Urteil
15 K 358/22
FG München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat zu Recht nach §§ 237 Abs. 1 und 2, 238 Abs. 1 Satz 1 AO Aussetzungszinsen i.H.v. 35 € festgesetzt. Die zwischen den Beteiligten allein streitige Höhe des Zinssatzes entspricht der gesetzlichen Regelung des § 238 Abs. 1 Satz 1 AO. 1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO ist, soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5% (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). 2. Dies zugrunde gelegt, entspricht der streitige Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen der gesetzlichen Regelung. Das FA hat die Höhe der Zinsen betreffend den zu verzinsenden Betrag im Hinblick auf den Zinslauf zu Recht mit 0,5% pro vollen Monat gem. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO berechnet. Die aufgrund des Beschlusses des BVerfG vom 8. Juli 2021 Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 erforderlich gewordene gesetzliche Neuregelung der Höhe der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 12. Juli 2022 (BGBl I 2022, 1142) umgesetzt. Der Gesetzgeber wurde vom BVerfG verpflichtet, für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 bis zum 31. Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung der Höhe des Zinssatzes der Vollverzinsung zu treffen. Der Gesetzgeber hat deshalb nach § 238 Abs. 1 AO u.a. den Abs. 1a eingefügt. Gem. § 238 Abs. 1a AO beträgt der Zinssatz 0,15% für jeden Monat, jedoch - entsprechend dem Beschluss des BVerfG - nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gem. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO. Bei den vorliegend streitigen Aussetzungszinsen verbleibt es bei der bisherigen gesetzlichen Regelung mit einem Zinssatz von 0,5% für jeden Monat (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach Auffassung des Gerichts besteht auch keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung darin, dass der Gesetzgeber nur für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a Abs. 1 Satz 1 AO mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des Einführungsgesetzes zur AO vom 12. Juli 2022 einen Zinssatz von 0,15% je vollen Monat geregelt hat. Zwar behandelt der Gesetzgeber dadurch die Sachverhalte Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO und andere Zinstatbestände nach der AO, namentlich Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO im Hinblick auf den Zinssatz nicht gleich. Diese Differenzierung ist jedoch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG durch sachliche Gründe gerechtfertigt. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Ausführungen des BVerfG in seinem Beschluss vom 8. Juli 2021. Darin führt das BVerfG in Rz. 243 aus, dass die Teilverzinsungstatbestände einer eigenständigen verfassungsrechtlichen Wertung bedürfen. Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den Teilverzinsungstatbeständen der Abgabenordnung nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder - wie im Fall der Hinterziehungszinsen - jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher - anders als bei der Vollverzinsung - grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 Rz. 243). Im Übrigen erstreckt sich nach Ansicht des BVerfG die Unvereinbarkeitserklärung ausdrücklich nicht auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO (vgl. BVerfG-Beschluss vom 8. Juli 2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 Rz. 242). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO vorliegt.