Urteil
3 K 1003/08 Erb
FG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei unbenannter Regelung verbleiben persönliche Schuldverpflichtungen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, beim Übergeber und gelten beim Tod des Übergebers als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG).
• Die dingliche Übernahme von Grundpfandrechten durch den Erwerber begründet keine persönliche Schuldübernahme; sie begründet nur eine dingliche Haftung und keinen Zahlungsanspruch gegen den Erwerber.
• Berücksichtigungen auf Ebene der Schenkungsteuer können nicht ohne Weiteres die Berücksichtigung im Erbfall ausschließen; es kommt auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an.
Entscheidungsgründe
Keine Schuldübernahme durch dingliche Übernahme von Grundpfandrechten • Bei unbenannter Regelung verbleiben persönliche Schuldverpflichtungen, die durch Grundpfandrechte gesichert sind, beim Übergeber und gelten beim Tod des Übergebers als Nachlassverbindlichkeiten (§ 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG). • Die dingliche Übernahme von Grundpfandrechten durch den Erwerber begründet keine persönliche Schuldübernahme; sie begründet nur eine dingliche Haftung und keinen Zahlungsanspruch gegen den Erwerber. • Berücksichtigungen auf Ebene der Schenkungsteuer können nicht ohne Weiteres die Berücksichtigung im Erbfall ausschließen; es kommt auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen an. Der Vater des Klägers übertrug ihm 1995 und 2003 zwei Immobilien und behielt in beiden Fällen ein lebenslanges Nießbrauchsrecht; vertraglich blieben die persönlichen Schuldverpflichtungen, die durch Grundpfandrechte gesichert waren, beim Übergeber. Der Vater zahlte Zinsen und Tilgung; zum Todeszeitpunkt des Vaters (18.02.2003) waren die Valuten der Verbindlichkeiten für beide Immobilien zusammen 3.244.711 Euro. Der Kläger machte diese Schulden in der Erbschaftsteuererklärung als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Schulden nicht, weil es in einer aufschiebend bedingten Last eine Angelegenheit der Schenkungsteuer sehe; es verwies auf ErbStR und BFH-Rechtsprechung. Das Finanzgericht sprach der Klage statt und setzte die Erbschaftsteuer auf Null, weil die Schulden dem Nachlass zuzurechnen seien. • Rechtliche Grundlage ist § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG: abzugsfähig sind die vom Erblasser herrührenden Schulden als Nachlassverbindlichkeiten. • Nach § 1922 Abs.1 BGB geht mit dem Erbfall das Vermögen als Ganzes über; Erben werden Universalsukzessoren und haften erbrechtlich für schuldrechtliche Verpflichtungen als Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 Abs.1, 1922 BGB). • Der Nießbrauch nach § 1047 BGB verpflichtet den Nießbraucher zur Tragung der auf der Sache ruhenden privaten Lasten, sodass Verbindlichkeiten grundsätzlich beim Nießbraucher verbleiben, wenn vertraglich nichts anderes geregelt ist. Entscheidend ist die vertragliche Abrede, ob persönliche Schuldverpflichtungen beim Übergeber verbleiben. • Die Übernahme der dinglichen Haftung durch den Erwerber (Grundpfandrechte ohne persönliche Schuldübernahme) verschafft dem Gläubiger lediglich einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück, nicht aber einen Zahlungsanspruch gegen den Erwerber; daher liegt keine persönliche Schuldübernahme vor (§§ 1192, 1147 BGB). • Die Rechtsprechung und Literatur unterstützen die Sicht, dass valutierte, vom Erblasser stammende Verbindlichkeiten als Nachlassverbindlichkeiten gelten, wenn die persönliche Schuld nicht vertraglich übernommen wurde; das vom Beklagten zitierte BFH-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt (persönliche Übernahme mit schuldbefreiender Wirkung). • Die Annahme, die Schulden wären im Wege der Schenkungsteuer zu berücksichtigen (aufschiebend bedingte Last nach ErbStR H 17 Abs.2), greift nicht, weil die Vertragspartner ausdrücklich geregelt hatten, dass die persönlichen Schuldverpflichtungen beim Übergeber verbleiben. • Berücksichtigung der Schulden im Erbfall führt hier — nach Berechnung des Gerichts — zur Festsetzung einer Erbschaftsteuer von 0 Euro; eine alleinige Berücksichtigung bei der Schenkungsteuer würde zu einer unverhältnismäßig höheren Gesamtsteuerbelastung und damit zu Bedenken des Übermaßes führen. Die Klage ist erfolgreich; die Erbschaftsteuerbescheide wurden dahin geändert, dass die Erbschaftsteuer 0 Euro beträgt. Begründung: Die vom Kläger geltend gemachten Schulden in Höhe von 3.244.711 Euro sind Nachlassverbindlichkeiten, weil die persönlichen Schuldverpflichtungen vertraglich beim Übergeber verblieben sind und die dingliche Übernahme der Grundpfandrechte durch den Kläger keine persönliche Schuldübernahme begründet. Daher sind diese Verbindlichkeiten nach § 10 Abs.5 Nr.1 ErbStG abzugsfähig und verringern den steuerpflichtigen Erwerb derart, dass keine Erbschaftsteuer anfällt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Revision wurde zugelassen.