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Urteil

1 K 180/22

Finanzgericht Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2023:0511.1K180.22.00
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Leitsätze
Die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen i.H. von 0,5% ist verfassungsgemäß, da die Entstehung dieser Zinsen im Gegensatz zur Vollverzinsung grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird.(Rn.38) (Rn.40) . Das BVerfG hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO beschränkt und eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände -vorliegend 237 AO- ausdrücklich abgelehnt (s. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVErfGE 158, 282).(Rn.39)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen i.H. von 0,5% ist verfassungsgemäß, da die Entstehung dieser Zinsen im Gegensatz zur Vollverzinsung grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird.(Rn.38) (Rn.40) . Das BVerfG hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO beschränkt und eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände -vorliegend 237 AO- ausdrücklich abgelehnt (s. BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVErfGE 158, 282).(Rn.39) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. 1. Der geänderte Zinsbescheid vom 24.2.2023, der gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) automatisch zum Gegenstand des Verfahrens wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). a) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen Steuervergütungsbescheid aufhebt oder ändert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung über einen dieser Verwaltungsakte endgültig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 AO). Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der Rechtshängigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die AdV endet (§ 237 Abs. 2 Satz 1 AO). Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der Rechtshängigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt (§ 237 Abs. 2 Satz 2 AO). Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5% (§ 238 Abs. 1 Satz 1 AO). Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz (§ 238 Abs. 1 Satz 2 AO). Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet (§ 238 Abs. 2 AO) b) Zu Recht geht das FA von einem Beginn des Zinslaufs für die Umsatzsteuer für 2012 und 2013 am 18.12.2017 und für die Umsatzsteuer für 2014 und 2015 am 24.6.2019 aus. Ist nämlich -wie hier- die Vollziehung erst nach dem Eingang des Rechtsbehelfs ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der AdV beginnt. Da das FA die Vollziehung rückwirkend ab dem jeweiligen Fälligkeitstag der Umsatzsteuer ausgesetzt hat, sind die in den Bescheiden vom 13.11.2017 bzw. 20.5.2019 genannten Fälligkeitstermine mit dem 18.12.2017 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) sowie den 24.6.2019 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) für den Beginn des Zinslaufs maßgeblich (vgl. BFH-Urteil vom 22.5.2007 X R 26/05, BFH/NV 2007, 1817, Rn. 50). c) Der Zinslauf endet auch für die Umsatzsteuer 2012 und 2013 am 3.7.2019 und für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 am 5.7.2021. Maßgeblich für die Entstehung des Zinsanspruchs im Sinne von § 237 Abs. 1 AO ist nicht der tatsächliche Vollzug des entsprechenden Bescheides, sondern die Tatsache, dass hinsichtlich des geschuldeten Steuerbetrages AdV gewährt wurde (sog. Tatbestandswirkung der AdV; vgl. BFH-Urteil vom 12.12.2007 XI R 25/07, BFH/NV 2008, 339, Rn. 34 m.w.N.). Nach den Verfügungen vom 22.11.2017 und 5.6.2019 endete die gewährte AdV jeweils einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Da die Einspruchsentscheidungen am 31.5.2019 (Umsatzsteuer für 2012 und 2013) und 31.5.2021 (Umsatzsteuer für 2014 und 2015) ergingen, galten diese nach der Dreitagesfiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am 3.6.2019 bzw. am 3.6.2021 als bekanntgegeben. Die AdV endete damit jeweils einen Monat später am 3.7.2019 bzw. 5.7.2021. Dass das FA das Ende der AdV für die Umsatzsteuer 2014 und 2015 bereits am 7.6.2021 als beendet ansieht, verkürzt den Zinszeitraum. Dies wirkt sich im vorliegenden