwerfen sei. • Verfassungsrechtliche Stellung der Gewerbesteuer: Art.106 Abs.6 GG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stützen die Zulässigkeit gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen; der Vorlagebeschluss unterließ die Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer die Hinzurechnungen rechtfertigt. • Fehlende Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur: Das Finanzgericht referierte frühere Entscheidungen nur punktuell und lieferte keine eingehende Auseinandersetzung mit maßgeblicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Entscheidungen anderer Finanzgerichte und einschlägiger Fachmeinungen. • Ergebnis der rechtlichen Bewertung: Die vom vorlegenden Gericht behauptete Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips wurde nur pauschal vorgetragen; eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung, warum die Hinzurechnungen verfassungswidrig sein sollen, fehlt. Die Vorlage des Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, weil der Vorlagebeschluss die Voraussetzungen des §80 Abs.2 BVerfGG nicht erfüllt. Das Finanzgericht hat nicht hinreichend dargelegt und begründet, weshalb die streitigen Vorschriften des §8 Nr.1 Buchst. a, d und e GewStG verfassungswidrig sein sollen, und hat sich nicht ausreichend mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der verfassungsrechtlichen Einordnung der Gewerbesteuer (Art.106 Abs.6 GG) sowie mit entgegenstehender Fach- und Gerichtsrechtsprechung auseinandergesetzt. Daher wird die Vorlage nicht zur Entscheidung angenommen; die materiell-rechtliche Frage der Verfassungsmäßigkeit der Hinzurechnungsvorschriften bleibt ungeprüft. Die Entscheidung betont, dass bei verfassungsrechtlichen Angriffen auf Steuervorschriften eine vollständige, nachvollziehbare und auf die einschlägige Rechtsprechung bezogene Begründung erforderlich ist.