Verfahren aber zugunsten des Klägers aus, da der Zinszeitraum dadurch um einen Monat vermindert wird. d) Auch die Zinsberechnung mit 18 bzw. 23 vollen Zinsmonaten, der jeweils ermittelte zu verzinsende Betrag und die Anwendung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO sind vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die monatliche Zinshöhe der Aussetzungszinsen i.H. von 0,5 Prozent verfassungsgemäß. Das BVerfG hat seine Unvereinbarkeitserklärung hinsichtlich der Zinshöhe ausdrücklich auf die sog. Vollverzinsung nach § 233a AO beschränkt und eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf andere Verzinsungstatbestände -vorliegend 237 AO- ausdrücklich abgelehnt. Im Gegensatz zur Vollverzinsung ist den anderen Verzinsungstatbeständen der AO nicht nur gemeinsam, dass sie lediglich Verzinsungen für bestimmte, konkret umschriebene Liquiditätsvorteile der Steuerpflichtigen vorsehen und eine Verzinsung in der Regel erst nach Fälligkeit erfolgt, sondern vor allem auch, dass die Verwirklichung des Zinstatbestands und damit die Entstehung von Zinsen grundsätzlich auf einen Antrag der Steuerpflichtigen zurückzuführen ist oder jedenfalls von ihnen bewusst in Kauf genommen wird. Steuerpflichtige haben daher -anders als bei der Vollverzinsung- grundsätzlich die Wahl, ob sie den Zinstatbestand verwirklichen und den in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten Zinssatz hinnehmen oder ob sie die Steuerschuld tilgen und sich im Bedarfsfall die erforderlichen Geldmittel zur Begleichung der Steuerschuld anderweitig zu zinsgünstigeren Konditionen beschaffen (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 bis 388, BGBl I 2021, 4303, Rn. 243; FG München, Urteil vom 7.9.2022 15 K 358/22, rkr., juris; FG Münster, Urteil vom 8.3.2023 6 K 2094/22 E, nrkr., juris, BFH-Az. VIII R 9/23, und Beschluss vom 10.2.2023 3 V 2464/22, rkr., juris, sowie FG Düsseldorf, Beschluss v. 24.1.2023 12 V 1597/22 A, rkr., juris) e) Auch ist der Zinsanspruch nicht verwirkt. Die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens, die vorliegend durchaus in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität des Streitfalles steht, ist -anders als der Kläger meint- kein Grund, eine Verwirkung des Zinsanspruchs anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige so wie vorliegend durch die spätere Zahlung der geschuldeten Steuern tatsächlich einen Zinsvorteil erlangt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.4.2016 X R 1/15, BStBl II 2016, 840, Rn. 26 f.; Rüsken in Klein, AO, 16. Aufl., 2022, § 237 Rn. 28 m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. 3. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO im Hinblick auf das beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 9/23 anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Aussetzungszinsen zugelassen. Streitig sind Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer für 2012 bis 2015 (Streitjahre). 1. Der Kläger erzielt gewerbliche Einkünfte aus (...) und (...). 2. Für die Streitjahre wurden Außenprüfungen (Bp) durchgeführt (Bp-Berichte vom 20.10.2017 und 10.4.2019). Wegen formeller Buchführungsmängel wurden die erklärten Umsätze zunächst jeweils um 50.000 Euro erhöht (vgl. die Umsatzsteuerbescheide vom 13.11.2017 für 2012 und 2013 sowie vom 20.5.2019 für 2014 und 2015, ...). 3. Mit Schreiben vom 17.11.2017 legte der Kläger gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2012 und 2013 Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV; FA-Akte, ...). Die AdV wurde mit Verfügung vom 22.11.2017 vom Fälligkeitstag an (18.12.2017) i.H. von jeweils 9.500 Euro gewährt. Gegen die Umsatzsteueränderungsbescheide für 2014 und 2015 legte der Kläger mit Schreiben vom 24.5.2019 ebenfalls Einspruch ein und beantragte deren AdV. Die AdV wurde mit Verfügung vom 5.6.2019 vom Fälligkeitstag an (24.6.2019) i.H. von 9.831,17 Euro (2014) und 9.819,20 Euro (2015) gewährt. Die AdV war jeweils befristet und endete einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (FA-Akte, ...). 4. Die Einsprüche wurden mit Einspruchsentscheidungen vom 31.5.2019 (für 2012 und 2013) und vom 31.5.2021 (für 2014 und 2015) als unbegründet zurückgewiesen (...). 5. Der Kläger erhob hiergegen Klage. In den Verfahren 10 K 1650/19 (Einkommensteuer), 10 K 1673/19 (Gewerbesteuermessbetrag) sowie 1 K 1648/19 (Umsatzsteuer) verständigten sich die Beteiligten vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg darauf, die jährlichen Hinzuschätzungen jeweils um 20.000 Euro für 2012 und 2013 sowie um 25.000 Euro für 2014 und 2015 zu mindern (Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 8.2.2021). Die Rechtsstreite wurden daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt. 6. Die anschließenden Klagen, die auf die Feststellung der Unwirksamkeit der in den Verfahren 10 K 1650/19 und 10 K 1673/19 abgegebenen Erledigungserklärungen gerichtet waren, wurden mit Urteilen des 10. Senats des FG Baden-Württemberg vom 19.4.2021 10 K 541/21 bzw. 10 K 542/21 abgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerden zum Bundesfinanzhof (BFH) hatten keinen Erfolg. 7. Mit Bescheiden vom 10.6.2021 wurden die Umsätze für 2012 und 2013 um jährlich 20.000 Euro (FA-Akte, ... und mit Bescheiden vom 3.5.2021 für 2014 und 2015 -entsprechend der vor dem FG getroffenen tatsächlichen Verständigung- jährlich um 25.000 Euro vermindert (FA-Akte, ...). 8. Mit Bescheid vom 18.11.2021 setzte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zunächst Aussetzungszinsen zur Umsatzsteuer 2012 bis 2015 wie folgt fest (FA-Akte, ...). Jahr 2012 2013 2014 2015 zu verzinsender Betrag (abgerundet auf volle 50 Euro) 5.700 Euro 5.700 Euro 5.050 Euro 5.050 Euro Beginn des Zinslaufs 18.12.2017 18.12.2017 24.6.2019 24.6.2019 Ende des Zinslauf 14.7.2021 14.7.2021 7.6.2021 7.6.2021 Zinszeitraum in vollen Monaten 42 42 23 23 Zinssatz (0,5% je Monat) 21 21 11,5 11,5 Zinsbetrag 1.197 Euro 1.197 Euro 580 Euro 580 Euro insgesamt für 2012 - 2015 3.554 Euro 9. Hiergegen legte der Kläger am 15.12.2021 Einspruch ein. Die festgesetzten Zinsen seien nicht mehr zeitgemäß. 10. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 27.12.2021 als unbegründet zurückgewiesen. Soweit sich der Kläger gegen Höhe des Zinssatzes wende, sei auszuführen, dass das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zwar mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, BVerfGE 158, 282 bis 388, BGBl I 2021, 4303) erklärt habe, dass § 233a i.V.m. § 238 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO; sog. Vollverzinsung) für alle Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2014 mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der AO, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, komme aber nicht in Betracht. 11. Mit Schriftsatz vom 24.1.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass „die ganze Ausgangssituation“ auf die Bp für die Streitjahre zurückzuführen sei. Die Rechtmäßigkeit der Hinzuschätzungen sei für ihn nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte für die Zinsfestsetzung. Der BFH habe in den Ausgangsverfahren keine rechtliche Beurteilung mehr abgegeben, da die damaligen Rechtsstreite durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendet worden seien. Da sich die Verfahren zudem über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten und gleichzeitig noch die Corona-Krise hinzugekommen sei, seien die Zinsen zu Unrecht „bis zum Ende gerechnet“ worden. 12. Mit Bescheid vom 24.2.2023 hat das FA den angefochtenen Zinsbescheid vom 18.11.2022 aufgrund eines gerichtlichen Hinweises wie folgt geändert: Jahr 2012 2013 2014 2015 zu verzinsender Betrag (abgerundet auf volle 50 Euro) 5.700 Euro 5.700 Euro 5.050 Euro 5.050 Euro Beginn des Zinslaufs 18.12.2017 18.12.2017 24.6.2019 24.6.2019 Ende des Zinslauf 3.7.2019 3.7.2019 7.6.2021 7.6.2021 Zinszeitraum in vollen Monaten 18 18 23 23 Zinssatz (0,5% je Monat) 9 9 11,5 11,5 Zinsbetrag 513 Euro 513 Euro 580 Euro 580 Euro insgesamt für 2012 - 2015 2.186 Euro 13. Der Kläger beantragt, sämtliche Bescheide über die Zinsen zur Umsatzsteuer für die Kalenderjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 und die Einspruchsentscheidung hierzu vom 27.12.2021 ersatzlos aufzuheben. 14. Das FA beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen sowie auf die Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.